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Diese Verordnung gilt für die vom Staat als unselbstständige Anstalten betriebenen psychiatrischen Kliniken. Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich und solche mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur medizinischen Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, haben gegenüber anderen Personen Vorrang. Die Gesundheitsdirektion legt mit den Kliniken auf Grundlage der vom Regierungsrat in der Spitalliste erteilten Leistungsaufträge das Globalbudget fest.
Die Gesundheitsdirektion legt für jede Klinik die Grundsätze zu ihrer Führungsstruktur fest. Das dem Berufsgeheimnis verpflichtete Personal hat den Verwaltungsdiensten die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Für die Richtigkeit der von ihnen ausgestellten Zeugnisse, Gutachten und Berichte haben die zeichnenden Ärztinnen und Ärzte einzustehen.
Die AEV regelt die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wozu auch die Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente gehört. Wo möglich sollen die Abläufe in diesem Bereich mit elektronischen Hilfsmitteln vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wurde den Kundinnen und Kunden die Applikation AEV14online via Internet zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch der Anwendung soll im Grundsatz als obligatorisch erklärt werden, so dass das Spar- und Verbesserungspotential dieser E-Government-Lösung voll ausgenutzt werden kann. Die Weiterentwicklung der Informatikanwendungen für die Zollanmeldungen (e-dec) und bei der Zuteilung und der Verwaltung von Zollkontingentsanteilen erfordern auch Anpassungen der Verordnung. Schliesslich sollen einzelne Bestimmungen präziser abgefasst werden, damit Unsicherheiten im Vollzug möglichst vermieden werden können.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der EHB-Verordnung wird in Erfüllung des Auftrages zur Umsetzung des Corporate Governance Berichtes des Bundesrates die EHB-Verordnung mit den vom Bundesrat definierten 39 Leitsätzen in Übereinstimmung gebracht.
Der Regierungsrat hat vom Konzept für den öffentlichen Regionalverkehr im Kanton Thurgau für die Jahre 2010 bis 2015 Kenntnis genommen und schickt es in die Vernehmlassung. Vorgesehen ist ein Ausbau des Angebots auf den Bahn- und Buslinien bis 2015 um rund zehn Prozent. Erreicht wird dies hauptsächlich durch die Ausdehnung des Halbstundentaktes bei den Bahnen und durch Verdichtungskurse bei den Buslinien.
In der Hauptsache sollen die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen aktualisiert sowie kognitive Mindestanforderungen in die Verordnung aufgenommen werden.
Die neue Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb eines Strassenverkehrsunfall-Registers. Die Unfalldaten und die daraus abgeleiteten Statistikdaten dienen der Analyse von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen sowie der Unfallursachenforschung und bezwecken die weitere Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Am 21. August 2009 wurde mit Dänemark ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das Revisionsprotokoll sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zusätzliche Revisionspunkte umfassen die Einführung einer Residualsteuer von 15 Prozent auf Dividenden mit Nullsatz für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen und Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einführung eines Besteuerungsrechts des Quellenstaates für Ruhegehälter mit Besitzstandswahrung in gewissen Fällen. Weiter wird das Abkommen nach dem Revisionsprotokoll um eine Schiedsgerichtsklausel und einer Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge ergänzt. Das vorliegende Protokoll sowie das Protokoll vom 11. März 1997 wurden mit Briefwechsel vom 22. September 2009 auf die Färöer Inseln ausgedehnt. Diese Ausdehnung tritt zusammen mit dem vorliegenden Protokoll in Kraft.
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, die sich mit Computerkriminalität befasst. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden zwei Anpassungen im Bereich des Strafgesetzes sowie des Rechtshilfegesetzes vorgeschlagen.
Gestützt auf die Motion UREK-N (07.3004) unterbreitet das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eine Revision des CO2-Gesetzes, um verpflichtende Ziele für die CO2-Emissionswerte von neu immatrikulierten Personenwagen in der Schweiz festzulegen. Die Vorlage orientiert sich an den Zielen der Europäischen Union.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 20. März 2009 im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) verabschiedeten Bundesgesetze erlassen, welche insbesondere die Gleichstellung der Transportunternehmen sowie die Weiterentwicklung früherer Reformen beinhalten.
