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Mit der Revision sollen die Bestimmungen für den europäischen Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (Europäischer Elektronischer Mautdienst; EETS) in die SVAV aufgenommen werden. Die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen wird dadurch vereinfacht. Zudem verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der SVAV aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen.
Der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausgearbeitete Vorentwurf schlägt vor, Artikel 261bis StGB mit dem Kriterium der «sexuellen Orientierung» und dem Kriterium der «Geschlechtsidentität» zu ergänzen. Damit soll der Anwendungsbereich von Artikel 261bis StGB auf Hasskriminalität und Diskriminierungen wegen Hetero-, Homo- und Bisexualität, wie auch auf solche wegen Trans- und Intersexualität ausgedehnt werden.
Mit dieser Vorlage werden praxiserprobte Anpassungen in der Speziellen Förderung, Klärungen und Abgrenzungen im kommunalen und kantonalen Leistungsfeld sowie eine Neuregelung der Finanzierung der Sonderschulen und Schulheime vorgeschlagen.
Im Bereich der Speziellen Förderung handelt es sich um punktuelle und kleinere Anpassungen, welche die operative Umsetzung vor Ort erleichtern und den organisatorischen Gestaltungsrahmen erweitern. Neu können die Schulen temporäre separative Gefässe schaffen.
Ebenfalls neu soll zwischen Regelschule und kantonalen Spezialangeboten unterschieden werden. Die Einwohnergemeinden sind für die Regelschule und die niederschwelligen Angebote der Speziellen Förderung zuständig, der Kanton für sämtliche darüber hinausgehenden. Das bedeutet, dass Volksschulangebote, welche nicht ins ordentliche Regelschulangebot fallen, kantonale Spezialangebote sind. Mit dieser Entflechtung werden die Zuständigkeiten geklärt und die Abläufe stark vereinfacht.
Darüber hinaus soll die politische Diskussion über die Finanzierungsentflechtung der Sonderschulen und Schulheime angestossen werden. Im Rahmen einer departementsübergreifenden Gesamtbetrachtung sollen im Kanton Solothurn mittelfristig die möglichen Aufgaben- und Finanzierungsentflechtungen zwischen Kanton und Einwohnergemeinden bestimmt werden.
Die Vorlage hat keine personellen und lediglich geringe finanzielle Auswirkungen. Die Finanzierungsentflechtung ist nicht Teil dieser Vorlage. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. August 2018 geplant.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. März 2017 die Reform der Altersvorsorge 2020 angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen (u.a. AHVV, IVV, ELV, BVV1, BVV 2, FZV, AVIV). Die Verordnungsänderungen wurden - wie bereits das Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 - in einen Mantelerlass integriert.
Handlungsbedarf besteht einerseits aufgrund von parlamentarischen Vorstössen. Andererseits werden mit der Anpassung des Denkmalschutzgesetzes auch Anliegen aus der Praxis und Forderungen der zentralen Anspruchsgruppen umgesetzt und Rahmenbedingungen geschaffen, die den Anforderungen an eine moderne Denkmalpflege gerecht werden.
Mehr Mitsprache für Eigentümerschaften, Unterschutzstellungen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag, Stärkung der Politik im Unterschutzstellungsverfahren, Aufhebung der Denkmalkommission, regelmässige Aktualisierung des Inventars der schützenswerten Denkmäler und bessere Koordination von gemeindlichem Ortsbild- und kantonalem Denkmalschutz. So lauten die wichtigsten Änderungen der Revision des Denkmalschutzgesetzes gemäss Vorschlag des Regierungsrates.
Inhalt der Vernehmlassung ist der „Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die [Spitalgruppe AG]“. Zu dessen Erläuterung wurde ein gemeinsamer Vernehmlassungsbericht der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Errichtung einer gemeinsamen Spitalgruppe der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft erarbeitet.
Inhalt der Vernehmlassung ist der „Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung“. Zu dessen Erläuterung wurde ein gemeinsamer Vernehmlassungsbericht der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Koordination und Umsetzung einer gemeinsamen Gesundheitsversorgung für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft erarbeitet.
Mit der Vorlage soll der negative Effekt der Too-big-to-fail(TBTF)-Instrumente auf den Beteiligungsabzug bei der Gewinnsteuer beseitigt werden. Dazu sollen die an die Investoren bezahlten Zinsen und die in der Bilanz eingestellte Weitergabe der Mittel aus den TBTF-Instrumenten von der Berechnung des Beteiligungsabzugs ausgeklammert werden.
