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Anpassung von Verordnungen des Umweltsrechts, namentlich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), die Energieverordnung (EnV; SR 730.01), die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) in Erfüllung der Motion 15.4092 Lombardi «Lärmschutzmassnahmen bei Strassen nach 2018», und die Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36).
Das 1960 beschlossene Nationalstrassennetz ist zu 97 % gebaut. Ende 2016 waren rund 1 840 km von total 1 892 km in Betrieb. Nur noch wenige Kantone sind mit der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes beschäftigt, darunter auch der Kanton Obwalden. In Obwalden fehlt noch der 4 km lange Abschnitt „A8 Lungern Nord – Giswil Süd“. Dieser Abschnitt ist im Anhang der Nationalstrassenverordnung als zweispurige Autostrasse definiert.
Zwischen 2009 und 2017 sind die Projektierungsphasen „Zweckmässigkeitsbeurteilung (Variantenstudien)“, „Generelles Projekt“ und „Ausführungsprojekt“ vom Kanton in enger Zusammenarbeit mit dem Bund abgewickelt worden. Aktuell läuft beim Bundesamt für Umwelt und Verkehr UVEK das Plangenehmigungsverfahren für das 268 Millionen Franken teure Nationalstrassenprojekt mit dem 2 km langen Tunnel „Kaiserstuhl“ als Hauptbauwerk.
Die Finanzierung des Kantonsanteils (Kanton Obwalden 3 %) erfolgte in den letzten 30 Jahren immer als gebundene Ausgaben, für welche keine Verpflichtungskredite des Kantonsrats bzw. des Volkes nötig sind. Die Frage, ob es sich bei den Nationalstrassenausgaben der Kantone um gebundene oder frei bestimmbare Ausgaben, die einen Verpflichtungskredit benötigen, handelt, ist in den vergangenen fast 60 Jahren des Nationalstrassenbaus nie von einem Gericht abschliessend entschieden worden.
Es gibt keinen Bundesgerichtsentscheid dazu. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) teilte dem Kanton Obwalden 2016 auf Anfrage betreffend gebundenen Ausgaben mit, dass an der bisherigen Auffassung, die Ausgabe als gebundene Ausgabe anzusehen, festzuhalten sei.
Im Kanton Obwalden reichte Kantonsrat Guido Cotter, Sarnen, am 14. April 2016 eine Anfrage betreffend Verpflichtungskredit für das vorgängig erwähnte Projekt ein. In seiner Beantwortung der Anfrage anerkennt der Regierungsrat, dass aus seiner Sicht bei der Praxis der gebundenen Ausgaben ein gewisser Meinungsumschwung stattgefunden habe. Er erklärte sich deshalb bereit, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Kreditbewilligung für die Nationalstrassenbaukosten in der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich regelt.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll deshalb in einem Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz vom 11. Mai 1958 (Stand 01.01.2008) geregelt werden, dass der Kantonsrat über die Ausgaben zum Bau der Nationalstrassen im Rahmen der Netzfertigstellung entscheidet. Auf diese Weise könnte der Kreditbeschluss für die letzten 4 km Nationalstrasse im Kanton politisch breiter als bisher abgestützt werden.
Mit der Verordnungsänderung werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine nicht risikobasierte Höchstverschuldungsquote («Leverage Ratio») sowie um neue Regeln zur Risikoverteilung.
Die Motion Brigger verlangt, dass die verbindliche Zuständigkeit der Stadtbildkommission für Ästhetikfragen in der Nummernzone auf Baubegehren von „grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadtbild“ einzugrenzen ist: In der Motion wird unterschieden in „verbindliche“ Stellungnahmen in der Schonzone und „angemessen zu berücksichtigende“ Stellungnahmen in den anderen Zonen.
Ausnahmen bilden die Schutzzone im Zuständigkeitsbereich der Denkmalpflege und die erwähnten Baubegehren von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur, die unbestrittenermassen im abschliessenden Zuständigkeitsbereich der Stadtbildkommission bleiben sollen.
Die Gymnasien sind aufgefordert, eine Antwort auf die veränderte Stundentafel (WOST) sowie die veränderten Lerninhalte und die Kompetenzorientierung des Lehrplans 21 an den Volksschulen zu geben. Innerhalb der Wochenstundentafeln des 1. und 2. Zyklus gemäss Lehrplan 21 werden in der Volksschule Kompetenzen in der Erstsprache und in der Mathematik gestärkt.
