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Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten wird gelockert. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich ist die Amtshilfe, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Anpassung der Verordnung an die neue «Swissness»-Gesetzgebung, die vom Parlament 2013 verabschiedet worden ist. Die revidierte Verordnung stärkt die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung.
Die geltende Grundversorgungskonzession läuft am 31. Dezember 2017 aus. Für die nachfolgende Periode ist der Katalog der Grundversorgungsdienste vom Bundesrat den aktuellen Entwicklungen anzupassen.
Die Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur EOBI legt in dem im Mai 2013 publizierten Schlussbericht dar, dass entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Bahnsystems Diskriminierungspotentiale bestehen. Die Vorlage umfasst unter anderem die Umsetzung einiger von EOBI vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduktion von Diskriminierungspotentialen im Bahnsystem; namentlich in den Bereichen Trassenvergabestelle, Systemführerschaft, Mitwirkungsrechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE.
Uri soll innerhalb und ausserhalb des Kantons als ausgesprochen kinder- und jugendfreundlicher Kanton wahrgenommen und geschätzt werden.
Schon heute hat die Kinder- und Jugendförderung in den Gemeinden und beim Kanton einen wichtigen Stellenwert. Was fehlt, ist eine rechtliche Abstützung der verschiedenen Aktivitäten.
Der Regierungsrat hat deshalb die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung in das Gesetzgebungsprogramm 2012 bis 2016 aufgenommen.
Eine Projektgruppe hat die heutige Situation überprüft und einen Vorschlag für die Schaffung eines Rahmenerlasses erarbeitet.
Der Regierungsrat hat den Bericht mit dem Entwurf für ein Gesetz an seiner Sitzung vom 29. September 2015 zur Vernehmlassung frei gegeben. Der Bericht enthält auch das Leitbild Kinder- und Jugendförderung, welches der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 beschlossen hat.
Die Kantone haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sie gewillt sind, ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Gebäudebereich durch ein hohes Mass an harmonisierten energierechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat im Jahr 1992 erstmals eine Musterverordnung im Energiebereich erarbeitet. Diese wurde im Jahr 2000 von den „Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn)abgelöst, die erstmals im Jahr 2008 revidiert wurde.
Bei der MuKEn handelt es sich um ein Gesamtpaket von energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich, die mittlerweile den von allen Kantonen mitgetragenen „gemeinsamen Nenner" und somit die gemeinsame Basis für künftige Rechtserlasse bildet. Die MuKEn garantiert ein hohes Mass an Harmonisierung der energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich und ist eine deutliche Vereinfachung in der Planung und im Bewilligungsverfahren von Hochbauten, was insbesondere den Fachleuten, die in mehreren Kantonen tätig sind, sehr entgegen kommt. Dies verdeutlichen auch die gemeinsamen Vollzugshilfen und Nachweisformulare, die mit kleinen Abweichungen in nahezu allen Kantonen zur Anwendung kommen.
Die nun vorliegende Revision der „MuKEn 2014" wurde von der Plenarversammlung der EnDK am 9. Januar 2015 zuhanden der Kantone verabschiedet. Es geht nun darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen und sie auch im Wissen und in Respektierung der kantonalen Eigenheiten, in einer möglichst weitgehenden Harmonisierung umzusetzen. Aus diesem Grund empfiehlt die EnDK den Kantonen, die Vorgaben der MuKEn 2014 beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglichst zu übernehmen.
Umsetzung der RTVG-Teilrevision, insbesondere Ausführungsbestimmungen zur neuen Abgabe für Radio und Fernsehen und zur Förderung neuer Technologien.
Das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) wurde am 20. Juni 2014 verabschiedet. Die vorliegende Verordnung beinhaltet die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Der Bundesrat erlässt nach Art. 40 Abs. 2 Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) Bestimmungen über das Register der Psychologieberufe (PsyReg). Diese Bestimmungen betreffen die im PsyReg enthaltenen Daten sowie die Rechte und Pflichten der Datenlieferanten und Datennutzer.
Die vorliegende Änderung sieht die Streichung gewisser Wahlfranchisen und die Senkung der Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor.
Das in die Vernehmlassung gegebene Gesetzgebungsprojekt schlägt eine Vereinheitlichung der StHG-Bestimmungen vor, die den Ort der Besteuerung von Kommissionen aus Grundstückvermittlungen regeln. Mit dieser Gesetzesanpassung wird somit die Motion 13.3728 «Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis: gleiche Regel für alle» umgesetzt. Überdies wird eine rein formelle Änderung der Besteuerungsregelungen von juristischen Personen, welche im Grundstückhandel tätig sind, vorgeschlagen.
Um den Entwicklungen der letzten Jahre sowie den in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen vorgebrachten Anliegen Rechnung zu tragen, muss das ETH-Gesetz angepasst werden. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere die Themen Corporate-Governance, Studiengebühren sowie potenzielle Zulassungsbeschränkungen und die wissenschaftliche Integrität.
Landrat Toni Epp, Silenen, reichte am 23. Oktober 2013 eine Motion „zu Anpassung der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri“ ein. Der Landrat erklärte die Motion am 19. Februar 2014 für erheblich.
Ausgangspunkt für die Motion von Landrat Toni Epp ist der Umstand, dass mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 die Gemeinden die vollen Kosten für eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen zu tragen haben, wenn diese nicht aufgrund einer Invalidität im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erfolgt. Zuvor beteiligte sich der Kanton mit 50 Prozent an den Kosten. Mit der Motion wurde der Regierungsrat ersucht, Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri so anzupassen, dass der Kanton in jedem Fall 50 Prozent der Kosten aus den angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen übernimmt.
Zwischen dem 2. April und 31. Mai 2015 führte die BKD eine erste und zwischen dem 10. September 2015 und 31. Oktober 2015 eine zweite Vernehmlassung zu einem neuen Finanzierungsvorschlag durch. Beide Vernehmlassungen sind ausgewertet.