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Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02) und die Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) haben das Ziel, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register insbesondere für die Modernisierung der Volkszählung nutzbar zu machen. Das Gesetz formuliert die Anforderungen der Statistik an die benötigten Merkmale und ldentifikatoren in den Registern. Die harmonisierten Register erlauben die elektronische Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik (BfS) zur vereinfachten Auswertung der Einwohnerdaten zu Statistikzwecken (z. B. Volkszählung) sowie den elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden und weiteren Stellen.
Mit der Harmonisierung der Einwohnerregister ging auch eine Bereinigung des von den Gemeinden gespiesenen eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) einher. Da jede Person mit Wohnsitz bzw. Niederlassung oder Aufenthalt in einer Gemeinde mittels Identifikatoren einer Wohnung zugewiesen werden muss, ist es notwendig, dass das GWR auf einem aktuellen Stand ist. Es erfolgt in den Gemeinden somit eine Verknüpfung des GWR mit dem Einwohnerregister, damit der Bund die Wohnsituation der Bevölkerung erheben kann.
Die bestehenden Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden in der Registerführung der Einwohnerkontrollen wurden mit dem RHG beibehalten. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten des RHG ist eine zentrale Einwohnerplattform namens GERES eingeführt worden, welche einen Zusammenzug der Einwohnerregister der Gemeinden auf einer einzigen kantonalen EDV-Plattform darstellt.
Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind.
Der vorliegende Entwurf für die Totalrevision der V-HFKG enthält neu insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die in der V-HFKG bereits enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls der Entwurf der Hochschulbautenverordnung beigelegt.
Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 muss der Änderung von Art. 10 Abs. 3bis Bundesstatistikgesetz (BStatG) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken hauptsächlich eine klarere Definition der Zuständigkeiten und eine grundsätzliche Vereinfachung des Zugriffsprozesses auf die GWR-Daten sowie deren Nutzung.
Um Inhaberinnen und Inhabern einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität den Zugang zu den universitären Hochschulen zu ermöglichen, muss die Verordnung über die Ergänzungsprüfung angepasst werden, um der Zugang zur Ergänzungsprüfung auch für Fachmaturandinnen und Fachmaturanden zu öffnen.
Am 6. September 2014 trat das Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz, VideoG; BGS 159.1) in Kraft. Es gilt für alle kantonalen und kommunalen Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Das VideoG überträgt dem Regierungsrat den Auftrag und die Kompetenz, Einzelheiten im Ausführungsrecht zu regeln. Gleichzeitig verlangte der Kantonsrat, dass in der Verordnung gewisse Vorgaben aufgenommen werden.
Die vorliegende Ausführungsverordnung erfüllt die Vorgaben des Gesetzgebers. Gleichzeitig nutzt der Regierungsrat erste Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, um verwaltungsinterne Verfahren und Zuständigkeiten genauer zu regeln. Die Verordnung wird vom Gedanken geleitet, das Notwendige zu definieren, aber auch praxisnahe und angepasste Lösungen zu ermöglichen. Damit entsteht eine ausgewogene Vorlage, die Datenschutzanliegen erfüllt und gleichzeitig den Anforderungen und Realitäten von unterschiedlichen Zuständigkeiten und Systemstrukturen auf Gemeinde- und Kantonsebene gerecht wird.
Das geltende Gesetz (SR 784.10) hält für viele Fragen keine adäquaten Antworten mehr bereit. Um dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel gerecht zu werden, muss das FMG revidiert werden.
Im Rahmen der Einführung des Elektronischen Baubewilligungsprozesses (EBP) sollen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren die Formvorschriften für den elektronischen Verkehr mit den Behörden teilweise gelockert werden. Konkret soll das Schriftformerfordernis bei der Einreichung eines Baugesuchs sowie bezüglich weiterer Eingaben vor erster Verwaltungsinstanz gelockert werden. Dem Schriftformerfordernis im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren soll genügen, wenn eine mit Originalunterschrift(en) versehene Dokumentenliste eingescannt und elektronisch übermittelt wird.
Von der Lockerung der Formvorschriften ausgenommen sind namentlich Einwendungen. Diese haben weiterhin konventionell unterschrieben auf dem Postweg zu erfolgen (beziehungsweise elektronisch nach den Bestimmungen von §§ 4 ff. Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (ÜbermittlungsV)).
