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Das Schweizer Waffenrecht weist derzeit Lücken und Ungenauigkeiten auf, die – je nach Auslegung – die öffentliche Sicherheit gefährden können. Diese Lücken ergeben sich in erster Linie aus der technischen Entwicklung von Gegenständen, die nicht unter die Definitionen des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (LARm; SR 514.54) oder der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) fallen. Es handelt sich zum Beispiel um Hochleistungs-Luftdruckwaffen, Flammenwerfer für den privaten Gebrauch und modulare Waffensysteme, die aufgrund ihrer Zusammensetzung heute nicht unter das geltende Waffenrecht fallen. Zudem hat Nationalrat Jean-Luc Addor am 9. September 2020 die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass bei der nächsten Revision der Waffenverordnung Bestimmungen aufgenommen werden sollen, die es Waffenhändlern erlauben, automatische Feuerwaffeneinzuführen, um sie potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können.
Die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 legt die Leitlinien, Ziele und Massnahmen der Schweizer Sicherheitspolitik in einem verschlechterten Umfeld fest. Sie definiert drei Stossrichtungen mit zehn Zielen und über 40 Massnahmen zur Stärkung der Resilienz, der Verteidigungs- und Abwehrfähigkeiten sowie der internationalen Zusammenarbeit gegen Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit.
Die neue Rechtsform trägt den veränderten sicherheitspolitischen Bedürfnissen besser Rechnung als die heutige privatrechtliche AG. Zudem verfügt der Bund so über wirksamere und präziser umschriebene Steuerungsinstrumente. Damit schafft der Bundesrat Rechtssicherheit und berücksichtigt im Parlament geäusserte Kritikpunkte.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland und der Ukraine.
Das Ausfuhrverbot wurde 2022 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung für vier Jahre verordnet. Am 19. November 2025 hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrverbot zu verlängern und beauftragte das WBF, eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten.
Der Bundesrat will den jungen Schweizerinnen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivilschutz ermöglichen. Zu diesem Zweck will er einen obligatorischen Orientierungstag für junge Frauen einführen, wie er für junge Männer bereits Pflicht ist. Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen erfordert eine Änderung der Bundesverfassung sowie gesetzliche Anpassungen.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520.1; BZG) beschlossen. Die Revision soll die Bestände im Zivilschutz verbessern und sieht dazu eine Reihe von Massnahmen vor, darunter namentlich, dass Zivilschutzorganisationen (ZSO) in Kantonen, die einen Unterbestand im Zivilschutz aufweisen, als Einsatzbetriebe des Zivildiensts anerkannt werden und die Möglichkeit geschaffen wird, zivildienstpflichtige Personen zu verpflichten, einen Teil ihrer Zivildienstplicht in einer ZSO zu leisten. Die vorliegende Verordnungsrevision enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Diese sind grossteils organisatorischer und administrativer Natur.
Gesetzesanpassungen und Finanzbegehren zur Weiterentwicklung und zum Betrieb der Kanäle, über die die Bevölkerung informiert, gewarnt und alarmiert wird.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet die Ausfuhr verschiedener kriegsrelevanter Güter sowohl in die Russische Föderation als auch in die Ukraine. Letzteres ist notwendig, um den neutralitätsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Da die EU gegenüber der Ukraine keine Ausfuhrverbote für die entsprechenden Güter vorsieht, konnten diese Massnahmen allerdings nicht gestützt auf das Embargogesetz erlassen werden. Daher wurden die Verbote gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen und sind befristet. Die Geltungsdauer von Verordnungen, welche sich unmittelbar auf diese Verfassungsbestimmung stützen, kann gemäss Artikel 7c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes einmal verlängert werden. Die Verordnung tritt jedoch automatisch ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten nach der Verlängerung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet hat. Mit dem neuen Erlass soll daher eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es dem Bundesrat ermöglicht, gegenüber Russland erlassene Zwangsmassnahmen auf die Ukraine auszuweiten, wenn die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen des Landes dies erfordert.
Die neue Verordnung soll die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen einheitlich regeln und Lücken schliessen, beispielsweise betreffend die schweizweite Berufsausübung von militärischen Medizinalpersonen. Die Verordnung über das militärische Gesundheitswesen soll das Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen darstellen.