Für Bahnübergänge mit sehr schwachem Strassenverkehr sollen kostengünstigere Bahnübergangsanlagen zur Sicherung eingesetzt werden können. Eine gemischte Arbeitsgruppe ASTRA / BAV hat die nötigen Vorschriftenänderungen ausgearbeitet.
Nachdem das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe am 3. Oktober 2008 verabschiedet hat, soll auch die Verordnung einer Teilrevision unterzogen werden.
Die Kommission beantragt die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Damit sollen die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten überwunden und ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen gesetzt werden. Zudem soll eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zur Anpassung verschiedener Richtpositionen des kantonalen Lohnsystems ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Verschiedene im Kanton tätige Berufsgruppen, darunter Assistenz- und Oberärzte und andere Mitarbeitende in Gesundheitsberufen, sollen aufgrund neuer Bildungssystematik und der Marktkonformität künftig mehr Lohn erhalten. Mit der Überprüfung und Anpassung verschiedener Richtpositionen soll das 1991 eingeführte kantonale Lohnsystem an die inzwischen eingetretene Entwicklung der Berufswelt und des Bildungssystems angepasst werden.
Es ist vorgesehen, die Anpassung der Richtpositionen nach Auswertung der Vernehmlassung und nach einer Vorlaufzeit für die Anpassung der Stellenpläne durch eine Änderung des Anhangs zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2010 in Kraft zu setzen. Die Neubewertungen führen insbesondere im Gesundheitswesen zu Mehrkosten.
Für die kantonalen und die vom Kanton subventionierten Betriebe des Gesundheitswesens werden die Kosten auf gesamthaft 45 bis 55 Millionen Franken geschätzt. Diese werden sich aber für den Kanton, dank der Kostenbeteiligung der Versicherer, annähernd halbieren. Der grösste Teil dieser Mehrkosten ergibt sich aus höheren Anforderungen an die Ausbildung in Gesundheitsberufen, sowie aus einer Anpassung der Einreihung der Ärztinnen und Ärzte.
Die geltende VWIS vom 27. Juni 2001 ist an das vom Parlament bereits verabschiedete Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) anzupassen. Die Änderung des BWIS soll gleichzeitig mit derjenigen der VWIS auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Mit dem Postulat der FdP/JL vom 24. September 2002 „Aufhebung der Spezialgerichte - Integration ins Verwaltungsgericht“, welches der Kantonsrat am 7. Mai 2003 erheblich erklärte, wurde der Regierungsrat beauftragt, zu überprüfen, ob und welche Spezialgerichte gemäss §§ 55 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO, BGS 125.12) ins Verwaltungsgericht integriert werden könnten. Mit der Vorlage „Selbständige Gerichtsverwaltung“ wurden dann per 1. August 2005 die drei kleineren kantonalen Spezialverwaltungsgerichte aufgehoben.
Die allfällige Integration der beiden grösseren Spezialverwaltungsgerichte, des Kantonalen Steuergerichts und der Kantonalen Schätzungskommission, wurde von einer Arbeitsgruppe geprüft. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung wird in dieser Vorlage von einer Integration dieser beiden Gerichte ins Verwaltungsgericht abgesehen. Es hat sich gezeigt, dass die beiden Gerichte in ihren Tätigkeitsgebieten (Steuer- und Abgaberecht) in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als nebenamtlich besetzte Spezialgerichte sowohl qualitativ hochstehend als auch kostengünstig arbeiten.
Einzelne Verbesserungsmöglichkeiten im Aufbau und in den Abläufen wurden jedoch erkannt. Soweit diese nicht allein durch entsprechende Ausgestaltung der Geschäftsreglemente der beiden Gerichte oder durch Anpassungen der Praxis umgesetzt werden können, werden hier die erforderlichen Anpassungen am Gesetz über die Gerichtsorganisation vorgenommen.
