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Am 30. September 2020 hat der Landrat die Motion Andreas Bilger, Seedorf, zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenlegung der Entsorgungsunternehmungen des Kantons Uri (Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung [ZAKU] und Abwasser Uri) als erheblich erklärt. Gemäss den Empfehlungen des Regierungsrats an den Landrat soll mit der Teilrevision die gesetzliche Grundlage für eine mögliche Zusammenlegung der beiden Organisationen geschaffen werden. Die Teilrevision soll zudem zum Anlass genommen werden, weitere notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Mit der neuen Verordnung wird das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz umgesetzt. Das Gesetz regelt den Ausgleich für Mehrwerte, die aufgrund einer Ein- oder Umzonung entstehen. In diesen Fällen ist dem Kanton bei Neueinzonungen ein Mehrwertausgleich von 30 % und bei Umzonungen von 20 % des Bodenmehrwerts zu leisten. Diese Mittel fliessen in den Mehrwertausgleichsfonds. Mittel aus dem Mehrwertausgleichsfonds werden für raumplanerische Massnahmen und die Finanzierung von entschädigungspflichtigen Planungen verwendet.
In der neuen Verordnung werden die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Da vom Vollzug zahlreiche Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer betroffen sein können, wird eine Vernehmlassung zum Entwurf der Mehrwertausgleichsverordnung durchgeführt.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer Gesetzesänderung zum Thema Landerwerb für Infrastrukturprojekte des Kantons in die Vernehmlassung zu geben. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung von drei Vorstössen, welche der Kantonsrat in der Juni-Session 2021 erheblich erklärt hat.
Einerseits sollen die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer früher in das Landerwerbsverfahren einbezogen werden. Andererseits soll die Entschädigung für den Erwerb von Landwirtschaftsland erhöht werden.
Damit die beteiligten Parteien Grundbuchgeschäfte elektronisch abwickeln können, sind technische und rechtliche Anpassungen notwendig. Der Kanton St.Gallen schafft eine Übergangslösung, damit die Gemeinden einen wichtigen Schritt in Richtung elektronischer Geschäftsverkehr vornehmen können. Die Regierung eröffnet für die Anpassungen an der Verordnung über das Grundbuch das Vernehmlassungsverfahren.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf bezweckt eine Verfahrensbeschleunigung im Interesse eines raschen Ausbaus der Stromproduktion aus erneuerbarer Energien im Kanton Luzern, insbesondere der Windenergie. Im Weiteren werden mit dem Vernehmlassungsentwurf Massnahmen aus dem Planungsbericht Klima und Energie sowie dazugehörigen Vorstössen umgesetzt, die im Planungs- und Baugesetz zu verankern sind. Parallel dazu werden in einer separaten Vernehmlassungsvorlage Änderungen des Kantonalen Energiegesetzes vorgeschlagen.
Abwasserreinigungsanlagen (ARA) sind eine bedeutende Infrastruktur. Grössere ARA können erfahrungsgemäss kostengünstiger betrieben werden, sind ökologisch von Vorteil, haben eine höhere Betriebssicherheit, einen besseren Wirkungsgrad und vermögen Stossbelastungen besser zu verarbeiten. Daher hat der Grosse Rat 2011 im kantonalen Richtplan festgelegt, dass die Abwasserreinigung regional zu koordinieren und Zusammenschlüsse von ARA konsequent umzusetzen sind.
Um Planungssicherheit für alle Beteiligten (Abwasserverbände, Gemeinden, Kanton) herzustellen und die verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten stufengerecht aufeinander abzustimmen, werden die Standorte der anstehenden grossen ARA-Zusammenschlüsse inklusive Einzugsgebiete entsprechend dem jeweiligen Koordinationsstand in den Richtplan aufgenommen.