Die geltende Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11. November 2020 wird im Bereich Schutzbauten angepasst. Noch vor Beginn des Ukrainekrieges wurden in Zusammenarbeit mit den Kantonen strategische Eckwerte zu den Schutzbauten und anschliessend ein Konzept erarbeitet. Dieses Konzept Schutzbautendienst als Planungsgrundlage für die Weiterentwicklung und den Werterhalt der Schutzräume für die Bevölkerung sowie der Schutzanlagen für die Führungsorgane und Zivilschutzorganisationen. Nach Beginn des Ukrainekrieges wurde der Inhalt des Konzepts nochmals überprüft und entsprechend ergänzt.
Die Verordnung soll den Betrieb der Reservekraftwerke der ergänzenden Stromreserve gemäss Winterreserveverordnung (WResV) als Interventionsmassnahme auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes regeln. Dabei soll – anders als bei der WResV vorgesehen – die zusätzlich produzierte Energie in den Strommarkt eingespeist werden können.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Bei der Bewältigung der Katastrophen und Notlagen der letzten Jahre (Bergsturz Bondo, Waldbrände Moesa, Covid-19 Pandemie, Brienzer Rutsch, Ukrainekonflikt, etc.) konnten wichtige Erfahrungen für die Gemeindeführungsstäbe und den kantonalen Führungsstab gesammelt werden, welche nun in diese Teilrevision des Bevölkerungsschutzgesetzes einfliessen sollen. Auch aus der Evaluation des Krisenmanagements des Kantons Graubünden in der Covid-19 Pandemie durch die ETH, fliessen verschiedene Massnahmenvorschläge in die Teilrevision ein.
So soll beispielsweise die Möglichkeit eines regionalen Führungsstabs neu explizit im BSG festgehalten werden. Dies zur Verdeutlichung einer möglichen interkommunalen Zusammenarbeit. Zudem soll die Führung des kantonalen Führungsstabs nicht mehr zwischen der Kantonspolizei und dem für den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt hin und her wechseln, sondern durchgehend vom zuständigen Amt wahrgenommen werden. Die Kantonspolizei wird zwar auch künftig als erste Partnerin des Bevölkerungsschutzes auf einem Schadenplatz präsent sein, sie wird die Führung jedoch bloss stellvertretend bis zu deren Übernahme durch den KFS wahrnehmen.
Auf den 1. Januar 2021 trat auf eidgenössischer Ebene das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (Bevölkerungsschutzgesetz, BZG; SR 520.1) in Kraft, was im Kanton Graubünden zu einem massiven Rückgang der Bestandeszahlen der Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) geführt hätte, wären in den letzten Jahren nicht entsprechende Gegenmassnahmen, wie zum Beispiel die Verlängerung der Schutzdienstpflicht, ergriffen worden.
Mit der aktuellen Teilrevision des Zivilschutzgesetzes stehen vor allem der Erhalt der Mannschafts- und Kaderbestände im Vordergrund. Mit einem Anreizsystem soll sichergestellt werden, dass auch künftig genügend Zivilschutzkader rekrutiert werden können.
Im Hauptfokus steht weiter auch die genügende Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen in den Gemeinden mit einem Schutzplatzdefizit. Zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume wird neu auch in denjenigen Fällen, in denen zu Gunsten der Eigentümerschaft ein potentiell nutzbarer Schutzraum aufgehoben wird, eine Ersatzabgabe eingeführt. Überdies wird von der Abstufung der Schutzraumgrösse abgesehen und eine einheitliche Abgabe eingeführt.
Zudem werden, um den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft (EzG) abzugelten, in Zukunft sämtliche Kosten von den Kostenverursachenden beziehungsweise den Gesuchstellenden (Veranstalterinnen und Veranstalter) getragen werden müssen.
Im geltenden Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. September 2023) über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sind die Bestimmungen hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Finanzierungsanteilen bei MSK anzupassen.
