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Das Hauptanliegen des Vorentwurfs ist es, die Geldstrafe zurückzudrängen und deren Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Geldstrafen abzuschaffen. Im Jugendstrafrecht soll die Altersobergrenze für den Vollzug von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre erhöht werden.
Im Rahmen der Spitalplanung wird die Vielfalt der medizinischen Angebote so gebündelt, dass sie für Patientinnen und Patienten, zuweisende Ärztinnen und Ärzte, Institutionen und Versicherer überblickbar bleibt. Die Auswahl der künftigen Listenspitäler erfolgt nach rechtsgleichen, objektiv überprüfbaren Kriterien. Die Leistungsaufträge werden denjenigen Spitälern erteilt, welche die Anforderungen am besten erfüllen und mit denen die Planungsziele optimal umgesetzt werden können.
Die Finanzierung der Spitäler erfolgt neu mit leistungsbezogenen Behandlungspauschalen, die auch die Anlagenutzungskosten umfassen. Für die Aufteilung des Anteils der öffentlichen Hand auf Kanton und Gemeinden stellt der Gesetzesentwurf zwei Varianten zur Diskussion: Mit dem Modell 100/0 wird der Anteil der öffentlichen Hand bei allen Spitälern vollumfänglich vom Kanton übernommen, im Gegenzug aber den Gemeinden der Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand im Bereich der ambulanten und stationären Pflegeversorgung vollumfänglich überbunden.
Als zweite Variante wird ein Modell 75/25 vorgeschlagen, bei dem die Gemeinden zu einem Viertel an den Spital-Pauschaltarifen beteiligt bleiben, während der Kanton im Gegenzug einen Viertel des öffentlichen Finanzierungsanteils an den ambulanten und stationären Pflegeleistungen mitträgt.
Die Verordnung über den schulzahnärztlichen Dienst (RB 10.1425) und die Verordnung über den schulärztlichen Dienst (RB 10.1421) entstanden in den 70er Jahren, sind veraltet und bedürfen dringend einer Erneuerung.
Eine Projektgruppe erarbeitete in vier Sitzungen einen Vorschlag für die Totalrevision der Verordnung über den schulzahnärztlichen Dienst (RB 10.1425) und der Verordnung über den schulärztlichen Dienst (RB 10.1421). Beide Verordnungen sollen aufgehoben und durch eine Ergänzung in der Schulverordnung ersetzt werden.
Die Anlageverordnung stützt sich auf Artikel 266 Absatz 6 StPO, wonach der Bundesrat die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte regelt. Da die Strafprozessordnung in Artikel 266 bereits Vorschriften darüber enthält, wie die Strafbehörden mit beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu verfahren haben, und weil sich gewisse Punkte bereits aus dem Wesen der Beschlagnahme selber ergeben, besteht bloss ein geringer Regelungsbedarf im Rahmen einer Verordnung. Mit der Verordnung über die Anpassung des Verordnungsrechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der Strafprozessordnung werden bestehende Verordnungen vor allem hinsichtlich ihrer gesetzlichen Grundlage und in redaktioneller Hinsicht an die Strafprozessordnung angepasst.
Es handelt sich um Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG).
Das Parlament hat als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ im Dezember 2009 Änderungen verschiedener Bundesgesetze beschlossen. Entsprechend sind die nötigen Verordnungen anzupassen: A) Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492): Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung. B) Versickerung von Abwasser - Änderung der Gewässerschutzverordnung. C) Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich vorgenommen.
Es ist eine Revision der VZAE bzw. der Anhänge 1 & 2 geplant. Ziel ist es, das Kontingent für Drittstaatsangehörige aufzuteilen und ein separtes Kontingent je für Drittstaatsangehörige und Dienstleistungserbringen aus EU/EFTA-Staaten über 90 Tage zu kreieren. Des Weiteren wird im Rahmen des Bundesratsentscheids zum Massnahmenpaket zur Teilrevision des Asyl- und Ausländergesetzes vom 24. Februar 2010 ein neuer Absatz 6 im Art. 82 VZAE (Meldepflichten) geschaffen. Die vorliegende Änderung des Art. 82 VZAE bezweckt, die Anwendung der neuen AuG- bzw. AVIG-Bestimmungen zu regeln. Insbesondere grenzt sie die Situationen ein, in denen die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung dem BFM Daten der betroffenen EU/EFTA-Bürger übermittelt.
Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Damit soll ab 2018 das Defizit der IV beseitigt und die Rechnung ausgeglichen sein.
Die geltende Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 ist an das Gentechnikgesetz und an die revidierte Freisetzungsverordnung anzupassen. Zudem soll der gewonnenen Vollzugserfahrung und den Entwicklungen in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen werden.
In der Herbstsession wird voraussichtlich die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) abgeschlossen. Gleichzeitig müssen zahlreiche Ausführungserlasse zum LFG revidiert werden. Diese Änderungen sollen zeitgleich mit dem revidierten LFG in Kraft treten und liegen nun als Entwurf vor.
Es werden bisherige Bestimmungen der SAMV an die neuen wissenschaftlichen Gegebenheiten und an die infolge des Erlasses des Gentechnikgesetzes nötige Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen ("Schwesterverordnung" der SAMV) angepasst.
Integration ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. Um diesen bundesrechtlichen Auftrag zu erfüllen, hat der Regierungsrat eine Fachkommission Integration gebildet, welche das vorliegende Umsetzungskonzept erarbeitet hat.