Mit dem Bildungszusammenarbeitsgesetz (BiZG) wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes im Sinne der Verfassung gefördert und eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglicht werden. Auf Basis des neuen Erlasses soll die Fortführung bereits seit Jahren bestehender gemeinsamer Vorhaben von Bund und Kantone im Sinne von Artikel 61a Absatz 1 der Bundesverfassung, wie etwa das Schweizer Bildungsmonitoring, gewährleistet und koordiniert werden. Das BiZG soll das befristete Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraumes Schweiz (SR 410.1) ablösen.
Die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) ist ein Planungswerk, in welchem die übergeordnete Zielsetzung, Strategien und strategische Schwerpunkte für das Gesundheitswesen festgelegt werden. Die GGpl bietet die Möglichkeit, die sich in einem dynamischen Umfeld verändernden gesundheitspolitischen Herausforderungen vernetzt anzugehen. Sie hat zum Ziel, möglichst ganzheitlich gegenwärtige und zukünftige Entwicklungen sowie langfristige Strategien im aargauischen Gesundheitswesen abzubilden. Die aktuelle Revision ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, die GGpl periodisch zu überarbeiten sowie den im Rahmen der KVG-Revision veränderten Umweltbedingungen im Gesundheitswesen.
Die übergeordnete strategische Ausrichtung der Gesundheitspolitik im Kanton Aargau beinhaltet eine doppelte Perspektive, die sowohl individuelle als auch strukturelle Aspekte des Gesundheitswesens miteinbezieht. Gesundheitspolitik hat zum Ziel, die bestmögliche Gesundheit der Bevölkerung mit den politisch zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zu gewährleisten. Gemäss diesem Ziel werden für die GGpl 2025 drei Teilzielsetzungen formuliert, von denen sich eine auf die individuelle Ebene des Gesundheitsverhaltens (Befähigungszielsetzung) bezieht und zwei auf der strukturellen Ebene des Gesundheitssystems (Versorgungs- und Finanzierungszielsetzung) angesiedelt sind. Insgesamt acht Strategien sollen zur Erreichung der übergeordneten Zielsetzung beitragen. Die Strategien beinhalten die Themen (1) Integrierte Versorgung und digitale Vernetzung, (2) Fachpersonal, (3) Ambulante Akutversorgung, (4) Rettungswesen, (5) Palliative Care, (6) Stationäre Akutversorgung, (7) Langzeitversorgung sowie (8) Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Bedeutung der kantonalen Statistik wächst stetig. Sie trägt zur Meinungsbildung bei und dient der Politik, der Wirtschaft sowie der Bevölkerung als Entscheidungshilfe. Mit dem in erster Lesung vom Regierungsrat verabschiedeten Gesetz über die kantonale Statistik (Statistikgesetz) legt der Kanton Zug den Grundstein für eine effiziente und professionelle Zuger Statistik.
Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs nimmt seit Jahren stetig zu. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde in der Vergangenheit im Zivilrecht und in den Verfahrensordnungen des Bunds die elektronische Übermittlung der Schriftform gleichgesetzt. Damit ist es in vielen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Dokument elektronisch zu übermitteln, auch wenn der Gesetzgeber dafür die Schriftform verlangt.
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden innerhalb des Kantons besteht diese Möglichkeit bisher nicht. Ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben, muss das Dokument in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift übermittelt werden. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; RB 2.2345) soll nun auch im kantonalen Verwaltungsverfahren eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung geschaffen werden.
Ob und wie weit die elektronische Übermittlung tatsächlich eingeführt wird, können die Verwaltungsbehörden bzw. die einzelnen Gemeinwesen selbst entscheiden. Überdies regelt die Vorlage auch die Voraussetzungen, damit die elektronische Übermittlung der schriftlichen gleichgestellt wird. Schliesslich wird die vorliegende Verordnungsänderung genutzt, um schon länger bestehende Unklarheiten bei der Anfechtung von koordinierten Verfügungen zu beseitigen.
