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Negli ultimi anni, vari eventi e catastrofi naturali hanno toccato la nostra regione, segnando la popolazione e le autorità chiamate ad intervenire, ma anche e soprattutto permettendo di evidenziare i punti forti e i punti deboli delle norme cantonali vigenti. La presente revisione si iscrive nell'ottica di apportare i correttivi necessari al fine di costantemente migliorare il sistema di protezione della popolazione odierno e renderlo ancora più performante e efficiente.
Con la presente siamo perciò a sottoporvi in procedura di consultazione il progetto di messaggio governativo di revisione della Legge sulla protezione della popolazione (LProtPop) e del Regolamento sulla protezione della popolazione (RProtPop) affinchè possiate esprimere le vostre osservazioni.
Der Kantonsrat überwies dem Regierungsrat am 31. Mai 2021 die am 30. September 2019 eingereichte Motion betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengleichheit (KR-Nr. 312/2019) sowie die am 30. September 2010 eingereichte Motion betreffend Mitfinanzierung der familienergänzenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden (KR-Nr. 314/2019). Beide Motionen fordern eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung.
Weiter überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 11. Januar 2021 die am 4. Februar 2019 eingereichte Motion betreffend Frühe Deutschförderung (KR-Nr. 42/2019). Diese verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Gemeinden ihre Leistungen im Bereich der frühen Deutschförderung ausbauen, wobei eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton möglich sein soll.
Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) vorgeschlagen, wonach sich die Gemeinden zu mindestens 35% an den anrechenbaren Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Kitas), die zum bedarfsgerechten Angebot der Gemeinde zählen, beteiligen.
Der Kanton soll sich gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu einem Drittel an den Aufwendungen der Gemeinden für die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Kitas beteiligen. Zudem übernimmt er einen Kostenanteil von einem Drittel, wenn sich Gemeinden an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Tagesfamilien beteiligen.
Im Kanton Zug soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, dass nur Personen eingebürgert werden können, welche in den letzten fünf Jahren vor der Gesucheinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezogen bzw. diese zurückerstattet haben. Mit dieser Gesetzesänderung geht der Kanton Zug weiter als die bundesrechtliche Mindestvorschrift, welche lediglich drei Jahre ohne Sozialhilfebezug für eine Einbürgerung voraussetzt. Trotz dieser Verschärfung soll aber gleichwohl den persönlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Änderungen auf Bundesebene haben Auswirkungen auf den Kanton Thurgau, unter anderem sollen die Grundlagen der Liste säumiger Prämienzahler künftig auf Gesetzes- und nicht Verordnungsebene verankert werden.
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) liess die Direktion der Justiz und des Innern (JI) das EG KESR evaluieren, um eine Grundlage für allfällige Verbesserungen der Gesetzgebung zu schaffen. Die Evaluation ergab, dass das EG KESR ein zweckmässiges Instrument ist. Allerdings zeigte sich auch in verschiedenen Bereichen Handlungsbedarf.
In Arbeitsgruppen wurden mit den von den Regelungen Betroffene Lösungsmöglichkeiten erarbeitet. Die Ergebnisse wurden bewertet und dem Projektausschuss vorgelegt.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der Bundesrat hat damit im Rahmen der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Vernehmlassung im verkürzten Verfahren durchgeführt wird (Art. 7 Abs. 4, Vernehmlassungsgesetz, SR 172.061; nachstehend: VIG) und, dass es sich nicht um eine Verordnung handelt, die ein obligatorisches Konsultationsverfahren erfordert. (Art. 3 Abs. 1 VIG). Der NAV Hauswirtschaft ist bis am 31. Dezember 2022 gültig. Um eine nahtlose Verlängerung des NAV ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen und so eine Lücke in der Gesetzgebung vermeiden, kann die ordentliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten werden.
Die letzte grössere Revision der Transplantationsverordnung trat am 15. November 2017 in Kraft. Seither hat sich aus der Praxis Anpassungsbedarf in einzelnen Punkten ergeben, welchem mit dieser Revision begegnet werden soll. Es handelt sich dabei insbesondere um eine Anpassung bei der Todesfeststellung im Hinblick auf die Entnahme von Gewebe, eine Anpassung zu den Kontraindikationen bei einer Augenhornhautspende sowie eine Anpassung im Bereich der Sicherstellung der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge und um die Meldung von Lebendspende-Daten an den Europarat. Gleichzeitig wird eine Anpassung der Arzneimittelverordnung im Bereich der nichtstandardisierbaren Transplantatprodukte vorgenommen.
