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Die Kantone sind durch Verfassungs- und Völkerrecht verpflichtet, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann tätig zu sein. Zudem hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Kanton Zug vorzusehen hat, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag umgesetzt werden soll (BGE 137 I 305).
Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist in vielen Bereichen nicht verwirklicht. So bestehen z.B. weiterhin Unterschiede im Lohn- und Bildungsbereich. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben ist für Mütter und Väter nicht hinreichend gewährleistet. Es besteht deshalb nach wie vor Handlungsbedarf.
Der Regierungsrat hat sich entsprechend für die Schaffung eines Gesetzes im formellen Sinne ausgesprochen und einen Erlassentwurf für ein Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG-ZG) an seiner Sitzung vom 3. März 2015 in 1. Lesung verabschiedet.
Mit dem Gleichstellungsgesetz sollen die wesentlichen Grundsätze für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags verankert werden. Es beinhaltet Bestimmungen darüber, wie die Gleichstellung von Frau und Mann gefördert und verwirklicht wird wie auch Bestimmungen über die Zuständigkeiten im Kanton Zug.
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Zug hat sich seit der Einführung im Jahr 2009 bewährt. Es gilt jedoch, einige aktuelle Entwicklungen aufzunehmen und das Gesetz punktuell anzupassen. Mit der verstärkten Koordination unter den Rettungsdiensten soll das Rettungswesen weiter verbessert werden.
Neu sollen im Rahmen der integrierten psychiatrischen Versorgung Tagesangebote für akut psychisch erkrankte Erwachsene, Kinder und Jugendliche geschaffen werden können. Zuletzt soll die gesetzliche Grundlage für die leistungsorientierte Unterstützung der Ausbildung von Pflegefachpersonen – insbesondere in der Langzeitpflege – geschaffen werden.
Die Schweiz hat das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt am 11. Juli 2014 ratifiziert. Die Nagoya-Verordnung dient der Konkretisierung der damit verbundenen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die zusammen mit dem Nagoya-Protokoll am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten sind. Sie erleichtert die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien, und sie enthält Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland.
Die Auslandschweizerverordnung setzt das «Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland» (Auslandschweizergesetz, ASG), das am 26. September 2014 von den eidgenössischen Räten angenommen wurde, um. Darin werden die wichtigsten Aspekte für die Auslandschweizerinnen und -schweizer zusammengefasst.
Beim Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 (BBl 2008 5247) handelte es sich um ein Reformpaket in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hatte zum Ziel, seit Einführung des KVG (1. Januar 1996) bestehende Probleme im Bereich der Finanzierung der Pflege zu lösen.
Das Paket umfasste auch Anpassungen bei den Vermögensfreibeträgen bei den Ergänzungsleistungen (EL) und die Einführung einer Hilflosenentschädigung (HE) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei leichter Pflegebedürftigkeit zu Hause. Diese Änderungen waren im Kanton direkt anwendbar. Zusätzlich umfasste die Vorlage die Klärung der Finanzierung von ambulanter und stationärer Pflege sowie der neuen Tarifkategorie der Akut- und Übergangspflege.
Die Finanzierung der ambulanten und stationären Pflege bildete das Kernstück der Vorlage. Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen gesamtschweizerisch festgelegten Beitrag an die Pflegekosten. Zusätzlich wurde der Beitrag der Pflegebedürftigen limitiert. Die Finanzierung der restlichen Pflegekosten ist von der öffentlichen Hand sicherzustellen.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 ist an die in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen Artikel 121a und 197 Ziff. 9 der Bundesverfassung anzupassen. Die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern wird neu geregelt.
Die Gesetzesvorlage zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration; 13.030) ist an den in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen Artikel 121a der Bundesverfassung anzupassen. Zudem sind die Anliegen der parlamentarischen Initiativen 08.406, 08.420, 08.428, 08.450 und 10.485 umzusetzen.
Die internationale Berufsbildungszusammenarbeit soll als Fördertatbestand gemäss Artikel 55 des Gesetzes über die Berufsbildung (SR. 412.1) verankert werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Artikels 64 der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101). Diese Ergänzung erlaubt es dem Bund, Aktivitäten von Dritten im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse subsidiär zu fördern.