- ARA-Region Klingnauer-Stausee mit Standort Klingnau (Festsetzung)
- ARA-Region Seetal mit Standort Möriken-Wildegg (Festsetzung)
- ARA-Region Surbtal mit Standort Ehrendingen (Vororientierung)
- ARA-Region Wynen-, Suhren- und Uerkental mit Standort Aarau (Vororientierung)
Das Richtplankapitel A 1.1 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung von 2011 wird im Erläuterungstext und den Beschlüssen zudem gemäss obigen Ausführungen gesamthaft überprüft, aktualisiert und präzisiert.
Im Rahmen einer Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) sowie der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV; BGS 711.61) sollen einerseits erheblich erklärte parlamentarische Vorstösse umgesetzt, andererseits kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. In diesem Rahmen soll unter anderem die Baubewilligungsfreiheit gewisser Bauten und baulichen Anlagen normiert werden.
Darüber hinaus soll die Errichtung innenliegender Luft/Wasser-Wärmepumpen einem Meldeverfahren unterstellt werden. Schliesslich soll die bereits bestehende Rechtsgrundlage (Delegationsnorm) für das elektronische Baugesuchsverfahren im Hinblick auf die konkrete Umsetzung den technischen Anforderungen angepasst werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau schickt Änderungen im Planungs- und Baugesetz in die Vernehmlassung. Aufgrund der Motion «Kein Ausverkauf von Versorgungsinfrastrukturen» soll beim Verkauf von Versorgungsanlagen für Elektrizität und Wasser ein Vorkaufsrecht eingeführt werden. Davon profitieren würden Gemeinden, Nachbargemeinden, der Kanton Thurgau sowie von diesen kontrollierte Institutionen.
Das Kulturland soll im Enteignungsfall höher entschädigt werden als wie bisher. Der Bund hat im Enteignungsrecht bereits entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Der vorliegende Entwurf schafft nun auch im Kanton Aargau die Gesetzesgrundlage dafür, dass Landwirtschaftsland massvoll besser entschädigt wird. Je nach Einstufung der Landqualität soll im Enteignungsfall neu der Landpreis bis 22 Franken pro Quadratmeter betragen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen der Energienutzungsverordnung sollen primär den Zubau bei der Solarstromproduktion beschleunigen.
Die Geoinformation und die amtliche Vermessung sind derzeit in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Dies entspricht jedoch nicht mehr der Systematik auf Bundesebene. Zudem ist das Gesetz über die amtliche Vermessung bereits bald zwanzig Jahre alt, und viele seiner Artikel müssen aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es enthält auch zahlreiche Bestimmungen technischer oder administrativer Natur, die in den Vollzugsbestimmungen enthalten sein sollten. Angesichts dessen hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. November 2022 die Ermächtigung erteilt, eine Gesamtrevisionsvorlage für die Gesetzgebung über Geoinformation und die amtliche Vermessung in die Vernehmlassung zu schicken. Das «Vernehmlassungspaket» umfasst den Vorentwurf des Gesetzes über Geoinformation, den Entwurf der Verordnung über Geoinformation mit zwei Anhängen sowie den Entwurf der Verordnung über die amtliche Vermessung. Diese Vorlagen sowie die dazugehörigen erläuternden Berichte sind bis zum 17. Februar 2023 in Vernehmlassung.
Mit einer Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes soll es ermöglicht werden, dass bei einem Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent, die Schaffung zusätzlicher Wohnungen und Gebäude sowie eine Standortverschiebung auf demselben Grundstück möglich ist. Zudem sollen bei der Erweiterung bestehender Wohnungen neu zusätzliche Wohnungen geschaffen werden können, sofern die vorbestehende Hauptnutzfläche nicht um mehr als 30 Prozent überschritten wird.
Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz wurde 2018 totalrevidiert. Seither hat sich in der Praxis und auch anhand konkreter Anfragen aus der Bevölkerung gezeigt, dass punktuell Änderungsbedarf bei der totalrevidierten V PBG besteht. Auch die Gemeinden haben im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur anstehenden Ortsplanungsrevision auf einen Anpassungsbedarf u. a. betreffend Verfahrensfragen hingewiesen.
Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die notwendigen Änderungen vorgenommen sowie zum Teil bestehende Lücken geschlossen und Unklarheiten beseitigt werden. So soll sichergestellt werden, dass nach erfolgter Ortsplanungsrevision sowohl das revidierte PBG als auch die totalrevidierte V PBG in der Praxis bei eingehenden Baugesuchen reibungslos angewendet werden können. Die im PBG enthaltenen Rahmenbedingungen zur Ortsplanungsrevision werden mit der vorliegenden Teilrevision der V PBG nicht tangiert.
Der Kanton Glarus hat beim Bund das Gesuch gestellt, das eidgenössische Jagdbanngebiet Kärpf um den Perimeter des touristischen lntensiverholungsgebietes in Elm zu verkleinern und als Ersatz ein neues Jagdbanngebiet im Chrauchtal auszuscheiden. Der Regierungsrat hat das Departement Bau und Umwelt beauftragt, diverse Verordnungen und Beschlüsse anzupassen.
Zudem besteht in den eidgenössischen Jagdbanngebieten ein Routengebot für Schneesportaktivitäten, das heisst das Verlassen von offiziellen Pisten, Loipen und Ski- und Schneeschuhrouten (Schneesportrouten) ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. g Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete). Dieses Verbot dient dem Schutz der Wildtiere vor Störung und Beunruhigungen. Der Kanton muss die offiziellen Schneesportrouten rechtsverbindlich festlegen. Dies ge- schieht in Form einer Allgemeinverfügung.
Die parlamentarische Initiative KR-NR. 171/2020 (PI Schweizer) betreffend Erweiterung Zweckbindung Parkplatz-Ersatzabgabe verlangt eine Anpassung des PBG, wonach die Abgaben in einen Fonds zu legen sind, der nur zur Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung, zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs oder zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs verwendet werden darf. Die KPB kam in der Beratung zum Schluss, dass die heutige Regelung zu den Parkplatzersatzabgabe-Fonds nicht zufriedenstellend ist. Mit vorbehaltenem Beschluss vom 10. Mai 2022 hat die KPB die Beratungsergebnisse an den Regierungsrat zur Stellungnahme und zur Durchführung einer öffentlichen Vernehmlassung überwiesen.
Die Anzahl Pflichtabstellplätze soll neu auch im Baubewilligungsverfahren reduziert werden können. Abstellplätze sollen neu nicht mehr primär auf dem Baugrundstück angeordnet werden müssen, sind jedoch gut zugänglich und in nützlicher Entfernung zum Baugrundstück zu erstellen. Zudem wird die Zweckbindung der Parkplatzersatzabgabe erweitert, sodass die Mittel zusätzlich zur Förderung des Fussgänger- und Veloverkehrs oder generell im Bereich der Raum- und Verkehrsplanung verwendet werden können.
Die Biodiversität ist auch im Kanton Thurgau unter Druck. Um eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt zu fördern, legt der Kanton seine erste Biodiversitätsstrategie samt Massnahmenplan vor.
Als verantwortungsbewusste Antwort auf die Biodiversitätskrise und als Folge diverser parlamentarischer Vorstösse legt der Staatsrat eine kantonale Biodiversitätsstrategie (KBS) vor. Sie berücksichtigt die bestehenden Anstrengungen anderer nationaler und kantonaler Planungen und schlägt 47 konkrete Massnahmen vor.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV), der Rohrleitungsverordnung (RLV) und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Um administrative Leerläufe zu verhindern und keine unnötigen Kosten zu generieren, soll die Eintragung der Dienstbarkeit zur Unterschreitung der Grenzabstandsvorschriften ins Grundbuch zukünftig erst zum Zeitpunkt der Baufreigabe nachgewiesen werden. Damit werden unnötige Kosten vermieden, sollte das Baugesuch nicht bewilligungsfähig sein.
Für eine Baubewilligung muss aber auch in Zukunft im Zeitpunkt der Baubewilligung die schriftliche Zustimmung des Nachbarn für Unterschreitung von Grenzabständen vorliegen. Verzichtet wird lediglich darauf, dass die Vereinbarung beurkundet und im Grundbuch eingetragen ist.