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Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beauftragte den Bundesrat mit ihrer Motion 12.3012 einen Entwurf zur Nachführung der Bestimmungen über die internationaler Schiedsgerichtsbarkeit des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) vorzulegen. Ziel der Gesetzesrevision ist die Erhaltung der Attraktivität der Schweiz als internationalen Schiedsplatz. Dabei sollen gewisse zentrale Elemente der seit dem Inkrafttreten des IPRG vor dreissig Jahren in diesem Bereich erlassenen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesetz aufgenommen werden. Besonders zu beachten ist ebenfalls die Beziehung zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.
Die vierjährigen Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) waren 2014 gestartet worden mit dem Ziel, die bestehenden Integrationsmassnahmen in den Kantonen und Gemeinden zu verstärken, Lücken zu schliessen und regionale Unterschiede auszugleichen. Am 25. Januar 2017 beschloss der Bundesrat, die Kantonalen Integrationsprogramme für die Zeitspanne von 2018 bis 2021 fortzusetzen.
Mit dem Kantonalen Integrationsprogramm 2014-2017 (KIP 1) ist im Kanton Uri in vielen Bereichen der Integrationsförderung wichtige Aufbauarbeit geleistet worden. Mit dem Kantonalen Integrationsprogramm 2018-2021 (KIP 2) sollen diese Massnahmen weitergeführt und optimiert sowie neue Massnahmen initiiert werden.
Erarbeitet wurde dieser Entwurf von der Fachkommission Integration, und zwar unter Einbezug einer Projektgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der relevanten Stellen und Ämter.
Regelung des Vollzugs der im Berufsbildungsgesetz (BBG) vorgesehenen Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
Die vorliegende Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurde durch drei Motionen ausgelöst. Es sind dies die Motionen von Nationalrat Lustenberger (12.3753 : Revision von Artikel 21 ATSG), der SVP-Fraktion (09.3406 : Kostenpflicht der Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten) und von Ständerat Schwaller (13.3990 Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig). Aufgrund von optimierten Prozessen, aktueller Rechtsprechung und internationalen Verträgen sind weitere Gesetzesanpassungen erforderlich.
Die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) zieht die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen nach sich. Damit auch anspruchsvollere Geschäftsprozesse online abgewickelt werden können, müssen die Geschäftspartner das Vertrauen in die Identität des Gegenübers haben. Eine E-ID erlaubt es den Geschäftspartnern berechtigte natürliche Person für eine online-Dienstleistung zu identifizieren.
Die Vorlage steht unter dem Zeichen der Digitalisierung der Verbreitung der Radioprogramme. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Rahmenbedingungen für einen geordneten Umstieg vom analogen UKW zum digitalen DAB+ geschaffen. Zudem wird eine Anpassung der Versorgungsgebiete der lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter mit Leistungsauftrag per 2020 vorgeschlagen.
Die aktuelle Anzahl von Kontrollen auf dem Arbeitsmarkt von 27 000 pro Jahr soll auf 35 000 erhöht werden.
In der Chemikalienverordnung (ChemV) sollen Meldepflichten für chemische Zwischenprodukte, für synthetischen Nanomaterialien sowie für Firmen, die synthetische Nanomaterialien zur Herstellung von Produkten verwenden, eingeführt werden. In der Biozidprodukteverordnung (VBP) werden ein Konzept des Parallelhandels für Biozidprodukte, die nach den nationalen Übergangsregelungen in Verkehr gebracht werden dürfen und die Verfahren zur Bewertung von in der EU eingereichten Gesuchen für Wirkstoffgenehmigungen und für Unionszulassungen durch die Schweizer Beurteilungsstellen eingeführt. Diese Bewertungsverfahren werden auch als Tatbestand in der Chemikaliengebührenverordnung neu definiert. Des Weiteren werden die VBP und die Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI an die Entwicklung in der EU angepasst. Bestimmte Anhänge mit Stofflisten (z.B. Wirkstofflisten) von ChemV und VBP sollen nur noch internet-basiert veröffentlicht werden.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Wasserbaugesetz zur Schaffung einer Zusatzfinanzierung für die Naturgefahrenabwehr in die Vernehmlassung geschickt. Es soll eine Gesetzesgrundlage zur Einführung eines verhältnismässigen Beitrags der Sachversicherungen an die Naturgefahrenabwehr geschaffen werden. Damit können jährlich rund 1,3 Millionen Franken für die integrale Naturgefahrenabwehr generiert werden.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen an 16 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und einer Verordnung des BLW.