Die vorliegende Revision beinhaltet im Wesentlichen Anpassungen aufgrund der überprüften Referenzszenarien (neu soll das sogenannte Referenzszenario A4 bei mittlerer Wetterlage gelten, was zu einer grundsätzlichen Verschärfung der Planungsannahmen führt), die Regelung der Evakuierung im Grundsatz (mit der vorliegenden Revision wird insbesondere der grossräumigen Evakuierung ein grösseres Gewicht beigemessen), Anpassungen aufgrund des Notfallschutzkonzepts des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz BABS und terminologische Anpassungen.
Schwerpunktmässig sieht die Revision vor, die Befugnisse der Polizeibehörden ausserhalb der Strafverfolgung in einem ähnlichen Bestimmtheitsgrad wie in der Strafprozessordnung zu normieren. Vorgesehen sind Bestimmungen zum Datenschutz, Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement, häusliche Gewalt und Stalking) und zum polizeilichen Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens (polizeiliche Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung) sowie die Überführung von bisher weitgehend auf Verordnungsstufe geregelten Massnahmen ins Polizeigesetz (Durchsuchung, Fesselung, Wegweisung und Fernhaltung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche, Gefahrenabwehr durch Private).
Weiter äussert sich die Vernehmlassungsvorlage umfassend zu allen Formen der Zusammenarbeit. Die Aufgabenteilung zwischen der Schaffhauser Polizei und den Gemeinden gestaltet sich neu präziser. Ausserdem wird eine neue Finanzierungsregelung unterbreitet, welche die Gemeinden gleichmässig belastet, die Finanzströme entflechtet und dabei für den Kanton neutral ausfällt.
Die Entwicklungen und Erfahrungen in der Praxis seit der letzten Teilrevision haben aufgezeigt, dass die Bestimmungen betreffend Beschränkung auf maximal zwei Kleinkinder (jünger als achtzehn Monate) in altersgemischten Gruppen und Anwesenheit von immer mindestens zwei Betreuungspersonen im Alltag immer wieder zu Diskussionen und Sonderregelungen führen.
Sowohl die für die Bewilligung und Aufsicht der Kinderbetreuungsangebote zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindebehörden als auch die Trägerschaften der Kinderbetreuungsangebote haben in der Vergangenheit verschiedentlich den Wunsch nach entsprechenden Anpassungen bei den betroffenen Bestimmungen geäussert. Der Regierungsrat kommt diesem Wunsch nach und möchte mit der vorliegenden Teilrevision für den Vollzug der familienergänzenden Kinderbetreuung mehr Klarheit schaffen und den praktischen und ökonomischen Realitäten im Alltag besser entsprechen.
In der TSV soll die gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Begleitdokument für Klauentiere geschaffen werden und die Tierverkehrskontrolle von Schafen und Ziegen soll ausgebaut werden. Für die dermatitis nodularis (lumpy skin disease) sollen konkrete Bekämpfungsmassnahmen festgelegt werden und es soll eine Bestimmung zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Wild aufgenommen werden. Ferner sollen die Kompetenzen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierarzte in Bezug auf die Milchsammlung bei einem MKS-Ausbruch festgelegt werden und es soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Weitergabe von nicht besonders schützenswerten Daten bei einem Seuchenausbruch an Dritte mit Bezug zum Seuchenausbruch. In der VTNP sollen die Kriterien für die Herstellung und Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein (u.a. von Insekten) festgelegt werden. Zudem soll eine Anpassung der Registrierungs- und Bewilligungspflicht für Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, an die Vorgaben der EU erfolgen.
Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege: § 46 GOG soll dahingehend geändert werden, dass künftig die amtliche Verteidigung im Vorverfahren nicht mehr von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt wird, sondern von der Leitung der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen, d.h. wenn weder die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt noch ihre bzw. seine Stellvertretung die amtliche Verteidigung bestellen können, kann die amtliche Verteidigung provisorisch von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt werden.
Diese provisorische Bestellung der amtlichen Verteidigung ist der Leitung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung des GOG wird die vom Kantonsrat am 29. Januar 2015 erheblich erklärte Motion von Karin Helbling, Alois Gössi, Andreas Hürlimann, Thomas Lötscher und Thomas Wyss «betreffend Unabhängigkeit von amtlichen VerteidigerInnen» vom 17. April 2014 umgesetzt.
Im Hinblick auf eine nicht diskriminierende und damit EMRK-konforme Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit (gemischte Methode), ist das Berechnungsmodell in Bezug auf die Gewichtung des Invaliditätsgrades in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich und somit die Verordnung über die Invalidenversicherung anzupassen.