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Im Konzessionsgebiet des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) ist eine Reduktion der Fruchtfolgeflächen (FFF) in den Gebieten Grossmatt/Au (Gemeinde Böttstein) und Kumetmatt/Stalde (Gemeinde Villigen) um insgesamt 5,1 Hektar notwendig, damit die geplanten ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen (öEAM) im Rahmen der Neukonzessionierung des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) umgesetzt werden können. Dies bedingt die Anpassung des kantonalen Richtplans (Kapitel L 3.1, Beschluss 2.2).
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat. Mit einem positiven Entscheid des Grossen Rats kann der Regierungsrat die beantragte Konzession zum Betrieb des Hydraulischen Kraftwerk Beznau erteilen.
Le projet de l’OCDE et du G20 sur l’imposition de l’économie numérique place la Suisse devant des défis de taille. Le Conseil fédéral veut tenir compte de ces développements internationaux et mettre en œuvre les règles de l’imposition minimale pour les grands groupes internationaux.
Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Im vorliegenden 1. Paket werden die Kapitel der Sachbereiche Mobilität und Energie an die neueren kantonalen Strategien angepasst. Den Auflagen des Bundes wird im Sachbereich Siedlung mit der Arbeitszonenbewirtschaftung und den überprüften Weiler nachgekommen. Die entsprechend geänderten Richtplankapitel und die Richtplankarte werden gleichzeitig neu redigiert. Das später folgende 2. Paket wird die Aktualisierung der weiteren Sachbereiche umfassen.
Une obligation de signaler les cyberattaques contre les infrastructures critiques sera inscrite dans la loi fédérale du 18 décembre 2020 sur la sécurité de l’information au sein de la Confédération (loi sur la sécurité de l’information, LSI). Cette obligation doit permettre au Centre national pour la cybersécurité (NCSC) d’avoir une meilleure vue d’ensemble des cyberattaques en Suisse, d’aider les victimes concernées à gérer les cyberattaques et d’avertir les autres exploitants d’infrastructures critiques. Outre l’obligation de signalement, la LSI doit aussi fixer les tâches du Centre national pour la cybersécurité (NCSC) et l’établir dans sa fonction de centrale de signalement.
An der Sitzung des Grossen Rats vom 10. November 2020 wurde die parlamentarische Initiative der Geschäftsprüfungskommission (GPK) betreffend Teilrevisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung vorläufig unterstützt und an die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) zur Behandlung zugewiesen. Die Kommission AVW hat das Geschäft am 26. April 2021, am 8. September 2021 sowie am 20. Dezember 2021 beraten und beschlossen, die parlamentarische Initiative mit Änderungen in die Anhörung zu geben.
Neu soll eine gesetzliche Grundsatznorm geschaffen werden, welche es dem Grossen Rat auf Dekretsstufe erlaubt, die Stellvertretungsmöglichkeit für Kommissionen auszuschliessen. Der Ausschluss der Stellvertretung soll eine Ausnahme bleiben, weshalb derzeit nur ein Ausschluss der Stellvertretungsmöglichkeit bei der GPK und bei der alle vier Jahre zusammentretenden Wahlaktenprüfungskommission vorgesehen ist. Bei der Arbeit der GPK geht es vor allem um Vertraulichkeit gegenüber den geprüften Amtsstellen. Wechselnde personelle Konstellationen während einer Prüfung sind dem Aufbau einer Vertrauensbasis und der Kontinuität abträglich.
Weiter soll zudem das Wirkungsgebiet der GKP mittels Generalauftrag in der Geschäftsordnung beschrieben und dadurch verstetigt werden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung einer möglichst vollständigen demokratischen Meinungsbildung wird zu sämtlichen geplanten Änderungen – auch denjenigen auf Dekretsstufe – eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Die Regierung hat am 1. März 2022 den Entwurf eines II. Nachtrags zum Tourismusgesetz (im Folgenden II. Nachtrag zum TourG) beraten und zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der II. Nachtrag zum TourG sieht eine Einlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in Höhe von Fr. 2'200'000.— vor, die zwingend im Jahr 2023 vorgenommen werden muss. Für den II. Nachtrag zum TourG muss deshalb rechtzeitig die Vernehmlassung durchgeführt werden, so dass die parlamentarische Diskussion noch im 2022 stattfinden kann.
L’Entente a pour objet de définir l’établissement d’une procédure commune en matière de reconnaissance mutuelle des qualifications professionnelles afin de favoriser sur leur territoire respectif l’exercice de professions réglementées. Elle sert de cadre pour que les Parties puissent conclure des Arrangements de reconnaissance mutuelle (ARM) spécifiques à chaque profession. Les ARM portent sur cinq professions: les assistants sociaux, les hygiénistes dentaires, les techniciens-dentistes, les techniciens en radiologie médicale et les sages-femmes.
Der Regierungsrat hat am 1. Juli 2021 mit dem Klimakompass den ersten Teil der kantonalen Klimastrategie verabschiedet. Der Klimawandel ist ein Querschnittthema mit direkten räumlichen Auswirkungen, die nahezu sämtliche Sachbereiche des kantonalen Richtplans betreffen. Gefordert ist eine vernetzte Herangehensweise und themenübergreifende Koordination.
