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Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) wurde die Bearbeitung von Daten juristischer Personen vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen. Damit Bundesorgane auch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist von Artikel 71 DSG über hinreichende Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen verfügen, wird im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) neu vorgesehen, dass sich die spezialrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Personendaten weiterhin auch auf Daten juristischer Personen beziehen. Zudem werden mit der Vorlage die grundrechtlich geschützten Ansprüche, die den juristischen Personen gegenüber datenbearbeitenden Bundesorganen zustehen (namentlich das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht) ausdrücklich auf Gesetzesstufe geregelt und konkretisiert. Die Vorlage betrifft nur den Schutz von Daten juristischer Personen bei der Bearbeitung durch Bundesorgane und tangiert nicht die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch private Personen. Für Private entstehen somit keine neuen Pflichten.
Primär soll die landwirtschaftliche Beratung auf eine langfristig gesicherte Grundlage gestellt werden. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bund beabsichtigt mit der nächsten Agrarpolitik (AP30+), basierend auf dem Zukunftsbild 2050 einen ganzheitlichen Ernährungssystemansatz zu verfolgen. Dieser umfasst alle Akteurinnen und Akteure der Wertschöpfungskette; von den Landwirtinnen und Landwirten über die Verarbeitung und den Detailhandel bis hin zu den Konsumentinnen und Konsumenten. Zusätzlich soll nebst der Qualitätsförderung auch die Kennzeichnung und der Schutz von Bezeichnungen einheimischer Qualitätsprodukte unterstützt werden können. Mit der Ermöglichung von Pachtland- und Landnutzungsgenossenschaften sollen zudem neue Kooperationsformen zur Verfügung gestellt werden. Dies soll die Zuteilung einzelner Parzellen im Interesse einer standortgerechten Bewirtschaftung verbessern. Ferner sollen Sömmerungsbetriebe im Kanton Glarus nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten. Dies bedeutet in erster Linie, dass kein höchstzulässiger Pachtzinszuschlag für Sömmerungsbetriebe mehr bestimmt werden muss. Schliesslich steht der Kanton vor der Herausforderung, dass die Anzahl direktzahlungsberechtigter Betriebe stark rückläufig ist.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau macht die Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2024/2025 öffentlich bekannt. Gleichzeitig gibt er eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) in eine externe Vernehmlassung. Zwischen den Vorlagen besteht ein enger Sachzusammenhang.
En date du 31 mars 2021, la motion 20.207 intitulée « Rétablir les droits politiques cantonaux et communaux des personnes sous curatelle de portée générale et sous mandat pour cause d’inaptitude » a été acceptée par votre autorité par 60 voix contre 43. Cette motion demande au Conseil d’État de rétablir dans leurs droits cantonaux et communaux les personnes sous curatelle de portée générale et sous mandat pour cause d’inaptitude, et de mettre ainsi fin à des dispositions légales discriminatoires.
Das Departement für Bau und Umwelt führt vom 12. Mai bis 6. September 2025 ein externes E-Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) durch. Mit der Teilrevision des KRP 2020/2021 hat der Kanton Thurgau eine Kompensationsregelung in den KRP aufgenommen, die den Anforderungen des SP FFF genügt. Der Grosse Rat hat die neue Regelung im November 2022 genehmigt. Sie kommt seither im Kanton Thurgau zur Anwendung. Ausgelöst durch Erfahrungen im Vollzug wird die Kompensationsregelung mit der Teilrevision des KRP 2024/2025 angepasst und präzisiert. Damit verbunden sind Anpassungen und Ergänzungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sowie des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1).
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Über 80 Prozent aller Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen.
Mit der vorliegenden Steuergesetzesänderung werden die Leitsätze 18–20 aus dem Handlungsfeld "Flankierende Massnahmen" der Steuerstrategie 2022–2030 umgesetzt. Damit sollen die Abläufe für die Steuerkundinnen und Steuerkunden vereinfacht und die Effizienz gesteigert werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen den Steuerbezug, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuerkommissionen und wurden in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden erarbeitet. Die Vorlage wird auch genutzt, um neue zwingende bundesrechtliche Bestimmungen ins kantonale Recht zu überführen sowie weitere Anliegen im Bereich des kantonalen Steuerrechts umzusetzen.
