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Die Gemeinde Schöftland ist das ländliche Zentrum im Suhrental (Raumtyp nach Raumkonzept Richtplankapitel R 1) und weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf. Schöftland ist zudem wichtiger Linienendpunkt der AAR bus+bahn. Unmittelbar im Bahnhof-/ Zentrumsbereich bestehen historisch gewachsene Infrastrukturen des Bahnbetriebs, insbesondere ein Depot beim «Mühleareal» sowie eine Werkstatt bei der «Unterdorfstrasse». Ein Neubau des Endbahnhofs steht kurz vor der Realisierung.
Entsprechend der kantonalen Strategie mobilitätAARGAU soll das Verkehrsangebot gezielt auf die im Raumkonzept definierten Raumtypen ausgebaut werden. Beschlossen ist dazu die Beschaffung von neuen 60 m-Zügen durch die AAR bus+bahn in drei Tranchen (2019, 2025 und ca. 2030), damit die heutigen Transportkapazitäten auf dem Schienennetz im Wynen- und Suhrental um rund 50 % gesteigert werden können. Dies erfordert parallel dazu auch Ergänzungen bei den Depot- /Werkstattanlagen per 2025, da die bisherigen Infrastrukturen ausschliesslich auf die vorhandenen 40 m-Kompositionen ausgerichtet sind.
Bundesbeschluss des Parlaments mit dem Auftrag an den Bundesrat, die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und eines neues bodengestützten Systems zur Luftverteidigung mit einem Finanzvolumen von maximal 8 Milliarden Franken zu planen.
Das Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1992 (EG SVG, GS 741.000) soll einer Revision unterzogen werden, mit dem Ziel, den Vollzug zu verbessern. Dabei sollen zwei Bestimmungen überarbeitet werden: Nach heutiger Regelung ist die Standeskommission nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 1 EG SVG unter anderem für die Erteilung von Bewilligungen für Rad- und Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Strassen zuständig (Art. 1 Abs. 2 EG SVG). Es erscheint in der heutigen Zeit nicht mehr sachgerecht, für die Bewilligung jedes Velorennens die Kantonsregierung zu bemühen, weshalb vorgeschlagen wird, die Bewilligungskompetenz auf tieferer Stufe anzusiedeln.
Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen sind nach Art. 6 Abs. 2 EG SVG zweckgebunden zu verwenden. Die Erträge sind im Grundsatz für Kontrollaufgaben reserviert. Nur jene aus dem Dauerparkieren können auch für den Unterhalt von Parkplätzen und die Schaffung neuer Parkplätze eingesetzt werden. Schon in der verhältnismässig kurzen Zeit, seitdem die Standeskommission die Gebührenpflicht eingeführt hat (sie gilt seit 1. Oktober 2016), sind für das Kurzparkieren Gebühren in einem Ausmass eingenommen worden, das den Aufwand für die Kontrollen weit übersteigt. Um nicht voraussichtlich stetig wachsende Beträge ungenutzt in Spezialfinanzierungen reserviert zu belassen, soll der Verwendungszweck erweitert werden.
Die Revision des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.
Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, dass Strassenparkplätze in Zukunft eine Auslastung von 90 bis 95% aufweisen sollen. Heute liegt die Auslastung vor allem in den dichten Wohnquartieren abends teilweise über 100%. Dank der tieferen Auslastung soll insbesondere der Parksuchverkehr reduziert werden. Um das Ziel zu erreichen, möchte der Regierungsrat sowohl private Quartierparkings wirksamer fördern als auch die Parkgebühren im Strassenraum angemessen erhöhen.
Ein wichtiger Baustein einer prosperierenden Gesellschaft sind gut ausgebaute Infrastrukturen, wobei in unserem Kanton das Kantonsstrassennetz eine zentrale Rolle spielt. Dieses Netz soll gut unterhalten und für die zukünftigen verkehrlichen Anforderungen dort ausgebaut und anpasst werden, wo das nötig, machbar und finanzierbar ist.
