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Die Aufsicht über Stiftungen, die gemäss ihrer Bestimmung einer Einwohner- oder Bürgergemeinde angehören, wurde bis anhin durch den Gemeinde- bzw. den Bürgerrat ausgeübt. Dies möchte die Zuger Regierung ändern. Künftig sollen diese Stiftungen – genauso wie die übrigen Stiftungen im Kanton seit dem 1. Januar 2006 – von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) beaufsichtigt werden.
Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. Die ZBSA hat die nötigen personellen Ressourcen und verfügt über das betriebswirtschaftliche und juristische Knowhow, damit eine professionelle Stiftungsaufsicht gewährleistet ist. Im ganzen Kanton sind von dieser Änderung, die eine Gesetzesrevision bedingt, rund siebzehn Stiftungen betroffen.
Im Anschluss an die Länderprüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF) im Jahr 2016 sind gesetzgeberische Massnahmen notwendig, um die Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den FATF-Standards zu verbessern und damit die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu stärken.
Mit der Revision der BankV sollen die vom Parlament am 15. Juni 2018 beschlossenen Änderungen des Bankengesetzes für eine neue Bewilligungskategorie zur Innovationsförderung sowie die Änderungen des Konsumkreditgesetzes zur Schwarmkreditfinanzierung umgesetzt werden.
Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird um einen Artikel 8a betreffend die generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete ergänzt. Neben der Möglichkeit der generellen Zustimmung wird auch das Gesuch der Mieterschaft geregelt und der gesetzliche Verweigerungsgrund der wesentlichen Nachteile für die Vermieterschaft konkretisiert.
Der dritte Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen umfasst die Jahre 2016-2019. Er zeigt auf, dass die Ziele des Finanzausgleichs in den letzten Jahren weitgehend erreicht wurden. Insbesondere bei der Art und Weise wie die Dotation des Ressourcenausgleichs festgelegt wird und bezüglich des Mindestausstattungsziels zeigt sich aber Handlungsbedarf. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vor.
Der «Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen» kann seit 1. Mai auch in einer Druckversion bezogen werden: finanzausgleich@efv.admin.ch.
Nach der Annahme des neuen Geldspielgesetzes durch die Bundesversammlung am 29. September 2017 müssen die Verordnungen total revidiert werden. In die Vernehmlassung geschickt werden drei Texte: eine Verordnung des Bundesrates über Geldspiele, eine Verordnung des EJPD über Spielbanken und eine Verordnung des EJPD über Geldwäscherei.
Mit der Revision sollen Gone-concern-Kapitalanforderungen auch für die nicht international tätigen systemrelevanten Banken bestehen. Daneben werden weitere Anpassungen vorgenommen, insbesondere zur Behandlung von Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Tochtergesellschaften.
Die kantonalen Spitalunternehmen Luzerner Kantonsspital (LUKS) und Luzerner Psychiatrie (lups) sollen von öffentlich-rechtlichen Anstalten in zwei Aktiengesellschaften im alleinigen Eigentum des Kantons Luzern umgewandelt werden.
Dadurch sollen die Unternehmen noch enger mit anderen Anbietern zusammenarbeiten können sowie in Bezug auf Organisation und Führung transparenter und flexibler werden.
Am 26. Juli 2016 hat das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) den Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz veröffentlicht. Der Bericht enthält verschiedene Empfehlungen betreffend die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch auf Ersuchen. Mit der Vernehmlassungsvorlage sollen die zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.
Ratifikation des im Rahmen des BEPS-Projekts erarbeiteten multilateralen Übereinkommens, mit dem ausgewählte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch Aufnahme von DBA-Bestimmungen, die im Rahmen des BEPS-Projekts erarbeitet wurden (einschliesslich bestimmter Mindeststandards des BEPS-Projekts), geändert werden.
Mit der vorgeschlagenen Totalrevision wird ein schlankes und modernes Kantonalbankgesetz geschaffen, welches zusammen mit den neu zu erlassenden Statuten die Anforderungen an eine moderne Bank optimal erfüllt. Das heute geltende Gesetz aus dem Jahr 1973 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen bezüglich Anpassungsfähigkeit an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen, Rechtssicherheit punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz sowie Flexibilität des Kantons betreffend strategischer Beteiligung an der Zuger Kantonalbank. Änderungen werden jedoch nur dort vorgenommen, wo Handlungsbedarf besteht. Am Bewährten wird festgehalten.
Am 13. Oktober 2017 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit Singapur und Hongkong ab 2018/2019 eröffnet. Die Umsetzung des AIA mit den Finanzplätzen Singapur und Hongkong bedarf im heutigen Zeitpunkt einer eigenständigen Rechtsgrundlage in Form von spezifischen bilateralen Abkommen. Diese Abkommen sollen zur gleichen Zeit in Kraft treten wie der AIA mit den nächsten Partnerstaaten nach der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019. Da das parlamentarische Genehmigungsverfahren bis zum 1. Januar 2018 nicht vollständig durchgeführt sein wird, werden die Abkommen mit Singapur und Hongkong ab diesem Zeitpunkt vorläufig zur Anwendung gelangen.
Das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 (Energiegesetz vom 30. September 2016; BBl 2016 7683) enthält auch steuerliche Massnahmen. Die Umsetzung dieser Massnahmen bedingt eine Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung).
Mit der Revision des WZG soll die Umtauschfrist ab der 6. Serie aufgehoben werden. Das Publikum hat die Sicherheit, dass zurückgerufene Noten jederzeit bei der Nationalbank umgetauscht werden können. Damit wird eine Angleichung an die Umtauschregimes der bedeutenden Währungen erreicht.
Die vorliegende Änderung setzt die vom Parlament angenommene Motion Bischofberger (15.4157) um, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die Franchisen an die Kostenentwicklung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt ist, dass dies vor Ablauf der Einsprachefrist der Veranlagung erfolgt und die Nichtdeklaration in der Steuererklärung fahrlässig war.
Mit der Vorlage soll der negative Effekt der Too-big-to-fail(TBTF)-Instrumente auf den Beteiligungsabzug bei der Gewinnsteuer beseitigt werden. Dazu sollen die an die Investoren bezahlten Zinsen und die in der Bilanz eingestellte Weitergabe der Mittel aus den TBTF-Instrumenten von der Berechnung des Beteiligungsabzugs ausgeklammert werden.