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Das eidgenössische Parlament hat Ende September die Steuervorlage 17 (SV17) verabschiedet. Darin enthalten ist neu auch ein sozialpolitischer Ausgleich zugunsten der AHV. Dementsprechend heisst die Bundesvorlage neu „Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)“.
Die STAF verfolgt dieselben Ziele wie die in der Referendumsabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnte Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die politischen Verpflichtungen der Schweiz bestehen nach wie vor; der Handlungsbedarf hat sich seither sogar noch erhöht. Im Zentrum der Vorlage stehen aus steuerlicher Sicht die Abschaffung der besonderen Steuerregime (Holding-, Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften) und damit die Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz.
Am 18. März 2016 haben die eidgenössischen Räte das Ordnungsbussengesetz erlassen, welches das gleichnamige Gesetz von 1970 ablöst und auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Neu kommt das Ordnungsbussenverfahren nicht nur im Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelrecht zur Anwendung, sondern auch in Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Natur- und Umweltrechts, des Gesundheitsrechts, des Gewerberechts, des Waffenrechts und des Schifffahrtsrechts. Zur Einführung des erweiterten eidgenössischen Ordnungsbussenrechts sind kantonale Gesetze und Verordnungen zu ändern.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Streichung des Golfparks Baar und um die Raumfreihaltung für die Trasse zur Erdverlegung einer Hochspannungsleitung. Im Kapitel Verkehr handelt es sich unter anderem um die Streichung der Verlängerung General Guisan-Strasse und die Festsetzung des Autobahn-Halbanschlusses Rotkreuz Süd.
Mit dem Planungsbericht Biodiversität erfüllt die Luzerner Regierung einen politischen Auftrag und definiert die Umsetzung der «Strategie Biodiversität Schweiz» auf kantonaler Ebene.
Die zunehmende Bevölkerungsdichte sowie die intensive Land- und Ressourcennutzung üben immer grösseren Druck auf die Biodiversität aus. Damit im Kanton Luzern ökologisch wertvolle Lebensräume und die Artenvielfalt mit ihrer genetischen Vielfalt erhalten werden können, muss das Engagement für die Biodiversität verstärkt werden.
Die immensen Nutzleistungen der Biodiversität, beispielsweise die Reinigung von Luft und Wasser, die Bestäubung von Pflanzen oder die Fruchtbarkeit der Böden, sollen ungeschmälert für kommende Generationen erhalten werden. Die Anstrengungen zugunsten der Biodiversität sollen auch den Erholungs-, Wohn- und Arbeitsraum für den Menschen attraktiv halten und wo nötig aufwerten.
Mit der Anpassung des Vertriebsanteils wird das Abgeltungsmodell für die Vertriebsleistung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln neu geregelt. Betroffen sind in erster Linie die Leistungserbringer, welche rezeptpflichtige Arzneimittel abgeben (Apotheken, Ärzte, Spitalambulatorien). Das Ziel dieser Anpassung ist die Verminderung von negativen Anreizen bei der Abgabe und beim Verkauf von Arzneimitteln sowie die Förderung der Abgabe von preiswerten Generika. Zudem werden die Parameter für die Berechnung des Vertriebsanteils aktualisiert, womit Einsparungen zu Gunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich sind. Um den unterschiedlichen Herausforderungen in der Gestaltung des Vertriebsanteils gerecht zu werden, werden zwei verschiedene Varianten in die Vernehmlassung geschickt.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Steuergesetzes (LuVal Vereinfachung Schatzungswesen) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen Miet- und Katasterwert in einem deutlich vereinfachten Verfahren ermittelt werden.
Die Verordnung über die Anlagestiftungen ASV (SR 831.403.2) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist ein limitierter Revisionsbedarf sichtbar geworden. Das EDI hat deshalb in Gesprächen mit der Konferenz der Geschäftsführer der Anlagestiftungen (KGAST) und der zuständigen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) eine Vorlage ausgearbeitet.
Das geltende Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist mit Bestimmungen zur Kostendämpfung zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu ergänzen. Im Fokus stehen ein KVG-Experimentierartikel, die Stärkung der Rechnungskontrolle, Massnahmen im Bereich der Tarife und der Kostensteuerung sowie ein Referenzpreissystem bei patentabgelaufenen Arzneimitteln.
Mit der geplanten Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV; SR 510.622.4) soll künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Grundfunktion des Katasters und den Zusatzfunktionen gemacht werden. Der Auszug soll vereinfacht und auf die Beglaubigung verzichtet werden. Durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge soll die Weiterentwicklung des Katasters gewährleistet werden. Zudem soll das bestehende Begleitgremium für die vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation weitergeführt werden.
Aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen werden die vorstehend erwähnten Gesetze einer Revision unterzogen. Das Gesetzgebungsprojekt wird aus Gründen der Wahrung der Einheit der Materie in folgende drei Vorlagen unterteilt, die dem Grossen Rat separat unterbreitet werden:
1. Zuständigkeit und Verfahren bei der Volkswahl von Behörden: Zwecks Vereinfachung der Abläufe bei der Volkswahl von Behörden sollen die bisherigen Zuständigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres an die Staatskanzlei, die Justizleitung oder das Departement Bildung, Kultur und Sport übergehen. Dies führt auch zu Anpassungen bei den Zuständigkeiten zur Anordnung der Ersatzwahlen der Gemeinderäte und der Schulräte der Bezirke.
Sodann ist vorgesehen, dass bei der Wahl von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten alle Gerichtspräsidien eines Bezirks durchnummeriert und separat ausgeschrieben werden. Diese Praxis hat sich als zweckmässig erwiesen und soll deshalb neu gesetzlich verankert werden.
2. Wählbarkeit und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern: Künftig sollen nur angemeldete Personen als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident wählbar sein. Zu diesem Zweck wird bereits für den 1. Wahlgang ein formelles Anmeldeverfahren eingeführt. Zu den bereits bestehenden Wählbarkeitsvoraussetzungen werden für Richterinnen und Richter neu Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund gestellt.
Ausgenommen davon sind die vom Volk gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die jedoch im Rahmen einer Selbstdeklaration nach der Wahl einen Strafregisterauszug einreichen müssen. Konsequenterweise soll für sämtliche Richterinnen und Richter eine Amtsenthebung möglich sein, wenn gewisse strafrechtliche Verfehlungen während der Amtszeit vorkommen.
3. Unvereinbarkeitsbestimmungen für Angehörige der Gerichte: Es ist vorgesehen, die geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen für nebenamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, Friedensrichterinnen und Friedensrichter, Mitglieder des Justizgerichts sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte zu lockern.
Am 25. April 2018 genehmigte der Bundesrat die Integrationsagenda Schweiz und entschied über die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Diese Vorlage regelt zum einen die Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz. Dabei soll die Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen von heute 6000 Franken auf neu 18 000 Franken erhöht werden. Gleichzeitig sollen der Erstintegrationsprozess und die Verwendung der Integrationspauschale für eine frühzeitige Sprachförderung auf Verordnungsebene geregelt werden. Zum anderen regelt diese Vorlage die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Die anrechenbaren Kosten der Kantone für Betreuung und Sozialhilfe betragen insgesamt 100 Franken pro Tag und MNA. Davon soll der Bund gemäss Entscheid des Bundesrates in Zukunft 86 Franken übernehmen.
Die WAK-S schickt zwei Vorentwürfe zum Arbeitsgesetz in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.414 Graber Konrad sieht vor, dass Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, nach einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten können, sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Bei einer Anstellung nach dem Jahresarbeitszeitmodell fällt die vom Gesetz festgelegte Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weg und es darf unter dem Jahr Schwankungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit geben. Im Jahresdurchschnitt dürfen jedoch höchstens 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.423 Keller-Sutter sieht vor, dass der Arbeitgeber für die gleichen beiden Arbeitnehmerkategorien unter den gleichen Bedingungen auf die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten verzichten kann. Damit stellt der Vorentwurf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar.
Das 2014 sistierte Projekt «Optimierte Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» wurde gemäss dem im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2018–2021 ausgewiesenen Entwicklungsschwerpunkt wieder aufgenommen.
Ziel der Vorlage «Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» ist es, die Steuerung der Volksschule zu vereinfachen, die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Gremien zu klären sowie die Schulleitungspensen anzupassen. Die Vorlage setzt sich aus drei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich zum Teil aufeinander beziehen:
- Kommunale Führungsstruktur: Neuorganisation der kommunalen Führungsstruktur an den Schulen vor Ort, Aufhebung der Schulpflege und Reduktion der Anzahl Steuerungsebenen
- Kantonale Führungsstruktur: Bezirksschulräte als erste Beschwerdeinstanz sowie Variantendiskussion zur Organisation des Erziehungsrats und der Berufsbildungskommission
- Schulleitungspensen: Erhöhung der Schulleitungspensen um kantonal durchschnittlich 10 % und ein neues Berechnungsmodell für Schulleitungspensen
Der Kanton Basel-Stadt rechnet bis ins Jahr 2035 mit einer Zunahme der Arbeitsplätze und der Bevölkerung. Diese Entwicklung muss einhergehen mit einer stadtgerechten Mobilität, die platzsparend, umweltfreundlich, kosteneffizient und verkehrssicher ist. Der kantonale Richtplan wurde diesbezüglich überprüft und aktualisiert. Gleichzeitig wurde der Teilrichtplan Velo aktualisiert und ein Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege erarbeitet.
