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Mit der vorliegenden Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes (UG) soll in erster Linie eine durch die Abschaffung der Schulpflegen entstandene Ungleichheit zwischen Lehrpersonen und anderen Gemeindeangestellten, was den Einsitz in den Gemeinderat ihrer Arbeitgebergemeinde betrifft, beseitigt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die anderen Unvereinbarkeiten in Sachen Schulbehörden neu geregelt.
Es wird zudem vorgeschlagen, die bestehende Unvereinbarkeit zwischen den Ämtern im Gemeinderat und der Finanzkommission auch auf die Geschäftsprüfungskommission auszudehnen. Im Weiteren soll die Unvereinbarkeit zwischen Gemeinderatsamt und Präsidium der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht nicht mehr für den ganzen Kanton gelten, sondern auf den nämlichen Wahlkreis beschränkt werden.
Im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern» (21.463) hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates einen Vorentwurf zur Änderung des Waldgesetzes erarbeitet. Mit der Änderung sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die Branche Richtpreise für den Rohholzmarkt veröffentlichen kann. Sie schaffen Transparenz und ermöglichen es, eine bedarfsgerechte Holzernte und einen kostendeckenden Holzschlag zu planen.
Die Initiative verlangt die Sicherstellung der Bargeldversorgung und eine Volksabstimmung bei einem allfälligen Ersatz des Schweizerfrankens als Währung. Der direkte Gegenentwurf ermöglicht es, beide Anliegen mittels präziser rechtlicher Regelungen aufzunehmen. Mit dem direkten Gegenentwurf soll der erste Satz des heutigen Artikels 1 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) und der heutige Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Nationalbankgesetzes (NBG) auf Verfassungsstufe verankert werden.
Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BZG; SR 520.1) sowie die Erkenntnisse aus Ereignissen wie Hochwasserlagen, Trockenheitsperioden, Tierseuchen und der Corona-Pandemie und aus verschiedenen Sicherheitsverbundsübungen des Bundes und regionalen Übungen erfordern eine Totalrevision des Gesetzes über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen (GBaoL; RB 530.11).
Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes eröffnet: Das geltende Gastgewerbegesetz enthält ein Verbot, alkoholhaltige Getränke an Betrunkene abzugeben. Diese Vorschrift erweist sich in der Praxis als kaum umsetzbar. Gestützt auf eine vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motion soll dieses Verbot daher aufgehoben werden. Damit wird auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten und auf das Verantwortungsbewusstsein der Gastgewerbebetriebe vertraut.
Das vom SECO entwickelte IT-System SICHEM unterstützt die Betriebe die bereits heute bestehende Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien umzusetzen. Ausserdem befähigt SICHEM die kantonalen Durchführungsorgane des ArG, die Umsetzung der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien in den Betrieben effizient zu kontrollieren. Vorliegend soll die gesetzliche Grundlage für das IT-System geschaffen und die Pflicht der Arbeitgeber zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien präzisiert und zentral geregelt werden. Wichtiger Hinweis: Die vorliegende Revisionsvorlage befasst sich nicht mit den Pflichten der Herstellerin gemäss Chemikaliengesetz.
Mit der Vorlage soll die Transparenz betreffend die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen erhöht und deren Identifikation erleichtert werden. Insbesondere sollen ein zentrales Register sowie neue Pflichten zur risikobasierten Aktualisierung von Informationen über effektiv Berechtigte eingeführt werden. Zudem sollen Massnahmen zur Stärkung des aktuellen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei in die Vorlage aufgenommen werden.
Gemäss Artikel 359 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden im Hausdienst und in der Landwirtschaft einen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen. Es sind insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden zu regeln. Weitere Belange können Eingang in den NAV finden, sofern sie das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden betreffen und von den Parteien eines Einzelarbeitsvertrags durch Vereinbarung geregelt werden können.
Der NAV ist eine hoheitliche, staatliche Normierung von Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von bestimmten Arbeitsverhältnissen (Art. 359 Abs. 1 OR). Er enthält allerdings bloss dispositives Recht, welches aber immerhin den nicht zwingenden Bestimmungen des OR vorgeht. Zwingende Bestimmungen des Gesetzes und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) hingegen gehen grundsätzlich vor, ausser es handle sich um eine Abweichung im NAV zugunsten der Arbeitnehmenden (Art. 359 Abs. 3 OR). Die Bestimmungen des NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 360 Abs. 1 OR). Der NAV kann vorsehen, dass abweichende Abreden der Schriftlichkeit bedürfen (Art. 360 Abs. 2 OR).
Der NAV ist kein zwingendes Instrument. Die Bestimmungen im NAV können von den Parteien schriftlich wegbedungen werden. Eine Ausnahme gilt in Bezug auf die Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings: Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurden sechs Artikel in das OR eingefügt, die der Bekämpfung des befürchteten Lohn- und Sozialdumpings in bestimmten Branchen dienen sollen (vgl. Art. 360a-360f OR). Ihr Inhalt ist, anders als die gewöhnlichen NAV, auf Mindestlöhne beschränkt und ihr Erlass an strenge Voraussetzungen gebunden. Dabei handelt es sich nicht um dispositives, sondern um einseitig zwingendes Recht (Art. 360d Abs. 2 OR).
Mit dem vorliegenden Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates sollen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Ehegatten besser gegen Arbeitslosigkeit abgesichert werden.
Das Richtplankapitel V 2.1 «Materialabbau» wurde letztmals im Rahmen der Gesamtrevision 2011 gesamthaft überprüft. Zur Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten ist das Richtplankapitel den heutigen tatsächlichen und rechtlich veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 29. April 2020 das aktualisierte Rohstoffversorgungskonzept (RVK 2020) als Grundlage zur Überprüfung und Anpassung des Richtplans im Bereich Materialabbau verabschiedet.