Gemäss Art. 28 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.1) beschliesst der Regierungsrat ein mehrjähriges Strassenbau- und Investitionsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in der Programmperiode ausgeführt werden sollen. Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten und vor seinem Erlass hört der Regierungsrat die Betroffenen sowie allfällige weitere Interessierte an.
Die im vorliegenden 3. kantonalen Strassenbau- und Investitionsprogramm 2019-2012 geplanten Vorhaben basieren auf dem Zustand vor Ort, dem kantonalen Richtplan, dem Agglomerationsprogramm, den Unfallauswertungen der Kantonspolizei, den verkehrlichen Bedürfnissen sowie den Planungen und Vorgaben von Dritten. Die Randbedingungen und Vorgaben wurden bestmöglich in Übereinstimmung gebracht, wobei alle Ausbauten den Standortgemeinden mindestens als Vorhaben oder bereits als Projekt bekannt sind.
Mit der Vorlage unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das aktualisierte Strategische Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (STEP Nationalstrassen) und weist die grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz aus. Gestützt darauf beantragt er einen Verpflichtungskredit für die grösseren Vorhaben, für die Erweiterungsprojekte des Ausbauschrittes 2019 und für die planerische Konkretisierung der übrigen Erweiterungsprojekte des STEP Nationalstrassen. Weiter beantragt er für die Jahre 2020-2023 einen Zahlungsrahmen für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen sowie für deren Ausbau (im Sinne von Anpassungen).
Wichtigste Themen:
Im August 2008 hat der Regierungsrat das erste regionale Gesamtverkehrskonzept (rGVK) Ursern verabschiedet. Auslöser für das rGVK Ursern 2008 war die Planung des Tourismusresorts Andermatt (TRA). Das rGVK hatte zum Ziel, die übergeordneten (kantonalen) Vorgaben im Hinblick auf die Erarbeitung der Quartiergestaltungspläne (QGP) für das TRA zu konkretisieren und die übergeordneten Verkehrsmassnahmen im Einklang mit dem Realisierungszeitplan des TRA zu definieren.
In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Realisierung des TRA in kleineren Schritten und in einem ausgedehnteren Zeitplan erfolgt als ursprünglich geplant. Als weitere, wesentliche Veränderung der Ausgangslage ist die Planung der Erneuerung und des Ausbaus der Skiinfrastrukturen Urserntal-Oberalp zu betrachten. Diese werden zu einer gemeinsamen Skiarena Andermatt - Sedrun (Skiarena) zusammengeführt. Am 30. Mai 2014 bewilligte das Bundesamt für Verkehr (BAV) den Ausbau der Anlagen unter gewissen Auflagen, die insbesondere die Verkehrserschliessung betreffen.
Die Massnahmen des rGVK 2008 haben naturgemäss die Auflagen für den Ausbau der Skiarena nicht berücksichtigt. Das vorliegende rGVK Ursern 2018 berücksichtigt diese aktualisierten Planungen und erstellt eine Gesamtsicht für die koordinierte Entwicklung des Verkehrssystems im Einklang mit der angestrebten Entwicklung der wichtigen Tourismusregion für den Kanton Uri.
Die Mobilität hat sich in den letzten Jahren stark verändert und wird sich in Zukunft weiterentwickeln, wobei für den motorisierten Individualverkehr eine Zunahme von 20 Prozent und für den öffentlichen Verkehr sogar eine Zunahme von bis zu 40 Prozent in den nächsten 20 Jahren prognostiziert wird.
Bereits heute stossen zahlreiche Strassenabschnitte, besonders in den Spitzenstunden, an ihre Kapazitätsgrenzen, was zu Staus und Verlustzeiten für den öffentlichen und motorisierten Verkehr führt; zudem werden die Fahrzeuge im Strassenverkehr immer breiter, länger und schwerer. Dies und unser Mobilitätsverhalten haben wesentliche Auswirkungen auf unsere Infrastruktur, wodurch die Bedürfnisse und Anforderungen an den Unterhalt und die Infrastruktur steigen.