Das Modell sieht vor, dass die – hauptsächlich westlichen – Länder, die Schweizer Kriegsmaterial erworben haben, dieses fünf Jahre nach Unterzeichnung der Nichtwiederausfuhrerklärung in Drittstaaten exportieren dürfen. Dabei sind allerdings bestimmte völker- und menschenrechtliche Vorgaben einzuhalten. Der Entwurf bewegt sich im vom Neutralitätsrecht vorgegebenen Rahmen.
Die Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (SGK) ergänzt das bestehende Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen. Bei der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit können Einreisebeschränkungen sowie weitere Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen vorgesehen werden. Mit dem neuen Wegweisungsverfahren können illegal aufhältige Ausländerinnen und Ausländer, welche im Grenzraum aufgegriffen werden, leichter weggewiesen werden. Schliesslich werden redaktionelle Anpassungen im AIG aufgenommen, um die Terminologie an den SGK anzugleichen. Mit der zusätzlichen Änderung des AIG erhält das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Zugriff auf das nationale ETIAS-System.
Die Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung sieht vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung und operativen Umsetzung des Gas-Solidaritätsabkommens an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (Swissgas) zu übertragen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbeitung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Ausserdem regelt der Verordnungsentwurf die Umsetzung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen.
Per 1. Januar 2018 sind Änderungen bezüglich der Weiterentwicklung der Armee in Kraft gesetzt worden. Mit der vorliegenden Revision der Verordnung über die Militärversicherung werden die bis anhin nicht erfolgte Anpassungen aufgrund der Weiterentwicklung der Armee vollzogen.
Mit der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes (SR 128) vom 29. September 2023 hat das Parlament die Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen beschlossen. Mit der CSV legt der Bundesrat nun die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung vor. Die Verordnung regelt die Nationale Cyberstrategie und deren Steuerungsausschuss, die Aufgaben des Bundesamtes für Cybersicherheit (BACS), den Informationsaustausch des BACS mit Behörden und Organisationen zum Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen sowie die Meldepflicht für Cyberangriffe.
Der Bundesrat hat im Frühjahr 2023 die Eckwerte für die zukünftige Krisenorganisation festgelegt. Dabei hat er das VBS beauftragt, eine neue Verordnung zu erarbeiten. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass bei zukünftigen komplexen und vielseitigen Krisen ein politisch-strategischer Krisenstab unter Leitung des federführenden Departements gebildet wird. Das federführende Departement kann einen operativen Krisenstab einsetzen. Um ein ganzheitliches und überdepartementales Krisenmanagement sicherzustellen, das rasch einsetzbar ist und systematisch erfolgt, soll zudem ein permanenter Kernstab eingerichtet werden.
Der Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51) folgt dem Auftrag, den das Parlament dem Bundesrat erteilt hat, indem es am 18. Dezember 2023 die Motion 23.3585 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats (SiK-S) annahm. Mit der Änderung soll ein neuer Artikel (22b) in das KMG eingefügt werden, welcher dem Bundesrat eine Abweichungskompetenz einräumen würde, um im Falle ausserordentlicher Umstände zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen.
In den letzten Jahren haben Angriffe auf die Informatiksysteme der kantonalen Verwaltung stark zugenommen. Der Schutz von Informationen vor Cyberangriffen und anderen Bedrohungen wird immer wichtiger und ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Mit dem neuen Informationssicherheitsgesetz sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Informations- und Cybersicherheit in der Kantonsverwaltung zu stärken.
Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, bei Ausrufung des Notfalls und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken.
Die Änderung des ZDG dient der Umsetzung der Motion 22.3055 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei: Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken, welche sechs Massnahmen nennt, mit denen die hohe Zahl an Zulassungen von eingeteilten Armeeangehörigen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) reduziert werden sollen.
Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, die Leistungen der EO zu vereinheitlichen, indem die unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Nebenleistungen, welche derzeit nur an dienstleistende Personen ausbezahlt werden, beseitigt wird. Ausserdem soll den Bedürfnissen von Neugeborenen besser Rechnung getragen werden, wenn die Mutter kurz nach ihrer Geburt für längere Zeit im Krankenhaus verweilen muss. Ferner soll das Bedürfnis von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, ihre Eltern während eines Spitalaufenthalts bei sich zu haben, besser berücksichtigt werden.