Gemäss entsprechend erfolgter Überprüfung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» können verschiedene bisherige Kiesabbaustandorte aus dem Richtplan entlassen, neu aufgenommen oder mit einem neuen Koordinationsstand versehen werden. Gleichzeitig werden der Erläuterungstext und die Beschlüsse des Richtplankapitels überprüft und präzisiert. Nach der öffentlichen Anhörung und Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» unterbreitet.
Die in der Verfassung verankerte Schuldenbremse verlangt, dass die ordentlichen Ausgaben und Einnahmen des Bundes über einen Konjunkturzyklus hinweg ausgeglichen sind. Der Finanzplan 2024–2026 zeigt grosse strukturelle Defizite. Im Frühjahr 2023 hat der Bundesrat bereits Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 2 Milliarden pro Jahr beschlossen. Mit dieser Vorlage unterbreitet er dem Parlament diejenigen Entlastungsmassnahmen, die Gesetzesänderungen erfordern.
Ziel des Abkommens ist es, die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen festzulegen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausübung reglementierter Berufe zu fördern. Es dient als Rahmen für die Vertragsparteien, berufsspezifische Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (MRA) zu schliessen. Darüber hinaus werden das MedBG, das GesBG, das PsyG und das BGFA geändert.
Die Anpassungen aufgrund des Projekts Anstellungsbedingungen verursachen bei den Löhnen des Lehrpersonals der gemeindlichen Schulen Mehrkosten, von denen der Kanton die Hälfte übernimmt. Die Mehrkosten bedingen eine Anpassung der Normpauschalen an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Schulleitungen sowie der Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar und Sekundarstufe I und an die Jahreswochenstunden-Pauschale an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen. Diese Pauschalen sind in der Schulsubventions-Verordnung geregelt.
Ziel des neuen Bundesgesetzes ist es, die Ausbildungsabschlüsse von diplomierten Pflegefachpersonen in den Höheren Fachschulen (HF) und Fachhochschulen (FH) durch Beiträge der Kantone und des Bundes deutlich zu erhöhen. Im Kanton Basel-Stadt besteht bisher keine gesetzlich verankerte Verpflichtung von Gesundheitsinstitutionen zur praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen. Es ist deshalb vorgesehen, eine formell gesetzlichen Grundlage zur Umsetzung des Pflegeausbildungsförderungsgesetzes im Gesundheitsgesetz zu schaffen
Im Hinblick auf die Umsetzung des Zusatzabkommens zum DBA zwischen der Schweiz und Frankreich zur Besteuerung des Homeoffice wird eine explizite Norm im nationalen Recht geschaffen, um die Besteuerung von im ausländischen Homeoffice erwirtschaftetem Erwerbseinkommen in der Schweiz sicherzustellen.
Der Regierungsrat hat vom Vernehmlassungsbericht zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Case Management Berufsbildung Kenntnis genommen. Das Case Management Berufsbildung hat in den letzten Jahren eine wichtige Rolle im beruflichen Übergangssystem übernommen. Es richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 13 und 25 Jahren, deren Einstieg in das Berufsleben aufgrund von herausfordernden, mehrfach belasteten Lebenssituationen stark gefährdet ist.
Im Hinblick auf die geplante Überführung des Case Management Berufsbildung in den Regelbetrieb soll dieses Angebot auf Gesetzesstufe verankert werden. Neu soll zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden zur Finanzierung von Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen von externen Dienstleistungsanbietern, damit das Case Management Berufsbildung in Zukunft in den beschriebenen Situationen zeitnah Abklärungen tätigen sowie schnell und niederschwellig Erstmassnahmen initiieren kann. Das Case Management Berufsbildung soll von Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen unentgeltlich genutzt werden können.
Insgesamt gingen 23 Vernehmlassungsantworten beim Erziehungsdepartement ein. Die Rückmeldungen sind äusserst positiv. So stimmen alle Vernehmlassungsteilnehmenden der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Case Management Berufsbildung zu. Einzig der Vorschlag, wonach das Angebot des Case Management Berufsbildung nur für Jugendliche und junge Erwachsene, die im Kanton wohnhaft sind, unentgeltlich sein soll, wird von rund der Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden nur mit Vorbehalt gutgeheissen bzw. abgelehnt. Sie würden eine grosszügigere Regelung befürworten.
Gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung sind die Kantone ab dem 1. Januar 2022 für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambulanten Bereich zuständig. Im Kanton Basel-Stadt wird der Vollzug der entsprechenden Bestimmungen der Krankenversicherungsgesetzgebung durch die Verordnung vom 22. März 2022 über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich geregelt.
Vor dem Hintergrund des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2023 sollen nun mit Blick auf das Projekt «Gemeinsame Gesundheitsregion», in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft möglichst gleichlautende gesetzliche Bestimmungen zur Umsetzung der bundesrechtlichen Gesetzgebung über die OKP-Zulassung geschaffen werden.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Regierungsrat zukünftig den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer im Hausdienst regeln kann. Bisher lag die Zuständigkeit beim Kantonsrat.
Mit der Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer sollen weiterhin die Arbeitsbedingungen für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geregelt werden sowie insbesondere auch die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre hauswirtschaftlichen Arbeitsleistungen oder Betreuungsarbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen.
Aufgrund der Schutz- und Informationsfunktion, welche dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer zukommt, sollen der Schutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gestärkt sowie Dokumentationspflichten eingeführt werden.