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Im Mai 2006 beschlossen die 21 Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der Deutschschweiz (D-EDK) einen gemeinsamen Lehrplan zu schaffen, um die Ziele des Unterrichts an der Volksschule in den 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantonen zu harmonisieren. Im Oktober 2014 wurde der Lehrplan nach mehreren Überarbeitungen von der D-EDK zur Einführung in den Kantonen freigegeben.
Auch im Kanton Uri soll der Lehrplan 21 eingeführt werden. Zuständig für diesen Beschluss ist der Erziehungsrat. Die Einführung des Lehrplans 21 bedingt Anpassungen an der bestehenden Stundentafel. Der Erziehungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) beauftragt, eine Vernehmlassung dazu durchzuführen.
Die Verordnung hat zum Zweck, die Form der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU zu regeln und klar definierte Verfahrensvorgaben für die Unterstützung festzulegen. Es sollen die veränderten Rahmenbedingungen rechtlich nachvollzogen werden, die sowohl für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat als auch im Falle einer erneuten Assoziierung an Erasmus+ anwendbar wären. Dabei sind die vom Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 verabschiedeten Eckwerte massgeblich. Ferner werden die Grundsätze der Beitragsausrichtung an Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen festgelegt. Zudem sollen Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Weiter werden die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses im bisherigen Rahmen bestätigt.
Die Schuldienste erbringen unterstützende Dienstleistungen zugunsten von Schülerinnen und Schülern ausserhalb des Unterrichts, aber auch von Lehrpersonen, Schulleitungen sowie anderen Personengruppen.
Die Schuldienste sind im Schulgesetz sowie im Dekret und in der Verordnung über die Schuldienste geregelt. Dazu gehören der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst, der Schulpsychologische Dienst, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, die Schulsozialarbeit, der Schularzt und die Schulzahnpflege. Ausserdem enthalten die rechtlichen Grundlagen Regelungen zur Bereitstellung der Lehrmittel und zur Führung von Mediotheken beziehungsweise Schulbibliotheken.
Die bestehenden Erlasse genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Im Rahmen der vorgesehenen Teilrevision des Schulgesetzes sollen die Erlasse darum inhaltlich angepasst werden. Als konkrete Massnahmen werden unter anderem die Regelung kinder- und jugendpsychiatrischer Dienstleistungen zugunsten der Schulen, das Zusammenführen der schul- und jugendpsychologischen Beratung an der Sekundarstufe II mit dem Schulpsychologischen Dienst der Volksschule, die Einführung eines Gutscheinsystems für die obligatorischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen während der Volksschule oder die Vorverlegung der Schulzahnprophylaxe auf den Kindergarten vorgeschlagen.
Die internationale Berufsbildungszusammenarbeit soll als Fördertatbestand gemäss Artikel 55 des Gesetzes über die Berufsbildung (SR. 412.1) verankert werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Artikels 64 der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101). Diese Ergänzung erlaubt es dem Bund, Aktivitäten von Dritten im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse subsidiär zu fördern.
Artikel 52 des Schulgesetzes (RB 10.1111) und Artikel 40 der Schulverordnung (RB 10.1115) umschreiben die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen. Basierend auf diesen Grundlagen kann der Erziehungsrat nähere Vorschriften zu den Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen erlassen, den so genannten Berufsauftrag (Amtsauftrag). Der bestehende Berufsauftrag (Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule; RB 10.1212(Amtsauftrag)) stammt aus dem Jahre 2006.
Der Berufsauftrag ist in vielen Kantonen in Diskussion. So auch im Kanton Uri. Mit Brief vom März 2013 stellt der Verein Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) verschiedene Forderungen für das Anrechnen von spezifischen Arbeiten und Aufgaben und eine generelle Anpassung der Prozentwerte beim Amtsauftrag.
Der Erziehungsrat hat an der Sitzung vom 6. November 2013 einen Projektauftrag zur Überprüfung des bestehenden Berufsauftrags für die Lehrpersonen der Volksschule und Ausarbeitung von Vorschlägen zu dessen Anpassung beschlossen (ERB Nr. 2013-81). Zur Erarbeitung eines Berichtes setzte die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit Beschluss vom 14. August 2014 eine Projektgruppe ein.
Gegenstand der Vernehmlassung ist eine Bundesunterstützung zugunsten der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung ab dem Jahr 2017. Mit der Vorlage soll das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) geändert werden. Durch ein subjektorientiertes Subventionierungsmodell für Vorbereitungskurse von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sollen die Absolvierenden direkt unterstützt und die Attraktivität der Prüfungen insgesamt erhöht werden.
Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) Aarau bietet dreijährige Bildungsgänge in den Fachrichtungen Pflege, Operationstechnik und Sozialpädagogik auf der Stufe höhere Berufsbildung an. Die kantonale Schule ist an der Südallee 22 in Suhr in einem Gebäudekomplex einquartiert, der bereits 1933 als Pflegeschule errichtet, mit fortschreitender Zeit kontinuierlich erweitert, jedoch für deutlich weniger Studierende konzipiert worden ist. Ein zeitgemässer Schulbetrieb ist durch die Sanierungsbedürftigkeit, das überholte Raumkonzept und vor allem durch das zu geringe Raumangebot nicht mehr gewährleistet.
Die an der HFGS ausgebildeten Personen sind wichtige Fachleute, auf welche die Praxisinstitutionen des Kantons Aargau dringend angewiesen sind. Aufgrund der steigenden Studierendenzahlen sowie der betrieblichen Bedürfnisse sind die geplante Gesamterneuerung und die damit einhergehende Anpassung des Raumkonzepts wichtige Voraussetzungen, um im Kanton Aargau weiterhin attraktive und qualitativ hochstehende Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anbieten zu können. Die geplanten Erneuerungsarbeiten sehen vor, den heterogenen Gebäudekomplex durch Rückbau, Ersatzneubau und Instandsetzung volumetrisch, gestalterisch und betrieblich als Einheit abzubilden.