Im September 2016 hat der Erziehungsrat eine Vernehmlassung zur Anpassung des Reglements über die Schulleitung vorgelegt. Mit der Vorlage als Ganzes waren die Mehrheit der Gemeinde- und Schulräte nicht einverstanden. Aufgrund dieses Befunds beschloss der Erziehungsrat am 22. März 2017, dass der eingebrachte Vorschlag zu revidieren und eine neuerliche Vernehmlassung durchzuführen sei.
Weiter beschloss der Erziehungsrat, die betreffende Projektgruppe mit zwei Gemeinderatsmitgliedern zu erweitern. Daraufhin setzte die Bildungs-und Kulturdirektion eine Projektgruppe ein, die in der Folge einen neuen Vorschlag erarbeitete. Am 26. September 2018 behandelte der Erziehungsrat den Bericht der Projektgruppe, und er beauftragte das Direktionssekretariat, die Vernehmlassung durchzuführen.
In den vergangenen Jahren haben die Steuerverwaltungen sowohl der kleinen als auch der grossen Kantone eGovernment-Lösungen für die Steuerdeklarationen eingeführt. Der Kanton Schaffhausen ist im Vergleich dazu bei der Digitalisierung des Steuerbereichs deutlich im Rückstand. Zusammen mit dem Verband der Steuerkatasterführer der Gemeinden hat die kantonale Steuerverwaltung daher das Projekt «Steuerdeklaration natürliche Personen 2020» gestartet.
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates zur Fair-Preis-Initiative hat das Ziel, die Beschaffungsfreiheit der Unternehmen aus der Schweiz im Ausland sicherzustellen, um grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Die VMWG wird um einen Artikel 6c betreffend Energiespar-Contracting ergänzt: Der Vermieter kann die Kosten als Nebenkosten in Rechnung stellen.
Die Motion 15.3557 verlangt die Unterbreitung einer Verfassungsänderung zur Einführung des obligatorischen Referendums für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter (Ergänzung von Art. 140 der Bundesverfassung).
Das geltende Assekuranzgesetz vom 30. April 1995 (bGS 862.1; nachfolgend AssG) hat sich inhaltlich grundsätzlich bewährt. Die Bestimmungen über das Versicherungsverhältnis und die Versicherungsleistungen sind nach wie vor aktuell und bedürfen keiner Änderung. Hingegen sind die Bestimmungen über die Art und Weise der Willensbildung und die Organisation der Assekuranz in einigen Punkten aktualisierungsbedürftig.
Da die Gesetzgebung (Assekuranzgesetz und -verordnung) von der Landsgemeinde bzw. vom Kantonsrat erlassen wurde, sind die damaligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten an die heute üblichen Verhältnisse anzupassen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund der vom Regierungsrat in den letzten Jahren verstärkten Bemühungen um eine zeitgemässe Public Corporate Governance (PCG), gerade auch bei den selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.
Mit der nun vorgesehenen Kompetenzregelung zwischen Kantonsrat und Regierungsrat wird sich das Parlament künftig auf die Oberaufsicht (vgl. Art. 4 Abs. 3) und die Statuierung der Grundsätze im Gesetz beschränken. Der Regierungsrat wird sich hingegen mit der Umsetzung derselben zu befassen haben. Auch werden verschiedene Organisationsfragen künftig im Organisationsreglement (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. abis) geregelt werden und müssen nicht mehr die politische Ebene beschäftigen.
Wer als erwerbstätige Person kranke oder verunfallte Familienmitglieder betreut und pflegt, ist auf vielfache Unterstützung angewiesen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung verbessern. Damit wird für betreuende Angehörige im Erwerbsalter Rechtssicherheit gewährt und die gesellschaftliche Anerkennung der Angehörigenbetreuung gestärkt. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind in einem Mantelerlass zusammengefasst; sie betreffen das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Der Staatsrat hat grünes Licht für die Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes (Schulgesetz, SchG) und des Gesetzes über die Sonderpädagogik (SPG) erteilt. Nebst drei Varianten und einer Motion für die Finanzierung der Schulkosten, die den Eltern nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen, werden im Vorentwurf die jüngst vom Grossen Rat angenommenen Motionen konkretisiert. Darüber hinaus gibt die Vernehmlassung den Teilnehmenden Gelegenheit, sich zu mehreren kürzlich eingereichten Motionen zur Schule zu äussern.