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En avril 2024, le Conseil fédéral a présenté son rapport sur la stabilité des banques et a proposé un train de mesures. Le projet destiné à la consultation vise à mettre en œuvre ces mesures dans l’ordonnance sur les fonds propres, notamment en renforçant de manière ciblée la base de fonds propres.
Nouvelle base juridique fédérale pour la création, la gestion et le financement d’un registre des maladies rares, pour le soutien financier de l’information coordonnée sur les structures de soins spécialisées et appropriées pour lutter contre les maladies rares et pour le soutien des tâches d’information et de conseil des organisations de droit public ou de droit privé sur les maladies rares.
Les plateformes de communication et les moteurs de recherche constituent une nouvelle infrastructure de communication. Celle-ci est exploitée par un très petit nombre d’entreprises actives au niveau international, selon des règles privées qu’elles définissent. Les droits des utilisateurs doivent être renforcés. Tel est l’objectif premier de la loi fédérale sur les plateformes de communication et les moteurs de recherche. L’avant-projet vise à protéger la liberté d’opinion et d’information des utilisateurs. Il exige davantage de transparence de la part des fournisseurs de très grandes plateformes de communication dans la procédure de suppression de contenus et dans le blocage de comptes. Ces fournisseurs sont dorénavant tenus d’informer les utilisateurs concernés et de justifier leurs décisions. Parallèlement, ils doivent mettre en place une procédure interne de réclamation et, en cas de litiges, participer à un règlement extrajudiciaire. L’avant-projet contient en outre des règles de transparence sur l’identification et l’adressage de la publicité ainsi que sur l’utilisation des systèmes de recommandation. La présentation régulière de rapports et l’accès aux données pour la recherche et l’administration permettent de mieux évaluer et surveiller les effets sur la société des activités des très grandes plateformes de communication et des très grands moteurs de recherche.
Die beabsichtigte Änderung der Schulverordnung führt die neuen Bestimmungen des Schulgesetzes zur schulergänzenden Betreuung näher aus. Hintergrund ist das Programm «Zug+», das eine flächendeckende und bedarfsgerechte Kinderbetreuung sicherstellen soll. Künftig wird eine Betreuung für Kinder ab dem Kindergarten, einschliesslich Ferienzeiten, gewährleistet. Die Gemeinden bleiben für die konkrete Ausgestaltung zuständig, erhalten jedoch einen finanziellen Beitrag vom Kanton. Die neuen Regelungen umfassen unter anderem Modulangebote, Qualitätsanforderungen und Kostenpauschalen. Die Betreuung erfolgt in modularer Form und orientiert sich an den Blockzeiten der Schulen. Eine Ferienbetreuung ist für acht Wochen im Jahr vorgesehen, ausgenommen sind Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage. Direktion für Bildung und Kultur/Direktionssekretariat
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) in Abstimmung mit dem Finanzdepartement (FD) ermächtigt, zur Weiterentwicklung der Standortförderung, zur Änderung des Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik (SRL Nr. 900) und zur Verordnung über die Standortförderung ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund internationaler Entwicklungen im Steuerbereich verschlechtert sich die Standortattraktivität des Kantons Luzern markant. Um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, will der Regierungsrat in den nächsten Jahren 300 Millionen Franken in ein breites Massnahmenpaket investieren. Die Massnahmen dienen der Verbesserung der Rahmenbedingungen für alle Luzerner Unternehmen, dem Erhalt der attraktiven Standortbedingungen für grosse internationale Unternehmen und der Verbesserung der Lebensqualität der Luzerner Bevölkerung.
Die neue Organbezeichnung "Regierungspräsidium" soll für "Landammann" und "Landstatthalter" eingeführt werden, "Gemeindepräsidium" für "Gemeindeammann" und "Gemeindeparlament" für "Einwohnerrat". Die neutrale Formulierung "Präsidium" in der Verfassung lässt es zu, dass in den Gesetzen und Verordnungen die differenzierten Bezeichnungen "Präsidentin" und "Präsident" sowie "Vizepräsidentin" und "Vizepräsident" verwendet werden können.
