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Der Planungsbericht über die Sportförderung 2024–2028 des Kantons Luzern zeigt auf, welchen gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen sich der Kanton Luzern für den Sport in den kommenden Jahren zu stellen hat, welche Massnahmen in welchen Handlungsfeldern umgesetzt werden sollen und welche zusätzlichen Mittel dazu notwendig sind. Der vorliegende Planungsbericht beruht auf den Erkenntnissen aus der im Jahr 2021 durchgeführten vertieften Evaluation der Sportförderungspolitik des Kantons Luzern.
Das neue Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) wurde am 1. Oktober 2021 vom Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz wurde der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt. Da das Volk die Initiative am 13.02.2022 angenommen hat, muss das Gesetz angepasst werden, damit das von der Initiative verlangte Verbot jeglicher Tabakwerbung, die Kinder und Jugendliche erreicht, darin aufgenommen werden kann.
Das Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren mit einer Vielzahl unterschiedlicher Entwicklungen konfrontiert sein. Ziel der GGpl 2030 ist es, aus der Vielzahl der bestehenden Megatrends zentrale Kernpunkte, die für das aargauische Gesundheitssystem relevant sind, abzuleiten und die Ziele und Strategien für die einzelnen Themengebiete festzulegen. Weiter werden die finanziellen Auswirkungen der Ziele und Strategien abgebildet.
Die höhere Lebenserwartung und die niedrige Geburtenrate führen beispielsweise zu demographischen Veränderungen, die sich in der zunehmenden Anzahl älterer Menschen mit Mehrfach- oder chronischen Erkrankungen niederschlägt. Der medizinisch-technische Fortschritt bringt bessere Therapiemöglichkeiten, die die Lebenserwartung erhöhen, gleichzeitig jedoch auch die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen steigern. Die Digitalisierung eröffnet neue Wege in Diagnostik und Therapie. Auch Wege gegen den Fachkräftemangel und seine Auswirkungen zeigt die GGpl 2030 auf. Weiter befasst sie sich mit weiteren Megatrends und nimmt eine thematische Auslegeordnung für verschiedene Handlungsfelder vor.
Die Ziele und Strategien zu den einzelnen Themengebieten dienen der Umsetzung der übergeordneten Strategie für das Aargauer Gesundheitswesen. Die übergeordnete Strategie der GGpl 2030 lautet wie folgt:
"Der Kanton gewährleistet ein bedarfsgerechtes, integriertes, digital-vernetztes, qualitativ hochstehendes und finanzierbares Gesundheitswesen über alle Altersgruppen hinweg. Er strebt innovative Lösungen an und verfolgt die Entwicklung von kantonalen und nationalen Gesundheitssystemen. Er optimiert seine Vorkehrungen laufend und passt sie den neuesten Erkenntnissen an. Dabei fördert er den Wettbewerb und die Transparenz unter den Leistungserbringern."
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt sich für einen starken Gesundheitskanton Aargau ein. Zu diesem Zweck sorgt er für einen hohen Eigenversorgungsanteil an Gesundheitsleistungen. Dabei sollen diejenigen Leistungen im Kanton erbracht und bezogen werden, die in guter Qualität und wirtschaftlich erbracht werden können. Weiter unterstützt und ermöglicht der Kanton Kooperationen der Leistungserbringer innerhalb des Kantons und über die Kantonsgrenzen hinweg.
Aufgrund der übergeordneten Strategie wird es in nahezu allen Themengebieten zu kleineren oder grösseren Veränderungen kommen, welche sich mittel- bis langfristig auf die Gesundheitsversorgung auswirken.
Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).
Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Änderungen auf Bundesebene haben Auswirkungen auf den Kanton Thurgau, unter anderem sollen die Grundlagen der Liste säumiger Prämienzahler künftig auf Gesetzes- und nicht Verordnungsebene verankert werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Teilrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen, die Totalrevision der Verordnung über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die Teilrevision der Verordnung betreffend Heilmittel (Heilmittelverordnung) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Mit den Revisionen sollen primär die kantonalen Regelungen zu den Berufen des Gesundheitswesens ans geänderte Bundesrecht angepasst werden.
Aufgrund geänderter Bundesgesetzgebung ist eine Totalrevision des kantonalen Reglements über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117) notwendig. Es sind folgende Reglementsänderungen vorgesehen:
a) Berücksichtigung von neuen Berufsausbildungsabschlüssen: Das Anfang 2020 geänderte Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG ; SR 811.21) regelt die Ausbildung und die Berufsabschlüsse der nachstehenden Berufe: Auf eine detaillierte Auflistung des Tätigkeitsbereiches und Bewilligungsvoraussetzung kann demzufolge bei diesen Gesundheitsberufen verzichtet werden.
b) Apothekerinnen und Apotheker: Die Impfbefugnis für Apothekerinnen und Apotheker wurde präzisiert. Die Kantonsapothekerin bzw. der Kantonsapotheker bewilligt die Delegation sämtlicher in Absatz 1 genannten Impfvorgängen an geschultes Personal, sofern diese unter der fachlichen Aufsicht der Apothekerinnen und Apotheker stehen.
c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker: Neu aufgenommen wurden die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker in das Reglement. Dies vor allem aus dem Grund, da sie die in Artikel 19 Absatz 1 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111) genannten Bedingungen einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit erfüllen. Darüber hinaus kommt hinzu, dass in den meisten anderen Kantonen, die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker der Bewilligungspflicht unterstellt sind.
d) Hebammen und Entbindungspfleger: Die Bestimmungen zu den Hebammen und Entbindungspfleger konnte aufgrund von bundesrechtlicher Gesetzgebung und Berufsbilder gekürzt werden.