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten der Namensführung während der Ehe um einen amtlichen Doppelnamen.
Die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) wurde in den letzten Jahren zwei Evaluationen unterzogen. Diese kamen zum Schluss, dass die Regelung der HeGeBe insbesondere zur Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer und komorbider Patientinnen und Patienten revidiert werden muss. Dies betrifft in erster Linie die Ab- und Mitgabe und die Fortführung der Behandlung ausserhalb der HeGeBe-Zentren. Zudem bestätigten die Evaluationen, dass das erweiterte Mitgaberegime für Diacetylmorphin, das im September 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführt und bis zum 31. März 2023 verlängert wurde, sich bewährt hat und bei der Weiterentwicklung der HeGeBe integriert werden sollte. Auf dieser Grundlage wurde eine Verordnungsrevision erarbeitet, um die Regelungen der HeGeBe im Sinne der oben genannten Bedürfnisse zu überarbeiten.
Am 9. September 2021 reichte Kantonsrätin Veronika Wagner-Hersche und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Erhöhung Einschulungsalter obligatorischer Kindergarten" ein. Der Regierungsrat wurde darin beauftragt, das Einschulungsalter zu erhöhen, den gesetzlichen Stichtag um drei bis fünf Monate früher anzusetzen und die Volksschulverordnung entsprechend anzupassen.
Die Schweiz hat mit der Verurteilung einer rumänischen Roma wegen Bettelns gegen den Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen. Zum diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil 14065/15 vom 19. Januar 2021. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen.
Der Kanton Luzern hat dem Urteil Rechnung zu tragen. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit soll im kantonalen Recht eine nuancierte Beschränkung des Bettelns mittels Bewilligungspflicht anstelle des faktisch bestehenden Verbots normiert werden. Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet eine Änderung von § 6 Absatz 1a der Sammelverordnung. Zudem ist in § 11 der Sammelverordnung die Rechtsmittelregelung mit der kantonal normierten Rechtsmittelordnung in Übereinstimmung zu bringen.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) schlägt ein neues Gesetz vor für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und die Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter. Die Vorlage verfolgt zwei Kernziele: Zum einen sollen alle Eltern, die ihre Kinder familienextern betreuen lassen, finanziell unterstützt werden. Zum anderen soll mittels Programmvereinbarungen die Politik der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der frühen Förderung von Kindern weiterentwickelt werden.
Die kantonale Bibliotheksstrategie und -förderung stützt sich auf das Bibliotheksgesetz des Kantons St.Gallen (sGS 276.1; abgekürzt BiblG), das seit 1. Januar 2014 in Vollzug ist und die Bibliotheksverordnung (sGS 276.11), die seit 1. Januar 2015 erlassen ist. Kanton und Gemeinden sind beauftragt, gemeinsam die bibliothekarische Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Den Gemeinden wird die Hauptverantwortung zugewiesen, der Kanton seinerseits unterstützt das Bibliothekswesen insgesamt und ergänzt das Angebot der Gemeinden. Gleichzeitig tragen die Schulträger die Verantwortung für die bibliothekarische Grundversorgung ihrer Schülerinnen und Schüler.
Der Gesetzesnachtrag regelt die Finanzierung der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen (FL/VA) im Zusammenhang mit der Verwendung der Integrationspauschalen (IP) des Bundes. Einzelheiten der Finanzflüsse, Abläufe und Zuständigkeiten sind dabei in einer vorgesehenen Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) geklärt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das teilrevidierte Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit soll eine gesetzliche Grundlage für die Vergabe einer Leistungsvereinbarung in den Bereichen Budgetberatung und Schuldenberatung durch den Kanton geschaffen werden.
Die erwähnten Schwierigkeiten in der beruflichen Vorsorge sowie spezifische Herausforderungen der APK haben den Regierungsrat bewogen, eine umfassende Auslegeordnung vorzunehmen. Der Regierungsrat sieht auf Basis dieser Prüfung in vier Bereichen Handlungsbedarf und schlägt daher folgende Anpassungen vor.
