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Der Gesetzesentwurf hat den Zweck, die verschiedenen bestehenden Rechtsgrundlagen im Bereich der Gaststaatpolitik zusammenzufassen und die Beschlüsse, die bis jetzt direkt auf Grund der verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundesrats gefällt wurden, auf eine formelle Rechtsgrundlage zu stellen. Er definiert die potenziellen Begünstigten (internationale Organisationen, ausländische Vertretungen) und die Voraussetzungen für die Erteilung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen in dem vom Völkerrecht bestimmten Rahmen.
Das Konzept Bär Schweiz ist eine Vollzugshilfe und erläutert die gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Bären in der Schweiz (Schutz und Fang von Bären, Schadenentschädigung, Schadenverhütung etc.).
Die Revision der AO hat zwei Hauptanliegen: Zum einen gilt es, das Schwergewicht der Mittel auf Sicherungseinsätze (präventive Raumsicherung) auszurichten und diese gleichzeitig für die Unterstützung der zivilen Behörden bereitzuhalten. Teile der Armee sollen für den heute wenig wahrscheinlichen, aber nicht auszuschliessenden Fall eines militärischen Angriffs auf unser Land die Fähigkeit für das Gefecht der verbundenen Waffen auf hohem Niveau sicherstellen.
Welche Anforderungen müssen erfüllt sein für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder pathogenen Organismen? Welche für das Inverkehrbringen? Wie kann die Verbreitung so genannt invasiver Pflanzen wie Ambrosia verhindert werden? Diese Fragen klärt die revidierte Freisetzungsverordnung, welche das UVEK in die Anhörung schickt. Die Verordnung ist ein wichtiges Element der Umsetzung des neuen Gentechnikgesetzes.
Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) ist die Aufsichtsbehörde des Bundes auf dem Gebiet der Kernenergie. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die HSK unter der Bezeichnung "Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat" in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes überführt werden.
Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesänderung betrifft die Regelung der Mietzinsgestaltung, die geltenden Kündigungsbestimmungen bleiben unangetastet. Vorgeschlagen wird ein duales System, bei dem die Vertragsparteien zwischen dem Indexmodell und dem Modell der Kostenmiete wählen können. Beim „Indexmodell“ werden die Mietzinsen von den Hypothekarzinsen entkoppelt, und Mietzinserhöhungen dürfen gemäss der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise vorgenommen werden. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Anpassungen einmal jährlich im Ausmass von 80% der Teuerung bei Wohnungen und von 100% bei Geschäftsräumen möglich sein sollen. Das andere Modell orientiert sich an der heute geltenden, aber in verschiedener Hinsicht optimierten „Kostenmiete“: Mietzinsanpassungen sollen gemäss der Kostenentwicklung erfolgen können, wobei bezüglich Hypothekarzinsen der durch die Schweizerische Nationalbank ermittelte Durchschnittssatz massgebend ist. Das zwischen den Parteien vereinbarte Mietzinsmodell soll für die ganze Dauer des Mietverhältnisses gelten. Liegt keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, gilt das Indexmodell.
Hauptthemen: Sistierung der Versicherungspflicht für Änderungen im Bereich der Preisfestsetzung der Medikamente, der Reservesätze der Versicherer, der Sistierung der Versicherungspflicht für Personen, die der Militärversicherung unterstellt sind sowie Massnahmen betreffend das Prämiengenehmigungsverfahren vor. Ein Vorschlag zur Lockerung des Territorialitätsprinzips ist ebenfalls enthalten.
Am 2. März 2004 haben wir den kantonalen Militärdirektorinnen und Militärdirektoren ein Kreisschreiben versandt, womit ihnen ein Ablaufschema für die Abklärung allfälliger Hinderungsgründe bei der Überlassung der persönlichen Waffe vorgeschlagen wurde. Zweck dieses Kreisschreibens war, die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA; SR 514.10) zur Anwendung zu bringen und das Verfahren in den Kantonen zu vereinheitlichen. Diese Vorschriften – Verweis auf die Hinderungsgründe nach dem Waffengesetz – gelten seit 2001. Das Kreisschreiben erzeugte unterschiedliche Reaktionen der angefragten kantonalen Direktionen. Einig waren sich die Direktionen darin, dass ihnen die aktuelle Lösung Aufwand und Kosten verursache, die vom Bund nicht zurückerstattet würden. Erwartet wird zudem eine für die Kantone verbindliche, einheitliche Lösung.
Die Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse stellt sicher, dass ein Produkt mit der Bezeichnung „Berg“ tatsächlich aus einer Bergregion stammt.
Änderung der Gebührensätze bei der Einfuhr und der Zahlungsfristen für ersteigerte Kontingente.
Die geltende Verordnung vom 7. Dezember 1998 mit Änderungen (Stand am 30. Dezember 2003) wurde total überarbeitet. Neben den Anpassungen aufgrund der Entwicklung bei der regionalen Absatzförderung ist die Regelung zum einheitlichen Auftritt der Schweizer Landwirtschaft Hauptgegenstand der Änderungen.
Neue Bestimmungen für überwachte öffentliche Märkte und für die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch.