Dies dient auch einem erfolgreichen Übergang von der Primarschule in das Langzeitgymnasium. Im Fokus der revidierten Stundentafel und der angepassten Lehrpläne des Untergymnasiums sollen vier Zielsetzungen stehen. Zwei dieser Zielsetzungen stehen nur indirekt in Zusammenhang mit der Einführung des Lehrplans 21.
Diese Ziele sollen jedoch nun im Kontext der ohnehin notwendigen Revision der Stundentafel des Untergymnasiums umgesetzt werden. So kann auf eine weitere, spätere Anpassung der Stundentafel und der Lehrpläne verzichtet werden.
Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft soll modernisiert werden. Ziel ist eine risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht aller Sozialversicherungen analog zur IV, eine gestärkte Governance in der 1. Säule sowie stärker standardisierte Informationssysteme. Auch in der 2. Säule soll die Aufsicht optimiert werden.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Initiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» zur Ablehnung zu empfehlen. Er will die Ablehnung mit einem Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement für Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger gemäss Wohnraumförderungsgesetz (WFG) verbinden.
Die Bestimmungen des am 18. März 2016 vom Parlament verabschiedeten Krebsregistrierungsgesetz werden in einer Verordnung des Bundesrates präzisiert.
Die 2016 vom Parlament angenommene Motion Comte (15.3792) «Erhöhung der Interventionsgrenze von Bürgschaftsorganisationen zugunsten der KMU» verlangt eine Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. Sie verlangt eine Anpassung der Regelung bezüglich der Bürgschaftslimite. Die Gesetzesrevision wird zum Anlass genommen, um weitere Anpassungen vorzunehmen. br> Aufgrund ihrer inhaltlichen Berührungspunkte sowie aus Effizienzgründen wird neben der Teilrevision in der gleichen Botschaft die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (SR 901.2) vorgeschlagen. Infolge der selber beschlossenen Liquidation des Vollzugsorgans «Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz» (GBZ) und des starken Rückgangs des Bürgschaftsvolumens, soll das Instrument abgeschafft werden.
Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI), die unter anderem zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen. Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere steuerliche Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen werden.
Mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 1. Februar 1999 (KWaG; SRL Nr. 945) wird der Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) und das Forstwesen im Kanton Luzern geregelt. Auf Bundesstufe sind per 1. Januar 2017 punktuelle Ergänzungen der Waldgesetzgebung in Kraft getreten, die zum Ziel haben, den Wald künftig besser vor Schadorganismen zu schützen, ihn für die Herausforderungen des Klimawandels zu wappnen und die Holznutzung sowie die Arbeitssicherheit bei der Holzernte zu stärken.
Die Umsetzung erfordert einzelne Anpassungen des KWaG in den Bereichen Waldschutz und Arbeitssicherheit für nicht-forstlich ausgebildete Personen.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 (bGS 212.02) hat der Kantonsrat beschlossen, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht beitritt (bGS 212.02, Anhang 1). Der Beitritt erfolgte ausschliesslich für den Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind.
Die Aufsicht über die übrigen Stiftungen (sog. klassische Stiftungen im Sinne der Vereinbarung) nahm bzw. nimmt der Kanton Appenzell Ausserrhoden weiterhin selber wahr. Mit dieser Vorlage soll in Ergänzung zur Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen auch die Aufsicht über die klassischen Stiftungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht übertragen werden. Vorgesehen ist eine Übertragung der neuen Aufgaben per 1. Januar 2018.
Das EDI führt ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung durch. Mit der Vorlage wird in erster Linie die im September 2016 beschlossene Revision des KVG (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug; BBl 2016 7621) auf Verordnungsstufe umgesetzt und in Kraft gesetzt. Zudem wird die Revision genutzt, um weitere nötige Anpassungen in der Verordnung vorzunehmen, u.a. die Umsetzung des Artikels 64a KVG zu verbessern und eine Bestimmung für die Regelung des Restbetrags aus der Prämienkorrektur zu schaffen.
