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Die eidgenössische Jagdverordnung soll den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Dazu beabsichtigt der Bund, den Wildtierschutz durch die Einführung von Wildruhezonen zu stärken und den Kantonen im Falle erheblicher Konflikte einen pragmatischeren Umgang mit geschützten Arten, insbesondere Grossraubtieren, zu ermöglichen.
Die Revision umfasst im Wesentlichen Neuerungen und Änderungen von Bestimmungen betreffend Ingenieurbauten, Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb und elektrische Anlagen von Eisenbahnen.
400 km Strassenverbindungen sollen ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden. Dadurch resultieren für den Bund Mehrkosten von jährlich rund 305 Millionen Franken. Zur Deckung dieser Kosten soll der Preis der Autobahnvignette auf 100 Franken pro Jahr erhöht werden und es soll eine Kurzzeitvignette für zwei Monate zu 40 Franken geschaffen werden.
Die Finanzierung von Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur wird mittels eines neuen Bahninfrastrukturfonds neu geregelt und im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogrammes Bahninfrastruktur (STEP) ein nächster Ausbauschritt mit Zeithorizont 2025 beantragt.
Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen unter den Kantonen entspricht einem breiten Bedürfnis und ist von volkswirtschaftlichem Interesse. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des Baupolizeirechts – alle Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen – ist Sache der Kantone. Es drängt sich daher auf, die angestrebte Vereinheitlichung der Begriffe in den Kantonen über ein Konkordat zu erreichen. Nur dieses respektiert die geltende Kompetenzabgrenzung Bund-Kantone (Föderalismus) und sichert (bei einem Beitritt aller Kantone) die gewünschte Vereinheitlichung in der ganzen Schweiz.
Verschiedene Vorstösse auf Bundesebene verlangen eine Bundesrahmengesetzgebung oder gar ein Bundesbaugesetz. Davon soll indessen Abstand genommen werden, wenn die Kantone selber in dieser Hinsicht aktiv werden und die gewünschte Harmonisierung herbeiführen. Die Arbeiten innerhalb der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) machen deutlich, dass solche interkantonalen Bestrebungen von den Kantonen breit getragen werden.
Mit der gesamtschweizerisch einheitlichen Definition von Begriffen und Messweisen wird versucht, den bisherigen, in den Kantonen üblichen Regelungen gerecht zu werden. Das Schwergewicht wird dabei auf jene Regelungsinhalte gelegt, die in den Rahmennutzungsplänen (Zonenplänen) und Baureglementen zur Anwendung kommen: Gebäudedimensionen (Höhe, Längen) und Abstandsregelungen und deren Differenzierung nach Gebäudetypen sowie das Verhältnis von Gebäudegrössen zu Grundstücksflächen (Nutzungsziffern). Gerade solche Bestimmungen sind aber nur gleichzeitig mit der Überprüfung der Nutzungspläne umsetzbar. Bis jetzt sind der Vereinbarung 7 Kantone beigetreten. Damit ist das Konkordat zustandegekommen.
Seit dem Bundesratsbeschluss vom 24.Juni 2009 hat die EU für mehrere Gerätekategorien neue Effizienzvorschriften beschlossen. Diese sollen nach einer Überprüfung für die Anwendung in der Schweiz auf den 1. Januar 2012 ebenfalls in die Energieverordnung aufgenommen werden. Die EU definiert zudem die Energieetiketten neu. Da die Schweiz aufgrund des europäischen Marktes diese im Jahr 2002 übernommen hatte, ist diese Änderung ebenfalls zu übernehmen. Für TV-Geräte gibt es erstmals eine Etikette. Gleichzeitig wird der Begriff des „Inverkehrbringens“ europakompatibel geregelt. Von den Änderungen sind die folgenden Gerätekategorien betroffen: TV-Geräte; Nassläufer-Umwälzpumpen; Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräte; Waschmaschinen; Kühl- und Gefriergeräte; Geschirrspüler (nur Etikette); Bereitschafts- und Aus-Zustand; Set-Top-Boxen und Elektromotoren.
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über seinen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» eröffnet. Der Gegenentwurf beabsichtigt, die Hausarztmedizin in ein koordiniertes und interdisziplinäres Netzwerk der medizinischen Grundversorgung zu integrieren. Die Hausarztmedizin ist ein wesentliches Element der medizinischen Grundversorgung, die zum Ziel hat, eine für die ganze Bevölkerung zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität sicherzustellen. Die Vernehmlassung dauert bis am 6. Juli 2011.