Mit Schreiben vom 6. November 2023 ersucht der Gemeindeverband ZurzibietRegio um Überprüfung der aktuellen Regelung zu den Beiträgen gemäss § 1 Abs. 3 des Dekrets über die Beiträge an die Raumplanung vom 15. November 1994 (Dekret). Konkret wird die Erhöhung des jährlichen Grundkostenbeitrags an das Niveau vor 2000 beziehungsweise von heute Fr. 300'000.– auf Fr. 600'000.– beantragt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass mit dem im Dekret festgelegten Modus für die Berechnung der jährlichen Grundkostenbeiträge, der Beitrag für einen regionalen Planungsverband bei Gemeindefusionen im Verbandsgebiet verkleinert wird ("Fusionsstrafe") und gleichzeitig die übrigen Replas davon profitieren. Auch Fricktal Regio hat im Februar 2024 im Hinblick auf die Repla-Präsidienkonferenz beantragt, den Kantonsbeitrag zu überprüfen und zu erhöhen. Mit dieser Dekretsänderung wird das Anliegen umgesetzt.
Die Polizei muss wissen, was die Polizei weiss. In Zeiten globalisierter Kriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die BPI-Revision nimmt das Anliegen der Motion Eichenberger 18.3592 nach einem verbesserten polizeilichen Informationsaustausch sowie der Postulate Schläfli [Romano] 15.3325 und Guggisberg 20.3809 auf. Die Revision des BPI macht die Einmalabfrage rechtlich möglich. Komplizierte Schnittstellenregelungen werden beseitigt und eine effizientere Nutzung der Informationen ermöglicht.
Die Regierung schickt die Sammelvorlage «Erledigung parlamentarische Aufträge im Bereich der frühen Förderung (EPAFF)» in eine erneute Vernehmlassung. Darin schlägt sie ein umfassendes Massnahmenpaket vor, mit dem Kinder in den ersten Lebensjahren stärker gefördert werden sollen. Damit soll Kindern und ihren Eltern ein gelingender Schulstart ermöglicht und die Schulen entlastet werden.
Die Gerichte im Kanton Appenzell I.Rh. sind geprägt vom Milizsystem. Beim Kantonsgericht als oberem kantonalen Gericht (Rechtsmittelinstanz) ist keine Richterin und kein Richter angestellt. Das Präsidium wird in einem Nebenamt ausgeübt. Im Zuge der letzten Revision der Entschädigung des Kantonsgerichtspräsidiums ging die Staatswirtschaftliche Kommission des Grossen Rats von einem Pensum von etwa 35% aus (Protokoll der Session vom 2. Dezember 2019, S. 25). Auf Stufe Bezirksgericht ist einzig die Präsidentin beziehungsweise der Präsident in einem Vollamt angestellt. Die Vermittlerinnen und Vermittler der einzelnen Bezirke sowie die Mitglieder der kantonalen Schlichtungsstellen für Miete und nicht landwirtschaftliche Pacht üben ihre Tätigkeit als Nebenamt aus.
Die letzte grosse Reform der Innerrhoder Justiz mit einem teilweisen Übergang vom Miliz- zum Berufssystem erfolgte per 1. Oktober 2005 mit der Wahl und Anstellung des Bezirksgerichtspräsidenten. Er amtete bis 2019 auch als Jugendanwalt; danach wurde diese Arbeit von der Staatsanwaltschaft übernommen.
Heute besteht das Kantonsgericht inklusive Präsidium aus 13 Mitgliedern, das Bezirksgericht inklusive Präsidium aus sechs Mitgliedern. Das Kantonsgericht (Zivil- und Strafabteilung, Verwaltungsgericht, Aufsichtsbehörde SchKG, Kommission für allgemeine Beschwerden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen und gesetzliches Schiedsgericht) verfügt über 180 Stellenprozent für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber (gegenwärtig drei Personen), das Bezirksgericht zusätzlich zum Präsidium über 140 Stellenprozente für Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber (gegenwärtig zwei Personen) und eine Vollzeit-Praktikumsstelle. Das Sekretariat beider Gerichte ist mit 140 Stellenprozenten dotiert (gegenwärtig zwei Personen).
