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Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO-Gesetz) sowie einen Nachtrag zum Baugesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die Anpassungen sind aufgrund von angepassten bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich Stromversorgung sowie wegen dem im Oktober 2015 vom Obwaldner Stimmvolk gefällten Entscheid, künftig auf Ausnützungsziffern im kantonalen Baugesetz zu verzichten, erforderlich.
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO-Gesetz), der Nachtrag über das Baugesetz, sowie der erläuternde Bericht über Anpassungen im Energie- und Stromversorgungsbereich.
Die letzte Sanierung der Lintharena SGU erfolgte in den Jahren 2002 bis 2005. Im Memorial zur Landsgemeinde wurde die Ausgangslage damals folgendermassen beschrieben: „Es zeigt sich, dass die Gebäudesubstanz und die technischen Einrichtungen der Erneuerung bedürfen. Das Angebot an Betätigungs- und Nutzungsmöglichkeiten entspricht nicht mehr in allen Teilen den heutigen Anforderungen. Dringend sind jedoch nicht nur die bauliche Sanierung und die Erneuerung, sondern es sind zudem die Finanzen des Betriebes auf neue Grundlagen zu stellen.“ Die Landsgemeinde sprach darauf einen Kantonsbeitrag von 13,5 Millionen Franken für eine Gesamterneuerung im Umfang von gut 31 Millionen Franken. Nur am Rande berücksichtigt worden war bei den Bauarbeiten das Hallenbad. Es entspricht heute in seinen Grundzügen immer noch dem Stand von 1975 und erfüllt die gegenwärtigen Ansprüche nicht mehr. Der Handlungsbedarf ist akut.
Ende 2012 war die Ostschweiz von einem Tierseuchenzug betroffen. Innert kürzester Zeit mussten Tierärztinnen und Tierärzte mittels Blutproben Schweine auf die Seuche hin untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass je nach Kanton unterschiedliche Entschädigungen geleistet wurden, was aufgrund der oftmals kantonsübergreifenden Tätigkeit der Veterinärinnen und Veterinäre ungünstig ist.
Mit der nun vorgeschlagenen Revision wird eine Angleichung an die Tarife in den Nachbarkantonen vorgenommen. Die Entschädigungen und Gebühren werden übersichtlicher dargestellt. Die einheitliche Vornahme der Detailregelung auf der Ebene der Standeskommission erlaubt überdies eine raschere und flexiblere Reaktion auf Änderungen und neue Anforderungen, beispielsweise wenn der Bund neue gebührenpflichtige Handlungen oder Bewilligungspflichten einführt, wie dies mit der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Bewilligungspflicht für Klauen- und Hufpfleger gemacht worden ist.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. So soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer kantonalen gesetzlichen Grundlage die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen fortzuführen. Weiter werden auf kantonaler Ebene die Voraussetzungen für elektronische Beurkundungen geschaffen. Sodann werden verschiedene Zuständigkeits- und sachliche Detailfragen geklärt. Die Revision soll der Landsgemeinde 2018 unterbreitet werden.
Das aktuelle Gesundheitsgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. stammt aus dem Jahre 1998. Es wurde immer wieder in Einzelbereichen revidiert, zuletzt erfolgte eine Teilrevision im Jahre 2012. Seit dem Jahre 2012 war der Bund im Gesundheitswesen in mehreren Bereichen gesetzgeberisch aktiv. Diese Gesetzgebung des Bundes gibt Anlass zu einer Revision der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung. Zudem besteht im Bereich des Notfalldienstes der Ärzte auf Initiative der Appenzellischen Ärztegesellschaft hin gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Revision des Gesundheitsgesetzes zieht auch eine Revision der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nach sich.
Am 16. Dezember 2016 wurde das Ausländergesetz (13.030; Integrationsvorlage) geändert. Nun werden Anpassungen der entsprechenden Verordnungen notwendig. Da die Integrationsvorlage teilweise aufwendige Umsetzungsarbeiten erfordert, wird sie in zwei Gesetzespakete aufgeteilt, die vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. Das vorliegende erste Paket befasst sich mit der Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen, die es Personen aus dem Asylbereich erleichtern soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sind Änderungen im Hinblick auf die kantonalen Integrationsprogramme 2018-2021 vorgesehen.
