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Der Regierungsrat hat den Gemeindekanzleien die Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats und des Regierungsrats zur Stellungnahme unterbreitet.
Änderung von Artikel 11d betreffend die Anerkennung der eidgenössischen Berufsprüfung ASGS auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit.
Das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 (Energiegesetz vom 30. September 2016; BBl 2016 7683) enthält auch steuerliche Massnahmen. Die Umsetzung dieser Massnahmen bedingt eine Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung).
Mit der Revision des WZG soll die Umtauschfrist ab der 6. Serie aufgehoben werden. Das Publikum hat die Sicherheit, dass zurückgerufene Noten jederzeit bei der Nationalbank umgetauscht werden können. Damit wird eine Angleichung an die Umtauschregimes der bedeutenden Währungen erreicht.
Am 19. November 2014 reichte Landrat Toni Moser, Bürglen, eine Motion zur Schaffung einer Heimverordnung ein. Der Motionär fordert vom Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die die Voraussetzung für das Führen von Einrichtungen regelt, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, aber nicht unter das Gesundheitsgesetz bzw. unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) fallen. In seiner Begründung führt der Motionär aus, dass Einrichtungen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, aber weder das Gesundheitsgesetz noch die IVSE betreffen, keiner Bewilligung und damit auch keiner kantonalen Kontrolle unterstehen.
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag ausgearbeitet, in dem die bisherige bestehende Gesetzeslücke geschlossen wird. Nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf sind zukünftig alle Einrichtungen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, nicht aber unter das Gesundheitsgesetz oder die IVSE fallen, bewilligungspflichtig und der kantonalen Aufsicht unterstellt.
Mit der Vorlage werden die Motionen Ritter 13.3196 und Regazzi 13.3023 erfüllt, welche eine vertiefte Prüfung des Revisionsbedarfs des EntG forderten. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, es soll aber auf das Koordinationsgesetz abgestimmt werden. Ziel der Gesetzesrevision ist es, das EntG so anzupassen, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Bewilligung von Infrastrukturanlagen zugeschnitten ist. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
In den vergangenen Jahren haben die Anfragen im Bereich Privatschulen und Homeschooling zugenommen. In den gesetzlichen Grundlagen wird dieser Bereich zwar mehrmals erwähnt; es sind indes keine genauen Abläufe oder klare Kriterien für eine Bewilligung definiert. Der Bereich Homeschooling fehlt gänzlich. Deshalb hat der Erziehungsrat eine Projektgruppe damit beauftragt, die offenen Fragen zu behandeln und einen entsprechenden Bericht zu erarbeiten. Der Erziehungsrat hat den betreffenden Bericht am 28. Juni 2017 zustimmend zur Kenntnis genommen und zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Handhabung von Privatschulen ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Schuljahr 2016/2017 besuchten 25 Urner Schülerinnen und Schüler im Volksschulbereich eine ausserkantonale Privatschule. Im Kanton Uri selber gibt es aktuell eine Privatschule auf der Sekundarstufe II, die im Sommer 2017 den Betrieb aufnimmt. Homeschooling wurde bisher nie bewilligt. Aufgrund dieser Ausgangslage und der erarbeiteten SWOT-Analyse wird nun für Privatschulen und Homeschooling je eine andere Stossrichtung vorgeschlagen.
Für den Bereich Homeschooling empfehlen Projektgruppe und Erziehungsrat folgende Stossrichtung: Homeschooling ist potenziell verbunden mit einer starken Gefährdung der Chancengerechtigkeit und mit weiteren Problemlagen bei der För-derung der Kinder. Eine Bewilligung für Homeschooling soll daher nur in Einzelfällen erteilt werden und nur wenn das Kindeswohl im Zentrum steht. Auf keinen Fall soll Homeschooling auf Druck der Eltern oder aufgrund irgendwelcher ideologischer Begründungen bewilligt werden. Die bisherige Bewilligungspraxis – basierend auf Artikel 27 des Schulgesetzes und Artikel 17 Absatz 2 der Schulverordnung – ist unverändert fortzuführen.
Für den Bereich der Privatschulen empfehlen Erziehungsrat und Projektgruppe folgende Stossrichtung: Gute Privatschulen können durchaus eine Bereicherung für die Bildungslandschaft im Kanton Uri sein. Die Gründung von Privatschulen soll daher strukturell begünstigt werden. Die Qualität einer Privatschule muss aber im Rahmen eines klar definierten Bewilligungsverfahrens solid geprüft werden. Damit die Chancengerechtigkeit gewahrt bleibt und damit keine Segregation gefördert wird, dürfen die Anforderungen an eine Privatschule nicht zu tief angesetzt werden. Entsprechende Kriterien sind festzulegen.