Durch die Assoziierung der Schweiz an Schengen entsteht ein punktueller Umsetzungsbedarf im Betäubungsmittelbereich für den Aspekt „Bescheinigung für kranke Reisende“: ärztlich verschriebene Betäubungsmittel im Reiseverkehr im Schengener Raum dürfen mit einer entsprechenden Bescheinigung aus- und eingeführt werden. Im Anschluss an die gesetzlichen Anpassungen im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149) müssen nun die Einzelheiten in der Betäubungsmittelverordnung geregelt werden.
Der Bundesrat stellt mit dieser Vorlage die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom zur Diskussion. Dafür muss das Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes geändert werden.
Künftig sollen Ausländer Grundstücke in der Schweiz ohne ein kompliziertes Bewilligungsverfahren kaufen können. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Lex Koller heute nicht mehr notwendig und soll deshalb aufgehoben werden. Dies dürfte wichtige volkswirtschaftliche Impulse auslösen. Um negative Auswirkungen im Ferienwohnungsbau zu vermeiden, die namentlich in Tourismusgebieten auftreten könnten, sieht der Bundesrat flankierende raumplanerische Massnahmen vor.
Die Änderung umfasst die Übertragung der Zuständigkeit bei sämtlichen Widerhandlungen von den Kantonen auf die Eidg. Zollverwaltung, um ein einheitliches und verwaltungsökonomisches Verfahren zu garantieren. Überdies soll mit der Einführung eines Einspracheverfahrens das Veranlagungsverfahren gestrafft und die Erhebung der Abgaben verbessert werden.
Die Inkraftsetzung des Transplantationsgesetzes erfordert auch den Erlass verschiedener Verordnungen (u.a. betreffend Todesfeststellung, Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen, Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, Allokation, Xenotransplantation).
Die ersten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) wurden 1951 unter dem Namen „Internationales Sanitätsreglement (ISR)“ von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) verabschiedet und sind seither dreimal revidiert worden. Die z.Z. noch geltenden Vorschriften sind ein technisches Reglement zur Kontrolle und Eindämmung von Pest, Cholera und Gelbfieber. Durch eine Totalrevision entstanden daraus die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), die auf alle Ereignisse anwendbar sind, die eine akute Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Hauptziel der IGV ist die Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern. In der Vernehmlassung werden die möglichen Konsequenzen aus der Umsetzung der IGV zur Diskussion gestellt.
Anpassung des Raumplanungsgesetzes betreffend den Bau von Zweitwohnungen als flankierende raumplanerische Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Zur Aufhebung der BewG wird gleichzeitig ein separates Vernehmlassungsverfahren durch das EJPD durchgeführt.
Am 10. Juni 2005 hat sich der Bundesrat für eine Neukonzeption der Volkszählung ausgesprochen. Gleichzeitig hat er das Eidgenössische Department des Innern (EDI) beauftragt, bei den Kantonen eine Vernehmlassung zum Informationsauftrag und zur Finanzierung der nächsten Volkszählung durchzuführen. Per Ende September konnte diese Vernehmlassung abgeschlossen werden. Das EDI möchte nun die Konsultation der politischen Parteien und anderen Organisationen und interessierten Institutionen eröffnen. Die Resultate dieser Konsultationen werden in einem gemeinsamen Bericht, welchen das EDI Ende 2006 dem Bundesrat übergeben wird, zusammengefasst.
Mit dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 hat das Parlament die Anforderungen für die Zulassung und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen definiert. Die Verfahren für die Zulassung gentechnisch veränderter Organismen als Lebens- und Futtermittel sowie für den Anbau sind bereits geregelt. Zur Gewährleistung des Schutzes der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen bei gleichzeitigem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen wird die Koexistenzverordnung vorgeschlagen.
Das von der Schweiz am 25. Juni 2004 unterzeichnete Fakultativprotokoll will insbesondere durch Besuche und Kontrollen internationaler und nationaler Gremien in Gefängnissen und Anstalten den Schutz vor Folter verstärken. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem UN-Unterausschuss unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, sowohl zu bedeutsamen Informationen zu gewähren. Das Fakultativprotokoll sieht ferner die Schaffung nationaler Kommissionen vor, welche die gleichen Befugnisse wie der Unterausschuss haben. Der Bundesrat schlägt vor, eine nationale Kommission zu Verhütung der Folter einzusetzen.
Die im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer bestehende Ungleichbehandlung von Zweiverdiener-Ehepaaren gegenüber gleich situierten Zweiverdiener-Konkubinatspaaren soll abgebaut werden. Der Bundesrat fasst hierzu eine Neugestaltung des Zweiverdienerabzugs ins Auge. Konkret wird vorgeschlagen, 50 Prozent des niedrigeren Ehepaarverdiensts bis zu einem Maximum von 55'000 Franken zum Abzug zuzulassen. Die zu erwartenden Mindereinnahmen von 750 Millionen Franken (Basis: Finanzplanjahr 2009) sollen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig finanziert werden.
Im Vordergrund dieser Vorlage steht die Einführung eines Tatbestands der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie eine ausdrückliche Nennung der schwersten Kriegsverbrechen im Strafgesetz. Im Weitern soll die Zuständigkeit zur Strafverfolgung neu geregelt werden (Zivil- und/oder Militärjustiz sowie Bund und/oder Kantone). Weiter sollen Anpassungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vorgenommen werden (u.a. Geltungsbereich des Strafgesetzes bei Auslandtaten).