Im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 hat das Parlament am 30. September 2016 eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Teilrevisionen verschiedener weiterer Bundesgesetze beschlossen. Infolgedessen müssen verschiedene Verordnungen angepasst werden. Namentlich eine Totalrevision der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) sowie Teilrevisionen der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711) und der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sind vorgesehen.
Abbau ungerechtfertigter Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen im Sinne einer Stärkung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes.
Anlässlich seiner Sitzung von Dienstag, 4. April 2017, hat der Regierungsrat die Vernehmlassung bei den Urner Gemeinden zu den zwei oben erwähnten Schriftstücken zum Asylwesen eröffnet.
Der Regierungsrat stellt konkret die folgenden fünf Fragen:
1) Wie beurteilen Sie die entworfenen Informationselemente für die Gemeinden (Asyl-News, Sozialkonferenz, respektive Asyl- und Flüchtlingskonferenz)?
2) Wie beurteilen Sie die im «Leitbild Asyl Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» definierten gemeinsamen Werte und Aufgaben?
3) Sind aus Ihrer Sicht neben dem Adressverzeichnis der Verantwortlichen im Asylwesen weitere Elemente nötig, um die Kommunikation zwischen dem Kanton/SRK und den Gemeinden zu vereinfachen?
4) Wie beurteilen Sie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verteilschlüssel (Kapitel 9.3 in der Gesamtschau) zur Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden?
5) Wie stehen Sie zur Finanzierung des DaZ-Unterrichts (Deutsch als Zweitsprache) für asylsuchende Kinder? Welcher Lösungsansatz steht für Sie konkret im Zentrum hinsichtlich der Finanzierung, bzw. der Kostenteilung dieser DaZ-Kosten zwischen Kanton und Gemeinde?
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Reglement, Art. 5a Bikeroute, sowie der erläuternde Bericht dazu. Der Schutzplan und das dazugehörige Reglement liegen den Auflageunterlagen orientierend bei. Der Schutzplan und das Reglement sind bereits vom 14. April 2015 bis 15. Mai 2015 öffentlich aufgelegen. Der Regierungsrat hat den Schutzplan und das Reglement mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 (Nr. 103) erlassen.
Schon seit längerer Zeit ist man im Kanton auf verschiedenen Ebenen daran, die Gesundheitsversorgung in Appenzell auf eine neue Basis zu stellen. Zum einen sind die heutigen Gebäulichkeiten auf dem Spitalareal in die Jahre gekommen, sodass baldige bauliche Massnahmen nötig sind. Zum anderen führten Entwicklungen auf der Bundesebene und in der Medizin zu Anpassungen beim Angebot. So wurden die Rahmenbedingungen für kleinere Anbieter mit der neuen Spitalfinanzierung deutlich schwieriger. Auch in der Medizin selber haben sich Entwicklungen ergeben, die Angebotsanpassungen nötig machen.