Statt einer finanziellen Unterstützung durch den Kanton sollen den Privatschulen dieselben Schuldienste kostenlos zur Verfügung stehen wie der öffentlichen Schule. Dies stellt die Chancengerechtigkeit eher sicher als ein kleiner und somit unwesentlicher Beitrag ans Schulgeld.
Die Bewilligung für den Betrieb einer Privatschule erteilt der Erziehungsrat. Die Aufbereitung der Bewilligungsunterlagen sowie die operative Aufsicht von Privatschulen übernimmt das Amt für Volksschulen.
Ziel der Gesetzesvorlage ist die Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution, welche den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Schweiz stärken soll. Die Aufgaben der Institution sollen von einem unabhängigen Zentrum wahrgenommen werden, welches von einer oder mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs getragen wird. Die Vorlage bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an dieses Zentrum.
Im Juli 2011 hat der Regierungsrat das erste regionale Gesamtverkehrskonzept (rGVK) Unteres Reusstal verabschiedet. Dieses erste rGVK hat Massnahmen vorgeschlagen, um die bestehenden Verkehrsprobleme zu lösen und um das gesamte Verkehrssystem in geeigneter Form weiter zu entwickeln, damit die beabsichtigte Raumentwicklung gemäss Richtplan im unteren Reusstal möglich wird. Für die angestrebten strukturellen Entwicklungen, insbesondere den Entwicklungsschwerpunkt (ESP) Urner Talboden rund um den Bahnhof Altdorf wurden neue Lösungen aufgezeigt, welche auf die geplanten, grundlegenden Veränderungen der räumlichen Strukturen abgestimmt sind.
Als Kernelement für den MIV wurde die neue West - Ost - Verbindung (WOV) definiert und aufgezeigt, dass es diese neue Strassenachse braucht, um den Verkehr in den Siedlungsgebieten des Talbodens entscheidend zu reduzieren. Ergänzend gehören der Halbanschluss Altdorf im Bereich Wysshus / Attinghausen und flankierende Massnahmen auf den Strassen im Siedlungsgebiet dazu, um die Verkehrsentlastung sicherzustellen.
Im öffentlichen Verkehr bildet der Kantonsbahnhof Altdorf das Schlüsselelement, der den Mittelpunkt des ESP Urner Talboden bildet und der eine Neuausrichtung des Busnetzes bedingt.
In der Zwischenzeit hat das Urner Stimmvolk der Realisierung der WOV zugestimmt. Weiter hat das ASTRA zugesagt, den Halbanschluss Altdorf gleichzeitig mit der WOV zu realisieren, und das Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie die SBB haben dem Kantonsbahnhof Altdorf zugestimmt. Die wesentlichen Weichenstellungen, die im rGVK Unteres Reusstal als notwendige Massnahmen aufgezeigt worden waren, sind somit beschlossen worden.
Es ist deshalb angezeigt, eine Konkretisierung der weiteren Massnahmen auf gesicherterer Basis vorzunehmen und gleichzeitig die neuen gesetzlichen Anforderungen, die sich mit Inkrafttreten des neuen kantonalen Strassengesetzes ergeben haben, zu berücksichtigen.
Im Projekt «Optimierung der Fahrausbildung (OPERA-3) und Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen» werden Massnahmen zur Optimierung der Fahraus- und Weiterbildung und die autonome Übernahme von Vorschriften aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein («3. Führerscheinrichtlinie») zur Diskussion gestellt. Die Vorschläge betreffen die gesamte Fahraus- und Weiterbildung, die Führerprüfungen, die Führerausweiskategorien sowie die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen. Weiter soll die Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen verbessert und die Möglichkeit, einen Teil des Nothilfekurses mittels E-Learning zu absolvieren, auf Verordnungsebene vorgesehen werden.
Die Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI; SR 816.111) soll in Anhang 4 um die Austauschformate elektronisches Impfdossier, eMedikation und eLaborbefund ergänzt werden.