Diese Veränderungen und Entwicklungen sind im neuen Bauprogramm für die Kantonsstrassen zu berücksichtigen, um die Mobilität für alle Verkehrsteilnehmenden auch in Zukunft zu gewährleisten, wobei die für die Erarbeitung des aktuellen Bauprogramms 2015 – 2018 eingeführte Wirkungsanalyse mit der abschliessenden Kosten-/Nutzenanalyse sich bewährt hat und mit dem neuen Bauprogramm fortgeführt wird.
Das Arbeitszeitgesetz wurde teilrevidiert. Am 17. Juni 2016 fand die Schlussabstimmung der Teilrevision AZG im National- und Ständerat statt. Gestützt darauf ist nun auch die AZGV zu revidieren. Diese wird voraussichtlich zusammen mit der Revision des AZG im Dezember 2018 (zum Fahrplanwechsel) in Kraft treten. Die Hauptpunkte der Revision sind: Anpassungen an das teilrevidierte Gesetz, Anpassungen an die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung und Ausnahmebestimmungen für besondere Verhältnisse.
Im Bundesbeschluss über das strategische Entwicklungsprogramm der Bahninfrastruktur (STEP) zum Ausbauschritt 2025 (AS 2025) hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag erteilt, bis 2018 eine Botschaft über einen nächsten Ausbauschritt vorzulegen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat hierzu in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Bahnen und der Güterverkehrsbranche den Ausbauschritt für die Bahninfrastruktur 2030/35 (AS 2030/35) erarbeitet.
Die Kantonsstrasse K242 führt von Aarau über Suhr und Gränichen durch das Wynental bis zur Kantonsgrenze Luzern südlich Menziken. Sie stellt die regionalen Verkehrsbeziehungen im Wynental sicher und ist ein wichtiges Element im Kantonsstrassennetz. In Unterkulm Nord wurde in den 1990er-Jahren die Eigentrassierung (Verlegung des Bahntrassees weg von der Strasse) der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) realisiert. Zwischen dem Bahnhof Unterkulm Nord bis zur Gemeindegrenze Oberkulm befindet sich die WSB jedoch im Strassenraum der K242.
Das Projekt beinhaltet die nötigen Sanierungsarbeiten, die Eigentrassierung der WSB und den Umbau des Knotens K242 Hauptstrasse/K237 Böhlerstrasse in eine Kreisverkehrsanlage. Weiter sind an den Rad- und Fusswegverbindungen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorgesehen. Die Bahnübergänge müssen den aktuellen Vorschriften des Bundes entsprechend gesichert und saniert werden. Die Sanierung der K237 Böhlerstrasse Richtung Westen ist Gegenstand eines separaten Projekts.
Die Kosten sind auf 22,37 Millionen Franken veranschlagt. Sie teilen sich auf in einen Bahnanteil von 9,7 Millionen Franken und einen Strassenanteil von 12,67 Millionen Franken. Der Bahnanteil wird zulasten der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur finanziert, sofern diese Spezialfinanzierung nicht oder noch nicht in Kraft getreten ist zulasten der Strassenrechnung. Er reduziert sich im selben Umfang, in dem sich der Bund an der Finanzierung des Bahnanteils beteiligt oder diese übernimmt. Vom Strassenanteil entfallen 3,67 Millionen Franken auf die Gemeinde Unterkulm und 9,0 Millionen Franken auf den Kanton (Strassenrechnung).
Im kantonalen Richtplan sind die Eigentrassierung Unterkulm Mitte als Zwischenergebnis und die Eigentrassierung Unterkulm Süd als Vororientierung eingetragen. Gleichzeitig mit der Kreditbewilligung soll das Vorhaben durch Beschluss des Grossen Rats im Richtplan festgesetzt werden. Parallel zur Kreditvorlage und Richtplananpassung wird das Genehmigungsverfahren betreffend das Bauprojekt gemäss § 95 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) eingeleitet.