Die Verordnung hat zum Zweck, die Form der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU zu regeln und klar definierte Verfahrensvorgaben für die Unterstützung festzulegen. Es sollen die veränderten Rahmenbedingungen rechtlich nachvollzogen werden, die sowohl für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat als auch im Falle einer erneuten Assoziierung an Erasmus+ anwendbar wären. Dabei sind die vom Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 verabschiedeten Eckwerte massgeblich. Ferner werden die Grundsätze der Beitragsausrichtung an Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen festgelegt. Zudem sollen Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Weiter werden die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses im bisherigen Rahmen bestätigt.
Die internationale Berufsbildungszusammenarbeit soll als Fördertatbestand gemäss Artikel 55 des Gesetzes über die Berufsbildung (SR. 412.1) verankert werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Artikels 64 der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101). Diese Ergänzung erlaubt es dem Bund, Aktivitäten von Dritten im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse subsidiär zu fördern.
Mit Beschluss Nr. 759 vom 28. September 2010 hat der Regierungsrat das Projekt „Elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren“ initiiert. Er beauftragte eine Projektgruppe, einen Entwurf für eine regierungsrätliche Verordnung zu erarbeiten sowie die technischen Anforderungen, die hierfür einzusetzenden finanziellen Mittel und den Umsetzungsplan zu definieren.
Seit 1. Januar 2011 stehen die Schweizerische Zivilprozessordnung, die Schweizerische Strafprozessordnung und das revidierte Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft, welche den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verfahrensbeteiligten und Behörden vorsehen. Verfahrensbeteiligte können Rechtsschriften auf dem elektronischen Weg einreichen und die Behörden können behördliche Zustellungen sowie die Eröffnung von Entscheiden elektronisch vornehmen.
Das Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1) sieht vor, dass der Regierungsrat in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr erlässt (§ 13 ZSRG).
Mit Beschluss vom 29. August 2012 setzte der Erziehungsrat eine Projektgruppe ein und beauftragte diese, ein Konzept für die zukünftige ideale Organisation der ICT an der Volksschule des Kantons Uri auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hielt mit Beschluss vom 4. Juni 2013 fest, dass die Finanzierung der ICT Sache der Gemeinden sei. Der Erziehungsrat beauftragte daraufhin die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung zum ICT-Konzept der Projektgruppe.
Die Vernehmlassung zeigte klar, dass eine zentrale Lösung für die ICT Infrastruktur von den Gemeinden abgelehnt wird, wenn sich der Kanton nicht wesentlich an den Kosten beteiligt. Eine Mehrheit der Schulen stellte sich aber positiv zu verschiedenen Zusammenarbeitsformen.
Aufgrund des Ergebnisses der Vernehmlassung zum ICT Konzept beauftragte der Erziehungsrat die bestehende Projektgruppe am 15. Januar 2014 einen neuen Vorschlag in Berücksichtigung des Ergebnisses der Vernehmlassung auszuarbeiten.
Mit der Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit die Notarinnen und Notare im Kanton Solothurn (sowohl die privaten als auch diejenigen auf den Amtschreibereien) von der in Art. 55a SchlT ZGB vorgesehenen Möglichkeit, elektronische Ausfertigungen ihrer öffentlichen Urkunden und elektronische Beglaubigungen anzufertigen, Gebrauch machen können.
Weitere Revisionspunkte, die das Notariat betreffen, sind: Einführung der Paraphierung bei der öffentlichen Beurkundung; Einführung sowie des Erfordernisses, dass öffentliche Urkunden sicher aufzubewahren sind. Schliesslich wird eine Anpassung des Gebührentarifs hinsichtlich der von den privaten Notarinnen und Notaren zu entrichtenden Gebühren vorgesehen.
Am 15. Januar 2014 hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich Personenfreizügigkeit und Zuwanderung beschlossen. Er hat daher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Die vorgeschlagenen Änderungen des AuG betreffen den Sozialhilfeausschluss von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die sich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie den Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden und den für Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden. Sie regeln ausserdem das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Erwerbstätigkeit sowie deren Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Auch Artikel 18 VEP, der den Aufenthalt von Stellensuchenden aus der EU/EFTA genauer regelt, erfährt eine Änderung: Es wird präzisiert, dass Stellensuchende, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen, über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Unterhalt verfügen müssen.
Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.