Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 20. März 2009 im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) verabschiedeten Bundesgesetze erlassen, welche insbesondere die Gleichstellung der Transportunternehmen sowie die Weiterentwicklung früherer Reformen beinhalten.
Für Bahnübergänge mit sehr schwachem Strassenverkehr sollen kostengünstigere Bahnübergangsanlagen zur Sicherung eingesetzt werden können. Eine gemischte Arbeitsgruppe ASTRA / BAV hat die nötigen Vorschriftenänderungen ausgearbeitet.
Nachdem das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe am 3. Oktober 2008 verabschiedet hat, soll auch die Verordnung einer Teilrevision unterzogen werden.
Die Kommission beantragt die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Damit sollen die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten überwunden und ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen gesetzt werden. Zudem soll eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist.
Die geltende VWIS vom 27. Juni 2001 ist an das vom Parlament bereits verabschiedete Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) anzupassen. Die Änderung des BWIS soll gleichzeitig mit derjenigen der VWIS auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Vorschläge betreffend die Teilrevision der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung und der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung und insbesondere zur Variantenwahl für die Höhe des Deckungsbeitrags im Güterverkehr (Niveau 2007 oder Niveau 2009).
Revision der Art. 82 und 83 VSBG; Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A.
Die Ausführungsbestimmungen zum Fernmeldegesetz (FMG) sind aufgrund der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der Änderung des FMG am 1. April 2007 gesammelt wurden, zu ändern. Zudem haben die jüngsten Entwicklungen auf dem Fernmeldemarkt und im Bereich der internationalen Regulierung Lücken aufgedeckt, die zu beheben sind.
Die Revision der technischen Bestimmungen der Eisenbahnverordnung (EBV) umfasst Anpassungen in den Bereichen Ingenieurbauten, Fahrbahn, Sicherungsanlagen, Telematikanwendungen, Personenwarnsysteme und Fahrzeuge. Im gleichen Zug werden die Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV) und die Verordnungen über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, VAböV) überarbeitet.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 19. Dezember 2008 im Rahmen der Güterverkehrsvorlage verabschiedeten Bundesgesetze und Zahlungsrahmen erlassen, welche insbesondere die Weiterentwicklung der Verlagerungspolitik des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene regeln und gleichzeitig Änderungen im Transportrecht vorsehen.
Mit den vorliegenden Änderungen der VORA werden die Bestimmungen der Gesetzesrevision umgesetzt und präzisiert.
Die Revision hebt das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf. Unter Beachtung des Grundsatzes der Menschenwürde definiert sie strenge Rahmenbedingungen, unter denen die PID für betroffene Paare zugänglich sein soll, und stellt ihre Anwendung zu anderen Zwecken unter Strafe.
Erlass einer Verordnung durch das EVD gestützt auf Art. 82 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) und Art. 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) zur Festsetzung der Haftungsrisikovergütung an die Träger von Arbeitslosenkassen in einer Verordnung des zuständigen Departements statt eines Reglements der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO).
Die Revision bezweckt vor allem Verbesserungen im Vollzug des Systems der flankierenden Massnahmen: die Festlegung einer Mindestzahl von Kontrollen in der Verordnung sowie die Kostenübernahme der Kontrollkosten im Zusammenhang mit kurzfristigen Stellenantritten bei einem Schweizer Arbeitgeber in Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.
Es geht um die Anpassung der Verrechnungssteuerverordnung auf Grund einer am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Gesetzesbestimmung (VStG; Art. 5 Abs. 1 Bst. c).
Die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die für das nächste Jahr angekündigten Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung erfordern rasch wirksame Massnahmen zur Kostendämpfung. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bereitet deshalb zurzeit eine dringliche KVG-Revision vor, die bereits Ende Mai 2009 vom Bundesrat verabschiedet und dem Parlament unterbreitet werden soll. Diese Revision soll vom Parlament in einem Sonderverfahren beraten werden und auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat am 25. Februar 2009 entschieden, unter Vorbehalt der Zustimmung des Parlaments, der internationalen Militäroperation NAVFOR/Atalanta der EU Schweizer Armeeangehörige zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen und von Schweizer Handelsschiffen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig hat der Bundesrat beschlossen, dem Parlament eine Änderung des Militärgesetzes zu unterbreiten, die eine rechtliche Grundlage schaffen soll, damit die Schweiz sich künftig mit militärischen Mitteln an internationalen Polizeiaktionen beteiligen kann, wenn schweizerische Interessen direkt oder indirekt betroffen sind.
Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 19. September 2008 soll im Rahmen einer Änderung des Familienzulagengesetzes die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung eines Familienzulagenregisters geschaffen werden. Dieses hat die Verhinderung des Doppelbezugs von Familienzulagen zum Ziel und soll den administrativen Aufwand beim Vollzug des Familienzulagengesetzes vermindern.
Das Nachlassverfahren des SchKG soll zum exklusiven Sanierungsverfahren und die Möglichkeit eines Konkursaufschubs in das Nachlassverfahren integriert werden. Damit stünde das Moratorium in Zukunft nicht nur der Aktiengesellschaft, sondern allen Unternehmensformen zur Verfügung. Gleichzeitig soll die Funktion der Nachlassstundung erweitert werden, die künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden muss, sondern auch lediglich zu Stundungszwecken bewilligt werden kann. Hinzu kommen weitere punktuelle Verbesserungen, mit denen eine Sanierung in der Praxis erleichtert werden soll.
Die Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung; SR 941.298.1) regelt sowohl die Gebühren, welche die kantonalen Vollzugsorgane für das Messwesen und die ermächtigten Eichstellen für das Eichen von Messmitteln erheben, als auch die Anteile, die davon Bund und Kantonen für deren Aufwendungen zufliessen. Eichgebühren sind eine Abgeltung für Dienstleistungen, die von den kantonalen Eichmeistern und den privatwirtschaftlich organisierten Eichstellen erbracht werden. Im Interesse einer landesweit einheitlichen, transparenten Regelung der Preise für Eichungen werden die entsprechenden Gebührentarife vom Bundesrat erlassen. Sowohl die Stundenansätze für Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, als auch die entsprechenden Gebührenansätze für die einzelnen Messmittel sind seit 1999 nicht mehr an die Teuerung angepasst worden. Die Teilrevision der Eichgebührenverordnung umfasst daher neu eine Indexklausel. Zudem werden die von den Eichstellen an das Bundesamt zu entrichtenden Anteile grundsätzlich und einheitlich als Prozentsatz bzw. Prozentbetrag angegeben.
Die vorgezogene Revision des Heilmittelgesetzes (HMG, 1. Etappe), die Entwicklung der Gesetzgebung in der Schweiz und im Ausland sowie Veränderungen auf dem Medikamentenmarkt erfordern eine Anpassung der Bundesratsverordnungen. Das Heilmittelverordnungspaket III umfasst folgende Teilbereiche: Die Revision der Medizinprodukteverordnung, die Revision der Tierarzneimittelverordnung, die Ausführungsbestimmungen zur vorgezogenen Teilrevision des Heilmittelgesetzes (1. Etappe) sowie Ausführungsbestimmungen zu Art. 13 des Heilmittelgesetzes.
Der Kreis der versicherten Personen wird angepasst um die Reformen der Armee und des Zivilschutzes zu berücksichtigen. Die Leistungen werden überprüft und teilweise denjenigen der Unfallversicherung angeglichen. Mit dieser Revision sollen innerhalb der Suva, welche auch die Militärversicherung führt, grössere Synergien im Verwaltungsbereich und längerfristig Einsparungen von rund 10 Mio. Franken pro Jahr erreicht werden.
Nach dem Vorentwurf für eine Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt es auch nach einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Das Gericht kann aber von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern oder eines Elternteils das Sorgerecht allein dem Vater oder der Mutter zuweisen. Der Entscheid muss zum Wohl des Kindes erfolgen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hängt die Lösung davon ab, ob das Kindesverhältnis zum Vater durch Anerkennung oder durch Klage begründet worden ist.
Nach dem vorgeschlagenen neuen Artikel 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches droht auch jenem Strafe an, der sich weigert, ein Kind einer besuchsberechtigten Person zu übergeben.
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, um den Informationsaustausch in administrativen und statistischen Prozessen zu verbessern. Diese schafft die Voraussetzung für den vereinfachten elektronischen Datenaustausch und dient der administrativen Entlastung der Unternehmen. Darüber hinaus ist die UID eine Rahmenbedingung für die Entwicklung des E-Government in der Schweiz.
Die Vorlage will neu ermöglichen, dass Initiantinnen und Initianten eine Volksinitiative bedingt zurückziehen können, falls ein indirekter Gegenvorschlag vorliegt. Scheitert dieser indirekte Gegenvorschlag in einer allfälligen Referendumsabstimmung, dann soll die Volksinitiative doch noch zur Abstimmung kommen können. Dadurch soll vermieden werden, dass der Initiant in Ungewissheit über das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden müssen.