Die Motion Schweiger verlangt, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden. Das erste Anliegen der Motion soll durch eine Ergänzung von Artikel 49a KG umgesetzt werden. Zur Umsetzung des zweiten Anliegens stellt die Vernehmlassungsunterlage zwei Varianten zur Diskussion: Verwaltungsrechtliche Massnahmen (bestehend aus der zeitlich begrenzten ganzen oder teilweisen Untersagung der beruflichen Tätigkeit bei den an der Kartellabrede beteiligten Firmen und Einzug von Lohnbestandteilen, die aufgrund der Kartellabrede erzielt wurden) oder strafrechtliche Sanktionen. Als Strafrahmen ist Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.
Das GeoIG bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen (Art. 1 GeoIG).
Im Geltungsbereich beschränkt sich das GeoIG auf sogenannte Geobasisdaten des Bundesrechts und andere Geodaten des Bundes. Es ist nun Sache des kantonalen Rechts, entsprechende Regelungen für kantonale und kommunale Geodaten zu treffen.
Verschiedene vom Parlament überwiesene Vorstösse beauftragen den Bundesrat, dem Parlament Vorschläge zur Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) zu unterbreiten. Zudem muss er dem Parlament einen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014-2017 vorlegen. Die Gesetzesrevision und der Zahlungsrahmenbeschluss bilden zusammen die Agrarpolitik 2014-2017 (AP 14-17). Kernelement der AP 14-17 ist die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung erlassen werden mit dem Ziel, die Möglichkeiten von Abbruch und Wiederaufbau sowie von Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auch auf Bauten auszudehnen, die am 1. Juli 1972, dem Stichtag, an dem die konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Bundesrecht in Kraft getreten war, landwirtschaftlich bewohnt waren. Die Möglichkeit des Wiederaufbaus wird an die Bedingung geknüpft, dass die äussere Erscheinung nicht wesentlich geändert wird. Damit soll verhindert werden, dass der Charakter der landwirtschaftlich geprägten Landschaften schleichend verloren geht.
Die Agrareinfuhrverordnung wird total revidiert. Inhaltlich sind keine substanziellen Änderungen vorgesehen. Regelungen, die nicht mehr in Kraft oder in anderen Erlassen geregelt sind, werden entfernt. Die Anhänge der Verordnung werden neu durchnummeriert und erhalten eine neue Struktur und Darstellung. Alle Änderungen von Zolltarifnummern aufgrund der Revision des Internationalen Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren für das Jahr 2012 sind in der ganzen Verordnung berücksichtigt.
Am 1. Oktober 2010 hat das Parlament mit einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes beschlossen, die obligatorische Haftpflichtversicherung für die Radfahrer und Radfahrerinnen (Fahrradvignette) abzuschaffen und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen. Hauptinhalt der Anhörung sind die Änderungen, die auf Verordnungsebene notwendig sind, um die Abschaffung der Fahrradvignette in die Praxis umzusetzen.
Die Grundlagen für die Berechnung der Trassenpreise werden angepasst. Das neue Trassenpreissystem enthält mehr Anreize für eine bessere Ausnutzung der Kapazität und eine umweltschonende Benützung der Infrastruktur.
Der Planungsbericht Volksschule 2016 an den Landrat enthält verschiedene Massnahmen, welche auf der Oberstufe umgesetzt werden sollen. Der Erziehungsrat zeigt im vorliegenden Bericht die konkrete Umsetzung der Umgestaltung der Oberstufe in den Jahren 2011 bis 2016. Die Strukturfragen - Reduktion Anzahl Zentren / intensivere Zusammenarbeit unter den Gemeinden - sind nicht Teil des Berichts.
Alle Schulen sollen verpflichtet werden, das 9. Schuljahr umzugestalten. Eine Standortbestimmung im 8. Schuljahr (inkl. standardisierte Leistungstests) hilft mit, das schulische Angebot im 9. Schuljahr besser an die spezifischen schulischen Bedürfnisse und im Hinblick auf die anschliessende (Berufs-)Ausbildung des einzelnen Jugendlichen anzupassen. Eine Abschlussarbeit, welche mit Projektunterricht vorbereitet wird, setzt einen motivierenden, zukunftsgerichteten Schlusspunkt unter die Volksschulzeit. Mit standardisierten Leistungstests wird der Lernstand in einzelnen Fachbereichen am Ende des 9. Schuljahres geprüft.
Der Kanton Uri hält am Fremdsprachenmodell 3/7 fest und verzichtet darauf, Französisch bereits in der Primarschule einzuführen. Alle übrigen Zentralschweizer Kantone kennen das Primarschulfranzösisch. Im Französisch beträgt die Lernzeit in Uri heute zwölf Jahreslektionen. Aufgrund der Stundendotationen für den Fachbereich Französisch in den anderen Zentralschweizer Kantonen soll die Zahl von heute 12 auf neu 13 Lektionen angehoben werden.
