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Im Kanton Thurgau soll eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschaffen werden. Sie ist der Kernpunkt des auf Bundesebene revidierten Vormundschaftsrechts, das die Kantone umzusetzen haben. Weitere Bestandteile der Revision sind die Einrichtung einer kantonalen Pflegekinderfachstelle sowie die Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz für Anwältinnen und Anwälte.
Durch die Neugliederung der Artikel und durch die Überarbeitung des Zertifizierungskonzepts soll die Umsetzung der Verordnung erleichtert werden. Die heutige BAIV wird demnach durch vorliegenden Entwurf ersetzt und erhält einen neuen Titel.
Das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Schweden sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss internationalem Standard vor. Weitere Revisionspunkte sind die Einführung des Nullsatzes für Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen sowie für Zinsen, die Reduktion der Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen, die Ausnahme von Installationsleistungen im Zusammenhang mit selbst hergestellten Maschinen und Ausrüstung von der Betriebsstättendefinition sowie der Ersatz des generellen Nachbesteuerungsrechts von Schweden für weggezogene Personen durch eine Regelung, die auf Kapitalgewinne aus Beteiligungsrechten eingeschränkt ist. Das Protokoll sieht ausserdem ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Ruhegehälter und Renten mit Wahrung des Besitzstandes in gewissen Fällen vor und verpflichtet die Vertragsstaaten zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen an Einrichtungen im anderen Vertragsstaat. Schliesslich konnte mit der Aufnahme einer Schiedsklausel, die automatisch in Kraft tritt, sobald Schweden eine solche mit einem anderen Staat vereinbart, ein weiteres Anliegen der jüngeren schweizerischen Abkommenspolitik im Bereich der Doppelbesteuerung berücksichtigt werden
Die Landschaft spielt als Teil der Umwelt, als Lebensraum sowie als touristisches Kapital eine immer wesentlichere Rolle. Die europäische Landschaftskonvention ist das erste völkerrechtliche Instrument zum sorgfältigen Umgang damit. Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2010 die Vernehmlassung über die Ratifizierung des Europäischen Landschaftsübereinkommens eröffnet.
Nach der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Ausweisgesetzes können Identitätskarten ab 1. März 2012 nur noch bei den ausstellenden kantonalen Behörden beantragt werden. Das Gesetz überträgt den Entscheid, ob weiterhin auch nichtbiometrische ID ausgestellt werden können, der Zuständigkeit des Bundesrates. Der vorliegende Entwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates sieht vor, das Ausweisgesetz so zu ändern, dass die Kantone selber über eine allfällige Beantragung in der Wohngemeinde entscheiden können und auf Antrag weiterhin Identitätskarten ohne Chip bezogen werden können.
Der Vorentwurf zielt auf eine Verstärkung des Kündigungsschutzes. Vorgeschlagen wird, die Entschädigung im Fall einer missbräuchlichen oder nicht gerechtfertigen Kündigung von sechs auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen (Art. 336 Abs. 2, 337c Abs. 3 OR). Auch sollen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen missbräuchlich sein, wenn davon ein gewählter Arbeitnehmervertreter betroffen ist. Abmachungen, die für beide Vertragsparteien oder zumindest für den Arbeitnehmer günstiger sind, bleiben zulässig.
916.344: Infolge Verfütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste entfällt die bisherige Ausnahmebewilligung bei den Höchstbeständen sowie beim Gewässerschutz. Für die betroffenen Betriebe ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Zudem soll aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Gründen eine Reduktion beim kombinierte Einsatz der Nebenprodukte vorgenommen werden, und zwar auf 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine. Für den Vollzug von Ausnahmen nach der Höchstbestandes- und der Gewässerschutzverordnung sollen künftig die gleichen Nebenprodukte massgebend sein. Bei Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen, soll die Registrierung des bewilligten Bestandes zum Schutz der getätigten Investitionen für 15 Jahre vorgenommen werden.
Die Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) wurde vom Parlament am 19. März 2010 verabschiedet. Vorwiegend regelt die AVIV die Einzelheiten basierend auf dem neuen AVIG. Insbesondere werden die Dauer der Wartetage festgelegt sowie verschiedene Regelungen zu Gunsten der von Arbeitslosigkeit stark betroffenen Jugendlichen erlassen (Teilnahme von Hochschulabsolvierenden an Berufspraktika während der Wartezeit, Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag für Jugendliche, die an einem Motivationssemester teilnehmen und Einarbeitungszuschüsse für junge Arbeitslose mit mangelnder Berufserfahrung bei erhöhter Arbeitslosigkeit).