Abfederungsmassnahmen mit Leistungsziel 60 %: Als Folge der Senkungen des Umwandlungssatzes durch den Vorstand der APK reduziert sich das planmässige Leistungsniveau von 65 % (2018) auf neu 55 % (ab 2024) des versicherten Lohnes. Damit wird das aus der Bundesverfassung abgeleitete Vorsorgeziel von 60 % aus 1. und 2. Säule im Durchschnitt nicht mehr erreicht. Der Regierungsrat möchte diese Absenkung im Vorsorgeplan des Kantons abfedern und schlägt verschiedene Massnahmen vor.
So ist neu ein planmässiges Leistungsziel von 60 % des versicherten Lohns vorgesehen. Um dieses Ziel zu erreichen sollen die Sparbeiträge anteilsmässig erhöht werden. Weiter schlägt der Regierungsrat eine Einmaleinlage für Personen 50+ sowie eine Anpassung des Koordinationsabzugs vor. Mit letzterem sollen auch sozialpolitische Ziele verfolgt und Angestellte mit tiefen Löhnen besser versichert werden.
Definierung der Eckwerte für Massnahmen bei Unterdeckung: Im Falle einer Unterdeckung verpflichtet das BVG die Vorsorgeeinrichtungen, Massnahmen zu deren Behebung zu ergreifen. Das bis anhin gültige Sanierungskonzept der APK zielte einseitig auf Minderverzinsungen zulasten der Versicherten ab. Auf Empfehlung der Expertin für die Berufliche Vorsorge möchte der Vorstand das Konzept überarbeiten.
Neu sollen die Grundzüge der Sanierungsmassnahmen im Pensionskassendekret festgehalten werden, was die Planungssicherheit für den Kanton erhöht. Neben der Erhebung von Sparbeiträgen soll das Instrument der Minderverzinsung gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz als Massnahme festgelegt werden. Zurzeit liegt der Deckungsgrad der APK über 100 Prozent. Damit besteht kein Sanierungsbedarf.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll neu ein über die Erwerbsersatzordnung entschädigter Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil gewährt werden, wenn der andere Elternteil kurz nach der Geburt des Kindes stirbt. Der Vater soll einen Urlaub von 14 Wochen am Stück erhalten, wenn die Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt. Die Mutter soll einen Urlaub von 2 Wochen erhalten, wenn der Vater während der 6 Monate nach der Geburt des Kindes stirbt. Zusätzlich soll die Vorlage dazu genutzt werden, die begrifflichen Anpassungen zur Vaterschaftsentschädigung vorzunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 ergeben.
Die Grundlage für diese Teilrevision ist der Bericht der Verwaltungskommission der PKAR. Vor allem die anhaltende Tiefzinsphase sowie die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung stellen die Finanzierbarkeit der Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen infrage.
Um der Pensionskasse AR den notwendigen Handlungsspielraum für attraktive und konkurrenzfähige Vorsorgelösungen zu geben sowie deren finanzielle Stabilität zu stärken, werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Änderung der Beitragsaufteilung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden;
- Anpassung der Risikobeiträge und Erhöhung des Rahmens für die Sparbeiträge;
- Anwendung des Leistungsprimats für Leistungen bei Invalidität und Tod vor der Pensionierung;
- Aufhebung der Begrenzung der Verwaltungskosten;
- Einführung der Möglichkeit für die Verwaltungskommission bei bundesrechtlichen Änderungen der Beitragsbemessung angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Härtefälle zu vermeiden.
Am 26. September 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Ehe für alle abgestimmt und diese angenommen. Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Änderungen haben formelle Auswirkungen auf Bestimmungen in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zum bezahlten Urlaub und zur Elternschaft.
Es ist vorgesehen, die kantonale Regelung betreffend Urlaub bei Geburt eines Kindes an die Regelung des Bundes anzugleichen, indem der Urlaub auch der Ehepartnerin der Mutter gewährt werden soll. Als Auswirkung der Ehe für alle sieht der Bund auch eine Änderung der Erwerbsersatzordnung vor, indem er der Ehepartnerin der Mutter eine Erwerbsersatzentschädigung von zwei Wochen gewähren wird, sofern das Kind aus einer gesetzlich geregelten Samenspende entstammt.
Da die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich sein wird, soll bei eingetragener Partnerschaft kein Urlaub mehr gewährt werden. Schliesslich soll auch die Regelung in der VVO betreffend Adoptionsurlaub inhaltlich angepasst werden.