Mit der Vorlage werden die Motionen Ritter 13.3196 und Regazzi 13.3023 erfüllt, welche eine vertiefte Prüfung des Revisionsbedarfs des EntG forderten. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, es soll aber auf das Koordinationsgesetz abgestimmt werden. Ziel der Gesetzesrevision ist es, das EntG so anzupassen, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Bewilligung von Infrastrukturanlagen zugeschnitten ist. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
Im Juli 2011 hat der Regierungsrat das erste regionale Gesamtverkehrskonzept (rGVK) Unteres Reusstal verabschiedet. Dieses erste rGVK hat Massnahmen vorgeschlagen, um die bestehenden Verkehrsprobleme zu lösen und um das gesamte Verkehrssystem in geeigneter Form weiter zu entwickeln, damit die beabsichtigte Raumentwicklung gemäss Richtplan im unteren Reusstal möglich wird. Für die angestrebten strukturellen Entwicklungen, insbesondere den Entwicklungsschwerpunkt (ESP) Urner Talboden rund um den Bahnhof Altdorf wurden neue Lösungen aufgezeigt, welche auf die geplanten, grundlegenden Veränderungen der räumlichen Strukturen abgestimmt sind.
Als Kernelement für den MIV wurde die neue West - Ost - Verbindung (WOV) definiert und aufgezeigt, dass es diese neue Strassenachse braucht, um den Verkehr in den Siedlungsgebieten des Talbodens entscheidend zu reduzieren. Ergänzend gehören der Halbanschluss Altdorf im Bereich Wysshus / Attinghausen und flankierende Massnahmen auf den Strassen im Siedlungsgebiet dazu, um die Verkehrsentlastung sicherzustellen.
Im öffentlichen Verkehr bildet der Kantonsbahnhof Altdorf das Schlüsselelement, der den Mittelpunkt des ESP Urner Talboden bildet und der eine Neuausrichtung des Busnetzes bedingt.
In der Zwischenzeit hat das Urner Stimmvolk der Realisierung der WOV zugestimmt. Weiter hat das ASTRA zugesagt, den Halbanschluss Altdorf gleichzeitig mit der WOV zu realisieren, und das Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie die SBB haben dem Kantonsbahnhof Altdorf zugestimmt. Die wesentlichen Weichenstellungen, die im rGVK Unteres Reusstal als notwendige Massnahmen aufgezeigt worden waren, sind somit beschlossen worden.
Es ist deshalb angezeigt, eine Konkretisierung der weiteren Massnahmen auf gesicherterer Basis vorzunehmen und gleichzeitig die neuen gesetzlichen Anforderungen, die sich mit Inkrafttreten des neuen kantonalen Strassengesetzes ergeben haben, zu berücksichtigen.
Im Projekt «Optimierung der Fahrausbildung (OPERA-3) und Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen» werden Massnahmen zur Optimierung der Fahraus- und Weiterbildung und die autonome Übernahme von Vorschriften aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein («3. Führerscheinrichtlinie») zur Diskussion gestellt. Die Vorschläge betreffen die gesamte Fahraus- und Weiterbildung, die Führerprüfungen, die Führerausweiskategorien sowie die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen. Weiter soll die Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen verbessert und die Möglichkeit, einen Teil des Nothilfekurses mittels E-Learning zu absolvieren, auf Verordnungsebene vorgesehen werden.
Das Abgabesystem für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse soll von der Klebevignette zu einer elektronischen Vignette (E-Vignette) gewechselt werden. Die heute geltenden Bestimmungen werden insbesondere in den Bereichen Systematik und Datenbehandlung dem neuen System angepasst.
Mit der Revision sollen die Bestimmungen für den europäischen Dienst zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (Europäischer Elektronischer Mautdienst; EETS) in die SVAV aufgenommen werden. Die Abgabenerhebung bei ausländischen Fahrzeugen wird dadurch vereinfacht. Zudem verfolgt die Revision das Ziel, nie zur Anwendung gekommene Bestimmungen der SVAV aufzuheben und durch Prozessvereinheitlichungen erforderliche Änderungen umzusetzen.