Die Vernehmlassungsvorlage basiert auf einem dreistufigen Konzept. Als erstes stellt sie für Medizinalpersonen eine Verbindung zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung der Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung her. Damit die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Zukunft verbessert werden kann, wird dem Bundesrat zweitens eine erweiterte Kompetenz erteilt, die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambu-lanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regeln. Drittens fokussiert die Vorlage auf einer Neuregelung von Artikel 55a KVG, indem ein Kanton die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen in einem oder mehreren ambulanten medizinischen Fachgebieten eigenständig auf eine Höchstzahl beschränken kann. Hierbei sind für die Bestimmung der Höchstzahlen durch die Kantone die Beschäftigungsgrade der Ärzte und Ärztinnen zu berücksichtigen.
Das Departement Bildung und Kultur (DBK) lancierte im Frühling 2016 ein Projekt unter dem Titel „Zukunft Volksschule“. Dies mit dem Ziel, im Nachgang der Gemeindestrukturreform 2011 eine Bilanz rund um die Verantwortlichkeiten im Bereich der Volksschule zu ziehen. Die Reform war damals mit der klaren Absicht umgesetzt worden, dass der Kanton vor allem die Rahmenbedingungen für eine in allen Gemeinden einheitliche und gleichwertige Volksschule festlegt. Gleichzeitig war mit dem Aufgeben der hälftigen Mitfinanzierung durch den Kanton naturgemäss sehr viel Verantwortung auf die Gemeinden übergegangen – verbunden mit dem entsprechenden Gestaltungsspielraum, etwa bei der Schulplanung oder der Wahl der Schulstandorte. Gut fünf Jahre später schien die Zeit reif, um zu überprüfen, ob die angestrebte Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit genügend erreicht ist. Bereits im Vorjahr hatte der Regierungsrat in einer Interpellationsantwort in Aussicht gestellt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um allfälligen Handlungsbedarf im Bereich des Schulwesens zu eruieren und allfällige strukturelle, organisatorische oder finanzielle Optimierungsmöglichkeiten auszuloten. Das Projekt „Zukunft Volksschule“ wurde zudem genutzt, um departementsinterne Pendenzen vertieft zu analysieren und Aufträge aus der Vorlage „Optimierung der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden“ (Effizienzanalyse Kanton/Gemeinden) anzugehen.
Anpassung der Berufskrankheiten-Liste in Anhang 1 UVV an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit.
Das Gesetz wurde totalrevidiert um sicherzustellen, dass sich sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten innerhalb des EDA auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen und damit den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) genügen.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Dieses umfasst Bestimmungen sowohl auf Bundes- als auch kantonaler Ebene. Der Regierungsrat hat diese Bestimmungen im EG zum ZGB nun überarbeitet und schickt eine Teilrevision des EG zum ZGB, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in die Vernehmlassung.
Er schlägt vor, dass Vorsorgeaufträge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterlegt werden können und setzt damit die erheblich erklärte Motion von Kantonsrat Walter Grob, Teufen, um. Weiter sollen im Sinne des Ethikrats für fürsorgerische Unterbringungen keine Verfahrenskosten mehr erhoben werden. Weitere Änderungen ergeben sich aufgrund von Praxiserfahrungen und Revisionen des Bundesrechts.
Das Übereinkommen des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen löst das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen ab. Das neue Übereinkommen enthält zusätzlich zu den Sicherheits- und Schutzmassnahmen nun auch den Dienstleistungsgedanken, womit die Gastfreundlichkeit gemeint ist. Zu diesem Zweck sollen Behörden, Sportorganisationen, Fanorganisationen und Transportunternehmen umfassend zusammenarbeiten.
Das geltende Verordnungsrecht ist an das geänderte Heilmittelgesetz anzupassen. Diese Anpassungen betreffen sowohl Verordnungen des Bundesrates wie auch des Institutsrates des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic.
Das Parlament hat am 18. März 2016 im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes auch die Revision des Patentgesetzes (PatG) beschlossen. Das geänderte PatG führt eine Verlängerung von sechs Monaten für ein bereits erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat oder ein neu geschaffenen pädiatrisches Schutzzertifikat ein. Ziel ist es die Forschung und Entwicklung von Kinderarzneimittel zu fördern Anschliessend wurde die Anpassung der Verordnung über die Erfindungspatente notwendig. Die revidierten Ausführungsbestimmungen legen u.a. das Erteilungsverfahren fest; d.h. welche Dokumente und Nachweise mit dem Gesuch einzureichen sind, welche Angaben registriert und veröffentlicht werden sowie welche Gebühren zu bezahlen sind.