Aufgrund verschiedener Abklärungen sind die Standeskommission und der Spitalrat dazu gekommen, anstelle des heutigen Spitals ein ambulantes Versorgungszentrum, ergänzt mit einem kleinen stationären Bereich zu errichten. Das Versorgungszentrum wird sich im Wesentlichen auf chirurgische Wahleingriffe mit Schwerpunkt in der Orthopädie sowie auf die Innere Medizin konzentrieren. Der Leistungsschwerpunkt wird, gemessen an den Fallzahlen, im ambulanten Bereich liegen. Zum Angebot gehören sodann ein Notfall- und ein Rettungsdienst. Ergänzt wird das Angebot mit einer Gruppenpraxis für Hausärzte sowie weiteren Praxen und medizinischen Diensten. Das Zentrum wird eine Tagesklinik und eine kleine stationäre Abteilung enthalten.
In organisatorischer und betrieblicher Hinsicht sollen das ambulante Versorgungszentrum, das neue Alters- und Pflegezentrum sowie das Bürgerheim zu einem Gesundheitszentrum zusammengefasst werden. Hierfür sind auf der Gesetzes- und Verordnungsebene gewichtige Anpassungen nötig. Die Standeskommission legt hierfür einen Entwurf für ein Gesetz über das Gesundheitszentrum vor, welches das heutige Spitalgesetz ablösen soll. Die Vorlage wird einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
1955 haben die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St.Gallen, Aargau, Thurgau und Appenzell I.Rh. beschlossen, ein Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl, das sogenannte Erdölkonkordat, zu schaffen. Weil man während der gesamten Laufzeit auf keine bedeutenden Erdöl- und Erdgasvorkommen stiess, wurde das Konkordat auf Ende 2013 gekündigt.
Der Wegfall des Erdölkonkordats bot Anlass, die Erforschung des Untergrundes sowie die Gewinnung von Bodenschätzen und erneuerbarer Energien im Kanton generell auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Eine eigenständige kantonale Regelung drängt sich auch auf, weil mit der Zunahme an Erdwärmesonden für Heizzwecke auch die Frage in den Vordergrund gerückt ist, bis zu welcher Tiefe ein privates Interesse durch das Grundeigentum abgedeckt ist und ab welcher Tiefe solche private Vorkehrungen unmittelbare öffentlich-rechtliche Interessen berühren. Schliesslich sollte man auch gesetzlich vorbereitet sein, wenn dereinst allenfalls Gesuche für Erkundungen im Bereich der tiefen Geothermie oder für ähnliche Vorhaben kämen.
Aufgrund der anhaltenden Kritik aus der Praxis hat der Bundesgesetzgeber im Schweizerischen Strafgesetzbuch an der Geldstrafe Änderungen vorgenommen. Generell wird mit der Revision des StGB die Geldstrafe zurückgedrängt. Der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs von Geldstrafen wird abgeschafft. In Zukunft werden wieder vermehrt kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden können und vollzogen werden müssen. Der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der verurteilten Person (elektronische Überwachung) wird als Vollzugsform gesetzlich eingeführt. Anders als im geltenden Recht ist die gemeinnützige Arbeit nicht mehr als eigenständige Sanktion, sondern als Vollzugsform ausgestaltet, wie dies bereits vor 2007 der Fall war.
Die Kantone müssen das neue Sanktionenrecht des Bunds auf kantonaler Stufe umsetzen. In Uri ist infolge des neuen Bundesrechts eine Anpassung der Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug (VSMV; RB 3.9321) erforderlich. So gilt es, den Wechsel bei der gemeinnützigen Arbeit (GA) von der eigenständigen Sanktion zur Vollzugsform, den Wegfall des tageweisen Vollzugs im Erwachsenenstrafvollzug, die Änderung der Regelungen der Halbgefangenschaft und der Geldstrafe, die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen sowie die Einführung des Electronic Monitoring in der VSMV näher auszuführen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug wird die zuständige Direktion (Justizdirektion) für die Anordnung der Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit (Art. 79a StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB) als zuständig erklärt. Im neuen Bundesrecht entfällt der tageweise Vollzug im Erwachsenenstrafvollzug. Deshalb werden die entsprechenden Bestimmungen in der geltenden Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug ersatzlos aufgehoben.