Souhaitez-vous recevoir des notifications par e-mail sur ces thématiques?
Choisissez les thématiques qui vous intéressent. Les notifications sont gratuites.
La pratique de la Suisse en ce qui concerne les données volées sera assouplie. A l'avenir, il sera possible d'entrer en matière sur des demandes émanant d'un Etat étranger qui a reçu de telles données dans le cadre de la procédure d'assistance administrative ordinaire ou qui les tient de sources accessibles au public. En revanche, l'assistance administrative restera exclue lorsqu'un Etat a cherché activement à se procurer des données volées en dehors d'une procédure d'assistance administrative.
La période de concession de service universel en cours prendra fin le 31 décembre 2017. Pour la prochaine période de concession, le Conseil fédéral devra adapter l'offre de service universel aux dernières évolutions.
Dans son rapport final, publié en mai 2013, le groupe d'experts «Organisation de l'infrastructure ferroviaire (EOBI)» fait état de potentiels de discrimination tout au long de la filière du système ferroviaire. Le projet comprend notamment la mise en œuvre de certaines mesures proposées par le groupe EOBI afin de diminuer le potentiel de discrimination dans le système ferroviaire, notamment dans les domaines suivants : service d'attribution des sillons, responsabilité systémique, droits de participation des entreprises de transport ferroviaire et Commission d'arbitrage dans le domaine des chemins de fer (CACF).
Das Solothurner Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) vom 25. September 1988 ist bereits seit 27 Jahren in Kraft. Zwar hat es zwischenzeitlich vereinzelt Anpassungen erfahren, doch drängt sich nun aufgrund veränderter rechtlicher, jagdlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
Uri soll innerhalb und ausserhalb des Kantons als ausgesprochen kinder- und jugendfreundlicher Kanton wahrgenommen und geschätzt werden.
Schon heute hat die Kinder- und Jugendförderung in den Gemeinden und beim Kanton einen wichtigen Stellenwert. Was fehlt, ist eine rechtliche Abstützung der verschiedenen Aktivitäten.
Der Regierungsrat hat deshalb die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung in das Gesetzgebungsprogramm 2012 bis 2016 aufgenommen.
Eine Projektgruppe hat die heutige Situation überprüft und einen Vorschlag für die Schaffung eines Rahmenerlasses erarbeitet.
Der Regierungsrat hat den Bericht mit dem Entwurf für ein Gesetz an seiner Sitzung vom 29. September 2015 zur Vernehmlassung frei gegeben. Der Bericht enthält auch das Leitbild Kinder- und Jugendförderung, welches der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 beschlossen hat.
Das Finanzhaushaltgesetz wurde vor neun Jahren total revidiert und hat sich bewährt. Jetzt muss es in Teilbereichen den aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Es geht dabei unter anderem um die Umsetzung der HRM2-Empfehlungen, um die Einführung einer Schuldenbremse und um eine Anpassung der Abschreibungssätze.
Da es sich um eine Teilrevision handelt, bleibt die Struktur des Gesetzes gleich. Um die Auslegung in der Praxis zu verbessern und das Gesetz schlank zu halten, erlässt der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung mit Ausführungsbestimmungen.
Die Kantone haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sie gewillt sind, ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Gebäudebereich durch ein hohes Mass an harmonisierten energierechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat im Jahr 1992 erstmals eine Musterverordnung im Energiebereich erarbeitet. Diese wurde im Jahr 2000 von den „Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn)abgelöst, die erstmals im Jahr 2008 revidiert wurde.
Bei der MuKEn handelt es sich um ein Gesamtpaket von energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich, die mittlerweile den von allen Kantonen mitgetragenen „gemeinsamen Nenner" und somit die gemeinsame Basis für künftige Rechtserlasse bildet. Die MuKEn garantiert ein hohes Mass an Harmonisierung der energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich und ist eine deutliche Vereinfachung in der Planung und im Bewilligungsverfahren von Hochbauten, was insbesondere den Fachleuten, die in mehreren Kantonen tätig sind, sehr entgegen kommt. Dies verdeutlichen auch die gemeinsamen Vollzugshilfen und Nachweisformulare, die mit kleinen Abweichungen in nahezu allen Kantonen zur Anwendung kommen.
Die nun vorliegende Revision der „MuKEn 2014" wurde von der Plenarversammlung der EnDK am 9. Januar 2015 zuhanden der Kantone verabschiedet. Es geht nun darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen und sie auch im Wissen und in Respektierung der kantonalen Eigenheiten, in einer möglichst weitgehenden Harmonisierung umzusetzen. Aus diesem Grund empfiehlt die EnDK den Kantonen, die Vorgaben der MuKEn 2014 beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglichst zu übernehmen.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 die Änderung der Verordnung zum Steuergesetz in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Unter anderem wird die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen bei der Besteuerung nach dem Aufwand auf 500 000 Franken festgesetzt. Der Abzug auf dem Eigenmietwert ist neu auch auf dem Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch zulässig.
Application de la révision partielle de la LRTV, en particulier des dispositions d'exécution relatives à la nouvelle redevance de radio-télévision, ainsi qu'à la promotion des nouvelles technologies.
Le 20 juin 2014, la révision totale de la loi fédérale sur la nationalité suisse (LN) a été adoptée. La présente ordonnance comporte les dispositions d'exécution correspondantes
Hauptgrund für die Überarbeitung des Gesetzes war die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage). Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen.
