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Mit der Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll die Regierung ermächtigt werden, in Zukunft Gebäudeschäden infolge von Naturgefahren, die derzeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ganz oder teilweise dem Versicherungsschutz zu unterstellen.
Der Interkantonale Rückversicherungsverband (IRV) hat per 1. April 2019 Schäden aufgrund permanenter Rutschungen für rückversicherbar erklärt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der vorliegenden Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes soll es der Regierung ermöglicht werden, auf derartige Änderungen rasch reagieren zu können. Sie soll unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme Gefahren dem Versicherungsschutz unterstellen können.
Die fünfte Teilrevision des Zuger Steuergesetzes trat auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Seitdem haben die Steuererlasse des Bundes diverse verbindliche Änderungen erfahren, die ins kantonale Steuerrecht überführt werden müssen.
Mit der noch laufenden sechsten Teilrevision per 1. Januar 2020 soll namentlich das Bundesgesetz über die Steuervorlage und die AHV-Finanzierung (STAF bzw. SV 17) ins kantonale Steuerrecht überführt werden. Das ursprünglich ebenfalls per 1. Januar 2020 vorgesehene Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurde durch den Bundesrat auf den 1. Januar 2021 verschoben.
Infolgedessen soll es im Rahmen einer weiteren, siebten Teilrevision kantonal umgesetzt werden. Es führt zur Verminderung von Ungleichbehandlungen zwischen ordentlich besteuerten und quellenbesteuerten Personen und trägt der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu sogenannt «quasi-ansässigen» Personen Rechnung. In diesem Kontext wird ebenfalls die langjährige Praxis von Bund und Kantonen bezüglich der Besteuerung von ausländischen Seeleuten auf Hochseeschiffen gesetzlich nachgeführt.
Nach der Annahme des Bundesgesetzes über Geldspiele durch das Stimmvolk müssen die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Änderungen kantonal umgesetzt werden. Dies führt zu einer Ausdehnung der Steuerfreiheit auf Spielgewinnen sowie zu höheren Steuerfreibeträgen auf Gewinnen aus Grossspielen wie z. B. interkantonalen Lotterien.
Für selbstbewohntes Wohneigentum - nicht aber für selbstgenutzte Zweitliegenschaften - sollen der Eigenmietwert und die Abzüge für die Gewinnungskosten sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene aufgehoben werden. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben die Gewinnungskosten abzugsfähig. Die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen auf Bundesebene generell aufgehoben werden, während die Kantone sie in ihrer Gesetzgebung beibehalten können. Auch in Abzug auf die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen soll es gegenüber heute klare Einschränkungen geben, wobei fünf Varianten zur Diskussion stehen. Ausserdem soll ein Ersterwerberabzug eingeführt werden.
Die Verordnungsanpassung sieht Vereinfachungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken, eine Erhöhung der Risikogewichte für Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften sowie Eigenmittelanforderungen für die Parent-Banken der beiden Schweizer Grossbanken vor.
Das neue Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb weitgehend unterirdischer kantonsübergreifender Gütertransportanlagen und den Betrieb von Fahrzeugen auf diesen Anlagen regeln. Hiermit soll ein neues Gütertransportsystem gemäss dem Konzept von Cargo sous terrain in rechtlicher Hinsicht unterstützt werden.
Die Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2017 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV) soll mit der Vernehmlassungsvorlage totalrevidiert und aufgehoben werden. Der vorgelegte Verordnungsentwurf übernimmt die bestehenden Bestimmungen der PAvV und enthält neu die Rechte und Pflichten der Trägerschaften bei der Erarbeitung von Agglomerationsprogrammen sowie die wichtigsten Schritte der Bundesprüfung.
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion erarbeitet in der Regel alle vier Jahre den Sozialplan (Art. 15 Sozialhilfegesetz; RB 20.3421). Dieser bezeichnet jene Beratungs- und Dienstleistungsangebote, die erforderlich sind, um ein umfassendes und fachgerechtes Sozialhilfeangebot bereitzustellen. Der zurzeit gültige Sozialplan läuft Ende 2019 aus.
Momentan laufen die Arbeiten für den neuen Sozialplan - dieser soll für die Jahre 2020 bis 2023 gültig sein. Bevor der Sozialplan definitiv erstellt wird und der Regierungsrat diesen beschliesst, sind die Gemeinden dazu anzuhören.