Mit der Überarbeitung der Übertrittsverfahren wird die Leistungsorientierung an der Volksschule und an der Nahtstelle zur Sek II unterstrichen. Die Effizienz der bisherigen Übertrittsverfahren soll gesteigert und der organisatorisch-administrative Aufwand für die Schulen reduziert werden. Ausserdem soll die Repetitionsquote (insbesondere an der Oberstufe) gesenkt und die Durchlässigkeit gefördert werden. Beim Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Oberstufe sollen die Eltern stärker miteinbezogen werden.
Das Vorhaben bewirkt, dass alle Schülerinnen und Schüler der Oberstufe die Schule gleichzeitig und mit dem gleichen Verfahren (Abschlusszertifikat) abschliessen, und führt zu einer Kostenreduktion von rund 244'000.- Franken jährlich. Als konkrete Massnahmen hierzu werden unter anderem die Erhöhung der Anforderungen für den Übertritt von der Primarschule an die Bezirks- und Sekundarschule sowie für den Übertritt an die Mittelschulen, die Abschaffung der Übertrittsprüfung von der Primarschule an die Oberstufe, die Ablösung der Bezirksschulabschlussprüfung sowie der prüfungsfreie Übertritt von besonders leistungsfähigen Sekundarschülerinnen und -schülern in die Informatik-, Wirtschafts-, Fach- und Berufsmittelschule mit Berufsmaturität vorgeschlagen.
Mit der Annahme der Volksabstimmung zur Initiative "JA für Mundart im Kindergarten" vom 18. Mai 2014 hat der Aargauer Souverän beschlossen, es sei im Schulgesetz festzulegen, dass die Unterrichtssprache im Kindergarten grundsätzlich Mundart sein soll. Die Initiative war als sogenanntes allgemeines Anliegen formuliert. Der Grosse Rat ist aufgefordert, den Volkswillen auf Gesetzesebene zu konkretisieren.
Es wird mit dieser Anhörungsvorlage vorgeschlagen, den Volksentscheid über einen neuen Paragraphen im Schulgesetz umzusetzen, der neben der Unterrichtssprache im Kindergarten auch jene der Primarschule und Oberstufe festlegt, indem für den Kindergarten grundsätzlich die Mundart gelten soll und für die Primarschule / Oberstufe grundsätzlich die Standardsprache. Die Konkretisierung dieser grundsätzlichen Sprachverwendung soll nach wie vor über den Lehrplan erfolgen.
Im Dezember 2013 hat der Grosse Rat der Einführung von Jokertagen an den Thurgauer Volksschulen zugestimmt. Nun ist das Gesetz über die Volksschule entsprechend anzupassen. Gleichzeitig sollen auch andere Bestimmungen des Gesetzes neu geregelt werden.
Im Zentrum steht dabei die Klärung von Fragen, die sich im schulischen Alltag oftmals stellen, wie etwa betreffend die Zuständigkeiten von Schulbehörde und Schulleitung, die Elternpflichten, die Präsenz der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit, die Blockzeit und die Ferienregelung.
In den überbetrieblichen Kursen (üK) wird – ergänzend zur betrieblichen Ausbildung im Lehrbetrieb und zum schulischen Unterricht in der Berufsfachschule – der Erwerb grundlegender praktischer Fertigkeiten vermittelt. Zudem werden Ausbildungsinhalte erarbeitet, die sich im einzelnen Lehrbetrieb nur unter grossem Aufwand schulen liessen. Finanziert werden die überbetrieblichen Kurse durch Kursgelder der Lehrbetriebe, Beiträge der öffentlichen Hand und der Organisationen der Arbeitswelt (OdA).
Durch die Erhöhung der Beiträge an Anbieter von überbetrieblichen Kursen (üK) verspricht sich der Regierungsrat deshalb, die duale berufliche Grundbildung zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau zu fördern und die Aargauischen Lehrbetriebe finanziell dauerhaft zu entlasten. Zudem soll mit der Erhöhung der Beiträge ein Pool an engagierten Lehrbetrieben erhalten werden.
Am 19. Februar 2014 überwies der Landrat eine Parlamentarische Empfehlung von Flavio Gisler zu stufen- und praxisgerechtem Französischunterricht. Die Empfehlung verlangt, dass Schülerinnen und Schüler im Niveau B bereits von Beginn der Oberstufe vom Französischunterricht dispensiert werden können und diese Dispensation nicht mehr nur von den Noten in Deutsch und Englisch, sondern von einer Gesamtbeurteilung abhängig sind.
Der Erziehungsrat hat nun an der Sitzung vom 3. September 2014 einen Bericht für die Vernehmlassung frei gegeben, in welchem er skizziert, wie die Parlamentarische Empfehlung umgesetzt werden könnte. Der Erziehungsrat ist der Meinung, dass vom Grundsatz, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler in Kontakt mit der Französischen Sprache kommen sollten, nicht abgerückt werden sollte.
Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.
Die eidgenössischen Räte haben am 21. März 2014 das Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG) verabschiedet (Totalrevision des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern). Im Hinblick auf das für 2015 geplante Inkrafttreten ist eine Verordnung zu erarbeiten, die bei den direkt interessierten Kreisen in eine Anhörung gegeben werden soll.
Die Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) enthält die ausführenden Bestimmungen zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Die Verordnungen des WBF betreffen die Weiterführung von einzelnen Bestimmungen im Fachhochschulbereich.