Am 16. März 2016 hat das Parlament die Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) angenommen (Referendumsvorlage in: BBl 2016 2037). Gleich wie nach geltendem Recht hat der Bundesrat die einzelnen Tatbestände aufzulisten, welche mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, und die die Bussen für die einzelnen Widerhand-lungen festzulegen. Die heutige Bussenliste ist deshalb um Übertretungen aus jenen Gesetzen zu ergänzen, für die neu ein Ordnungsbussenverfahren möglich ist.
Der Rothirsch versursacht im Jagdbanngebiet Säntis und dem angrenzenden Weissbachtal seit Jahrzehnten Schäden, insbesondere Sommer- und Winterschälung der Fichten, aber auch Verbiss. Gründe hierfür sind in erster Linie die wachsenden Rothirschbestände, der lange Zeit praktizierte Waldbau mit vielerorts gedrängten Fichtenbestockungen, Störungen durch Freizeitnutzung und die Lebensraum- und Nahrungskonkurrenz seitens der Landwirtschaft.
Hinzu kommt die Mobilität der Rothirsche, die sich zur Jagdzeit in das Jagdbanngebiet Säntis zurückziehen oder sich in den Nachbarkantonen aufhalten können. Die Problemlage erfordert einen ganzheitlichen Lösungsansatz mit Massnahmen in verschiedenen Bereichen. Eine Arbeitsgruppe der betroffenen Departemente Bau- und Umwelt sowie Land- und Forstwirtschaft und unter Miteinbezug des Tourismus hat ein Konzept „Wald und Hirsch“ mit entsprechendem Massnahmenplan erarbeitet.
Die Erarbeitung erfolgte mit Blick auf eine breite Abstützung unter Miteinbezug der betroffenen Akteure Jagd, Landwirtschaft, Tourismus und Waldwirtschaft. In diesem Sinne sollen Konzept und Massnahmenplan mit Blick auf eine behördenverbindliche Umsetzung einem öffentlichen Vernehmlassungsverfahren unterstellt werden (Art. 10 des kantonalen Baugesetzes, BauG).
Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 sind Änderungen des Militärversicherungs-gesetzes beschlossen worden, die sich auf die Finanzierung der Krankenversicherungs-prämie in der Militärversicherung beziehen. Die Gesetzesänderung macht Anpassungen der Militärversicherungsverordnung (MVV) notwendig.
Das geltende Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank, welche 1889 errichtet wurde, wurde 1940 erlassen (GS 951.000). Die letzte inhaltliche Revision der Gesetzgebung erfolgte 1999 mit dem Firmenwechsel von „Appenzell-Innerrhodische Kantonalbank“ zu „Appenzeller Kantonalbank“.
Seither sind verschiedene Vorschriften der eidgenössischen Bankengesetzgebung und Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht in Kraft getreten, die in den kantonalen Vorschriften nicht abgebildet sind. Es drängt sich daher auf, das Gesetz zur Kantonalbank einer Totalrevision zu unterziehen.
Eine Arbeitsgruppe nahm eine Situationsanalyse vor und entwickelte einen Entwurf für eine zeitgemässe Kantonalbank-Gesetzgebung. Mit der Revision sollen die Verantwortlichkeiten geklärt sowie die Corporate Governance verbessert werden.
Anpassung von Verordnungen des Umweltsrechts, namentlich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), die Energieverordnung (EnV; SR 730.01), die Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) in Erfüllung der Motion 15.4092 Lombardi «Lärmschutzmassnahmen bei Strassen nach 2018», und die Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36).