Zu diesem Zweck soll der Richtplan im Sachbereich H «Hauptausrichtungen und Strategien» um ein neues Kapitel «H7 Klima» ergänzt werden. Es bezeichnet die Hauptausrichtung und übergeordneten Strategien zum Umgang mit dem Klimawandel im Richtplan. Damit wird eine Basis geschaffen, die räumlichen Auswirkungen des Klimawandels frühzeitig zu erkennen und um aus einer Gesamtsicht heraus geeignete Massnahmen räumlich zu koordinieren.
Adaptation d’ordonnances relatives à la législation sur l’environnement, à savoir l’ordonnance sur la protection de l’air (OPair; RS 814.318.142.1) et l’ordonnance sur les déchets (RS 814.600), l’ordonnance sur la réduction des risques liés aux produits chimiques (ORRChim; RS 814.81), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans l’agriculture (no RS encore inconnu), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans l’horticulture (no RS encore inconnu), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans l’économie forestière (814.812.36), l’ordonnance du DETEC relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans des domaines spéciaux (814.812.35) et l’ordonnance relative au registre des permis pour l’emploi des produits phytosanitaires (no RS encore inconnu).
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision der Verordnung über die Fischerei in erster Lesung verabschiedet. Vier Elemente stehen im Zentrum: Die vollziehende Anpassung infolge der Änderung des Bundesrechts in Bezug auf die Fangmindestmasse; Anpassungen in der Netzfischerei, um langfristig ein nachhaltiger Fischbestand im Ägerisee zu sichern; Aufnahme einer Forderung der Fischervereine zur Jugendförderung in Bezug auf die Patentarten für die Fischerei im Zugersee und schliesslich die Erhöhung der Mahngebühr für die zu späte Ablieferung der obligatorischen Fangstatistik.
Après le refus de la révision totale de la loi sur le CO2 lors de la votation populaire du 13 juin 2021, le Parlement a adopté le 17 décembre 2021 une prolongation jusqu’à fin 2024 de la loi, laquelle devra être remplacée début 2025 par la révision de la loi proposée ici. Ce projet prévoit également une modification de la loi sur la protection de l’environnement, de la loi sur l’imposition des huiles minérales, de la loi relative à une redevance sur le trafic des poids lourds, de la loi sur l’énergie et de la loi fédérale sur l’aviation.
L’ordonnance sur les langues nationales et la compréhension entre les communautés linguistiques (Ordonnance sur les langues, OLang; RS 441.11) doit être adaptée. La révision prévue porte sur les dispositions relatives aux aides financières relevant de la compétence de l’Office fédéral de la culture (sections 2 à 6), qui seront partiellement remaniées sur le plan rédactionnel et matériel.
La chaussée roulante (CR) a été jusqu’à présent une importante mesure d’accompagnement de la politique de transfert. Afin d’assurer la continuité de l’exploitation de la CR au cours des années 2024 à 2028, un plafond de dépenses pour le financement de l’offre est prévu jusqu’en 2028. La mise en œuvre du maintien et de l’organisation temporaire de la CR proposés dans ce projet de loi nécessite une modification simultanée de la LTTM (art. 8).
La mise en œuvre des nouveaux règlements UE sur l’interopérabilité entre les systèmes d’information de l’UE dans les domaines des frontières, de la migration et de la police nécessite des ajustements au niveau des ordonnances. Ce projet implique la création d’une nouvelle ordonnance sur l’interopérabilité.
Avec l’adoption de la motion 19.3958 «Imposition des cigarettes électroniques», le Conseil fédéral a été chargé de créer la base légale pour une imposition des cigarettes électroniques. Afin de tenir compte du profil de risque moindre des cigarettes électroniques, le taux d’impôt doit être inférieur à celui des cigarettes classiques. L’imposition des cigarettes électroniques nécessite une modification de la loi fédérale du 21 mars 1969 sur l’imposition du tabac.
La révision de la loi fédérale sur les droits politiques, adoptée par le Parlement en juin 2021, nécessite une concrétisation au niveau de l’ordonnance. D’une part, il s’agit de régler les modalités de l’obligation de déclarer le financement des partis politiques et des campagnes électorales et de votation. D’autre part, il s’agit de définir la compétence et les modalités de contrôle et de publication des informations communiquées.
Avec l’ATT, la Suisse s’est intégrée, entre autres, dans l’espace ferroviaire européen. Les deux parties contractantes ont convenu de rendre équivalent leur cadre légal. Afin de mettre en œuvre le 4RP(TP), il faut d’une part adapter la loi fédérale sur les chemins de fer (LCdF) – qui fait l’objet du présent projet – et diverses ordonnances.
Das Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane vom 20. März 2018 (Publikationsgesetz, PuG; BGS 111.31) enthält die relevanten Bestimmungen zu den amtlichen Publikationsorganen der kantonalen Behörden. Seit Inkrafttreten des Publikationsgesetzes am 1. Oktober 2018 ist die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse nur noch elektronisch abrufbar.
