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Der Bericht in Erfüllung des Postulats 18.4328 Wehrli «Elektronisches Patientendossier. Was gibt es noch zu tun bis zu seiner flächendeckenden Verwendung?» hat aufgezeigt, dass die Finanzierung der Stammgemeinschaften unzureichend sichergestellt ist. Da bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG, mit der die nachhaltige Finanzierung des EPD geregelt werden soll, rund fünf Jahre vergehen dürften, stellt dieser Zeitraum eine kritische Phase in der Einführung und Verbreitung des EPD dar. Mittels der Gewährung von zeitlich befristeten Finanzhilfen an die Stammgemeinschaften soll die Phase bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG überbrückt werden.
Der Regierungsrat hat eine Revision des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes im Bereich der Prämienverbilligungen in die Vernehmlassung gegeben. Das starke Ausgabenwachstum bei den Prämienverbilligungen führte seit der Einführung des kantonalen KVG immer wieder zu politischen Vorstössen. Die letzte Revisionsvorlage wurde 2016 von der Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung verworfen. Im Sommer 2019 erklärte der Kantonsrat zwei Motionen für erheblich, die den Regierungsrat beauftragten, neue Massnahmen zur Begrenzung des Ausgabenwachstums zu prüfen.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung beauftragt die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. In der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligungen haben die Kantone weitgehende Freiheiten. Entsprechend gross sind die Unterschiede bei der Entlastung der wirtschaftlich schwachen Haushalte. Acht Kantone, so auch Schaffhausen, praktizieren ein "einfaches Prozentmodell". Dies bedeutet, dass die Haushalte einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einkünfte als Selbstbehalt an die Krankenkassenprämien bezahlen müssen. Was darüber hinausgeht, wird über die Prämienverbilligung finanziert. Im Kanton Schaffhausen ist seit 2012 der Selbstbehalt, d.h. der Prozentanteil am anrechenbaren Einkommen, den die Prämienzahlenden selber tragen müssen, auf 15 % festgesetzt. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 % durch die Gemeinden und zu 35 % vom Kanton getragen. Der Kanton Schaffhausen weist schweizweit eine der höchsten Bezugsquoten auf. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Prämienverbilligung sind über die Jahre zwei- bis dreimal stärker gestiegen als die mittlere Prämie der obligatorischen Grundversicherung. Grund dafür ist das im Kanton Schaffhausen angewandte Prozentmodell.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Planungsbericht über die sozialen Einrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG). Der Bericht für die Planungsperiode 2024-2027 liegt nun im Entwurf zur Vernehmlassung vor. Das SEG regelt den kantonalen Versorgungsauftrag mit stationären und ambulanten Leistungen für betreuungsbedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien, für Menschen mit Behinderungen sowie für die sozialtherapeutische Suchttherapie.
Der Bericht enthält Aussagen über die voraussichtliche Entwicklung des Bedarfs und der Angebote, die Zusammenarbeit mit Dritten, über wichtige Rahmenbedingungen und vorgesehene strategische Massnahmen sowie einen Überblick über den Umsetzungsstand der Massnahmen aus dem letzten Bericht.
Abwasserreinigungsanlagen (ARA) sind eine bedeutende Infrastruktur. Grössere ARA können erfahrungsgemäss kostengünstiger betrieben werden, sind ökologisch von Vorteil, haben eine höhere Betriebssicherheit, einen besseren Wirkungsgrad und vermögen Stossbelastungen besser zu verarbeiten. Daher hat der Grosse Rat 2011 im kantonalen Richtplan festgelegt, dass die Abwasserreinigung regional zu koordinieren und Zusammenschlüsse von ARA konsequent umzusetzen sind.
Um Planungssicherheit für alle Beteiligten (Abwasserverbände, Gemeinden, Kanton) herzustellen und die verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten stufengerecht aufeinander abzustimmen, werden die Standorte der anstehenden grossen ARA-Zusammenschlüsse inklusive Einzugsgebiete entsprechend dem jeweiligen Koordinationsstand in den Richtplan aufgenommen.
- ARA-Region Klingnauer-Stausee mit Standort Klingnau (Festsetzung)
- ARA-Region Seetal mit Standort Möriken-Wildegg (Festsetzung)
- ARA-Region Surbtal mit Standort Ehrendingen (Vororientierung)
- ARA-Region Wynen-, Suhren- und Uerkental mit Standort Aarau (Vororientierung)
Das Richtplankapitel A 1.1 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung von 2011 wird im Erläuterungstext und den Beschlüssen zudem gemäss obigen Ausführungen gesamthaft überprüft, aktualisiert und präzisiert.