Les constructions et les installations du CERN sont, pour une partie d’entre elles, soumises à une autorité fédérale d’approbation des plans, selon une procédure nouvellement définie aux articles 31a à 31n nLERI. Le projet d’ordonnance vise à détailler les différentes étapes de cette procédure pour en faciliter la mise en œuvre.
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer neuen Kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) in die Vernehmlassung zu geben. Minderheiten sind in den letzten Jahren auch in der Schweiz wiederholt zum Ziel gewaltsamer Aktionen oder entsprechender Planungen geworden. Insbesondere antisemitische Vorfälle haben stark zugenommen. In den letzten Jahren haben die jüdischen Gemeinschaften den Kanton Luzern und den Bund ersucht, den polizeilichen Schutz zu verstärken und sich an den hohen Kosten zu beteiligen, die sie für Sicherheitsmassnahmen beim Objekt- und Personenschutz aufbringen. Generell können aber nicht nur jüdische, sondern auch andere Minderheiten – seien dies religiöse oder nicht religiöse Gruppierungen – eines besonderen Schutzes bedürfen.
Aufgrund der absehbaren Regelmässigkeit von Finanzhilfen soll für die finanzielle Unterstützung eine spezielle Rechtsgrundlage in einer Verordnung geschaffen werden. In der Verordnung werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Begrenzung der Finanzhilfen und das Verfahren geregelt. Kantonale Finanzhilfen sollen primär an die Voraussetzung geknüpft werden, dass auch der Bund eine Finanzhilfe gewährt. Zudem soll stets eine Sicherheitsberatung bei der Luzerner Polizei in Anspruch genommen werden.
Afin d’encourager l’intégration professionnelle des bénéficiaires du statut S, les dispositions proposées prévoient, d’une part, l’obligation d’annoncer ces personnes auprès des services publics de l’emploi et, d’autre part, l’instauration d’un droit de changer de canton pour les personnes à protéger qui exercent une activité lucrative. Au niveau de l'ordonnance, il est prévu de soumettre l’exercice d’une activité lucrative à une obligation d’annonce et non plus à une obligation d’obtenir une autorisation. De plus, l’obligation de participer à des programmes d’intégration ou de réintégration professionnelle sera étendue aux bénéficiaires du statut S. En outre, la durée des conventions-programme entre les cantons et la Confédération relatives aux programmes d’intégration cantonaux pourra être prolongée. Finalement, l’accès au marché suisse du travail sera facilité pour les étrangers formés en Suisse (conformément à la demande formulée par le Parlement dans sa décision de renvoi relative à l’objet 22.067).
Personen im AHV-Alter und Personen mit einer IV-Rente, die in einem Heim wohnen, werden bei Bedarf zur Finanzierung des Heimaufenthalts mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Welche Ausgaben dabei bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden können wird grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurde das System der Kostendeckung bei der Langzeitpflege erheblich umgestaltet. Wesentliche Bestandteile der Änderung bildeten die Überwälzung eines zusätzlichen Selbstbehalts auf die pflegebedürftige Person sowie die Regel, dass infolge eines Heim- oder Spitalaufenthalts keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet werden darf.
Der Kanton Zug regelte als Folge der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen bei Personen, die in einem Heim oder Spital wohnen, neu. Dabei wurde insbesondere die Begrenzung der maximal anrechenbaren Ausgaben bei einem Heimaufenthalt angehoben. Diese Höchstgrenze reicht jedoch seit einiger Zeit nicht mehr aus, um die Kosten bei einem Aufenthalt in einer spezialisierten Langzeitpflegeeinrichtung zu decken. Aus diesem Grund muss das EG ELG angepasst werden.