In der Verordnung sollen diese Neuerungen konkretisiert werden, und es werden weitere inhaltliche und formale Anpassungen vorgenommen. So wird im Gesetz der Begriff «öffentlicher Verkehr» präzisiert und der aktuellen Terminologie angepasst.
Das Gesetz unterscheidet neu zwischen öffentlichem Personenverkehr und Schienengüterverkehr. Aus diesem Grund wird in der Verordnung der Begriff «öffentlicher Personenverkehr» präzisiert.
Le projet mis en consultation propose une uniformisation des dispositions de la LHID réglant le lieu d'imposition des commissions sur des opérations de courtage immobilier selon le mandat contenu dans la motion 13.3728 «Assujettissement fiscal au niveau intercantonal en matière de courtage immobilier. Une seule règle pour tous les cantons». En outre, une modification purement formelle des dispositions réglant l'imposition des personnes morales faisant commerce d'immeubles est également proposée.
Selon l'art. 40 al. 2 de la loi sur les professions de la psychologie (LPsy; RS 935.81) le Conseil fédéral édicte les dispositions sur le registre des professions de la psychologie (PsyReg). Ces dispositions règlent le contenu du PsyReg ainsi que les droits et les devoirs des fournisseurs et des utilisateurs de ces données.
La présente modification prévoit la suppression de certaines franchises à option et la diminution des rabais de primes dans l'assurance obligatoire des soins.
Le projet de modification de la Loi sur les EPF répond aux évolutions des dernières années et à l'objet de diverses interventions parlementaires. Les modifications prévues portent notamment sur le gouvernement d'entreprise, les finances d'inscription, de possibles restrictions d'admission et l'intégrité scientifique.
Das Personalgesetz (PG) sowie die dazugehörigen Verordnungen und Reglemente sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und bildeten einen wichtigen Meilenstein des Kantons, um sich als zeitgemässer und sozial verantwortlicher Arbeitgeber positionieren zu können. Rückblickend haben sich die Grundlagen des neuen Personalrechts im Praxisbetrieb bewährt und gelten auch heute im interkantonalen Vergleich nach wie vor als fortschrittlich.
Das PG gilt für den Kanton als Arbeitgeber mit der kantonalen Verwaltung, seinen Anstalten und Betrieben sowie für die Gerichte. Zwischenzeitlich sind neu selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen des Kantons geschaffen worden; namentlich der Spitalverbund AR (SVAR) und die AR Informatik AG (ARI). Dies hat zur Konsequenz, dass die personalrechtlichen Zuständigkeiten aufgrund dieser Entwicklung neu geregelt werden müssen.
Auch bei der Konzeption zur Umsetzung des Personalleitbildes hat sich gezeigt, dass für die hierfür vorgesehenen Schwerpunktthemen die personalrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Ebenso muss die im Zusammenhang mit der Reform der Staatsleitung notwendige Teilrevision des Organisationsgesetzes vom 29. November 2004 (OrG; bGS 142.21) bei den Anpassungen des Personalrechts berücksichtigt werden.
Landrat Toni Epp, Silenen, reichte am 23. Oktober 2013 eine Motion „zu Anpassung der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri“ ein. Der Landrat erklärte die Motion am 19. Februar 2014 für erheblich.
Ausgangspunkt für die Motion von Landrat Toni Epp ist der Umstand, dass mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 die Gemeinden die vollen Kosten für eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen zu tragen haben, wenn diese nicht aufgrund einer Invalidität im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erfolgt. Zuvor beteiligte sich der Kanton mit 50 Prozent an den Kosten. Mit der Motion wurde der Regierungsrat ersucht, Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri so anzupassen, dass der Kanton in jedem Fall 50 Prozent der Kosten aus den angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen übernimmt.
Zwischen dem 2. April und 31. Mai 2015 führte die BKD eine erste und zwischen dem 10. September 2015 und 31. Oktober 2015 eine zweite Vernehmlassung zu einem neuen Finanzierungsvorschlag durch. Beide Vernehmlassungen sind ausgewertet.
Aufgrund der demographischen Entwicklung sind im Kanton Thurgau zunehmend ältere und kranke Menschen auf eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung angewiesen. Vor diesem Hintergrund wurde die Erarbeitung eines Geriatriekonzepts in die Regierungsrichtlinien 2012–2016 aufgenommen. Das Thema Demenz ist darin integriert, da vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist und sich die Symptome häufig überlagern.
Das vorliegende Konzept zeigt die Versorgungsstrategie für den Kanton Thurgau über die nächsten Jahre auf. Entwickelt wurde es in einem breit abgestützten Projekt unter Einbezug aller wichtigen Anspruchsgruppen der geriatrischen Versorgung.
Da die strukturellen Maßnahmen die Spitalliste 2012 tangieren, gelten bestimmte Kapitel als Strukturbericht für die Akutgeriatrie und die spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie. Ein weiterer Abschnitt weist als Versorgungsbericht zur Spitalplanung den konkreten Bedarf in der geriatrischen Rehabilitation aus.
Mit dem Gesetz werden sämtliche möglichen Nutzungen des Untergrunds geregelt, soweit dafür nicht bereits andere Bestimmungen bestehen. Damit wird bezüglich der Nutzung des Untergrunds die gewünschte Rechtssicherheit geschaffen.
Das Gesetz regelt insbesondere die Exploration und den Abbau von Bodenschätzen sowie die Nutzung der Geothermie für grössere Anlagen. Der Bericht äussert sich auch zu Haftungsfragen rund um die induzierte Seismizität und zum Thema Fracking.