Mit der Annahme der Motion 17.3969 der SGK-S «Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln» hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Artikel 52 KVG zu ändern. Mit dem Entwurf soll die Kompetenz des Eidgenössischen Departements des Innern zur Festsetzung des Tarifs der Analysenliste aufgehoben werden. In der AL sind alle Laboranalysen im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen aufgeführt, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Analog z.B. zu den Tarifen für ambulante ärztliche Leistungen sollen künftig die Tarifpartner den Tarif der AL aushandeln.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711), die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911), die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).
Mit dieser Revision werden Änderungen des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) umgesetzt, die aufgrund der parlamentarischen Initiative 19.475 zur Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden angepasst wurde. Diese Revision der VBP führt ein Ziel zur Verminderung der Risiken von Biozidprodukten sowie eine Mitteilungspflicht über die in Verkehr gebrachte Menge an Biozidprodukten ein. Die Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) und die Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1) werden ebenfalls geändert.
Mit der vorliegenden Revision soll die Motion UREK-N (20.4339 «Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren») umgesetzt werden. Sie verlangt vom Bundesrat u.a. die Erarbeitung von Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zur Vermeidung von übermässigem Motorenlärm.
Für betreuungsbedürftige Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit Suchtproblematiken regelt das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 984) den staatlichen Versorgungsauftrag. Am 1. Januar 2020 traten die Änderungen des SEG und die Änderung der dazugehörigen Verordnung (SEV, SRL Nr. 894b) in Kraft.
Ziel dieser Teilrevision ist, die Aufgaben und Organisation der für die Beratung und Abklärung des Bedarfs von ambulanten Leistungen zuständigen Stellen zu konkretisieren. Weiter sollen Erfahrungen aus der Einführungsphase in Bezug auf die ambulanten Leistungen, die Subjektfinanzierung und den Gesuchsprozess soweit sinnvoll rechtlich verankert werden.
Der vorliegende Anhörungsbericht und Fragebogen räumen allen interessierten Organisationen und Personen die Möglichkeit ein, sich zum Finanzhilfebeitrag an die Kantonsspital Aarau AG (KSA) in der Höhe von 240 Millionen Franken zu äussern. Die Finanzhilfe soll in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Beitrags erfolgen. Diese vom KSA beantragte Massnahme dient der bilanziellen Sanierung des KSA, um einen Konkurs abzuwenden.
In neu gegründeten Unternehmen braucht es bezüglich Arbeitszeitgestaltung mehr Flexibilität, als das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ermöglicht. Mitarbeitende solcher Unternehmen sollen deshalb – sofern sie im Besitz einer Mitarbeiterbeteiligung sind – vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen werden. Die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz sollen für sie jedoch weiterhin gültig bleiben.
Die Vereine des Breitensports, welche unter sehr hohen UVG-Prämien leiden, sollen durch eine zusätzliche Ausnahme von der Versicherungspflicht finanziell entlastet werden.
Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen in der Schweiz und im Kanton Aargau. Mit der (18.6) Motion vom 9. Januar 2018 betreffend Brustkrebsvorsorge wurde der Regierungsrat aufgefordert, ein kantonales Brustkrebsscreening zur Brustkrebsfrüherkennung im Sinne der Vorgaben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zu entwickeln und umzusetzen.
Durch die Einführung eines entsprechenden Programms können alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren im Kanton Aargau eingeladen werden, an einem qualitätsgesicherten Mammographie-Screening teilzunehmen.
Die Durchführung des Programms soll via Leistungsvertrag mit einer gemeinnützigen verwaltungsexternen Organisation (zum Beispiel der Krebsliga Aargau oder einer noch zu gründenden Stiftung "Krebsscreening Aargau") erfolgen. Vor Abschluss eines Leistungsvertrags gilt es, die Finanzierung für die Aufbau- und Betriebsdauer von insgesamt zehn Jahren sicherzustellen. Hierfür ist die Beantragung eines Verpflichtungskredits beim Grossen Rat notwendig.
Der Bund hat per 1. Mai 2017 ein totalrevidiertes Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, SR 817.0) in Kraft gesetzt. Diese Änderung des Bundesrechtes gibt Anlass zu einer Revision der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Konkret soll das kantonale Recht verschlankt und in einer neuen Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) zusammengefasst werden.
Im November 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Pflegeinitiative angenommen. Der Bundesrat wird den daraus erfolgten Verfassungsauftrag in zwei Etappen umsetzen. Das Departement für Finanzen und Soziales hat ein Vorgehenskonzept in die Vernehmlassung gegeben, damit die Initiative im Thurgau rasch umgesetzt werden kann.
In occasione della seduta del 16 marzo 2022, lo scrivente Consiglio di Stato ha deciso di costituire un gruppo di lavoro con il compito di proporre riflessioni a livello legale, pratico e procedurale per sviluppare il settore degli esercizi alberghieri e della ristorazione, l motivi alla base di questa volontà sono molteplici e spaziano dalla volontà di liberalizzare il settore, concedendo maggior flessibilità e libertà imprenditoriale, all'alleggerimento dell'l'impalcatura normativa, al rafforzamento della tutela della salute e dell'ordine pubblici nonché l'adeguamento della legge all'evoluzione del settore e ai mutamenti sociali, tenendo conto anche delle problematiche sorte con la pandemia da Covid-19.
Il gruppo di lavoro, coordinato dal Dipartimento delle istituzioni e composto da rappresentanti della Polizia cantonale, del Laboratorio cantonale, di HotellerieSuisse Ticino, di GastroTicino e di un deputato del Gran Consiglio, ha approfondito e sviluppato un progetto di legge che tenesse conto di tutte le criticità emerse nel corso degli anni e che, allo stesso tempo, fosse efficace e pragmatico.
Ritenuto che le ipotizzate modifiche potranno avere un effetto importante sui vari attori del settore coinvolti, con la presente siamo perciò a sottoporvi in procedura di consultazione il progetto di messaggio governativo di modifica di detta legge affinchè possiate esprimere le vostre osservazioni.
La stessa permetterà infatti all'Esecutivo cantonale di allestire la propria presa di posizione tenendo conto, in modo particolare, delle considerazioni che perverranno da coloro che le normative le dovrebbero concretamente applicare.
Die letzte grössere Revision verschiedener Verordnungen des Lebensmittelrechts trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt. Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Savary 18.4411 «Private Kontrollbeauftragte. Verstärkt gegen Betrugsfälle im Bereich der geschützten Bezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgehen», die Motion Munz 19.3112 «Food Waste. Stopp der Lebensmittelverschwendung», die Motion der WBK-S 20.3910 «Deklaration des Produktionslandes von Brot und Backwaren» und die Motion Silberschmidt 20.4349 «Ressourcenverschleiss bei Verpackungen verkleinern. Verkauf von tiefgekühlten Lebensmitteln ohne Vorverpackung erlauben» umgesetzt.
Cette révision constitue le deuxième volet de la révision initiée en 2015 qui a abouti, pour le premier volet, à la loi du 29 mai 1985 sur la santé publique (LSP) révisée dans sa teneur au 1er février 2018. Cette deuxième partie a pris du retard en raison de la forte implication du Département de la santé et de l’action sociale (DSAS) et de ses services dans la gestion de la lutte contre le COVID-19.
Cette révision vise plusieurs adaptations au droit et à la jurisprudence fédéraux mais également l’adoption de bases légales cantonales régissant le Registre vaudois des tumeurs, suite à l’entrée en vigueur le 1er janvier 2020 de la législation fédérale sur l’enregistrement des maladies oncologiques. Sous l’angle de la protection des données, le traitement de ces données particulièrement sensibles doit être fondé sur des bases légales formelles aussi précises que le permettent la réalité et les incertitudes liées à l’évolution de ce registre.
Le Conseil d’Etat propose également de saisir cette opportunité pour ancrer dans la loi la fonction nouvellement créée d’infirmier cantonal. L’infirmière cantonale nommée par le DSAS est en fonction depuis le 1er février 2022. Enfin, le Conseil d’Etat souhaite, dans le cadre du présent projet, revoir les compétences du DSAS en matière de surveillance financière des professionnels et des institutions de soins.
Am 18. März 2022 hat das Parlament die Änderung der Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht verabschiedet. Zur Umsetzung müssen Bestimmungen in der KVV erlassen werden. Zudem wird vorgeschlagen, in die KVV Delegationsnormen aufzunehmen, damit das EDI die maximalen Prämienrabatte für besondere Versicherungsformen festlegen kann, wie es dies heute für die ordentliche Versicherung tut.
Im Jahr 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz; BGS 935.51) in Kraft getreten. Der Kanton Zug erlässt dazu ein Einführungsgesetz (EG BGS). Der Kantonsrat hat die Vorlage am 29. September 2022 in 1. Lesung beraten (Beilage 1).
Zur Umsetzung des EG BGS ist eine Verordnung vorgesehen (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele, Kantonale Geldspielverordnung; V EG BGS). Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt, den Verordnungsentwurf in eine bis am 25. Januar 2023 dauernde Vernehmlassung zu geben. Sie erhalten in der Beilage den Verordnungstext mit den vorgesehenen Bestimmungen (Beilage 2), den Bericht und Antrag des Regierungsrats (Beilage 3) sowie die Liste der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten (Beilage 4).
Die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler («schwarze Liste») soll aufgehoben werden. Die Rahmenbedingungen für die Anwendung dieser Liste haben sich infolge eines Gerichtsurteils vor einem Jahr wesentlich geändert, so dass sich ein sehr ungünstiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag ergibt.
Die Weiterführung der Liste ist unter diesen Umständen nicht zweckmässig. Deshalb sollen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und das Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung entsprechend geändert werden.