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Strategiebericht zur Weiterentwicklung der nationalen Infrastrukturnetze im Bereich Verkehr, Energie und Telekommunikation bis ins Jahr 2030 als Teil des Wachstumspakets 2008-2011.
Die geltende Verordnung ist vor dem Hintergrund der Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie aufgrund der Übernahme europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherungsgebühren (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006) zu überarbeiten. Die Änderungen betreffen schwergewichtig Aspekte betreffend die Finanzierung der Strecken- sowie der An- und Abflugsicherungsdienste in der Schweiz.
Im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes werden die bestehenden Marktzutrittsbestimmungen kritisch überprüft. Gleichzeitig soll die Sicherheit von Arzneimitteln verbessert und die Transparenz erhöht werden.
Ziel der Verordnungsänderungen ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten, wie z.B. das cash management, zu verbessern.
Seit der Inkraftsetzung der beiden Verordnungen am 1. April 2007 hat sich ein Revisionsbedarf ergeben, der mit den vorgesehenen Änderungen behoben werden soll (insbesondere betr. Ausnahmen bestimmer genetischer Untersuchungen von der Bewilligungspflicht sowie betr. die zuständige Stellen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen der Laborleitung und des Personals). Es ist geplant, die revidierten Verordnungen auf den 1. August 2010 in Kraft zu setzen.
Die Übernahme des EG-Visakodex (Schengen-Weiterentwicklung) erfordert eine Anpassung des schweizerischen Visumverfahrens. Auf Verordnungsstufe müssen die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) sowie die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG) angepasst werden.
Technische Anpassungen im Zusammenhang mit der Informatisierung, ohne eigentliche Änderungen des bestehenden Systems.
Gestützt auf die Postulate Janiak (00.3469) und Wyss (00.3400 und 01.3350) und den Bericht des Bundesrates ("Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik") vom 27. August 2008 verfolgt die Totalrevision JFG insbesondere die folgenden Ziele: Verstärkung des Integrations- und Präventionspotenzials der Kinder- und Jugendförderung des Bundes durch Unterstützung offener und innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; gesetzliche Verankerung der Unterstützung der Eidgenössischen Jugendsession und Finanzierung von Massnahmen, welche die Beteiligung von Jugendlichen aus allen Bevölkerungsschichten an der Jugendsession fördern; Unterstützung der Kantone beim Aufbau und der konzeptuellen Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik; verstärkter Informations- und Erfahrungsaustausch mit Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik.
Alle in der Schweiz stehenden Equiden sollen ab 1. Januar 2011 auf einer zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die am 31. Dezember ihres Geburtsjahres noch leben, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden sind zur Kontrolle der Bestimmungen der Lebensmittelsicherheit sowie der Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Tiergesundheit erforderlich. Darüber hinaus sind Äquivalenzbestrebungen zur EU weitere Gründe dafür: Dort ist per 1. Juli 2009 die Verordnung (EG) Nr. 504/2008, welche die Registrierung und Kennzeichnung der Equiden regelt, in Kraft getreten.
Die Bankeinlagen sollen durch ein neues zweistufiges Sicherungssystem, welches durch die Banken finanziert wird, besser geschützt werden. Diverse Elemente der heutigen Übergangslösung - welche bis Ende 2010 gilt - werden zudem ins Dauerrecht überführt.
Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung per 1. Mai 2009 und der Milchbeihilfen per 1. Januar 2009 sowie mit der Zurverfügungstellung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten auf der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dafür entwickelten Auswertungsplattform Milch sind Anpassungen in der der Landwirtschaftlichen Datenverordnung notwendig.
Aufgrund der Vorteile für die schweizerische Agrarwirtschaft ist es im Schweizer Interesse, dass Anhang 6 zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 21.06.1999 mittelfristig auch auf Vermehrungsmaterial der Sonderkulturen Gemüse, Weinreben, Obst und Zierpflanzen ausgedehnt wird. Um eine solche Ausdehnung im bilateralen Gespräch mit der EU ins Auge fassen zu können, sind die notwendigen Ermächtigungen in der Saatgutverordnung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen einige Passagen an geänderte EU-Regelungen angepasst, Lücken geschlossen, Unklarheiten beseitigt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.
Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung per 1. Mai 2009 und der Milchbeihilfen per 1. Januar 2009 sowie mit der Zurverfügungstellung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten auf der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dafür entwickelten Auswertungsplattform Milch sind Anpassungen in der GebV-BLW notwendig.
Die aktuell gültige Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 ist konform mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Am 24. September 2009 wurde nun aber eine total revidierte Version durch den EU-Rat verabschiedet. Der vorliegende Entwurf passt die bestehende Pflanzenschutzmittelverordnung an die neue EU-Verordnung an.