Weiter soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler im Laufe der Volksschulzeit Französischunterricht haben. Dies bedingt, dass neu auch an der Realschule Französisch ein obligatorisches Fach wird. Oberstufen sollen, wenn sie das wollen, Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen, die bisher der Werkschule zugewiesen wurden, in die kooperative oder integrierte Oberstufe integrieren können. Damit dies erfolgreich umgesetzt werden kann, muss die schulische Heilpädagogik verstärkt werden.
Der Bericht geht davon aus, dass bei Integration der Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen auf der Oberstufe der Umfang der Schulischen Heilpädagogik jenem auf der Primarstufe entspricht (0,23 Lektionen pro Schülerin und Schüler).
Künftig sollen integrierte Oberstufen ihr Modell auch altersgemischt führen können. Damit wird Neuland betreten und es ist Entwicklungsarbeit zu leisten. Die Einführung einer altersgemischt geführten integrierten Oberstufe soll mittels eines Pilotprojektes mit interessierten Schulen umgesetzt werden.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Nationalen Kontrollplans wurde ein Konzept zu risikobasierten Kontrollen erstellt und neue Kontrollfrequenzen definiert. Zudem wurden verschiedene Begriffe bzgl. Kontrollwesen im Vergleich mit dem EU-Lebensmittelrecht überprüft und geklärt. Die heutige VKIL wird demenentsprechend angepasst und durch vorliegenden Entwurf ersetzt. Sie erhält einen neuen Titel: Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL).
Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK) arbeitet im Rahmen einer Sammelvorlage verschiedene Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes aus. Bei den meisten Vorschlägen geht es allein um das parlamentsinterne Verfahren. Zwei Änderungsvorschläge betreffen aber auch die Kantone: 1. Eine Standesinitiative soll nur noch in der Form eines ausgearbeiteten Vorentwurfs eines Erlasses der Bundesversammlung eingereicht werden dürfen. 2. Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft.
Im Laufe der Jahre hat sich bei den kantonalen Gesundheitserlassen in einzelnen Bereichen Änderungsbedarf ergeben. Die vorliegende Revision umfasst Änderungen des Gesundheitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Heilmittelgesetz, des Sozialgesetzes und der Lebensmittelverordnung. In Einzelnen geht es um folgende Punkte:
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Einrichtungen zur Sicherung der ambulanten Versorgung; für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber; für die Erhebung einer Ersatzabgabe für Medizinalpersonen, die sich nicht am Notfalldienst beteiligen sowie für Videoüberwachungen auf den Intensivpflegestationen und bei den Notfallzutritten der Spitäler.
- Anpassung der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen (Anpassung der kantonalen Vorschriften an das Bundesrecht).
- Meldepflicht für wissenschaftliche Untersuchungen (Krankheits- und Diagnoseregister, wie z. Bsp. Krebsregister).
- Konkretisierung der bestehenden Strafbestimmungen und Festlegung einer Meldepflicht für Strafentscheide zuhanden der Gesundheitsbehörden.
- Anpassung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer privaten Apotheke.
- Ergänzung des sachlichen Geltungsbereichs des Sozialgesetzes im Bereich der Krankenversicherungsgesetzgebung.
- Änderung des Rechtsmittelweges für Verfügungen, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden.
Das strafrechtliche Berufsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) soll gestützt auf die Motion Carlo Sommaruga (08.3373, Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen) ausgedehnt und durch neue Verbote (auch im JStG) ergänzt werden. Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig.
Die aktuellen Rechtsgrundlagen für die Vollzugsdatenbank (VDB) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit in Artikel 69a VUV bieten nicht mehr eine ausreichende Basis für die Entwicklung und Verwaltung einer modernen und den Mindestanforderung der Arbeitssicherheit entsprechenden Datenbank. Artikel 69a VUV hält heute lediglich fest, wer auf die VDB zugreifen kann und es fehlen ausführliche Grundlagen für den Zweck und Inhalt der zu erfassenden Daten. Vor allem ist nicht konkretisiert, wer wann welche Daten einzutragen und aktuell zu halten hat. Ferner fehlen u.a. Rechtsgrundlagen hinsichtlich, der Auswertung, der Datenberichtigung und der Auflagen des Datenschutzes, die für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt der VDB notwendig sind. In diesem Sinne wurde Artikel 69a VUV überarbeitet und ergänzt (Art. 69a - 69k VUV). Die neu erfassten Regelungsinhalte sind ausschliesslich verwaltungs- und vollzugsorientiert. Sie haben deshalb - ausser für die Organe der Arbeitssicherheit - keine Veränderung oder Begründung von Rechten und Pflichten insbesondere der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Folge.