Am 3. März 2013 wurde die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom Volk mit grossem Mehr angenommen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (RRB Nr. 2014/355) setzte der Regierungsrat eine Arbeitsgruppe ein, um die Umsetzung der wichtigsten Änderungen der Teilrevision RPG in Angriff zu nehmen.
Artikel 15a RPG lädt die Kantone ein, gesetzgeberisch tätig zu werden, um die Verfügbarkeit von Bauland zu fördern. Eine Rechtsgrundlage in diesem Bereich entspricht insbesondere dem Bedürfnis der kommunalen Behörden, welche ihre Gemeinden entwickeln wollen, jedoch aufgrund der Richtplanvorgaben keine neuen Einzonungen mehr vornehmen können. Im Rahmen der Anhörung der Gemeinden zur Revision des kantonalen Richtplans 2013 sowie zur Siedlungsstrategie 2014 wurde die Forderung nach einer kantonalen Gesetzesgrundlage in dieser Sache mehrfach an das Bau- und Justizdepartement gerichtet.
Die seit 2008 in § 26bis Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) bestehende vertragliche Bauverpflichtung stellt zwar ein gutes Instrument bei Neueinzonungen dar, taugt aber für die vielen Fälle von bereits eingezonten, aber noch unüberbauten Grundstücken nicht. Die bestehende Regelung in § 26bis PBG soll daher ausgebaut werden. Mit RRB Nr. 2015/260 vom 24. Februar 2015 hat die Arbeitsgruppe von der Regierung den Auftrag erhalten, einen Entwurf einer entsprechenden Revision des PBG vorzulegen. Diesem Auftrag wird hiermit Rechnung getragen.
Der Entwurf soll den Gemeinden verschiedene Massnahmen zur Verfügung stellen, mit welchen sie die Verfügbarkeit von Bauland fördern können. Nebst der Möglichkeit von Baulandumlegungen und vertraglichen oder angeordneten Bauverpflichtungen sind dabei insbesondere das Kaufrecht der Gemeinden und allenfalls auch die Auszonung vorgesehen.
Mit dieser Änderung des Planungs- und Baugesetzes wird zudem der vom Kantonsrat erheblich erklärte Auftrag Markus Ammann (SP, Olten) vom 13. Mai 2015 (A 0063/2015) umgesetzt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Gesetzesgrundlage für die Einschränkung der Anzahl ebenerdiger Parkplätze bei neuen Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen zu schaffen.
Die Parkplatzverordnung (PPV) regelt die Erstellung von Parkplätzen auf Privatareal. Sie ist in einigen Punkten veraltet. Mit einer Revision soll ein Beitrag zu einer effizienteren Nutzung von privaten Parkplätzen und zu einer Reduktion des Parksuchverkehrs geleistet werden. Der Regierungsrat hat deshalb den Entwurf einer entsprechenden Revision beschlossen.
Die Grundprinzipien der Parkplatzverordnung (keine Parkplatzerstellungspflicht, Festlegung von zulässigen maximalen Parkplatzzahlen) bleiben unverändert. Neben diversen kleinen Anpassungen werden insbesondere vier Aspekte neu geregelt, die neben einer Verordnungsanpassung auch eine Revision des zugrundeliegenden § 74 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) bedingen.
Das 1960 beschlossene Nationalstrassennetz ist zu 97 % gebaut. Ende 2016 waren rund 1 840 km von total 1 892 km in Betrieb. Nur noch wenige Kantone sind mit der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes beschäftigt, darunter auch der Kanton Obwalden. In Obwalden fehlt noch der 4 km lange Abschnitt „A8 Lungern Nord – Giswil Süd“. Dieser Abschnitt ist im Anhang der Nationalstrassenverordnung als zweispurige Autostrasse definiert.
Zwischen 2009 und 2017 sind die Projektierungsphasen „Zweckmässigkeitsbeurteilung (Variantenstudien)“, „Generelles Projekt“ und „Ausführungsprojekt“ vom Kanton in enger Zusammenarbeit mit dem Bund abgewickelt worden. Aktuell läuft beim Bundesamt für Umwelt und Verkehr UVEK das Plangenehmigungsverfahren für das 268 Millionen Franken teure Nationalstrassenprojekt mit dem 2 km langen Tunnel „Kaiserstuhl“ als Hauptbauwerk.