In den Regierungsrichtlinien 2016 – 2020 hat sich der Regierungsrat vorgenommen, die Justizorganisation aufgrund der Erfahrungen mit den Schweizerischen Prozessordnungen seit 2011 zu überprüfen und sie wo nötig anzupassen. Das Departement für Justiz und Sicherheit legt ein umfangreiches Paket mit Anpassungen in fünf Gesetzen und einer Verordnung vor. Diese werden nun einer externen Vernehmlassung unterzogen.
Der V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (sGS 381.1), der am 29. Januar 2019 rechtsgültig wurde, zieht Neuerungen im Bereich der Bestimmungen zu den Beiträgen an Kinder- und Jugendheime nach sich, die der lnterkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (sGS 381 .31) unterstellt sind. lm Wesentlichen sind per 1. Januar 2020 Modalitäten zum Schwankungsfonds zu regeln, die künftig für Kinder- und Jugendheime bei pauschaler Leistungsabgeltung gelten.
Die Teilrevision der CO2-Verordnung ist notwendig zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen mit der EU zur Verknüpfung der jeweiligen Emissionshandelssysteme. Das Abkommen und die notwendigen Änderungen am CO2-Gesetz wurden am 22. März 2019 vom Parlament genehmigt. Die Schweiz und die EU streben an, das Abkommen sowie die Änderungen am CO2-Gesetz und an der CO2-Verordnung auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.
Mit der Änderung sollen gestützt auf das Betreuungsgesetz künftig neben stationären auch ambulante Leistungen angeboten und finanziert werden können. Damit können erwachsene Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt ausserhalb von Einrichtungen leben und am gesellschaftlichen Alltag teilhaben. Auch Kinder und Jugendliche können vermehrt ambulant betreut statt in stationären Einrichtungen untergebracht werden.
Mit dem Angebot ambulanter Leistungen als Alternative zu den stationären Leistungen lässt sich das anhaltende Kostenwachstum eindämmen. Denn ambulante Leistungen sind in der Regel günstiger als stationäre Leistungen. Die Änderung führt zu einer Lastenverschiebung im Umfang von rund 2 Millionen Franken von den Gemeinden zum Kanton. Über direkte Ausgleichszahlungen gestützt auf § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) soll diese Lastenverschiebung kompensiert werden.
Die Änderung des Betreuungsgesetzes wird auch zu weiteren kleineren Gesetzesänderungen genutzt. So wird namentlich eine Grundlage für die Durchführung von Pilotprojekten geschaffen, bei denen gezielt und zeitlich befristet vom Gesetz abgewichen werden kann. Damit lassen sich praxisnah neue Wege erproben, um künftigen Herausforderungen bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen rechtzeitig und zielführend begegnen zu können.
Auf Bundesebene ist das Geldspielrecht neu in einem einzigen Gesetz normiert. Diese Neuordnung wird von etlichen inhaltlichen Anpassungen begleitet.
Diese Änderungen auf Bundesebene bedingen eine Totalrevision des kantonalen Geldspielrechts. Die Anpassung des interkantonalen Geldspielrechts bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage. In einem neuen Geldspielgesetz des Kantons Graubünden sollen die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken geregelt werden, soweit das Bundesrecht kantonale Regelungen zulässt.
Mit dem Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register werden verschiedene bestehende Bundesgesetze punktuell angepasst, um die Voraussetzungen weiter zu verbessern, damit die Schweiz sich als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Blockchain/Distributed Ledger-Technologie (DLT)-Unternehmen weiterentwickeln kann.
Ziel des JSFVG ist es, Minderjährige vor Medieninhalten (Gewalt- oder Sexdarstellungen, bedrohliche Szenen etc.) in Filmen und Videospielen zu schützen, welche ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden können. Veranstalterinnen von öffentlichen Anlässen, Anbieterinnen von Filmen und Videospielen auf audiovisuellen Trägermedien sowie auf Abrufdiensten sollen zu Alterskennzeichnungen und Alterskontrollen verpflichtet werden. Die Umsetzung dieser Massnahmen geschieht im Rahmen einer Ko-Regulierung. Für den Bereich der Abruf- und Plattformdienste ist eine Abstimmung mit der Regulierung auf europäischer Ebene vorgesehen.
Der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausgearbeitete Vorentwurf sieht die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts per Gesetzesänderung vor. Damit sollen bestehende Bestimmungen, die sich auf den Bestand einer Ehe beziehen, künftig auch auf gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung finden. Als Konsequenz sollen keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner ihre Beziehung vereinfacht in eine Ehe umwandeln dürfen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) und die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).