Die letzte grössere Revision der Transplantationsverordnung trat am 15. November 2017 in Kraft. Seither hat sich aus der Praxis Anpassungsbedarf in einzelnen Punkten ergeben, welchem mit dieser Revision begegnet werden soll. Es handelt sich dabei insbesondere um eine Anpassung bei der Todesfeststellung im Hinblick auf die Entnahme von Gewebe, eine Anpassung zu den Kontraindikationen bei einer Augenhornhautspende sowie eine Anpassung im Bereich der Sicherstellung der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge und um die Meldung von Lebendspende-Daten an den Europarat. Gleichzeitig wird eine Anpassung der Arzneimittelverordnung im Bereich der nichtstandardisierbaren Transplantatprodukte vorgenommen.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Diese Ausnahmeregelung wäre auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.
Die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) wurde in den letzten Jahren zwei Evaluationen unterzogen. Diese kamen zum Schluss, dass die Regelung der HeGeBe insbesondere zur Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer und komorbider Patientinnen und Patienten revidiert werden muss. Dies betrifft in erster Linie die Ab- und Mitgabe und die Fortführung der Behandlung ausserhalb der HeGeBe-Zentren. Zudem bestätigten die Evaluationen, dass das erweiterte Mitgaberegime für Diacetylmorphin, das im September 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführt und bis zum 31. März 2023 verlängert wurde, sich bewährt hat und bei der Weiterentwicklung der HeGeBe integriert werden sollte. Auf dieser Grundlage wurde eine Verordnungsrevision erarbeitet, um die Regelungen der HeGeBe im Sinne der oben genannten Bedürfnisse zu überarbeiten.
Mit dieser Revision sollen einerseits Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) umgesetzt werden. Andererseits sind Anpassungen geplant, die der Prozessoptimierung sowie der Erhöhung der Transparenz und der Schaffung von mehr Klarheit und Rechtssicherheit dienen sollen. Gleichzeitig sind Anpassungen im Bereich der Gebühren für die Verwaltungsverfahren vorgesehen. Schliesslich sollen auch die Bestimmungen über die Vergütung im Einzelfall angepasst werden.
Das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) wurde 2019 abgeschaltet. Damit befinden sich nun zahlreiche Gemeinden nicht mehr in einem Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk gemäss Artikel 3 Jodtabletten-Verordnung. Sie müssen aus dem Anhang der Verordnung, welcher diese Gemeinden auflistet, gestrichen werden. Da sich das KKM nach der Abschaltung zwar nicht mehr in Betrieb befindet, dieses aber trotzdem noch ein schweizerisches Kernkraftwerk ist, wird der Titel des Anhangs zu «Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk (ausgenommen sind Kernkraftwerke im Rückbau)» geändert. Somit wird der Anhang revidiert und der Titel des Anhangs präzisiert.
Mit dieser Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird der von den eidgenössischen Räten beschlossene Artikel 9 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) konkretisiert, welcher die Überprüfung der Zulassung von Pestiziden regelt, wenn sie wiederholt und verbreitet ihre Grenzwerte in den Gewässern überschreiten. Weil das Abwasser von Plätzen, auf denen Spritzgeräte für Pflanzenschutzmittel befüllt oder gereinigt werden, die Gewässer verunreinigen kann, sollen auch die Kontrolle und wenn nötig die Sanierung dieser Plätze verbindlich terminiert werden. Zusätzlich sollen die rechtskräftige Ausscheidung und der Vollzug der Grundwasserschutzzonen beschleunigt werden, um den Schutz unserer wichtigsten Trinkwasserressource sicherzustellen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken in eine externe Vernehmlassung gegeben. Das neue Gesetz soll weniger Bestimmungen umfassen und schlank sein mit nur noch zwei Bewilligungsarten.
Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a verabschiedet. Diejenigen Massnahmen zur Kostendämpfung, die eine materielle Anpassung der KVV nach sich ziehen, sollen per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich diesbezüglich um die Regeln zur Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen, zum Experimentierartikel sowie Übergangsbestimmungen zu den Pauschalen. Weiter hat das Parlament am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verabschiedet. Dies bedingt Änderungen der KVV und der KVAV. Um die diversen Änderungen des Umsetzungsrecht zu koordinieren, sollen diese Änderungen in einer Vorlage zusammengefasst.
Das Lebensmittelrecht soll so angepasst werden, dass das EDI bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation (wie z.B. Covid-19 oder Situation in der Ukraine) in einer Verordnung befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen kann. In der Verordnung des EDI sollen Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine vorgesehen werden.
Mit der Änderung des Heilmittelgesetzes soll die Versorgung der Bevölkerung mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll der Bund Finanzhilfen gewähren können. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende soll explizit im Gesetz verankert und es sollen entsprechende Strafbestimmungen geschaffen werden. Weiter sollen die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.
Die Gesundheitsdirektion bereitet im Auftrag des Regierungsrates (RRB-Nr. 338/2018 und 695/2019) die Ablösung der aktuellen Zürcher Spitallisten durch die Spitalplanung 2023 vor. Nun liegt mit dem Strukturbericht das Resultat der zweiten Etappe – des Bewerbungs- und Evaluationsverfahrens – vor.
Der diesem Schreiben beiliegende Bericht zeigt, welche Spitäler voraussichtlich auf den neuen Spitallisten aufgeführt werden und somit ab 2023 einen Leistungsauftrag erhalten sollen. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 350/2022).