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde in Aussicht gestellt, dass die erforderlichen Anpassungen an Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. In der Hauptsache geht es bei den Arbeiten auf der Gesetzesebene um die Schaffung von vier neuen Gesetzen. Vorentwürfe für diese Erlasse hat die Standeskommission als Begleitdokumente zur neuen Verfassung im Abstimmungsprozess veröffentlicht. Er handelt sich um folgende Erlasse:
1) Staatsorganisationsgesetz (SOG), 2) Gesetz über die politischen Rechte (GPR), 3) Gesetz über den Grossen Rat (GGR), 4) Bürgerrechtsgesetz (BRG)
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die erwähnten Gesetzesentwürfe weiterbearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Im Weiteren wurden die Verordnungsanpassungen, die sich aus den Verschiebungen verschiedener Regelungsinhalte ergeben, vorbereitet. Da das Geschäft insgesamt neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. In einem ersten Teil werden der Entwurf für ein neues Staatsorganisationsgesetz (SOG) und die damit zusammenhängenden Verordnungsänderungen samt einer neuen Finanzhaushaltsverordnung in die Vernehmlassung gegeben. Die Verordnungsrevisionen betreffen die Behördenverordnung, die Personalverordnung, die Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse und die Gebührenverordnung.
Angesichts der schlechten finanziellen Aussichten verabschiedete der Regierungsrat im Oktober 2024 das Entlastungspaket 2025+. Damit soll der Finanzhaushalt gezielt verbessert und der finanzielle Handlungsspielraum für eine attraktive Entwicklung des Kantons gewahrt werden.
Die Spitalplanung ist regelmässig zu überprüfen. Die letzte Glarner Spitalplanung stammt aus dem Jahr 2012 und hatte einen Planungshorizont bis ins Jahr 2020. Mit der Anderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 23. Juni 2021 wurden die Anforderungen an die Spital- und Pflegeheimplanung schweizweit (weiter) vereinheitlicht. Die neuen Kriterien müssen für die Akutsomatik bis 1. Januar 2026, für Psychiatrie und Rehabilitation bis 1. Januar 2028 umgesetzt werden. Der Regierungsrat hat deshalb die Überarbeitung der Spitalplanung als eine Massnahme (M4.2) der Legislaturplanung 2023–2026 definiert. Ziel ist es, die Planung von 2012 zu aktualisieren und den neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Am 30. Januar 2025 hat der Kantonsrat das revidierte Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. September 2005 (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG; BGS 213.4) erlassen. Der Regierungsrat hat dazu am 6. Mai 2025 den Entwurf zur überarbeiteten Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung inkl. Anhang vom 14. November 2006 (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV; BGS 213.42) verabschiedet.
Der Entwurf der neuen Verordnung konkretisiert den Art. 17a HMG, die es ermöglicht, individuelle Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen auf Medikamentenverpackungen anzubringen, um deren Echtheit zu überprüfen. Diese sollen die Einführung von Fälschungen und die illegale Vermarktung von Arzneimitteln in der legalen Lieferkette verhindern.
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Änderung der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV), des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG), der Geschäftsordnung (GO) sowie des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF). Mit den Änderungen sollen die Mitsprache- und Informationsrechte des Grossen Rats in Notstandslagen gewährleistet werden. Das Parlament als Volksvertretung soll gestärkt werden.