Das bestehende Konzept zur Unterstützung von Strukturverbesserungen hat sich bewährt. Grundlegende Änderungen drängen sich nicht auf. In einigen Punkten ist jedoch das Instrumentarium anzupassen, sei es als Folge parlamentarischer Vorstösse wie der Antwort des Bundesrates zur Motion Hess (Mo 10.3388) zur Pilzproduktion, oder neuer, für die Landwirtschaft interessanter Produktionsbereiche wie Spezialproduktionsbetriebe des Pflanzenbaus oder die Fischerei und Fischzucht, welche zielgerichtet gefördert werden sollen. Ausserdem werden einige Ausführungsbestimmungen aufgrund von Erfahrungen im Vollzug angepasst.
Artikel 8 des geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 ist gestützt auf die überwiesene Motion 07.3560 "Erhöhung der Energieeffizienz. Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes" der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR anzupassen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, Verbrauchsvorschriften direkt zu erlassen und so rasch auf Veränderungen der marktwirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sollen künftig Einlagen auf ein Bausparkonto zum Zwecke des erstmaligen entgeltlichen Erwerbs von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz in der Höhe von jährlich maximal 10 000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen können (Ehepaare das Doppelte). Die Laufzeit eines Bausparvertrags beträgt höchstens zehn Jahre. Bei einer zweckwidrigen Verwendung der Bauspareinlagen werden die darauf entfallenden Einkommenssteuern nacherhoben.
Die geltende Fahrtschreiberkarten-Verordnung wird an das neue, beschleunigte und vereinfachte Verfahren angepasst. Dafür wird es einerseits zentralisiert und werden zudem künftig Online-Bestellungen der Fahrtschreiberkarten möglich. Die Gebühren werden entsprechend gesenkt.
Der Vorentwurf der Kinderbetreuungsverordnung im Rahmen der Totalrevision der Pflegekinderverordnung (PAVO) strebt eine Professionalisierung der Fremdbetreuung von Kindern an. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer Bewilligung für Betreuungsangebote werden erhöht: Eine allgemeine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht ist für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren in der Vollzeitbetreuung und von Kindern unter 16 Jahren in der entgeltlichen Tagesbetreuung vorgesehen. Der Vernehmlassungsentwurf stärkt auch die elterliche Eigenverantwortung im Bereich der freiwilligen Fremdbetreuung von Kindern, indem Betreuungspersonen (Tages- und Pflegeeltern), die den Eltern als Familienangehörige oder Freunde nahestehen, von der Bewilligungspflicht befreit sind, sofern die Eltern die Betreuung veranlasst haben. Betreuungsverhältnisse im Rahmen von Au-pair-Einsätzen, Schüleraustauschprogrammen oder ähnlichen Betreuungsformen, die freiwillig und mit Zustimmung der Eltern erfolgen, unterstehen ebenfalls nicht der KiBeV. Hingegen darf ein Kind auf behördliche Anordnung hin nur bei Personen oder Einrichtungen platziert werden, die über eine Bewilligung verfügen. Die Vorlage enthält neu auch Bestimmungen für Tageseltern- und Pflegeelterndienste und regelt behördliche Platzierungen im internationalen Bereich.
Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein wichtiges steuerpolitisches Instrument mit erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung und langer Tradition. Der Bundesrat will dieses Institut verbessern, um dessen Akzeptanz zu stärken. Gezielte Anpassungen sollen sicherstellen, dass sowohl Standorts- als auch Gerechtigkeitsüberlegungen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig soll die Rechtssicherheit erhöht und das Steuerrecht von Bund und Kantonen harmonisiert werden.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald erlassen werden mit dem Ziel, in Gebieten mit einer Zunahme der Waldfläche Konflikte mit landwirtschaftlichen Vorrangflächen, ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebieten sowie dem Hochwasserschutz zu beseitigen; dies durch eine Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz in den betroffenen Gebieten sowie durch die teilweise Aufhebung des dynamischen Waldbegriffs. Dabei soll die Gesamtwaldfläche nicht reduziert und am Rodungsverbot festgehalten werden.
Der Vorentwurf schlägt zum Zweck der Harmonisierung verschiedene Änderungen der Strafrahmen vor. Diese werden dabei nicht völlig neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat mit dem Strafgesetzbuch ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zur Verfügung zu stellen und dem richterlichen Ermessen dabei den nötigen Spielraum zu belassen. Zudem sollen verschiedene Strafbestimmungen aufgehoben werden, insbesondere wo ein aktuelles Strafbedürfnis fehlt.
Die bisherigen, in verschiedenen Rechtserlassen nur marginal vorhanden Regelungen zu Aussenlandungen werden in einer eigenen Verordnung zusammengefasst und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
Die aus dem Jahre 1963 stammende Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Kaminfegerarbeiten sowie über damit zusammenhängende Schutzmassnahmen bei Hochkaminen und Feuerungsanlagen wird den heutigen Anforderungen der Sicherheit für die Arbeitnehmenden angepasst und dabei als neues Kapitel 8a "Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine" in die BauAV eingebaut. Die vorliegende Revision der BauAV wird zum Anlass genommen, die Artikel 31-33, 35-36, 55 und 76 der BauAV dem heutigen Stand der Technik anzupassen.