Revision der Art. 82 und 83 VSBG; Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A.
Vorschläge betreffend die Teilrevision der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung und der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung und insbesondere zur Variantenwahl für die Höhe des Deckungsbeitrags im Güterverkehr (Niveau 2007 oder Niveau 2009).
Die Ausführungsbestimmungen zum Fernmeldegesetz (FMG) sind aufgrund der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der Änderung des FMG am 1. April 2007 gesammelt wurden, zu ändern. Zudem haben die jüngsten Entwicklungen auf dem Fernmeldemarkt und im Bereich der internationalen Regulierung Lücken aufgedeckt, die zu beheben sind.
Die Revision der technischen Bestimmungen der Eisenbahnverordnung (EBV) umfasst Anpassungen in den Bereichen Ingenieurbauten, Fahrbahn, Sicherungsanlagen, Telematikanwendungen, Personenwarnsysteme und Fahrzeuge. Im gleichen Zug werden die Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV) und die Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, VAböV) überarbeitet.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 19. Dezember 2008 im Rahmen der Güterverkehrsvorlage verabschiedeten Bundesgesetze und Zahlungsrahmen erlassen, welche insbesondere die Weiterentwicklung der Verlagerungspolitik des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene regeln und gleichzeitig Änderungen im Transportrecht vorsehen.
Mit den vorliegenden Änderungen der VORA werden die Bestimmungen der Gesetzesrevision umgesetzt und präzisiert.
Das heute geltende Volksschulgesetz vom 14. September 1969 (VSG, BGS 413.111) löste nach beinahe 100 Jahren das Gesetz über die Primarschule aus dem Jahr 1873 ab. Neu wurde das. Recht auf Bildung ausdrücklich im Gesetz verankert: "§ 2 Jedes Kind hat im Rahmen dieses Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht". In der Verfassung wurde dieses Grundrecht erst mit der Totalrevision von 1986 aufgenommen: "Jeder Schüler hat Anspruch auf seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung.
Das Unterrichtsangebot ist für beide Geschlechter gleich." Die vorliegende Vorlage beinhaltet mit den drei Elementen 1. HarmoS-Konkordat, 2. Sonderschulkonkordat und 3. Staatsvertrag Bildungsraum ein umfassendes Entwicklungs- und Investitionsprogramm für die Volksschulbildung im Kanton Solothurn und in der Nordwestschweiz und setzt den verfassungsmässigen Auftrag professioneller Bildung um.
Entstanden ist dieses Bildungsprogramm aus der Erkenntnis, dass 26 Kantone mit mehr als 26 Bildungssystemen in der Vergangenheit zwar nicht schlecht funktionierten, aber immer schlechter. Dass über 26 Eigenentwicklungen teuer sind, ist anerkannt. Die Schule muss sich dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und internationalen Wandel anpassen. Das Verhältnis von Preis und Leistung mit rein kantonalen Lösungen ist unverhältnismässig teuer bei geringen Effekten.
Für die Zukunft wünschten sich deshalb im Jahr 2006 schweizweit 85% der Stimmenden (91% im Kanton Solothurn) die Harmonisierung des Schulwesens, was mit diesem JA-Stimmenanteil in der Bundesverfassung als Auftrag an die Kantone festgeschrieben wurde. Der klare Auftrag des Schweizervolkes an die Kantone lautet, in der Weiterentwicklung der Bildungsqualität zusammenzuarbeiten, Synergien zu nutzen und bildungspolitische Hürden in Form unterschiedlichster Schulsysteme auf engstem Raum abzubauen, die in einer Zeit von grosser wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Mobilität besonders hinderlich sind.
Die Kantone sind gewillt, den Volksauftrag auf der Basis des von den Kantonen ratifizierten und vom Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigten Staatsvertrags (Konkordat der Schulkoordination, BGS 411.211 und BGS 411.212) umzusetzen.