Das geltende Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 ist gemäss der Motion 11.4037 (WBK-N; Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen) an die rasche Entwicklung des sensiblen Bereichs der genetischen Untersuchungen anzupassen. Dies betrifft namentlich die Durchführung genetischer Untersuchungen, die ausserhalb oder am Rande des Geltungsbereichs des Gesetzes angeboten werden. Insbesondere soll die Bevölkerung vor den Bedrohungen eines neuen und unkontrollierten Online-Marktes geschützt werden.
Die Änderungen werden hauptsächlich durch eine Neufassung der europäischen Sportboot-Richtlinie (2013/53/EU) ausgelöst. Die Schweiz hat die früheren Fassungen dieser Richtlinie in den Jahren 2001 und 2007 autonom in Schweizer Recht übernommen. Damit künftig die auf Basis der neuen Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen in der Schweiz anerkannt werden können, soll hierfür mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen die Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die bisherigen Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (SAV, SR 747.201.3) werden einer Totalrevision unterzogen, weil sich durch die neue EU-Sportboot-Richtlinie eine umfassende Revision der Vorschriften aufdrängt. Die neue Verordnung trägt den Titel «Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)».
Am 18. Mai 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk den Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») mit einem überwältigen Ja-Stimmenanteil von 88 Prozent an. Der neue Verfassungsartikel (Art. 117a BV; SR 101) erteilt Bund und Kantonen den Auftrag, die medizinische Grundversorgung zu erhalten und zu fördern. Konkret verpflichtet er Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen. Zudem haben sie die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern.
Die Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) definiert das Gesundheitswesen als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Nach Artikel 45 KV fördern Kanton und Gemeinden die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege und schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist auch im Kanton Uri ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Am 8. April 2009 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion ein, worin er eine Strategie zur Sicherung und Förderung der Hausarztmedizin forderte. Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Landrat die Motion am 21. Oktober 2009 einstimmig erheblich. Anfang Januar 2015 wurden zwei Kleine Anfragen aus dem Landrat zur medizinischen Grundversorgung eingereicht. Insbesondere der Vorstoss von Landrat Toni Gamma, Gurtnellen, befasst sich mit Fragen zur Unterstützung und Förderung der medizinischen Grundversorgung im Kanton Uri.
Angesichts der demographischen Alterung und der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ballungsräumen und ländlichen Regionen gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf wird für den Kanton Uri durch die jüngsten Zahlen des Bundesamts für Statistik verdeutlicht. So wies Uri im Jahr 2013 die geringste Ärztedichte aller Kantone auf.
Sorge bereitet auch die Tatsache, dass die Ärztedichte in Uri seit Jahren abnimmt und zwar massiv. Während die Abnahme in den fünf ebenfalls von einem Rückgang betroffenen Kantonen weniger als zehn Indexpunkte betrug, nahm die Ärztedichte in Uri gar um 25 Indexpunkte ab. Verschärfend kommt hinzu, dass die Hälfte aller heute in Uri praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte in den nächsten zehn Jahren das Pensionsalter erreichen wird.
Die genannten Entwicklungen verlangen nach Antworten und Massnahmen für die künftige Sicherstellung der flächendeckenden und bevölkerungsnahen medizinischen Versorgung. Gerade auch für zentrumsferne Gebiete im Kanton Uri müssen Versorgungslösungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die neue Instrumente im kantonalen Recht schafft. Künftig soll es dem Kanton und den Gemeinden möglich sein, via Förder- und Anreizsysteme einer Unterversorgung entgegenzuwirken bzw. die Grundversorgung zu erhalten bzw. zu verbessern. Mit der Revision des Gesundheitsgesetzes werden Artikel 117a der Bundesverfassung und die Motion Moser umgesetzt.
Die Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Sicherheit von Aufzügen hat die Richtlinie 95/16/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 1995 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Aufzugsverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern hat die Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ersetzt durch die EG-Druckbehälterrichtlinie 2009/105/EG) übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 2009 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckbehälterverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten hat die Richtlinie 97/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 1997 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckgeräteverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Gegenstand der Revision ist die Lenkungsform (Governance) des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds. Insbesondere sollen die personelle Verflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Organe aufgelöst, die Aufsicht über die Fonds verstärkt sowie weitere organisatorische Anpassungen vorgenommen werden. Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartment die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV müssen nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 EnV berechnet werden.