Landrat und Regierungsrat haben im Jahr 2019 eine Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes beschlossen. Die Revision hat das Ziel, die bewährte Sozialhilfe im Kanton Uri und in den Gemeinden zeitgemäss weiterzuentwickeln. Gesetz und Verordnung sollen das Sozialhilfesystem in allen Bereichen angemessen und aktuell widerspiegeln. Der Landrat hat das Gesetz am 13. November 2024 zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Es soll auf dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Gesetz wird mit einer Verordnung ergänzt. Darin werden einzelne Gesetzesartikel detaillierter ausgeführt. Mit der öffentlichen Vernehmlassung zur Verordnung nimmt der Regierungsrat ein wichtiges Anliegen vor allem der Gemeinden auf, da Änderungen der Sozialhilfe hohe Kostenfolgen haben. In der Verordnung sollen die Qualitätsanforderungen an die Sozialdienste ausgeführt werden. Die Verbindlichkeit zu den SKOS-Richtlinien soll gesetzlich verankert werden und der Regierungsrat soll abweichende Regelungen zu den SKOS-Richtlinien beschliessen können. Zudem sollen Regelungen der Einzelheiten zum Umgang mit Vermögensverzicht und Vermögensverzehr bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe geschaffen werden. Ausserdem sind in der Verordnung weiterführende Ausführungsbestimmungen zur Sozialinspektion enthalten.
Die strukturelle Förderung der Kulturbetriebe im Kanton Luzern soll in Zukunft gemeinsam von Kanton und Standortgemeinden getragen werden. Es ist vorgesehen, dass ausgewählte mittelgrosse Kulturinstitutionen zukünftig unter Mitwirkung einer neu zu schaffenden Kommission von Kanton und Standortgemeinden gemeinsam Beiträge für ihre Strukturkosten erhalten. Dafür schliessen Kanton und Standortgemeinden mit den Trägerschaften der Kulturbetriebe gemeinsame mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Die Kosten der zukünftigen Strukturförderung tragen der Kanton und die Standortgemeinden partnerschaftlich zu je 50 Prozent.
Die Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV) wird teilrevidiert, um neue Anforderungen im agrar- und umweltpolitischen Umfeld der Urner Land- und Alpwirtschaft zu berücksichtigen.
Das Polizeigesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben, die Organisation und die Kompetenzen der Kantonspolizei sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Polizeikorps anderer Kantone sowie dem Bund. Das bestehende Polizeigesetz bedarf einer umfassenden Überarbeitung. Es soll an die Entwicklungen seit seiner Einführung am 29. April 2001 angepasst werden, sowohl in Bezug auf die Polizeiarbeit selbst als auch auf die interkantonale Zusammenarbeit, damit die Kantonspolizei ihre Aufgaben zukünftig wirkungsvoller erfüllen kann.
Mit einer Totalrevision des Polizeigesetzes und der dazugehörigen Erlasse (Polizeiverordnung und Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei) soll ein Bedrohungs- und Risikomanagement (BRM) analog anderer Kantone geschaffen werden. Weiter sollen die rechtlichen Grundlagen für verschiedene heute übliche polizeiliche Massnahmen geschaffen und ergänzt werden, insbesondere in den Bereichen Wegweisung und Fernhaltung, Notsuche, Veranstaltungsverbot, Stalking, häusliche Gewalt sowie Vorermittlungen und verdeckte Fahndung. Mit der Gesetzesrevision soll zudem die kantonale Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die Kantonspolizei für den dringend notwendigen Datenaustausch über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglicht. Nur so können die Voraussetzungen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung in der Polizeiarbeit verbessert werden.
Gestützt auf Art. 23 des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes (DIAG, GS 172.800) wurde die Vorlage sowie eine Datenschutzfolgenabschätzung zu Beginn des Jahres 2025 dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Appenzell I.Rh. zur Vorabkonsultation vorgelegt. Aus dieser Vorabkonsultation resultierten Empfehlungen. Namentlich wird eine eigenständige zusätzliche Regelung nach Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie EU 2016/680 empfohlen, wonach zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen und von Personendaten unterschieden werden kann. Der Erlass von Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) sowie zum Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte könnte zeitlich zurückgestellt werden. Zu den Art. 25 - Art. 28, Art. 42 Abs. 2, Art. 45, Art. 54 und Art. 58 - Art. 61 E-PolG sprach der Datenschutzbeauftragte weitere Empfehlungen aus, insbesondere sei teilweise die Formulierung des Wortlauts zu präzisieren. Zu Art. 62 E-PolG erfolgte der Hinweis auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten. Diese Empfehlungen werden vertieft geprüft.
