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Mit den Verordnungsänderungen werden die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 verabschiedeten Eckwerte zu Anpassung der geltenden «Too-big-to-fail»-Bestimmungen ausformuliert. Gleichzeitig soll die vom Parlament überwiesene Motion 12.3656 «Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung» umgesetzt werden.
Das 11. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Nachlassverträge in der Schweiz. Die Revision sieht eine Erleichterung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vor.
Im Rahmen der geplanten Änderung werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Damit wird den Resultaten resp. den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus der Evaluation «Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen - Evaluation der Programmorganisation» vom März 2013 Rechnung getragen. Durch die Verordnungsänderung werden die Empfehlungen der EFK, soweit es das CO2-Gesetz ermöglicht, umgesetzt. Damit erhalten die Kantone rechtzeitig und unabhängig von der Energiestrategie 2050 die notwendige Planungssicherheit bezüglich der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme ab 2017.
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Diese ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der CO2-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Präzisierung Stromkennzeichnung und Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung, Vollzugskosten der Kantone, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Geräte, Bauprodukte sowie Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen.
Die Zusammenarbeit der Gymnasien mit den Schulkommissionen und der Verwaltung hat sich gewandelt. Dieser Wandel soll im Gesetz verankert und die Zuständigkeiten in der Schulführung sollen neu verteilt werden. Dazu legt das Bildungs- und Kulturdepartement einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung vor.
Zur Verbesserung des Schutzes von Personen vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (häusliche Gewalt und Stalking) bzw. vor Gewalt in Paarbeziehungen sollen zivil- und strafrechtlicher Gewaltschutz punktuell revidiert werden. Davon betroffen sind Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG). Im Bereich des Zivilrechts werden vorgeschlagen: eine verbesserte Weiterbildung von Personen, die in den Kantonen mit dem Schutz von Opfern betraut sind, die Möglichkeit der Anordnung von «electronic monitoring» von potenziell gewalttätigen Personen zur Durchsetzung eines vom Zivilgericht angeordneten Annäherungs-, Orts- oder Kontaktverbots, die Mitteilung von Gewaltschutzentscheiden des Zivilgerichts an andere Behörden bzw. Stellen sowie zivilprozessuale Erleichterungen. Im Strafrecht soll die Strafverfolgungsbehörde beim Entscheid über die Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens bei Gewalt in Paarbeziehungen weitere Umstände würdigen können. Es soll dabei nicht mehr alleine auf den Willen des Opfers ankommen. Bei Verdacht auf wiederholte Gewalt soll eine Sistierung nicht mehr zulässig sein. Zudem soll das Opfer vor der definitiven Einstellung des Verfahrens nochmals angehört werden.
Die Konvention bezweckt, einen rechtlichen Rahmen auf europäischer Ebene zu schaffen, um Frauen vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, zu schützen. Zu diesem Zweck verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten, verschiedenste Formen von Gewalt gegen Frauen strafbar zu erklären. Das Übereinkommen enthält ferner Bestimmungen über Prävention, Opferschutz, Strafverfahren, Migration und Asyl sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit.
Der Bund ist laut Art. 16 Abs. 2 NHV (SR 451.1) verpflichtet, die fünf Biotopinventare und das Inventar der Moorlandschaften regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Eine wesentliche Absicht der aktuellen Revisionen ist, den Kantonen für den Vollzug auf der Ebene der Bundesverordnungen aktuelle und präzise Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die sich ihrerseits auf die Datengrundlagen der Kantone abstützen.
Der Bundesrat hat am 21.5.2014 die Botschaft zur Ergänzung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) dem Parlament überwiesen. Diese Ergänzung basiert auf der Waldpolitik 2020 des Bundesrates. Aufgrund dieser geplanten Gesetzesänderung ist absehbar, dass die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise revidiert werden muss. Erforderlich sind insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie die Klärung von Verfahrensfragen.
Alle Änderungen der Waldverordnung sind unter dem Vorbehalt der noch laufenden Beratungen des Parlaments zum Waldgesetz zu verstehen. Die noch nicht bereinigten Artikel und Erläuterungen sind entsprechend gezeichnet. Die Differenzbereinigung ist für die Wintersession 2015 geplant.
Mit der Gesetzesänderung soll der Bund befristet auf fünf Jahre die Möglichkeit erhalten, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit mit zwei neuen Arten von Finanzhilfen zusätzlich zu fördern. Zum einen mit Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und zum anderen für Projekte, welche das familienergänzende Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse der Eltern abstimmen.
Mit der Botschaft beantragt der Bundesrat einen Zahlungsrahmen zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 in Höhe von 13 232 Millionen Franken. Gleichzeitig legt er die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und die technische Entwicklung der gesamten Bahninfrastruktur in der Schweiz fest. Zudem informiert er erstmals und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur.
Im Kanton Uri besteht seit 1971 ein kantonales Gesetz über die Rindviehversicherung. Der Regierungsrat will das Rindviehversicherungsgesetz und damit das Versicherungsobligatorium aufheben. Er hat den Aufhebungserlass zum Gesetz über die Rindviehversicherung und den Bericht für das Vernehmlassungsverfahren freigegeben.
Mit der Aufhebung des Rindviehversicherungsgesetzes per 31. Dezember 2016 soll auch die Veterinärverordnung revidiert werden. Einerseits sind Änderungen vorgesehen, die mit der Aufhebung des Gesetzes über die Rindviehversicherung verbunden sind. Andererseits werden in der Revision der Veterinärverordnung verschiedene Änderungsanliegen des Veterinäramtes der Urkantone (VdU) aufgenommen.
