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Schwerpunktmässig sieht die Revision vor, die Befugnisse der Polizeibehörden ausserhalb der Strafverfolgung in einem ähnlichen Bestimmtheitsgrad wie in der Strafprozessordnung zu normieren. Vorgesehen sind Bestimmungen zum Datenschutz, Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement, häusliche Gewalt und Stalking) und zum polizeilichen Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens (polizeiliche Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung) sowie die Überführung von bisher weitgehend auf Verordnungsstufe geregelten Massnahmen ins Polizeigesetz (Durchsuchung, Fesselung, Wegweisung und Fernhaltung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche, Gefahrenabwehr durch Private). Weiter äussert sich die Vernehmlassungsvorlage umfassend zu allen Formen der Zusammenarbeit. Die Aufgabenteilung zwischen der Schaffhauser Polizei und den Gemeinden gestaltet sich neu präziser. Ausserdem wird eine neue Finanzierungsregelung unterbreitet, welche die Gemeinden gleichmässig belastet, die Finanzströme entflechtet und dabei für den Kanton neutral ausfällt.
In der TSV soll die gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Begleitdokument für Klauentiere geschaffen werden und die Tierverkehrskontrolle von Schafen und Ziegen soll ausgebaut werden. Für die dermatitis nodularis (lumpy skin disease) sollen konkrete Bekämpfungsmassnahmen festgelegt werden und es soll eine Bestimmung zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Wild aufgenommen werden. Ferner sollen die Kompetenzen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierarzte in Bezug auf die Milchsammlung bei einem MKS-Ausbruch festgelegt werden und es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Weitergabe von nicht besonders schützenswerten Daten bei einem Seuchenausbruch an Dritte mit Bezug zum Seuchenausbruch. In der VTNP sollen die Kriterien für die Herstellung und Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein (u.a. von Insekten) festgelegt werden. Zudem soll eine Anpassung der Registrierungs- und Bewilligungspflicht für Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, an die Vorgaben der EU erfolgen.
Im Hinblick auf eine nicht diskriminierende und damit EMRK-konforme Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit (gemischte Methode), ist das Berechnungsmodell in Bezug auf die Gewichtung des Invaliditätsgrades in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich und somit die Verordnung über die Invalidenversicherung anzupassen.
Im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 121a BV hat das Parlament am 16. Dezember 2017 verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen, insbesondere im Ausländergesetz (AuG). Diese Änderungen bedürfen teilweise einer Konkretisierung auf Verordnungsebene. Änderung der
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
- Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
- Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
- Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Im Zuge der Überarbeitung der Gesetzesvorlage zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes nach der Vernehmlassung, die vom Dezember 2014 bis zum Mai 2015 durchgeführt worden war, sind neue Elemente wie zum Beispiel der Planungs- und Kompensationsansatz in die Vorlage aufgenommen worden. Die Vernehmlassung ist auf diese neuen Elemente ausgerichtet.
Der Entwurf soll den Gemeinden verschiedene Massnahmen zur Verfügung stellen, mit welchen sie die Verfügbarkeit von Bauland fördern können. Nebst der Möglichkeit von Baulandumlegungen und vertraglichen oder angeordneten Bauverpflichtungen sind dabei insbesondere das Kaufrecht der Gemeinden und allenfalls auch die Auszonung vorgesehen. Mit dieser Änderung des Planungs- und Baugesetzes wird zudem der vom Kantonsrat erheblich erklärte Auftrag Markus Ammann (SP, Olten) vom 13. Mai 2015 (A 0063/2015) umgesetzt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Gesetzesgrundlage für die Einschränkung der Anzahl ebenerdiger Parkplätze bei neuen Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen zu schaffen.
Die letzte Sanierung der Lintharena SGU erfolgte in den Jahren 2002 bis 2005. Im Memorial zur Landsgemeinde wurde die Ausgangslage damals folgendermassen beschrieben: „Es zeigt sich, dass die Gebäudesubstanz und die technischen Einrichtungen der Erneuerung bedürfen. Das Angebot an Betätigungs- und Nutzungsmöglichkeiten entspricht nicht mehr in allen Teilen den heutigen Anforderungen. Dringend sind jedoch nicht nur die bauliche Sanierung und die Erneuerung, sondern es sind zudem die Finanzen des Betriebes auf neue Grundlagen zu stellen.“ Die Landsgemeinde sprach darauf einen Kantonsbeitrag von 13,5 Millionen Franken für eine Gesamterneuerung im Umfang von gut 31 Millionen Franken. Nur am Rande berücksichtigt worden war bei den Bauarbeiten das Hallenbad. Es entspricht heute in seinen Grundzügen immer noch dem Stand von 1975 und erfüllt die gegenwärtigen Ansprüche nicht mehr. Der Handlungsbedarf ist akut.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. So soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer kantonalen gesetzlichen Grundlage die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen fortzuführen. Weiter werden auf kantonaler Ebene die Voraussetzungen für elektronische Beurkundungen geschaffen. Sodann werden verschiedene Zuständigkeits- und sachliche Detailfragen geklärt. Die Revision soll der Landsgemeinde 2018 unterbreitet werden.