La Convention de Ljubljana-La Haye permet d’ancrer dans une base conventionnelle une obligation de coopération pénale internationale réciproque en matière de crimes internationaux en l’absence de traités bilatéraux. Elle reprend la criminalisation des crimes internationaux et les principes de l’entraide judiciaire déjà connus dans la législation suisse, principalement dans le Code pénal (ci-après: CP) et la loi du 20 mars 1981 sur l’entraide pénale internationale (ci-après: EIMP). Le crime d’agression sera inscrit dans le droit pénal suisse à l’instar du génocide, des crimes contre l’humanité et des crimes de guerre. Sa transposition en droit interne permettra à la Suisse d’approuver l’annexe H de la Convention de Ljubljana-La Haye et de mettre en œuvre la motion Sommaruga 22.3362.
Private Sicherheitsunternehmen werden zunehmend zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt. Verschiedene Dienstleistungen wie Geldtransporte, Eingangskontrollen vor Diskotheken oder Ordnungsdienste bei Sportveranstaltungen haben zu einem Boom der Sicherheitsbranche geführt. Die privaten Sicherheitsunternehmen sind oft in heiklen Bereichen tätig, was eine genügende gesetzliche Regelung der Tätigkeiten notwendig macht. Bislang ist die Bewilligung von privaten Sicherheitsdiensten in Appenzell Ausserrhoden nur rudimentär geregelt (Art. 44 Polizeigesetz). Es ist deshalb unbestritten, dass in Bezug auf die privaten Sicherheitsdienste dringender Regelungsbedarf besteht, insbesondere da im neuen Polizeigesetz keine entsprechende Regelung mehr vorgesehen ist. Das Ausüben von Sicherheitsdienstleistungen ist anspruchsvoll. Es braucht dafür qualifiziertes und gut geschultes Personal mit einwandfreiem Leumund. Deshalb ist es wichtig, dass für die Auswahl und die Ausbildung von Angestellten von Sicherheitsfirmen griffige Vorgaben bestehen.
Das Projektteam hat unter der Führung des Departements Gesundheit und Soziales bis Ende Dezember 2024 das Bauprojekt für den Neubau des kantonalen Integrationszentrums sowie die Erweiterung und Sanierung der Schule für die Kinder im kantonalen Zeughaus an der Rohrerstrasse in Aarau erarbeitet. Der Grosse Rat wird im Winter 2025/26 den Ausführungskredit beraten.
Die Region Suhr und insbesondere das Suhrer Dorfzentrum sind seit Jahren einem stetig wachsenden Verkehrsaufkommen ausgesetzt. Die Siedlungsräume leiden bereits heute unter dem hohen Verkehrsaufkommen. In Suhr und Gränichen ist das Verkehrssystem überlastet, die Anbindung des Wynentals an die A1 ist ungenügend. Die Wartezeiten an den Bahnübergängen in Suhr sind bereits heute gross, der Ausbau des Bahnangebots bringt künftig vermehrte respektive verlängerte Barriere-Schliessungen mit sich. Die Erreichbarkeit in der gesamten Region ist stark beeinträchtigt.
Mit der Verkehrsinfrastruktur-Entwicklung Raum Suhr (VERAS) soll eine angemessene Wirkung erzielt werden. Dabei sollen die Eingriffe in den Landschafts- und Siedlungsraum minimiert und die neue Strasseninfrastruktur optimal ins bestehende Kantons- und Gemeindestrassennetz integriert werden, damit auch für die umliegenden Gemeinden (Ober- und Unterentfelden, Gränichen, Schafisheim, Hunzenschwil) ein Mehrwert geschaffen wird. Der Grosse Rat hat am 10. November 2020 das Vorhaben im Richtplan festgesetzt und den erforderlichen Projektierungskredit genehmigt sowie am 17. Januar 2023 für die Projektierung einen Zusatzkredit bewilligt. Nach zwischenzeitlicher Ausarbeitung des Bauprojekts soll nun der Realisierungskredit beantragt werden.
