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Die von Ständerat Janiak eingereichte und vom Parlament überwiesene Motion «Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes» (10.3138) beauftragt den Bundesrat, die Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts dahingehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können.
Ziel der anvisierten Revision ist es, bei der direkten Bundessteuer eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung zu verankern, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält. Damit Ehepaare künftig nicht mehr stärker als Konkubinatspaare belastet werden, soll das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» eingeführt werden. Um eine ausgewogenere Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu erzielen, soll für Einverdienerehepaare ein Einverdiener-abzug vorgesehen werden. Unverheiratete mit Kindern sollen zudem stets zum Grundtarif besteuert werden. Damit Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen aber nicht stärker als heute belastet werden, soll ihnen ein neuer Sozialabzug gewährt werden.
Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 ist am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die Praxis hat gezeigt, dass einige Anpassungen und Aktualisierungen notwendig sind. Die vorliegende Revision hat hauptsächlich folgende Ziele: Zum einen sollen einzelne Lücken geschlossen und Unklarheiten bereinigt werden. Zum anderen gilt es, einzelne Bestimmungen anzupassen, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben.
Die Abfrage nach den Tiergeschichten- und BVD-Stati soll für jede Person neu unbeschränkt und kostenlos sein.
Mit dieser Vorlage wird der vom Kantonsrat am 8. November 2011 erheblich erklärte Auftrag Philipp Hadorn (SP, Gerlafingen): Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung (A 105/2011) umgesetzt. Die in Artikel 117 der Kantonsverfassung enthaltene Regelung der Energieversorgung wird derart angepasst, dass angesichts der Bedeutung, welche die Energiepolitik generell sowie die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz im Besonderen heute haben, diese Bereiche in der Verfassung auch ausdrücklich erwähnt werden.
Man setzt damit ein klares Zeichen dafür, dass die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz zu den wichtigen Staatsaufgaben zählt. Der Auftraggeber fordert eine Änderung von Art. 117 (Energieversorgung) der Kantonsverfassung mit folgendem Wortlaut:
"1 Kanton und Gemeinden fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 2 Sie können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer umweltgerechten, sicheren, ausreichenden und der Volkswirtschaft förderlichen Versorgung mit Energie."
Der vorgeschlagene Verfassungstext stellt die Förderung der erneuerbaren Energien vor die Sicherstellung der Versorgung. Wir sind jedoch klar der Meinung, dass ohne eine vorangehende Sicherung der Energieversorgung (inkl. Netze) keine Förderung von erneuerbaren Energien erfolgen kann. Deshalb schlagen wir einen, zum Auftrag abweichenden, Verfassungstext vor. Artikel 117 (Energieversorgung) soll wie folgt geändert werden:
"1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Versorgung mit Energie. 2 Sie fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung, den sparsamen Energieverbrauch sowie die effiziente Energienutzung."
Das Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 sieht die Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr vor. Diese Umsetzung wird nun auf Verordnungsstufe (ARPV) konkretisiert. Hinzu kommen deren Auswirkungen auf die Personenbeförderungskonzession inkl. weiteren Bereinigungen der Rechtsgrundlagen (VPB). Der Auftrag im Rahmen der Aufgabenüberprüfung «Umstellung Bahn - Bus» ist auch Gegenstand der Verordnungsanpassung (ARPV und KFEV).
Bestimmte Arbeitnehmende sollen auf Arbeitszeiterfassung verzichten können. Der Vorschlag sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 175'000 Franken sowie im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können.
Mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) will der Bundesrat der vom Parlament überwiesenen Motion 11.3317 nachkommen, die ihn auffordert, die Aufgabenüberprüfung fortzuführen und ihm bis Ende 2012 eine Sammelbotschaft mit substanziellen Entlastungen des Haushalts vorzulegen. Gleichzeitig will er mit kurzfristig realisierbaren Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 700 Millionen pro Jahr den für die Zukunft nötigen finanzpolitischen Handlungsspielraum wahren.
Die Verordnungen enthalten die Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welches vom Parlament am 16. März 2012 verabschiedet wurde . Die Verordnung des Bundesrates enthält zudem Ausführungsbestimmungen zum Jagdgesetz und zum Bundesgesetz über die Fischerei.
Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die dritte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2013 aus. Das Programm war auch in der dritten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden.
In der vierten und letzten Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2014-2019 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate abschliessend umgesetzt werden. Ab 2020 wird der Fokus praktisch nur noch beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen. Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2013 zur dritten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Grosskredits von netto 9,7 Millionen Franken für die Etappe 2014-2019 beantragt. Gemäss § 66 der Kantonsverfassung ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
Der Vorentwurf sieht vor, die Förderung der Ökostromproduktion mit der kostendeckenden Einspeisevergütung zu verstärken, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten. Beantragt sind eine Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze auf bis zu 1.5 Rp./kWh und eine (Teil-)Rückerstattung an die Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 5% der Bruttowertschöpfung.
Auf Ebene Kanton wurde das neue Rechnungsmodell HRM2 auf 2012 eingeführt. Dazu wurde das Finanzhaushaltsgesetz einer Totalrevision unterzogen und entsprechend wurde auch die Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz überarbeitet.
Für die Gemeinden ist bis heute die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden massgebend, welche sich auf § 23 des Gesetzes über die Gemeinden stützt. Abklärungen in der Projektgruppe zur Einführung von HRM2 zeigen, dass es sinnvoll ist, an der bisherigen Systematik weiterhin festzuhalten; es ist also für die Gemeinden ein separater Erlass zu erarbeiten, der alle für die Gemeinden massgebenden Regelungen enthält, wozu relevante Paragrafen aus Finanzhaushaltsgesetz und -verordnung teilweise übernommen ebenso wie bewährte bisherige Bestimmungen aus der bisherigen Verordnung.
Ein eigener Erlass für die Gemeinden hat sich bewährt. Die detaillierten Rahmenbedingungen stellen die Vergleichbarkeit unter den Gemeinden sicher und gewährleisten auch die innerkantonale und gesamtschweizerische Harmonisierung.
Es wird eine neue Methode zur Berechnung des Risikoausgleichs vorgeschlagen; dabei wird auf die zweistufige Berechnung verzichtet. Zudem wird vorgeschlagen, dass das Bundesamt für Gesundheit Weisungen gegenüber der Revisionsstelle der Gemeinsamen Einrichtung erlassen kann in Bezug auf deren Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten.
Für eine harmonische Entwicklung ist das Kind nicht nur darauf angewiesen, dass es auf eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen zählen kann. Das Kind braucht auch verlässliche Betreuungsverhältnisse und finanzielle Sicherheit. Das Recht des Kindes auf Unterhalt soll deshalb gestärkt werden, und zwar unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Eine Reihe von Gesetzesänderungen soll die Situation des Kindes verbessern, die Last für den betreuenden Elternteil mildern und einen Ausgleich zwischen beiden Elternteilen ermöglichen.
Das Auslaufen von Artikel 55a KVG per 31. Dezember 2011 hat, weil keine langfristig anwendbare Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist, gewisse Kantone in eine schwierige Lage versetzt. Weil sie das zunehmende Angebot an Leistungserbringern nicht steuern können, muss mit zunehmenden Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerechnet werden. Diese dürfen nicht einfach hingenommen werden und eine Übergangslösung, die rasch in Kraft gesetzt werden kann, muss vorgeschlagen werden. Der Bunderrat schlägt darum, in einem dringlichen Bundesgesetz, die befristete Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Das Inkrafttreten dieser Änderung ist für den 1. April 2013 vorgesehen.
Es ist eine Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geplant. Das Cabaret-Tänzerinnen-Statut ist aufzuheben und Art. 34 VZAE ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig sollen alle Verweise auf Art 34 und alle übrigen Verweise auf Cabaret-Tänzerinnen in der VZAE gestrichen werden. Das Bundesamt für Migration gelangte in seiner jüngsten Analyse zum Schluss, dass die Schutzwirkung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts zu wenig greift. Die Vorzugsbehandlung der Cabaret-Branche bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 34 VZAE wurde und kann einzig mit der gewollten Schutzwirkung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Ausländergesetzes begründet werden. Diese ist jedoch nicht mehr gegeben. Mit der Aufhebung des Statuts wird die bestehende Ungleichbehandlung unter den Branchen beseitigt.
Das Ausführungsrecht konkretisiert die Zielvorgaben des Gesetzes insbesondere in Bezug auf die ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, die bei der Forschung am Menschen zu beachten sind. Dabei richten sich die administrativen und die rechtlichen Anforderungen nach dem Ausmass der Gefährdung für die an der Forschung teilnehmende Person.