Amtszwang bedeutet die Verpflichtung, ein Amt zu übernehmen und auszuüben. Diese Pflicht, ein politisches Amt zu übernehmen, dient letztlich dem Funktionieren der Demokratie. Damit gehört der Amtszwang wie die Stimmpflicht zu den Bürgerpflichten. Das Gesetz über den Amtszwang (RB 2.2221) stammt aus dem Jahr 1890. Es kennt einen umfassenden Amtszwang, der sämtliche Behörden betrifft, die vom Volk, von der Gemeindeversammlung oder der Korporationsbürgergemeinde gewählt werden.
In der Praxis bestehen kaum Schwierigkeiten, kantonale Ämter zu besetzen. Eine Umfrage zeigt, dass auch die Gemeinden und Korporationen bisher ihre Ämter besetzen konnten. Auch wenn gegen den Amtszwang gewisse Bedenken erhoben werden, wird ihm jedoch bei der Besetzung der Ämter eine gewisse positive Wirkung zugesprochen. Neben Uri kennen auch andere Kantone den Amtszwang nach wie vor (so etwa Zürich, Wallis und Nidwalden).
Es ist klar, dass sich die Verhältnisse seit 1890 geändert haben, als die Landsgemeinde das Gesetz über den Amtszwang erlassen hat. So enthält das 125 Jahre alte Gesetz verschiedene Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss sind. Auch sind die Ablehnungsgründe sehr restriktiv formuliert. Schliesslich zeigt sich, dass das geltende Gesetz Lücken enthält, etwa hinsichtlich das Entlassungsverfahrens aus einem Amt, für welches das Volk Wahlkörper ist.
Der Amtszwang soll grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Das geltende Gesetz soll jedoch aufgehoben und in einem neuen zeitgemässen Rechtserlass die Modalitäten des Amtszwangs neu geregelt werden.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst nach wie vor die Kantons-, Gemeinde- und Korporationsebene. So gilt das Gesetz für den Landrat und alle vom Volk gewählten Behörden des Kantons (Regierungsrat, Obergericht, Landgericht Uri und Ursern). Auch findet es Anwendung auf die verfassungsmässigen Behörden der Gemeinden (Gemeinderat, Schulrat, Sozialrat) und die von der Einwohnergemeindeversammlung aufgrund besonderer Vorschriften zu wählenden Behörden (z. B. Baukommission, Wasserversorgungskommission). Zudem gilt das Gesetz für die Behörden, welche die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat.
Der Gesetzesentwurf mindert die Last des Amtszwangs insofern, als er die Amtspflicht auf zwei Amtsdauern innerhalb derselben Behörde auf ein zumutbares und verhältnismässiges Mass eingrenzt. Zudem formuliert er die Ablehnungsgründe neu.
Mit der Verordnung wird ein Kontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit importierter Fischereierzeugnisse eingeführt. Erzeugnisse aus illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei sollen nicht auf den Schweizer Absatzmarkt gelangen. Die Verordnung trägt damit zu einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei.
Im Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) wird eine gesetzliche Grundlage für die risikoorientierte Prüfung von neuen oder umzubauenden Fahrgastschiffen im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die beweissichere Atemalkoholprobe und die Verordnung über die militärische Schifffahrt geschaffen. Weiter werden die Diskrepanz zwischen BSG und Bundesgesetz über die Personenbeförderung beim Straftatbestand der unerlaubten Personenbeförderung aufgehoben und kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Artikel 52 des Schulgesetzes (RB 10.1111) und Artikel 40 der Schulverordnung (RB 10.1115) umschreiben die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen. Basierend auf diesen Grundlagen kann der Erziehungsrat nähere Vorschriften zu den Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen erlassen, den so genannten Berufsauftrag (Amtsauftrag). Der bestehende Berufsauftrag (Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule; RB 10.1212(Amtsauftrag)) stammt aus dem Jahre 2006.
Der Berufsauftrag ist in vielen Kantonen in Diskussion. So auch im Kanton Uri. Mit Brief vom März 2013 stellt der Verein Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) verschiedene Forderungen für das Anrechnen von spezifischen Arbeiten und Aufgaben und eine generelle Anpassung der Prozentwerte beim Amtsauftrag.
Der Erziehungsrat hat an der Sitzung vom 6. November 2013 einen Projektauftrag zur Überprüfung des bestehenden Berufsauftrags für die Lehrpersonen der Volksschule und Ausarbeitung von Vorschlägen zu dessen Anpassung beschlossen (ERB Nr. 2013-81). Zur Erarbeitung eines Berichtes setzte die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit Beschluss vom 14. August 2014 eine Projektgruppe ein.