Das Umsetzungskonzept beschreibt in erster Linie die kantonalen Aktivitäten in diesem Bereich. Für eine gute Zusammenarbeit in der Umsetzung der Integrationspolitik in Uri braucht es eine kantonale Strategie. Da die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vor allem im näheren Umfeld stattfindet, wurden im Umsetzungskonzept auch die betroffenen Gemeinden miteinbezogen. Um die Erarbeitung und Umsetzung dieser Strategie mit allen beteiligten Partnern anzugehen, benötigt es Strukturen, welche die Zuständigkeiten, Aufgaben und die Verteilung der Finanzen zwischen den kantonalen, kommunalen und privaten Beteiligten im Integrationsbereich klärt.
Bevor der Regierungsrat das Umsetzungskonzept verabschiedet, möchte die Fachkommission die Meinung und Haltung der Gemeinden zum Umsetzungskonzept erfragen
Um die Gleichwertigkeit unter dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) beizubehalten, ist die Maschinenverordnung an die neue EU-Richtlinie 2009/127/EG anzupassen. Die neu anzufügenden Regelungen bezwecken die Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG). Mit der Vorlage soll die effiziente Durchführung der internationalen Amtshilfe im Embargobereich sichergestellt werden. Überdies sollen der Geltungsbereich der Zwangsmassnahmen und die Strafbestimmungen angepasst werden, um die Durchsetzung internationaler Sanktionen zu verbessern. Das Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetz sollen, aufgrund ihrer engen sachlichen Verwandtschaft mit dem Embargogesetz, analog angepasst werden.
Der Gesetzgeber ermöglicht mit Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) den Berufsverbänden Berufsbildungsfonds zu schaffen und zu äuffnen (Art. 60 Abs. 1 BBG) und diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesrat allgemein verbindlich erklären zu lassen (Art. 60 Abs. 3 BBG). Der Kerngehalt der Allgemeinverbindlicherklärung ist das Recht der Fondsträger, bei branchentypischen Betrieben Beiträge einzuziehen und die Forderungen nötigenfalls auch zu vollstrecken. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 4. Februar 2010 (2C_58/2009) festgehalten, dass der Beitragsforderung in einen vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds öffentlich-rechtlicher Charakter zukomme. Im Interesse der Rechtssicherheit bei der Ehrhebung und Durchsetzung der Forderung macht dies eine Anpassung der Berufsbildungsverordnung erforderlich.
Am 30. November 2008 haben Volk und Stände die Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ und einen neuen Artikel 123b BV angenommen. Der Bundesrat hat entschieden, diese als zu unpräzis erachtete Bestimmung auf Gesetzesstufe zu konkretisieren, um namentlich die Rechtssicherheit zu garantieren. Der Vorentwurf, welcher aus einer Änderung des Artikels 101 StGB besteht, sieht vor, strafbare Handlungen nach den Artikeln 187 Ziffer 1, 189, 190 und 191 StGB als unverjährbar zu erklären, wenn sie an Kindern unter 10 Jahren begangen worden sind.
Das Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (Innotour) ist am 1. Februar 1998 in Kraft getreten. Es bezweckt, die Attraktivität des touristischen Angebots zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismuslandes Schweiz zu verbessern. Bundesrat und Parlament haben das befristete Gesetz in der Vergangenheit zweimal verlängert. Es läuft Ende Januar 2012 aus. Wegen der guten Erfahrungen im Vollzug soll nun der Erlass in ein unbefristetes Gesetz umgewandelt werden.
Die Bundesversammlung hat am 18. Juni 2010 der Änderung des CO2-Gesetzes zugestimmt und die Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke gesetzlich verankert. Der vorliegende Ausführungserlass konkretisiert diese gesetzlichen Bestimmungen.
Der Regierungsrat hat die Bildungsdirektion ermächtigt, eine Vernehmlassung zur Verordnung über den Berufsbildungsfonds gemäss Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz durchzuführen. An der Volksabstimmung vom September 2008 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Zürich das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) mit einem Berufsbildungsfonds angenommen.
Dieser Fonds soll neben den bestehenden Branchenfonds sicherstellen, dass auch Betriebe, die keine Lernenden ausbilden, einen Beitrag an die Berufsbildung leisten. Im Verordnungsentwurf zum Berufsbildungsfonds werden im Wesentlichen die zuständigen Organe bezeichnet sowie die Finanzierung und die Verwendung der Fondsmittel näher festgelegt.
Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz. In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Amtsraum bezeichnet, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.
Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungs- oder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken bei der Vorbereitung der Eheschliessung und dem Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit.
Die PBV wird im Zusammenhang mit dem sich in parlamentarischer Beratung befindlichen UWG geändert. Einerseits werden neue Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterstellt. Andererseits werden einzelne Regelungen, vor allem im Zusammenhang mit Preiswerbung, gelockert.
Der Bundesrat hat am 24. März 2010 in die Wege geleitet, durch eine Revision der VSBG gewisse Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken der heutigen Situation anzupassen; unter anderem wird die Anzahl der maximal zugelassenen Geldspielautomaten in B-Spielbanken erhöht. Die im Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) verankerte grundsätzliche Unterscheidung bleibt bestehen. Weiter wird die Inbetriebnahme von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen in allen Spielbanken geregelt. Überarbeitet wurden ebenfalls die Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der mit diesen verbundenen Personen.
Die Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst trat am 1. April 2007 in Kraft. Zweck der Verordnung ist es, die Professionalität des öffentlichen Veterinärdienstes zu steigern. Die beim Vollzug dieser Verordnung gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass verschiedene Nachbesserungen und einzelne Modifikationen erforderlich sind.