Das 1960 beschlossene Nationalstrassennetz ist zu 97 % gebaut. Ende 2016 waren rund 1 840 km von total 1 892 km in Betrieb. Nur noch wenige Kantone sind mit der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes beschäftigt, darunter auch der Kanton Obwalden. In Obwalden fehlt noch der 4 km lange Abschnitt „A8 Lungern Nord – Giswil Süd“. Dieser Abschnitt ist im Anhang der Nationalstrassenverordnung als zweispurige Autostrasse definiert.
Zwischen 2009 und 2017 sind die Projektierungsphasen „Zweckmässigkeitsbeurteilung (Variantenstudien)“, „Generelles Projekt“ und „Ausführungsprojekt“ vom Kanton in enger Zusammenarbeit mit dem Bund abgewickelt worden. Aktuell läuft beim Bundesamt für Umwelt und Verkehr UVEK das Plangenehmigungsverfahren für das 268 Millionen Franken teure Nationalstrassenprojekt mit dem 2 km langen Tunnel „Kaiserstuhl“ als Hauptbauwerk.
Die Finanzierung des Kantonsanteils (Kanton Obwalden 3 %) erfolgte in den letzten 30 Jahren immer als gebundene Ausgaben, für welche keine Verpflichtungskredite des Kantonsrats bzw. des Volkes nötig sind. Die Frage, ob es sich bei den Nationalstrassenausgaben der Kantone um gebundene oder frei bestimmbare Ausgaben, die einen Verpflichtungskredit benötigen, handelt, ist in den vergangenen fast 60 Jahren des Nationalstrassenbaus nie von einem Gericht abschliessend entschieden worden.
Es gibt keinen Bundesgerichtsentscheid dazu. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) teilte dem Kanton Obwalden 2016 auf Anfrage betreffend gebundenen Ausgaben mit, dass an der bisherigen Auffassung, die Ausgabe als gebundene Ausgabe anzusehen, festzuhalten sei.
Im Kanton Obwalden reichte Kantonsrat Guido Cotter, Sarnen, am 14. April 2016 eine Anfrage betreffend Verpflichtungskredit für das vorgängig erwähnte Projekt ein. In seiner Beantwortung der Anfrage anerkennt der Regierungsrat, dass aus seiner Sicht bei der Praxis der gebundenen Ausgaben ein gewisser Meinungsumschwung stattgefunden habe. Er erklärte sich deshalb bereit, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Kreditbewilligung für die Nationalstrassenbaukosten in der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich regelt.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll deshalb in einem Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz vom 11. Mai 1958 (Stand 01.01.2008) geregelt werden, dass der Kantonsrat über die Ausgaben zum Bau der Nationalstrassen im Rahmen der Netzfertigstellung entscheidet. Auf diese Weise könnte der Kreditbeschluss für die letzten 4 km Nationalstrasse im Kanton politisch breiter als bisher abgestützt werden.
Mit der Verordnungsänderung werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine nicht risikobasierte Höchstverschuldungsquote («Leverage Ratio») sowie um neue Regeln zur Risikoverteilung.
Die Aufsicht über die AHV, die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft soll modernisiert werden. Ziel ist eine risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht aller Sozialversicherungen analog zur IV, eine gestärkte Governance in der 1. Säule sowie stärker standardisierte Informationssysteme. Auch in der 2. Säule soll die Aufsicht optimiert werden.
Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI), die unter anderem zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen. Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere steuerliche Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen werden.
Die 2016 vom Parlament angenommene Motion Comte (15.3792) «Erhöhung der Interventionsgrenze von Bürgschaftsorganisationen zugunsten der KMU» verlangt eine Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. Sie verlangt eine Anpassung der Regelung bezüglich der Bürgschaftslimite. Die Gesetzesrevision wird zum Anlass genommen, um weitere Anpassungen vorzunehmen. br> Aufgrund ihrer inhaltlichen Berührungspunkte sowie aus Effizienzgründen wird neben der Teilrevision in der gleichen Botschaft die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (SR 901.2) vorgeschlagen. Infolge der selber beschlossenen Liquidation des Vollzugsorgans «Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz» (GBZ) und des starken Rückgangs des Bürgschaftsvolumens, soll das Instrument abgeschafft werden.