Das Parlament hat am 15. März 2024 die Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) verabschiedet und damit insbesondere folgende Neuerungen beschlossen: obligatorische Recherche und Bericht zum Stand der Technik zu jeder Patentanmeldung, fakultative Vollprüfung, Verwendung englischsprachiger technischer Unterlagen, Ersatz des bisherigen Einspruchsverfahrens durch eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit, Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz für Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritte (siehe dazu auch die Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7). Gestützt darauf müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe angepasst und ergänzt werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Patentverordnung vollständig zu überarbeiten (Totalrevision). Sie stammt aus dem Jahr 1977 und wurde seither mehrmals teilrevidiert. Das hat dazu geführt, dass Gliederung und Struktur der Verordnung unübersichtlich und unklar sind. Sie werden deshalb an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Inhaltlich soll in Umsetzung der Teilrevision des PatG das Verfahren gestrafft werden. Zudem sollen im Zuge der Digitalisierung der elektronische Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung erleichtert und bestehende Digitalisierungshürden beseitigt werden.
Politische Rechte sind ein zentraler Pfeiler einer Demokratie: Stimmberechtigte, politische Parteien, Kandidierende und andere Gruppierungen sollen diese möglichst einfach und uneingeschränkt wahrnehmen können. Dafür ist ein zeitgemässes Stimmrechtgesetz unabdingbar. Deshalb soll der Kanton Luzern sein Stimmrechtsgesetz von 1988 aktualisieren. Das Gesetz soll an die heutigen Anforderungen, die das übergeordnete Recht und die Praxis stellen, angepasst werden. Dabei sollen insbesondere auch die Organisation und der Ablauf der Wahlen vereinfacht sowie die digitalen Möglichkeiten genutzt werden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates unterbreitet einen Vorentwurf zur Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um eine strafrechtliche Verfolgung bei Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
Vernehmlassungsverfahren auf Antrag des Parlaments. Der Bundesrat schlägt vor, die Ratifizierung dieser beiden Übereinkommen zu genehmigen.
Die Berichtspflicht im Rahmen der OECD-Pillar-2-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (sogenannter GloBE Information Return, GIR) wird in der Mindestbesteuerungsverordnung geregelt. Dies umfasst insbesondere das Verfahren zur Einreichung des GIR bei der ESTV, den internationalen Austausch des GIR mit den Partnerstaaten sowie die Verwendung durch die Kantone. Mit dieser Vorlage soll die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Informationsaustausch zur OECD-Mindestbesteuerung (GloBE-Vereinbarung) implementiert werden. Die Genehmigung der GloBE-Vereinbarung ist Gegenstand einer separaten Vorlage (Vernehmlassung 2024/49).
La présente consultation porte sur l'avant-projet de règlement d'application de la loi du 14 février 2025 sur la navigation dans les eaux genevoises. La loi sur la navigation dans les eaux genevoises (LNav; H 2 05) a fait l’objet d’une refonte complète. Le Grand Conseil a adopté la loi du 14 février 2025 sur la navigation dans les eaux genevoises (L 13407). Le Conseil d’Etat a promulgué cette loi le 11 avril 2025.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesundheitsgesetzes und die damit verbundene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes sowie die Aufhebung des Gesetzes über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol in eine externe Vernehmlassung gegeben.
Die Vorlage hat zwei Teile: Erstens wird das Gesundheitsgesetz (GG; RB 810.1) geändert aufgrund der seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft stehenden bundesrechtlichen Bestimmungen über Tabak- und Nikotinprodukte (Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten [TabPG; SR 818.32] und Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten [TabPV; SR 818.321]), und das Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA; RB 812.4) sowie die Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (VTA; RB 812.41) werden aufgehoben (vgl. Kap. 2).
Zweitens wird im Gesundheitsgesetz die Gesundheitsvorsorge neu gegliedert (vgl. Kap. 3). Damit soll eine aufwandsneutrale Entflechtung der Aufgaben von Kanton und Politischen Gemeinden erfolgen. Die Finanzierungsregelung wird über einen neuen Kostenteiler der Entschädigung für die stationäre und ambulante Pflege über eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes des Kantons Thurgau (TG KVG; RB 832.1) ausgeglichen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats schlägt eine Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes vor. Die Einführung einer freiwilligen AOC-Wein-Reserve soll es den Produzentinnen und Produzenten ermöglichen, Ernteschwankungen besser auszugleichen.