Die Erfahrungen mit der elektronischen Publikation der bereinigten Gesetzessammlung sind durchwegs positiv. Seither hat das Internet als Informationsmedium weiter an Bedeutung gewonnen. Von dieser Entwicklung sind nicht nur private Unternehmungen betroffen. Auch staatliche Dienstleistungen werden immer häufiger elektronisch in Anspruch genommen. Die Anzahl zahlender Amtsblatt-Abonnenten ist in den letzten Jahren stark rückläufig. Die elektronische Publikation des Amtsblatts als massgebliche Fassung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die vorliegende Teilrevision des Publikationsgesetzes strebt einen Primatwechsel, weg vom Amtsblatt in gedruckter Form, hin zum elektronischen Amtsblatt, an.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreibt seit einiger Zeit eine Publikationsplattform, über welche das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird und die den Kantonen auch für die Veröffentlichung ihrer Amtsblätter zur Verfügung steht. Im kantonsspezifischen Bereich können die kantonalen Amtsblätter hochgeladen und den Konsumenten zugänglich gemacht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits heute diese Publikationsplattform für ihre Amtsblattpublikationen.
Besonders schützenswerte Personendaten des Amtsblatts können mit diesem System unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit terminiert und publiziert werden. Im Sinne der E-Government Strategie Schweiz (Mehrfachnutzung von Softwarekomponenten) soll den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, das System für die elektronischen amtlichen Publikationen zu nutzen.
Am 9. Mai 2021 hat das Stimmvolk von Appenzell I.Rh. eine Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes angenommen. Mit dieser wurden insbesondere Anpassungen bei den Spruchkörpern und bei der Zuständigkeit vorgenommen. Diese Änderungen ziehen nun Anpassungen im System der Gerichtsgebühren nach sich. Gleichzeitig wird ein Mangel beseitigt, der sich im Zusammenhang mit sehr aufwendigen Verfahren und bei hohen Streitwerten gezeigt hat.
Die im heutigen System vorgesehenen Gebühren reichen in solchen Fällen nicht aus, um die entstehenden Kosten auch nur annähernd zu decken. Der bisherige Gerichtsgebührenrahmen soll daher für solche Konstellationen angehoben werden. Schliesslich sollen auch die Vorschriften über die Honorare der Anwältinnen und Anwälte den heutigen Verhältnissen angepasst werden.
Am 5. September 2021 ist die Änderung des Energiegesetzes des Kantons Glarus von der Landsgemeinde angenommen worden. An der Landsgemeinde wurden zudem drei für das Gesetz relevante Änderungsanträge gutgeheissen. So wird künftig der Einbau von Heizungen ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen obligatorisch.
Dies gilt sowohl für Neubauten als auch beim Wärmeerzeugerersatz im Gebäudebestand. Ausserdem wurde beschlossen, dass der Wärmebedarf von öffentlichen Bauten bis bereits 2040 zu 90 Prozent aus regenerativen Energieträgern gedeckt werden muss. Nun müssen die landrätliche Verordnung zum Energiegesetz und die regierungsrätliche Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung angepasst werden.
Der vorliegende II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung verfolgt drei Ziele. Erstens soll die Motion 42.18.24 «Massnahmen zur zielgerichteten und nachhaltigen Entwicklung des St.Galler Waldes», die vom Kantonsrat am 13. Juni 2019 gutgeheissen wurde, umgesetzt werden und zusätzliche Fördertatbestände geschaffen werden.
Zweitens soll das Einführungsgesetz an die punktuell geänderte übergeordnete Bundesgesetzgebung über den Wald angepasst werden. Und drittens sollen mit einzelnen Änderungen Probleme beseitigt werden, die sich im bisherigen Vollzug des Gesetzes gezeigt haben.
Die vorgesehenen zusätzlichen Fördermassnahmen decken sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Programmen des Bundes, weshalb sich der Bund zur Hauptsache an den Kosten beteiligen wird. Mit dem Vollzug des vorliegenden II. Nachtrags werden Kantonsbeiträge von jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken benötigt. Die zusätzlich zu erwartenden Bundesbeiträge belaufen sich auf jährlich rund 2 Mio. Franken.
Die Teilrevision 2024 des Steuergesetzes hat in erster Linie zum Ziel, den Nachvollzug von Bundesrecht vorzunehmen. Wird das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geändert, hat dies eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes zur Folge. Zugleich werden kantonale Anliegen in der vorliegenden Steuergesetzrevision berücksichtigt.
Die bedeutendste Änderung im Bereich des Nachvollzuges von Bundesrecht ist die Einführung der elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Damit werden medienbruchfreie Verfahren ermöglicht, die sowohl für die steuerpflichtigen Personen als auch für die Kantonale Steuerverwaltung von Vorteil sind.
Die drei wichtigsten kantonalen Anliegen sind die Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien, die Anpassung der Verteilung der Steuererträge der juristischen Personen sowie die Möglichkeit der gezielten Steuersatzerhöhung in gewissen internationalen Konstellationen.