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Bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 angenommen. Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen. Die kantonale Gesetzgebung muss daher bis am 1. Januar 2021 überarbeitet sein.
Wie bisher ist die Geldspielgesetzgebung geprägt von einer Mischung aus Bundesrecht, interkantonalem Recht und rein kantonalem Recht. Der Vollzug der Spielbankenspiele ist Bundessache, jener der Grossspiele (insbesondere der Lotterien und Sportwetten) Sache interkantonaler Gremien. Für die Kleinspiele sind die einzelnen Kantone zuständig, wobei die Rahmenbedingungen neu weitgehend durch den Bund vorgegeben werden.
Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele soll den Vollzug sicherstellen. Es ersetzt das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 27. April 2008 und das Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen vom 27. April 2008
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Kanton Uri hat zwei Jahre Zeit, um die kantonale Gesetzgebung dem übergeordneten Recht anzupassen. Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf der kantonalen Geldspielverordnung geschehen. Der neue Erlass soll die Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (RB 70.3915) sowie die Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale (RB 70.3921) ersetzen.
Mit ihrem Vorentwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, der als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» konzipiert ist, will die Kommission die Transparenz über die Finanzierung politischer Aktivitäten erhöhen.
Die neue Verordnung präzisiert die Rollen und Kompetenzen der Finanzmarktbehörden in der Regulierung und im internationalen Standardsetting und regelt die Zusammenarbeit von EFD und FINMA in diesen Themen. Weiter werden die Regulierungsgrundsätze und der Regulierungsprozess gemäss Art. 7 FINMAG konkretisiert.
Der im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vorgegebene Selbstfinanzierungsgrad bei den Investitionen kann über die nächsten Jahre nicht erreicht werden. Der Regierungsrat schlägt deshalb eine Anpassung von Art. 34 Abs. 3 FHG vor. Neu sollen die Investitionen zu 100 Prozent selbstfinanziert sein, falls die Nettoverschuldung 80 Prozent des Fiskalertrages übersteigen würde. Damit wird eine Fremdfinanzierung ermöglicht, welche es dem Kanton erlaubt, auch in den nächsten Jahren seine notwendigen Investitionen zu tätigen.
Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) hat das Parlament unter anderem einen Abzug auf Eigenfinanzierung beschlossen. Der Bundesrat hat nun die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Zudem müssen aufgrund der STAF auch die Verordnungen des Bundesrates und des EFD über die pauschale Steueranrechnung (neu: Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern) angepasst werden.
Für selbstbewohntes Wohneigentum - nicht aber für selbstgenutzte Zweitliegenschaften - sollen der Eigenmietwert und die Abzüge für die Gewinnungskosten sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene aufgehoben werden. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben die Gewinnungskosten abzugsfähig. Die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen auf Bundesebene generell aufgehoben werden, während die Kantone sie in ihrer Gesetzgebung beibehalten können. Auch in Abzug auf die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen soll es gegenüber heute klare Einschränkungen geben, wobei fünf Varianten zur Diskussion stehen. Ausserdem soll ein Ersterwerberabzug eingeführt werden.
Die Verordnungsanpassung sieht Vereinfachungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken, eine Erhöhung der Risikogewichte für Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften sowie Eigenmittelanforderungen für die Parent-Banken der beiden Schweizer Grossbanken vor.
Auf Bundesebene ist das Geldspielrecht neu in einem einzigen Gesetz normiert. Diese Neuordnung wird von etlichen inhaltlichen Anpassungen begleitet.
Diese Änderungen auf Bundesebene bedingen eine Totalrevision des kantonalen Geldspielrechts. Die Anpassung des interkantonalen Geldspielrechts bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage. In einem neuen Geldspielgesetz des Kantons Graubünden sollen die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken geregelt werden, soweit das Bundesrecht kantonale Regelungen zulässt.
Mit dem Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register werden verschiedene bestehende Bundesgesetze punktuell angepasst, um die Voraussetzungen weiter zu verbessern, damit die Schweiz sich als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Blockchain/Distributed Ledger-Technologie (DLT)-Unternehmen weiterentwickeln kann.
Das neue Bundesgesetz über Geldspiele hat zur Folge, dass auch die kantonalen Regelungen im Geldspielbereich angepasst werden müssen. Im Kanton Thurgau sind das Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz), das Lotteriegesetz und das Steuergesetz betroffen. Der Regierungsrat hat deshalb drei Entwürfe in die externe Vernehmlassung geschickt.
Es soll die Sicherung der Bankeinlagen der internationalen Entwicklung angepasst werden. Nach Ausgang der parlamentarischen Beratung zu FIDLEG/FINIG kommen auch noch Insolvenzbestimmungen für Banken dazu.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung muss an die neue Bundesgesetzgebung im Bereich des Lotteriewesens und die zugehörigen neuen Interkantonalen Vereinbarungen angepasst werden. Dabei soll das geltende Verbot von Geschicklichkeits-Geldspielautomaten beibehalten werden. Vereine und gemeinnützige Stiftungen benötigen zukünftig für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung mit einer Verlosungssumme bis Fr. 50'000.– keine Bewilligung mehr.
Bei Kleinlotterien und lokalen Sportwetten wird im Wesentlichen das bisherige Recht weitergeführt, insbesondere wird die Vorgabe an die Veranstalterinnen und Veranstalter beibehalten, den Reingewinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Am 7. Dezember 2018 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 eröffnet. Die OECD hat die Kriterien angepasst, anhand derer festgestellt werden soll, ob die internationalen Standards zur Steuertransparenz zufriedenstellend umgesetzt werden. Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten zielt darauf ab, zu verhindern, dass die Schweiz auf den Listen unkooperativer Staaten der G-20/OECD sowie der EU figuriert und so zum Ziel von Sanktionen wird. Bei der Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren.