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Das neue Bundesgesetz stellt sicher, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten. Die für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung geltenden neuen Integrationskriterien stimmen inhaltlich zu einem grossen Teil mit den in Uri bereits bisher geltenden Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht überein. Das geltende Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (kantonales Bürgerrechtsgesetz [KBüG]; RB 1.4121) bedarf jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit und zwecks Vermeidung von Auslegungsfragen bei der Rechtsanwendung der Anpassung an das neue Bundesrecht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes werden die Einbürgerungsvoraussetzungen auf Kantons- und Gemeindestufe mit denjenigen für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung abgestimmt und der einheitliche Vollzug durch die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sichergestellt.
Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss erfolgreich integriert sein. Als integriert gilt, wer sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache verständigen kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die vorgeschlagene Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes sieht entsprechend der eidgenössischen Regelung vor, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die individuellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person berücksichtigen. Können diese Einbürgerungskriterien aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllt werden, so stellt dies nicht von vornherein ein Einbürgerungshindernis dar.
Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. Legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung das Einbürgerungsgesuch zum Entscheid vor, so hat er diesen die Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich sind (z. B. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer), bekannt zu geben. Speziell sensible Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs stehen, sind von einer zulässigen Weitergabe ausgenommen.
Neben der Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes erfordert das neue Bundesrecht eine neue kantonale Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123), welche die massgebenden Integrationskriterien entsprechend denjenigen bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung umschreibt. Durch die Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit denjenigen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird die Rechtsklarheit und -sicherheit verbessert und der einheitliche Vollzug gestärkt.
Im Juni 2015 reichte Landrat Andreas Bilger im Urner Kantonsparlament eine Motion ein. Mit dem parlamentarischen Vorstoss ersuchte er den Regierungsrat, die Frage, wer im Fall, da eine Person mittellos verstirbt, die Bestattungskosten zu tragen habe, in Form eines kantonalen Gesetzes zu regeln. Das neue Gesetz solle weitere Themenbereiche regeln; so unter anderem das Ausstreuen der Asche von Verstorbenen in der freien Natur, die Bestattung von nicht-christlichen oder konfessionslosen Personen, die Leichenschau, den Leichenpass und die Einsargung.
Weil die Grundlagen für ein neues Gesetz noch nicht "gesetzgebungsreif" vorlagen, beschloss der Landrat in der Februar-Session 2016, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Damit wollte der Landrat dem Regierungsrat die Möglichkeit einräumen, die Frage, ob ein kantonales Gesetz über das Bestattungswesen tatsächlich notwendig ist, in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden sorgfältig zu prüfen.
Uri soll innerhalb und ausserhalb des Kantons als ausgesprochen kinder- und jugendfreundlicher Kanton wahrgenommen und geschätzt werden.
Schon heute hat die Kinder- und Jugendförderung in den Gemeinden und beim Kanton einen wichtigen Stellenwert. Was fehlt, ist eine rechtliche Abstützung der verschiedenen Aktivitäten.
Der Regierungsrat hat deshalb die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung in das Gesetzgebungsprogramm 2012 bis 2016 aufgenommen.
Eine Projektgruppe hat die heutige Situation überprüft und einen Vorschlag für die Schaffung eines Rahmenerlasses erarbeitet.
Der Regierungsrat hat den Bericht mit dem Entwurf für ein Gesetz an seiner Sitzung vom 29. September 2015 zur Vernehmlassung frei gegeben. Der Bericht enthält auch das Leitbild Kinder- und Jugendförderung, welches der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 beschlossen hat.
Im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung von Artikel 175 der Bundesverfassung wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Bundesrates von sieben auf neun zu erhöhen. Damit soll einerseits eine bessere Vertretung der unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen ermöglicht werden, zum anderen sollen die erheblich grösser gewordenen Aufgaben der Regierung auf mehr Schultern verteilt werden können. Die angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat soll nach wie vor in Artikel 175 Absatz 4 BV festgehalten werden, wobei die Bestimmung neu so formuliert werden soll, dass die verschiedenen Sprachversionen besser übereinstimmen.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Mit Datum vom 22. April 2008 hat der Regierungsrat dem Landrat ein Kinder- und Jugendpolitisches Leitbild zur Kenntnisnahme unterbreitet. Er hat damals festgehalten, dass er in der nächsten Legislatur die Schaffung von rechtlichen Grundlagen zur Kinder- und Jugendförderung prüfen will. Die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung ist denn auch als Gesetzgebungsvorhaben im Regierungsprogramm 2012 bis 2016 aufgeführt.
Im Rahmen des Projekts "Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung", das finanziell vom Bund unterstützt wird, werden in einem Teilprojekt rechtliche Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri erarbeitet. Die von der Bildungs- und Kulturdirektion dazu eingesetzte Projektgruppe hat in einer ersten Phase das bestehende Leitbild zur Kinder- und Jugendförderung kritisch hinterfragt und dazu auch die Meinung des runden Tischs der Gemeinden (Zusammenschluss der für die Kinder- und Jugendförderung verantwortlichen Personen der Gemeinden), die kantonale Kinder- und Jugendkommission und diverse Jugendverbände zu einer Stellungnahme eingeladen.
Gemäss den Rückmeldungen wirkt das bestehende Leitbild zu überladen und formalistisch und ist vielen Akteuren zu unkonkret. Sie schlagen deshalb vor, das Leitbild zu überarbeiten und zu konkretisieren. Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Projektgruppe ein neues überarbeitetes Leitbild entworfen.
Das EG AuG sieht Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor. Es enthält eine Ausnahmebestimmung für Personen, welche aus unverschuldetem Unvermögen das geforderte Referenzniveau nicht erreichen. Eine Ausnahmeregelung soll nun auch für Personen gelten, denen zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Mit der Annahme der Volksabstimmung zur Initiative "JA für Mundart im Kindergarten" vom 18. Mai 2014 hat der Aargauer Souverän beschlossen, es sei im Schulgesetz festzulegen, dass die Unterrichtssprache im Kindergarten grundsätzlich Mundart sein soll. Die Initiative war als sogenanntes allgemeines Anliegen formuliert. Der Grosse Rat ist aufgefordert, den Volkswillen auf Gesetzesebene zu konkretisieren.
Es wird mit dieser Anhörungsvorlage vorgeschlagen, den Volksentscheid über einen neuen Paragraphen im Schulgesetz umzusetzen, der neben der Unterrichtssprache im Kindergarten auch jene der Primarschule und Oberstufe festlegt, indem für den Kindergarten grundsätzlich die Mundart gelten soll und für die Primarschule / Oberstufe grundsätzlich die Standardsprache. Die Konkretisierung dieser grundsätzlichen Sprachverwendung soll nach wie vor über den Lehrplan erfolgen.
Am 19. Februar 2014 überwies der Landrat eine Parlamentarische Empfehlung von Flavio Gisler zu stufen- und praxisgerechtem Französischunterricht. Die Empfehlung verlangt, dass Schülerinnen und Schüler im Niveau B bereits von Beginn der Oberstufe vom Französischunterricht dispensiert werden können und diese Dispensation nicht mehr nur von den Noten in Deutsch und Englisch, sondern von einer Gesamtbeurteilung abhängig sind.
Der Erziehungsrat hat nun an der Sitzung vom 3. September 2014 einen Bericht für die Vernehmlassung frei gegeben, in welchem er skizziert, wie die Parlamentarische Empfehlung umgesetzt werden könnte. Der Erziehungsrat ist der Meinung, dass vom Grundsatz, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler in Kontakt mit der Französischen Sprache kommen sollten, nicht abgerückt werden sollte.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils mehrere Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes und formuliert darin die strategische Ausrichtung der Kulturpolitik des Bundes (Kulturbotschaft). Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist der Entwurf der Kulturbotschaft 2016-2019.
Integration ist eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Im Zentrum steht die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts basierend auf den Werten der Bundesverfassung als gemeinsames Integrationsziel. Der Kanton Uri verfolgt bei der Integration die gleichen Grundprinzipien wie der Bund. Es sind dies: "Eigenverantwortung einfordern", "Chancengleichheit verwirklichen", "Potenziale nutzen" und "Vielfalt berücksichtigen".
Für den Kanton Uri steht der Begriff Integration für ein funktionierendes Zusammenleben in verschiedenster Hinsicht. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Urner Gemeinden sollen sich unabhängig von ihrer Herkunft am gesellschaftlichen, kulturellen und beruflichen Leben beteiligen. Gleichzeitig soll der Vielfalt und Individualität der hier lebenden Menschen genügend Raum gegeben werden, um unterschiedliche Lebensentwürfe zu verwirklichen. Dies erfordert Verständnis, Offenheit und Bereitschaft von den hier lebenden und auch von den neuzuziehenden Menschen.
Unsere Gesellschaft ist vielfältiger und internationaler geworden. Diese neue Ausgangslage wirft für ein gelingendes Zusammenleben in der Gesellschaft neue Fragen auf. Was wird von ausländischen Personen, die neu in den Kanton Uri ziehen, erwartet? Wie kann der gegenseitige Prozess der Integration unterstützt werden?
Um diese Fragen zu klären, wurde das Leitbild Integration zusammen mit den Kontaktpersonen Integration der Urner Gemeinden erarbeitet. Danach hat die Fachkommission Integration, welche den Regierungsrat in Fragen der Integration berät, das Leitbild diskutiert.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden KGSG genannt) wird totalrevidiert. Aufgrund der im KGSG vorgenommenen Änderungen ist auch die auf das KGSG basierende Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV; SR 520.31) entsprechend anzupassen und somit einer Totalrevision zu unterziehen.
Im Mai 2006 erteilten die Erziehungsdirektorinnen und –direktoren der 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone (D-EDK) den Auftrag, einen gemeinsamen Lehrplan zu erstellen. Die Arbeiten sind ausgeführt. Der Lehrplan 21 wurde am 28. Juni 2013 zur Veröffentlichung freigegeben. Im Rahmen einer Konsultation lädt die Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (D-EDK) im Zeitraum Juni bis Dezember 2013 alle Deutschschweizer Kantone zu einer Vernehmlassung ein.
Im Kanton Uri erarbeiteten rund 40 Lehrpersonen und Fachdelegierte zusammen mit dem Amt für Volksschulen eine Vernehmlassungsantwort. Der Erziehungsrat hat mit Beschluss vom 11. September 2013 diesen Entwurf für eine Antwort an die D-EDK zur Vernehmlassung innerhalb des Kantons Uri frei gegegeben.
Die Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der 21 Deutschschweizer Kantone haben den Lehrplan 21 zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Mit dem Lehrplan 21 harmonisieren die Kantone die Ziele der Volksschule und setzen so den Auftrag der Bundesverfassung um; er ist damit in erster Linie ein Harmonisierungsprojekt und keine Schulreform.
Im neuen Lehrplan wird der Bildungsauftrag an die Schulen in Form von Kompetenzen beschrieben, womit signalisiert wird, dass Schülerinnen und Schüler über das nötige Wissen verfügen und dieses anwenden können. Mit der Orientierung an Kompetenzen ist kein Paradigmenwechsel verbunden und die Lehrpersonen entscheiden weiterhin, wie sie ihren Unterricht gestalten.
Die Konsultation dauert bis Ende 2013, worauf der Lehrplan 21 überarbeitet und voraussichtlich im Herbst 2014 von den Erziehungsdirektorinnen und -direktoren freigegeben wird. Ab Sommer 2016 soll im Kanton Thurgau mit dem neuen Lehrplan unterrichtet werden, worauf eine vierjährige lokale Umsetzungsphase in den Schulen folgt.
Das genannte Gesetz (SR 520.3) ist über vierzig Jahre alt und soll mittels Totalrevision insbesondere an die Bundesverfassung (SR 101), das Subventionsgesetz (SR 616.1) und das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1) angepasst werden. Weiter sind z. B. die Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in der Schweizer Gesetzgebung umzusetzen.
Ende 2009 hat die Aargauer Regierung zwei Postulate zur Neuorganisation des Instrumentalunterrichts und der Musikschulen entgegengenommen. Die Regierung legt der Bevölkerung nun einen Gesetzesentwurf vor, der den Anliegen entgegenkommt, gleichzeitig aber die bestehenden Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten von Kanton und Gemeinden berücksichtigt.
Mit dem Gesetz soll die musikalische Bildung im Kanton Aargau in verschiedener Hinsicht optimiert werden. Primäres Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Primarschulzeit kostenlos ein Instrument erlernen können. Zudem sollen die Rahmenbedingungen des Instrumentalunterrichts im ganzen Kanton vergleichbar sein. Dies betrifft einerseits das Instrumentenangebot, anderseits auch die Höhe der Elternbeiträge für den Unterricht.
Für die Instrumentallehrpersonen werden sich mit dem neuen Gesetz die Anstellungsbedingungen verbessern. Die Musikschulen bleiben grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinden, werden aber künftig vom Kanton subventioniert. Für den Erhalt der kantonalen Subventionen sind von den Musikschulen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.