Im Rahmen des Projektes Volksschule 2016 sollen auch die Kompetenzen von Schulrat und Schulleitung neu geregelt werden. Folgende Kompetenzverschiebungen werden zur Diskussion gestellt:
1) Die Aufnahme in den Kindergarten muss nicht mehr zwingend vom Schulrat organisiert werden.
2) Die Bewilligung von Förderungsunterricht und von Massnahmen im Bereich der Begabtenförderung soll nicht mehr durch den Schulrat sondern im Rahmen der verfügbaren Mittel durch die Schulleitung erfolgen.
3) Die Schulleitungen und nicht mehr der Schulrat sollen für die Korrektheit der Stundenpläne verantwortlich sein. Ebenso soll die Schulleitung anstelle des Schulrates dafür sorgen, dass die Schule mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgestattet ist.
4) Die Schulleitung soll in Ergänzung zum Schulrat ebenfalls dafür sorgen, dass die Eltern alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um ihre elterlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.
5) Die Schulleitung soll als Disziplinarmassnahme eine schriftliche Verwarnung an die Eltern und eine Androhung eines Antrages an den Schulrat für das Ergreifen weiterer Disziplinarmassnahmen aussprechen können.
6) Die Wahl der Lehrpersonen durch den Schulrat soll neu auf Antrag der Schulleitung erfolgen. Weiter soll der Schulrat die Anstellungskompetenz für befristete Anstellungsverhältnisse (so genannte Stellvertretungen) von bis und mit fünf Monaten an die Schulleitung delegieren können.
Weiter soll der Schulrat nicht mehr dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens zwei Schulbesuche vornehmen zu müssen und eine Konferenz mit den Lehrpersonen abzuhalten. Er kann aber im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Schulbesuch durchführen und auch Konferenzen mit Lehrpersonen einberufen.
Im Anschluss an die Annahme des Artikels 118b BV zur Forschung am Menschen und das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen ist das entsprechende Ausführungsrecht zu erlassen.
Der Bundesrat beabsichtigt, den eidgenössischen Räten einen Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken für die finanzielle Unterstützung der Kandidatur für die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 zu beantragen. Der Entscheid über die Beitragsleistung des Bundes an die Kandidatur stellt ein politisches Präjudiz mit potentiell erheblichen finanziellen Folgen dar. Aus diesem Grund beabsichtigt der Bundesrat, mit gleichem Beschluss bereits einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 1 Milliarde Franken zu beantragen. Mit diesem Kredit soll - im Falle eines Zuschlags durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) - die Deckungslücke des Durchführungsbudgets finanziert werden.
Anfang September 2012 hat Bundesrätin Doris Leuthard den durch den Bundesrat genehmigten Staatsvertrag unterzeichnet. Der Vertrag ermöglicht es, eine jahrelange Auseinandersetzung der beiden Staaten um die Regelung der An- und Abflüge über süddeutsches Gebiet im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich zu beenden. Das in Kraft treten des Vertrags erfordert eine Ratifikation durch die Parlamente beider Staaten.
Anpassung der StromVV, welche im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrates steht. Sie umfasst folgende Massnahmen: ” Eine marktgerechte Anpassung des WACC, welche die notwendigen Investitionen in das Verteil- und Übertragungsnetz nachhaltiger als die gegenwärtige Regelung stützen soll. ” Anpassung bei der Preisregulierung für feste Endkunden, welche zukünftig alleine auf Basis der Gestehungskosten erfolgen soll. ” Abbau von Investitionshemmnissen für die SBB bei Partnerwerken, welche sowohl für die Produktion von 50 Hz Strom als auch für 16,7 Hz Strom (mittels Frequenzumrichter) verwendet werden. ” Weitere kleinere Anpassungen rein formaler Natur bzw. aufgrund der Umsetzung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Rahmen der Bahnreform 2.2 hat das Parlament dem neuen Artikel 32a des Eisenbahngesetzes über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste zugestimmt. Zur Konkretisierung und Umsetzung dieser Bestimmung wurde gemäss deren Abs. 3 eine neue Departementsverordnung entworfen. Die Verordnung sowie die Standardleistungsvereinbarung mit Allgemeinen Bestimmungen wurden in Zusammenarbeit mit der Begleitgruppe «FinWehr» erarbeitet. In dieser durch das BAV geleiteten Begleitgruppe sind die Bahnen (BLS, SBB, VöV), die Kantone (BE, UR, FKS) sowie der Bund (ASTRA, BAFU) vertreten. Das vorliegende Ergebnis stellt einen Konsens aller vertretenen Interessen dar.