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Verordnung des BVET über die Versuchstierhaltungen und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung): Die Verordnung hat zum Ziel, offen formulierte Bestimmungen der Tierschutzverordnung in den Bereichen Versuchstierhaltung und Tierversuche auszuführen.
Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V): Die Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems für die Bewilligung und Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen. Das System dient der besseren und effizienteren Gestaltung des Bewilligungsverfahrens und einer einfacheren Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen.
In Schulbussen und Personenwagen sollen Kinder künftig besser gesichert werden. Zu diesem Zweck schlägt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Anpassung der entsprechenden Verordnungen vor. Ausserdem soll die Gewichtslimite für Spikesreifen von 3,5 auf 7,5 Tonnen erhöht werden, was vor allem für den Linienverkehr in Bergregionen relevant ist.
Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welches das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) betrifft. Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
Die vorgeschlagene Revision des Obligationenrechts erfolgt im Zusammenhang mit der Motion Gysin (03.3212). Sie legt die Voraussetzungen für die Anzeige von Missständen im Einklang mit der Treuepflicht fest. Eine Kündigung im Anschluss an eine rechtmässige Meldung von Missständen gilt als missbräuchlich (Art. 336 Abs 2 Bst. d Entwurf-OR). Die Meldung von Misständen im öffentlichen Dienst des Bundes wird im Personalgesetz und damit in einer separaten Vorlage geregelt. Die Kantone bleiben frei, die Frage für ihre Angestellten in ihrem jeweiligen Personalrecht zu regeln.
Für die heute bereits praktizierte Speicherung von sog. Randdaten (insbesondere betreffend den Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen) fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Vorlage füllt diese Lücke. Die Weiterbearbeitung der gespeicherten Daten ist ausschliesslich zu den in der Vorlage genannten Zwecken zulässig.
Mit der Revision des CO2-Gesetzes soll die Klimapolitik für die Zeit nach 2012 weiterentwickelt werden. Der Bundesrat stellt zwei Varianten zur Diskussion: Die Variante «Verbindliche Klimaziele» legt den Akzent auf Massnahmen im Inland und orientiert sich an den Zielen der EU. Die Variante «Verbindliche Schritte zur Klimaneutralität» legt den Akzent auf Massnahmen im Ausland und sieht frühestens ab dem Jahr 2030 die vollständige Kompensation der Inlandemissionen durch ausländische Zertifikate vor. Der Bundesrat bringt die Revision des CO2-Gesetzes als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «für ein gesundes Klima» ein.
Die Schweiz muss zwei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem übernehmen: Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie den Beschluss 2008/633/JI. Aufgrund der Übernahme dieser europäischen Rechtsakte muss das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) angepasst werden.
Weniger Todesopfer und Verletzte auf den schweizerischen Strassen ist das Ziel des Handlungsprogramms Via sicura. Via sicura enthält rund 60 Einzelmassnahmen, mit denen die Sicherheit im Verkehr verbessert werden soll. Zur Diskussion stehen ausserdem drei Finanzierungsvarianten mit jeweils unterschiedlichem Wirkungsgrad.
Mit der vom Bundesrat am 15. Dezember 2006 beschlossenen ersten Änderung der ChemRRV wurden diejenigen Änderungen des EG-Rechts materiell unverändert in das schweizerische Recht integriert, welche in der EU bis Juni 2006 beschlossen wurden. Seither sind in der EG bereits wieder acht Änderungen von Richtlinien beschlossen worden, welche in der geltenden ChemRRV nicht berücksichtigt sind. Es sind dies eine Neufassung der EG-Batterierichtlinie 2006/66/EG, vier Entscheide zur Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, eine Entscheidung zur Änderung der Fahrzeugrichtlinie 2000/53/EG und zwei Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate bzw. quecksilberhaltige Messinstrumente). Zudem wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 Kennzeichnungsvorschriften für Gegenstände und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, festgelegt. Schliesslich sind Übergangsfristen für Lindan in der EG-Verordnung über persistente organische Schadstoffe abgelaufen. Um zu verhindern, dass die Bestimmungen der Schweiz künftig von denjenigen der EG abweichen und Handelshemmnisse entstehen, soll die ChemRRV an die neuen EG Bestimmungen angepasst werden. Daneben wird die zweite Revision der ChemRRV zum Anlass genommen, neue Vorschriften zum Umgang mit teerhaltigen Produkten einzuführen. Für den zulässigen Teer- bzw. PAK-Gehalt von Ausbauasphalt, welcher der Heissverarbeitung zugeführt werden darf, werden zwei Varianten vorgeschlagen. Man ist daran interessiert, von den konsultierten Adressaten zu erfahren, welche Variante bevorzugt werden soll.
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Stasse (ADR) hat im Jahre 2007 hinsichtlich der Beschränkung der Beförderung von gefährlichen Gütern durch Strassentunnel ein auf internationaler Ebene standardisiertes System eingeführt, mit der Folge, dass nationale Tunnelregelungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, ab 1.1.2010 hinfällig werden. Daher müssen die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und der Anhang 2 der SDR revidiert werden; zusätzlich ist die Signalisationsverordnung (SSV) samt deren Anhang 2 den neuen internationalen Vorgaben anzupassen.