Beim Aussengrenzenfonds handelt es sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung insbesondere jener Schengen-Mitgliedstaaten, welche aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und Seegrenzen auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Fonds soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern sowie die illegale Einreise zu verringern. Für den Zeitraum vom 1.1.2007 - 31.12.2013 wurde für den Aussengrenzenfonds ein Gesamtbetrag von 1'820 Millionen Euro festgesetzt. Für die Schweiz beträgt dieser Beitrag jährlich durchschnittlich 15 Millionen Franken. Die Schweiz kann ihrerseits Projekte in der Höhe von jährlich 3 bis 5 Millionen über den Aussengrenzenfonds finanzieren lassen.
Artikel 239g der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ermächtigt das Bundesamt für Veterinärwesen, Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vorzuschreiben. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf macht das BVET von dieser Möglichkeit Gebrauch. Festgelegt wird, welche Tiere in der ganzen Schweiz geimpft werden müssen, und wie der Impfstoff angewendet wird. Zudem werden die Zuständigkeiten aller Beteiligten geregelt. Wer seine Tiere bewusst einem höheren Erkrankungsrisiko aussetzt, indem er auf angeordnete vorbeugende Massnahmen wie die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit verzichtet, soll dieses Risiko auch selbst tragen und keine Entschädigungen durch den Kanton erhalten, falls in seinem Bestand die Seuche ausbricht und Tiere deswegen umstehen.
Im Juni 2006 entschied der Bundesrat, die Unterschiede zwischen dem Bundesgesetz über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte (STEG) und der Europäischen Richtlinie 2001/95/EU über die Produktesicherheit mit einer Totalrevision des STEG zu beseitigen. Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) wurde in der Sommersession 2009 zusammen mit der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom Parlament verabschiedet und am 23. Juni 2009 im Bundesblatt publiziert (vgl. BBL 4477). Bei der vorliegenden Produktesicherheitsverordnung handelt es sich um eine Ausführungsverordnung zum PrSG.
Die Massnahmen der POP COP 4 zu neun neuen Stoffen gehen in folgenden Punkten über die Bestimmungen der ChemRRV hinaus: Für Pentachlorbenzol und Perfluoroctylsulfonsäure (PFOS) fehlt eine Regelung in der ChemRRV zurzeit gänzlich. Bei den bromierten Flammschutzmitteln Pentabrom- und Octabromdiphenyläther sind das Inverkehrbringen und die Verwendung nach geltendem Schweizer Recht bereits verboten, es fehlt aber ein im internationalen Recht vorgesehenes Produktionsverbot. Zu PFOS wurde im Rahmen einer laufenden Revision zur ChemRRV bereits ein Regelungsentwurf in die Anhörung geschickt. Dieser Entwurf bedarf aber aufgrund der Beschlüsse von POP COP4 einer Anpassung.
Am 12. Juni 2009 hat das Parlament einer Teilrevision des CO2-Gesetzes zugestimmt und beschlossen, einen Teil der Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen für die Finanzierung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich einzusetzen. Ab 2010 stehen dafür jährlich maximal 200 Mio. Franken zur Verfügung. Mit der Änderung der CO2-Verordnung soll dieser Parlamentsbeschluss konkretisiert werden.
Umschreibung im Privatrecht der Pflichten der Finanzintermediäre, die den Kontakt zu ihren Kunden verloren haben, und des Verfahrens, das nach dreissig Jahren zur Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte und zur Verteilung des Erlöses an den Staat führt.
Am 12. Juni 2009 haben die Eidg. Räte die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) verabschiedet. Kernelement der THG-Revision ist das neue Kapitel 3a mit dem Titel „Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten“. Kapitel 3a wird ergänzt durch Artikel 20 über die Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten. Diese Bestimmungen bedürfen einer Konkretisierung auf Verordnungsebene.
Mit vorliegender Verordnungsänderung soll die vom National- und Ständerat überwiesene Motion Moser „Deklarationspflicht für Käfigkaninchenfleisch“ (08.3356) umgesetzt werden.
Die Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten des Bundesamtes für Energie und der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an die bereits gelebte Praxis, die Präzisierung von geltendem Recht, die Konkretisierung von Aufgaben sowie die Anhebung der Maximaltarife erfolgen.
Mit der vorgeschlagenen Anpassung soll den Kantonen ein grösserer Handelsspielraum bei der Regelung der erweiterten Abgabekompetenz für Drogistinnen und Drogisten gewährt werden, bis mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) eine definitive und schweizweit einheitliche Regelung erlassen wird.
Die Notfallschutzverordnung regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. Die Änderung der Notfallschutzverordnung erfolgt parallel zur Totalrevision der ABCN-Einsatzverordnung, damit die beiden Erlasse aufeinander abgestimmt werden können. Bei der Änderung der Notfallschutzverordnung wird neu auch der Anhang „Gemeinden der Zonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren“ integriert. Die Listen dieser Gemeinden befanden sich bisher im Anhang zur Jodtabletten-Verordnung.