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Polycom ist das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz. Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung geschaffen werden.
Beim vorgeschlagenen Lohnabzugsverfahren haben die Arbeitgebenden vom Lohn ihrer Angestellten einen Abzug vorzunehmen und den abgezogenen Betrag an die Steuerverwaltung abzuliefern. Für die Arbeitgebenden ist der Lohnabzug obligatorisch. Für die Arbeitnehmenden ist er hingegen freiwillig, sie können darauf verzichten oder die Höhe des Abzugs selber bestimmen.
Den Lohnabzug ist im Zeitpunkt der Lohnzahlung vorzunehmen und der abgezogene Betrag unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Die überwiesenen Beträge werden den Arbeitnehmenden jeweils an die Steuern des laufenden Steuerjahres angerechnet.
Den Spielbanken, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die mit Rentabilitätsproblemen konfrontiert sind, soll erlaubt werden, die Tischspiele neu während höchstens 270 Tagen anstatt 60 Tagen im Jahr zu schliessen.
Mit der Verordnungsänderung werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Dabei handelt es sich um den neuen Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR) sowie um neue Regeln zur Eigen-mittelunterlegung bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82), Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01), Gewässerschutzverordnung, Anpassungen zur Schaffung von Handlungsspielraum in Erfüllung von 15.3001 Motion UREK-S (GSchV; SR 814.201).
Inhalt der Vorlage ist die Befreiung von der Umsatzabgabepflicht für ausländische statische Treuhandgesellschaften. Die zusätzliche subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird den Finanzplatz Schweiz für italienische Kunden attraktiver machen und dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Banken und Finanzgesellschaften in der Vermögensverwaltung zu stärken.
Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind.
Wie die Volksinitiative will der direkte Gegenentwurf in erster Linie das Bankkundengeheimnis auf Verfassungsstufe verankern. So erwähnt der Gegenentwurf die finanzielle Privatsphäre explizit in Artikel 13 BV und verankert andererseits in der Verfassung die geltenden Gesetzesbestimmungen zu den Bedingungen, unter denen Banken Kundendaten an die Steuerbehörden weitergeben dürfen. Die Steuerbehörden sollen weiterhin bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Unterschied zur Volksinitiative ist beim vorgeschlagenen Gegenentwurf allerdings die Liste der schweren Steuerwiderhandlungen nicht abgeschlossen. Der Gegenentwurf regelt nur den Bereich der direkten Steuern. Es soll ausserdem explizit auch ein automatischer Informationsaustausch im Inland über eine Revision des Verrechnungssteuergesetzes verhindert werden.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 hat der Regierungsrat den Entwurf der teilrevidierten Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 sind die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) dem technischen Fortschritt angepasst worden.
Mit der Neufestlegung dieser Faktoren für die Berechnung der SAK steigt indirekt die Mindestgrenze, welche ein landwirtschaftliches Gewerbe definiert. Die dadurch entstehenden Nachteile für die Landwirtschaft sollen mit der vorliegenden Teilrevision korrigiert werden. Zudem wird angestrebt, den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts soweit möglich zu vereinfachen und zu straffen. Für Einzelheiten kann auf den erläuternden Bericht verwiesen werden.
La nuova LGA propone una gestione integrata delle acque, che considera il loro intero ciclo naturale, dal prelievo sino alla restituzione e tenendo conto del territorio in cui essa è presente.
Mit der Totalrevision der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes soll die bisherige Allmendverordnung an das neue Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) angepasst werden. Im Zentrum stehen dabei die Aktualisierung und Liberalisierung der bisherigen Allmendverordnung.
Der vorliegende Entwurf für die Totalrevision der V-HFKG enthält neu insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die in der V-HFKG bereits enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls der Entwurf der Hochschulbautenverordnung beigelegt.
Bei der EnV sind folgende Anpassungen in Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung und der Einmalvergütung vorgesehen: Anpassung der Vergütungssätze, Abbaureihenfolge der Warteliste von baureifen «Springer-Anlagen», Überführung des Auszahlungsprozesses und Präzisierungen. In der StromVV sind folgende Änderungen geplant: Fahrplanorientierte Vergütung und Änderungen betreffend Einforderung des Marktpreises.
Das geltende Tagesbetreuungsgesetz macht einen Unterschied bei der Steuerung und Finanzierung der subventionierten und mitfinanzierten Tagesheime. Bisher können Eltern, die auf einen subventionierten Platz angewiesen sind, das Tagesheim nicht frei wählen und müssen sich den Betreuungsplatz durch die zuständige Vermittlungsstelle vermitteln lassen. Aufgrund der geltenden Regelung profitieren sie von höheren Beiträgen des Kantons oder der Gemeinden.
Eltern, die ihr Kind in einem mitfinanzierten Tagesheim betreuen lassen, können keine Vermittlung in Anspruch nehmen und suchen sich den Betreuungsplatz selbst. Aufgrund der geltenden Regelung erhalten sie weniger hohe Beiträge des Kantons oder der Gemeinden. Mit der Totalrevision wird diese unterschiedliche Steuerung und Finanzierung aufgehoben und die bestehende Ungleichbehandlung der Eltern sowie der privaten Leistungserbringer korrigiert.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgeschafft. An ihre Stelle ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) getreten. § 138 StG spricht nach wie vor von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, weshalb der Titel von § 138 StG angepasst werden muss.
Die Einwohnergemeinden führen gemäss § 187 Abs. 2 StG die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer eigenständig durch. Da sie für die Bemessung und die Einforderung der Grundstückgewinnsteuer zuständig sind, entspricht es einer wirtschaftlich sinnvollen und effizienten Verwaltungsführung, dass sie als zuständige Veranlagungsbehörden selbstständig beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichts führen können.
Basierend auf der heute geltenden kantonalen Rechtsordnung kann die Gemeinde nicht selbstständig ans Bundesgericht gelangen. Beschwerdeberechtigt ist ausschliesslich die kantonale Steuerverwaltung. Mit dem ergänzten § 138 StG wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Einwohnergemeinden künftig selbstständig Beschwerde beim Bundesgericht erheben können.