Ziel der Vorlage ist, den Sold für den Feuerwehrdienst von den Steuern zu befreien. Der Sold für den Feuerwehrdienst wird heute weder im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) noch im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) als steuerfreie Einkunft angesehen und unterliegt folglich nach geltendem Recht der Einkommensbesteuerung. Hingegen gelten der Militärsold, der Sold für Schutzdienst und das Taschengeld für Zivildienst als steuerfreie Einkünfte. Der Feuerwehrsold soll diesen gleichgestellt werden.
Zur Unterstützung der Energie-, Klima- und Umweltpolitik des Bundes sollen für den Kauf von energieeffizienten und emissionsarmen Automobilen finanzielle Anreize geschaffen werden. Als Instrument dazu wird das Bonus-Modell vorgeschlagen. Dieses wird über eine Erhöhung der Automobilsteuer des Bundes finanziert.
Beim Verkehr mit Abfällen haben sich in den letzten Jahren auf internationaler und nationaler Ebene wichtige Grundlagen geändert. Deshalb muss die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen revidiert werden. Gleichzeitig wird die Technische Verordnung über Abfälle im Bereich der Abfallablagerung auf Deponien angepasst.
In einem Entscheid vom November 2007 hat das Bundesgericht einen Schwachpunkt bei der Beurteilung der Strahlung von Mobilfunksendeantennen festgestellt. Konkret ging es um die Frage, ob zwei benachbarte Antennenanlagen eigenständig oder gemeinsam zu beurteilen sind. Entweder sei die bisherige Praxis zu ändern oder sie sei in der NISV explizit zu verankern. Mit der vorliegenden Änderung der NISV wird der zweite Weg beschritten. Es soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die bisherige Praxis - mit gewissen Modifikationen - weitergeführt werden kann. Ausserdem wird das Änderungsvorhaben zum Anlass genommen, verschiedene Präzisierungen, die auf Empfehlungsstufe bereits eingeführt sind, in die NISV zu integrieren sowie redaktionelle Bereinigungen vorzunehmen. Diese betreffen neben den Mobilfunksendeanlagen in erster Linie die Hochspannungsleitungen und Transformatorenstationen.
Zur Umsetzung der Motion Wyss (05.692), welche vom Bundesrat die Etablierung eines meteorologischen Zwei-Stufen-Warnsystems fordert, sind die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe auszubauen. So sind sowohl die Alarmierungsverordnung als auch die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) entsprechend zu ergänzen.
Das KGS-Inventar enthält die Kulturgüter von nationaler Bedeutung, die es entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über den Kulturgüterschutz vorrangig zu schützen gilt. Gesetzliche Grundlagen: International (SR 0.520.3 / 0.520.33), National (SR 520.3 / 520.31). Bisherige Ausgaben: 1988, 1995.
Der Bundesrat will mit einer Revision des Zivilgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht den Schutz vor Zwangsheiraten erhöhen. Neue strafrechtliche und ausländerrechtliche Bestimmungen erachtet er hingegen nicht als erforderlich.
Die Volksschule ist eine Aufgabe der Kantone. Diese Zuständigkeitsordnung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass sich unterschiedliche kantonale Schulsysteme entwickelt haben. Am 21. Mai 2006 haben Volk und Stände sich klar für eine koordinierte Volksschule ausgesprochen. Mit 86 Prozent Ja-Stimmen hiessen sie den neuen Bildungsartikel in der Bundesverfassung gut.
Entscheidend aus Sicht der Volksschule ist vor allem der Absatz 4. Dieser verlangt, dass das Schuleintrittsalter, die Schulpflicht, die Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge harmonisiert werden. Kommt auf dem Wege der Koordination keine Einigung zustande, erlässt der Bund die entsprechenden Vorschriften.
Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Interkantonale Vereinbarung erarbeitet, durch welche die geforderte Harmonisierung der Volksschule in der Schweiz erreicht werden soll. Die Plenarversammlung hat am 14. Juni 2007 die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (Konkordat HarmoS) zuhanden der Ratifizierung durch die Kantone verabschiedet.
Mit dem Konkordat HarmoS erfüllen die Kantone alle Vorgaben von Art. 62 Abs. 4 BV für die obligatorische Schule. So harmonisiert das Konkordat erstmals national Dauer und die wichtigsten Ziele der Bildungsstufen sowie deren Übergänge. Gleichzeitig werden die bisherigen nationalen Lösungen im Schulkonkordat von 1970 bezüglich Schuleintrittsalter und Schulpflicht aktualisiert.
Mit der Änderung des Energiegesetzes sollen vor allem vom Bundesrat beschlossene Massnahmen der Energieeffizienz umgesetzt werden; die Änderung der Energieverordnung betreffen die Anforderungen bezüglich Energieeffizienz an netzbetriebene elektrische Geräte; diejenige der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen dient der Beschleunigung der Bewilligungsverfahren.
Mit einer neuen Übergangsbestimmung des GTG soll das heute geltende Moratorium für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um drei Jahre bis zum 27. November 2013 verlängert werden. Zudem soll das Einsprache und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Bewilligungsverfahren für die Freisetzung von GVO bzw. das Inverkehrbringen von GVO zur bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Um die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch zu fördern und der Bevölkerung den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten, legt dieses neue Bundesgesetz eine obligatorische Buchpreisbindung fest. Die Verleger oder Importeure setzen die Buchpreise fest, missbräuchliche Preise werden durch den Preisüberwacher verhindert.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist die Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG). Der Bundesrat hat bei bestimmten Gütern keine Möglichkeit, eine Ausfuhrbewilligung zu verweigern. Zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen soll ihm nun rechtlich eine entsprechende Handhabe zugestanden werden.