Das eidgenössische Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Gleichzeitig mit dem Gesetz sollen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden. Die Anhörung umfasst insbesondere die Totalrevision der Gütertransportverordnung (GüTV). Im Zuge der Totalrevision werden die Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs (BGFV; 740.12) und die Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV; 742.141.51) aufgehoben und in die neue GüTV integriert.
Das eidgenössische Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne sind Instrumente der Netznutzungssicherung in der Planungsphase der Eisenbahninfrastruktur und bei der Trassenvergabe.
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren hat im September 2015 den geänderten Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) zugestimmt und den Kantonen empfohlen, diese auf den 1. Januar 2016 umzusetzen. Mit dem nun vorliegenden Entwurf soll die Sozialhilfeverordnung den neuen SKOS-Richtlinien in einigen Punkten angepasst werden; zudem werden weitere Anliegen und Bedürfnisse der Sozialhilfebehörden und der Politik aufgenommen, die Sozialhilfe gezielt zu leisten und bei unkooperativem Verhalten auch gezielt kürzen zu können.
So ist unter anderem vorgesehen, den Grundbedarf bei Haushalten ab der sechsten Personen um 76 Franken pro Person und Monat zu kürzen, und die Ansätze für junge Erwachsene bis 30 Jahre sollen auf den Pro-Kopf-Anteil eines Dreipersonenhaushalts pro Monat reduziert werden. Heute sind bei Pflichtverletzungen oder Arbeitsverweigerung Kürzungen der Unterstützung um maximal 20 Prozent der Leistungen möglich, neu sollen es für eine begrenzte Zeit oder bis zur Erfüllung der Vorgaben bis zu 50 Prozent sein.
Heute besteht ein Anspruch auf sogenannte Integrationszulagen, wenn sich Personen besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen. Dieser zwingende Anspruch soll durch eine Kann-Formulierung ersetzt werden.
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung soll geändert werden, damit in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll wie folgt ergänzt werden: «Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.»
Zum Entwurf des neuen Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) fand von Ende September 2014 bis Anfang Januar 2015 die Vernehmlassung statt. Während der Vernehmlassungsfrist fanden drei Orientierungsveranstaltungen statt, an welchen der Inhalt der Gesetzesvorlage vorgestellt wurde. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde mit Medienmitteilung vom 25. März 2015 orientiert. Am 22. September 2015 hat der Regierungsrat die definitive Botschaft zum FHGG verabschiedet.
Gemäss FHGG hat der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung zu erlassen. Zudem enthält es weitere Delegationsnormen an den Regierungsrat. Mit dem Entwurf zum Erlass der neuen Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) kommen wir diesem Auftrag nach.
Da die Gemeinden die Adressaten dieser Verordnung sind und aufgrund der Wichtigkeit der Regelungen auf Verordnungsstufe wird der Entwurf ebenfalls in die Vernehmlassung gegeben. Aus zeitlichen Gründen muss der Verordnungsentwurf vor der parlamentarischen Beratung in die Vernehmlassung gegeben werden. Nur so können zeitgerecht die notwendigen Grundlagen bereitgestellt werden, damit einerseits der Verband Luzerner Gemeinden in der zweiten Hälfte 2016 eine Mustervorlage für die angepassten Gemeindeordnungen erstellen und andererseits in der Folge die Gemeinden genügend Zeit haben, um ihre eigenen Gemeindeordnungen anzupassen.
Nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz ist das Veterinäramt die kantonale Fachstelle und vollzieht das Tierschutzrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Thurgauer Tierschutzgesetzgebung enthält keine Regelung, wonach die Gemeinden am Vollzug des Tierschutzrechts beteiligt sind, dies im Unterschied zu anderen kantonalen Tierschutzgesetzgebungen.
Erfahrungen im praktischen Vollzug haben gezeigt, dass es sinnvoll wäre, die betroffenen Gemeinden in Tierschutzfälle einzubeziehen, da sie die örtlichen Verhältnisse besser kennen und das Veterinäramt unterstützen könnten. Für die dafür notwendige Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fehlt jedoch eine klare Rechtsgrundlage, was zu Rechtsunsicherheit führt.
Mit einem neuen § 4a in der Tierschutzverordnung soll die Gemeinde das Veterinäramt auf Anfrage unterstützen dürfen, aber nicht müssen. Wirkt die Gemeinde mit, gilt sie im konkreten Einzelfall als Vollzugsorgan mit entsprechenden Rechten und Pflichten, die Zuständigkeit bleibt aber beim Veterinäramt.
Anpassung der Verordnung an die neue «Swissness»-Gesetzgebung, die vom Parlament 2013 verabschiedet worden ist. Die revidierte Verordnung stärkt die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung.
Erstens soll mit der Vorlage die ZStV nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG und ZeugSV) angepasst werden. Zweitens wird die Möglichkeit, dass die Kantone Zivilstandsfälle (Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften) veröffentlichen können, aufgehoben. Drittens werden die Bestimmungen der ZStV zur Oberaufsicht des Bundes angepasst und viertens werden die in der ZStV und der ZStGV aus der systematischen Rückerfassung notwendig gewordenen Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus werden in der ZStV und der ZStGV punktuelle Änderungen vorgenommen, die seit der letzten Revision erforderlich geworden sind.
Neuer Artikel 32c betreffend Erstellung, Instandhaltung und Kontrolle von Flüssiggasanlagen.