Die Finanzierung des Kantonsanteils (Kanton Obwalden 3 %) erfolgte in den letzten 30 Jahren immer als gebundene Ausgaben, für welche keine Verpflichtungskredite des Kantonsrats bzw. des Volkes nötig sind. Die Frage, ob es sich bei den Nationalstrassenausgaben der Kantone um gebundene oder frei bestimmbare Ausgaben, die einen Verpflichtungskredit benötigen, handelt, ist in den vergangenen fast 60 Jahren des Nationalstrassenbaus nie von einem Gericht abschliessend entschieden worden.
Es gibt keinen Bundesgerichtsentscheid dazu. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) teilte dem Kanton Obwalden 2016 auf Anfrage betreffend gebundenen Ausgaben mit, dass an der bisherigen Auffassung, die Ausgabe als gebundene Ausgabe anzusehen, festzuhalten sei.
Im Kanton Obwalden reichte Kantonsrat Guido Cotter, Sarnen, am 14. April 2016 eine Anfrage betreffend Verpflichtungskredit für das vorgängig erwähnte Projekt ein. In seiner Beantwortung der Anfrage anerkennt der Regierungsrat, dass aus seiner Sicht bei der Praxis der gebundenen Ausgaben ein gewisser Meinungsumschwung stattgefunden habe. Er erklärte sich deshalb bereit, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Kreditbewilligung für die Nationalstrassenbaukosten in der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich regelt.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll deshalb in einem Nachtrag zum Kantonsstrassengesetz vom 11. Mai 1958 (Stand 01.01.2008) geregelt werden, dass der Kantonsrat über die Ausgaben zum Bau der Nationalstrassen im Rahmen der Netzfertigstellung entscheidet. Auf diese Weise könnte der Kreditbeschluss für die letzten 4 km Nationalstrasse im Kanton politisch breiter als bisher abgestützt werden.
Ein Teil der von der Bundesversammlung am 15. Juni 2016, am 14. September 2016 sowie am 30. September 2016 im Rahmen der Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 2015 zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (NAF) verabschiedeten Rechtsänderungen ziehen Anpassungen diverser Verordnungen nach sich. Notwendig sind punktuelle Anpassungen in der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV; SR 641.811), der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111), der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21) sowie der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272). Gleichzeitig sollen ebenfalls zusätzliche Änderungen in der NSV sowie in der MinVV insbesondere betreffend das Verkehrsmanagement und den Agglomerationsverkehr vorgenommen werden, die keinen direkten Bezug zur NAF-Vorlage aufweisen.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Planungsbericht über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr (öV-Bericht) 2018 bis 2021. Dieser dritte öV-Bericht gibt Auskunft über das bestehende Angebot im öffentlichen Personenverkehr, die geplanten Infrastrukturvorhaben und Angebotsveränderungen, den Zeitpunkt ihrer Verwirklichung sowie die damit verbundenen Kosten und legt die Tarifgrundsätze für das Verkehrsangebot fest.
Der Bericht verdeutlicht zudem das Zusammenspiel zwischen der Infrastrukturplanung des Kantons und der Angebotsplanung sowie -festsetzung des Verkehrsverbundes Luzern und dient als finanzpolitische Grundlage, da daraus die Übereinstimmung des Angebots im öffentlichen Personenverkehr mit der kantonalen Finanzplanung, insbesondere mit dem aktuellen Aufgaben- und Finanzplan (AFP), hervorgehen muss.
Die Steuergesetzrevision 2018 besteht aus zwei Nachträgen:
Nachtrag 1: Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 5 000. sowie Anpassung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs.
Nachtrag 2: Anpassungen an übergeordnetes Recht; Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnsteuersatzes bei Juristischen Personen auf Antrag; Präzisierungen und Vereinfachungen.