Die aktuell geltende Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV [NG 931.2]) regelt im Kanton Nidwalden die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Regulierung von explosionsgefährlichen Stoffen. Es handelt sich dabei um eine landrätliche Verordnung und damit um ein formelles Gesetz. Der Regierungsrat hat mit Grundsatzentscheid Nr. 207 vom 26. März 2024 entschieden eine Revision der kantonalen Sprengstoffverordnung durchzuführen. Die Überarbeitung zielt darauf ab, die Effizienz und Wirksamkeit der Regulierung und Überwachung von explosionsgefährlichen Stoffen zu erhöhen und die Sicherheit im Kanton zu gewährleisten.
Mit der Teilrevision wird die rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit der Ombudsstelle und der Datenschutzstelle gestärkt. Der Regierungsrat soll dem Kantonsrat in Zukunft keinen abweichenden Antrag zum Budgetentwurf der beiden Fachstellen mehr unterbreiten, sich aber gleichwohl gegenüber dem Kantonsrat dazu äussern können. Der restliche Budgetprozess bleibt unverändert. Mit der Teilrevision wird die teilerheblich erklärte Motion (Vorlage Nr. 3544.1 -17269) umgesetzt.
Die bestehenden Zürcher Spitalplanungsleistungsgruppen (SPLG) der Gefässmedizin und Gefässchirurgie wurden im Jahr 2010 im Zuge der ersten Spitalplanung nach der Reform der Spitalfinanzierung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 2012 definiert und mit der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik auf den 1. Januar 2012 eingeführt. Seither wurden diese SPLG nur minimal angepasst. Den seit der ersten Einführung umfangreichen Entwicklungen in der Gefässmedizin und -chirurgie sowohl auf technologischer als auch auf operativer Ebene ist durch eine umfassende Revision der Zürcher SPLG-Systematik in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
La Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national (CSSS-N) propose d’inscrire une obligation de signaler les intérêts dans la loi sur les produits thérapeutiques (LPTh). Les personnes qui emploient des produits thérapeutiques seront ainsi tenues de signaler les intérêts qui les lient à des entreprises fabricant ou mettant sur le marché de tels produits.
Die Neuausrichtung der Denkmalpflege ist auf Kurs. Kernelement ist ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Bauten IDEGO. Über die Hälfte der Gemeinden ist unterdessen fachlich bearbeitet worden. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im Bezirk Kreuzlingen, zu dem Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände eingeladen sind.
Die Spezialkommission Parlamentarische Initiative Finanzkompetenzen hat die Änderung der Kantonsverfassung in die Vernehmlassung gegeben. Die Änderungen gehen auf eine Parlamentarische Initiative zurück. Ab heute können Interessierte ihre Rückmeldung zur Änderung der Kantonsverfassung abgeben.
Mit dem Regierungsprogramm 2020–2024 hat der Regierungsrat das Ziel formuliert, die Digitalisierung und die Vernetzung aller Lebensbereiche aktiv mitgestalten und die sich daraus für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Chancen im staatlichen Bereich nutzen zu wollen. Gleichzeitig seien mögliche Risiken zu minimieren. Mit dem Regierungsprogramm 2024–2028 hat er diese Stossrichtung bekräftigt. Mit der Verabschiedung der Strategie «Digitale Verwaltung Schwyz 2032» (RRB Nr. 922/2022) hat der Regierungsrat die Ziele weiter konkretisiert.
Mit dem vorliegenden Vorhaben sollen die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Verwaltung bzw. die digitale Transformation der Verwaltung geschaffen werden. Vorderhand geht es darum, eine breite und fundierte gesetzliche Basis für zukünftige digitale Entwicklungen bereitzustellen. Dabei sollen Elemente des Gesetzes über das E-Government vom 22. April 2009 (E-GovG, SRSZ 140.600) übertragen und dieses in der Konsequenz aufgehoben werden. Mit dieser Vorlage werden wichtige Grundlagen für die digitale Leistungserbringung geschaffen, wobei insbesondere Regelungen für den digitalen Schalter und die Identitätsverwaltung im Zentrum stehen. Darüber hinaus werden Grundlagen für eine bessere Nutzung von Daten geschaffen, grundsätzliche Prinzipien normiert sowie organisatorische Eckwerte festgelegt.