Das durch den Bund geführte Sportförderungsprogramm Jugend und Sport (J+S) soll künftig keinen spezifischen Bereich der Nachwuchsförderung mehr beinhalten. Die Vernehmlassungsunterlagen betreffen die notwendigen Anpassungen, um den vorerwähnten Teil der Sportförderung in den Verantwortungsbereich der nationalen Sportverbände, namentlich denjenigen des Dachverbandes des Schweizer Sports, Swiss Olympic, zu übertragen. Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die Zusammenarbeit mit Jugendverbänden im Rahmen der Ausbildung von J+S-Kaderpersonen. Entsprechend dem bisherigen Subventionsmodell soll klargestellt werden, dass nur solche Jugendverbände vom BASPO mit der Durchführung von J+S-Ausbildungstätigkeiten betraut werden können, die gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz zum Bezug von Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildung berechtigt sind.
Am 1. Juni 2015 trat eine umfangreiche Teilrevision der Kantonsverfassung in Kraft – die sogenannte Reform der Staatsleitung. Darin wird der Gesetzgeber beauftragt, die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates zu regeln. Sie bildet damit die Grundlage für ein neu zu schaffendes Kantonsratsgesetz. Dies ist gleichbedeutend mit einer Totalrevision des kantonalen Parlamentsrechts. Das Büro des Kantonsrates hat eine Expertenkommission eingesetzt, um einen Vernehmlassungsentwurf für ein Kantonsratsgesetz samt zugehöriger Geschäftsordnung auszuarbeiten.
Ein Teil der von der Bundesversammlung am 15. Juni 2016, am 14. September 2016 sowie am 30. September 2016 im Rahmen der Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 2015 zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (NAF) verabschiedeten Rechtsänderungen ziehen Anpassungen diverser Verordnungen nach sich. Notwendig sind punktuelle Anpassungen in der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV; SR 641.811), der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111), der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21) sowie der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272). Gleichzeitig sollen ebenfalls zusätzliche Änderungen in der NSV sowie in der MinVV insbesondere betreffend das Verkehrsmanagement und den Agglomerationsverkehr vorgenommen werden, die keinen direkten Bezug zur NAF-Vorlage aufweisen.
Das geltende Steuergesetz wurde per 1. Januar 2013 letztmals geändert. Seither sind viele bundesrechtliche Harmonisierungsvorschriften erlassen oder geändert worden. Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind in die kantonale Gesetzgebung zu überführen.
Aufgrund der Rechtsprechung sowie unter dem Aspekt der bundesrechtlich gebotenen vertikalen und horizontalen Harmonisierung sind weitere Bestimmungen des Steuergesetzes (StG; bGS 621.11) anzupassen. Dort wo der Kanton aufgrund seiner Tarifhoheit einen Handlungsspielraum hat, sind verschiedene Bestimmungen zu konkretisieren.
Als indirekter Gegenvorschlag zur kantonalen Steuergerechtigkeitsinitiative sowie aufgrund der bundesrechtlichen Änderungen im Bereich der Aus- und Weiterbildungskosten sollen die Kinderabzüge neu gestaltet werden.
Am 27. Januar 2016 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion zur Sicherung der ambulanten Betreuung von Frauen und Neugeborenen daheim ein. Damit wird der Regierungsrat aufgefordert, die Situation der freipraktizierenden Hebammen in Uri zu verbessern, indem eine Bereitschaftsentschädigung für die Leitung einer Hausgeburt und für die ambulante Wochenbettbetreuung eingeführt wird. Der Landrat folgte der Empfehlung des Regierungsrats und erklärte die Motion am 31. August 2016 als erheblich.
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag für die künftige Ausgestaltung einer Bereitschaftsentschädigung für die Urner Hebammen ausgearbeitet. Denn der Bereitschaftsdienst wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht abgegolten. Gemäss dem Entwurf der Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen sollen die Urner Hebammen vom Kanton bei einer Hausgeburt eine pauschale Bereitschaftsentschädigung von 400 Franken und bei einer Wochenbettbetreuung von 200 Franken erhalten.
Mit der Vorlage soll das Postulat 11.3200 Hodgers erfüllt werden. Dieses verlangt, dass Staatsangehörigen aussereuropäischer Länder der Zugang zu Genossenschaftswohnungen ermöglicht wird. Zudem wird die Gelegenheit wahrgenommen, weitere Änderungen vorzuschlagen. Die wichtigsten betreffen Hauptwohnungen, die Erhöhung der Rechtsklarheit sowie die Verringerung des administrativen Aufwands der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden. Als mögliche Erweiterung der Vorlage wird schliesslich eine Revision betreffend Betriebsstättegrundstücke sowie Wohnimmobiliengesellschaften zwar nicht vorgeschlagen, jedoch - durch Einrahmung kenntlich gemacht - zur Diskussion gestellt.