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Mit der Revision der BankV sollen die vom Parlament am 15. Juni 2018 beschlossenen Änderungen des Bankengesetzes für eine neue Bewilligungskategorie zur Innovationsförderung sowie die Änderungen des Konsumkreditgesetzes zur Schwarmkreditfinanzierung umgesetzt werden.
Im Anschluss an die Länderprüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF) im Jahr 2016 sind gesetzgeberische Massnahmen notwendig, um die Konformität der schweizerischen Gesetzgebung mit den FATF-Standards zu verbessern und damit die Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu stärken.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherer und die Kantone die Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich einheitlich finanzieren. Die Kantone sollen einen Beitrag von mindestens 25,5 Prozent an die Kosten leisten, die den Versicherern nach Abzug der Kostenbeteiligung der Versicherten verbleiben Mit der Änderung im KVG soll die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den tendenziell günstigeren ambulanten Bereich gefördert und eine koordinierte Versorgung erleichtert werden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt vor, den Anwendungsbereich von Art. 380a StGB so zu erweitern, dass eine Staatshaftung eingeführt wird, die unabhängig von einem unerlaubten Handeln und einem Verschulden der Staatsangestellten besteht. Der Staat soll gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung haften, wenn einem Täter eine Öffnung des Straf- oder Massnahmenvollzugs gewährt wurde und diese Person durch einen Rückfall einen Schaden verursacht. Ziel der neuen Regelung ist es zu verhindern, dass die Konsequenzen von gravierenden Taten, die von Wiederholungstraftätern im Rahmen einer Vollzugsöffnung begangen werden, allein von Einzelpersonen getragen werden müssen.
Mit der "Neuen Ressourcierung Volksschule" soll eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Ressourcenverwendung sowie eine Vereinheitlichung der Ressourcenarten erreicht werden. Die Schulen vor Ort erhalten einen grösseren Handlungsspielraum beim Einsatz der Unterrichtslektionen, die Planbarkeit für die Schulen und den Kanton wird verbessert.
Die Erreichbarkeit der postalischen Grundversorgung und der Zahlungsdienstleistungen soll in Zukunft differenzierter sichergestellt werden. Insbesondere ist die Erreichbarkeit neu auf Stufe Kanton zu messen und die Kommunikation zwischen den Kantonen und Gemeinden sowie der Post zu intensivieren. Die zur Vernehmlassung stehenden Verordnungsanpassungen sollen dazu beitragen, dass Wirtschaft und Bevölkerung auch in Zukunft mit ausgezeichneten Post- und Zahlungsdienstleistungen versorgt werden.
Am 14. September 2015 hat der Kantonsrat den Entwurf eines Gesetzes über die Sexarbeit abgelehnt. Mit dem am 17. Mai 2016 erheblich erklärten Postulat P 50 von Jim Wolanin über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe sollen einzelne Elemente des Gesetzesentwurfes – wie die Einführung einer Bewilligungspflicht für Indoor-Sexbetriebe und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei – in ein bestehendes Gesetz integriert werden.
Die Schweiz muss international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für Statusgesellschaften abschaffen. Diesen droht deshalb ein massiver Steueraufschlag. Damit die betroffenen Firmen nicht abwandern, muss schweizweit und insbesondere im Kanton Schaffhausen rasch eine steuerlich attraktive Lösung gefunden werden. Der Anteil der Statusgesellschaften ist im Kanton Schaffhausen deutlich höher als in den meisten anderen Kantonen, weshalb im Zuge der Reform besonders grosse Einnahmen der direkten Bundessteuer, aber auch Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Spiel stehen. Eine Reform des Unternehmenssteuerrechts ist unverändert dringlich.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber (SR 641.714.11), die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) und die Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024.
Die Kantonale Finanzkontrolle bewegt sich in einem dynamischen Umfeld. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen Bestrebungen zur Stärkung der Stellung der Finanzkontrolle und Betonung ihrer Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive und Legislative. So wurden die Schweizer Prüfungsstandards, nach denen sich die Finanzkontrolle zu richten hat, angepasst. Mit dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 haben sich für die Finanzkontrolle zusätzliche Anforderungen bezüglich ihrer Organisation und der Revisionsentwicklung ergeben. Daraus ergibt sich auch Änderungsbedarf im kantonalen Recht.
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) stellt die Grundlage dar für die Regelung der Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz. Diese seit 2007 unverändert geltenden Bestimmungen sind heute überholt. Eine Aktualisierung drängt sich auf, um neuen gesellschaftlichen Aspekten, wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Trends Rechnung zu tragen.