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Das Planungs- und Baugesetz vom 6. Juli 2016 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Nachdem sich der Nachtrag vom 21. Juli 2020 bewusst auf die Anpassung der Übergangsbestimmungen beschränkt hat, sollen mit dem vorliegenden II. Nachtrag die sich aufdrängenden materiellen Anpassungen am PBG vorgenommen werden. Dabei geht es darum, Fehler, Unklarheiten und ungewünschte Wirkungen des PBG zu beheben und gleichzeitig auch verschiedene Lücken im Gesetz zu schliessen.
Schwerpunkte dieses II. Nachtrags bilden die grundlegende Überarbeitung der Schwerpunktzone, die Erweiterung der Möglichkeiten, die mit einem Sondernutzungsplan verbunden sind, die Einführung eines grossen und kleinen Grenzabstands, die Ausweitung der Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie der Ersatz des Zustimmungserfordernisses im Bereich des Heimatschutzes durch die Einräumung eines Beschwerderechts für die zuständige kantonale Stelle.
Die Tonnagesteuer ist international breit akzeptiert und namentlich in der Europäischen Union weit verbreitet. Eine Einführung auch in der Schweiz schafft gleich lange Spiesse im Wettbewerb um hoch mobile Schifffahrtsunternehmen im Bereich des Güter- und Personentransports.
Die Sammelvorlage zur Umsetzung von parlamentarischen Vorstössen zur Gewaltenteilung (XIV., XV. und XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz) behandelt die vom Kantonsrat gutgeheissenen Motionen 42.18.07 «Einbezug des Kantonsrates beim Verordnungsrecht, 42.18.21 «Klare Vorgaben bei der Einmischung der Regierung in Abstimmungskämpfe» und 42.19.02 «Keine Doppelmandate auf kantonaler und eidgenössischer Ebene».
Die entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen können in einer gemeinsamen Sammelvorlage behandelt und über Änderungen des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1; abgekürzt StVG) umgesetzt werden. Die einzelnen Anpassungen haben jedoch keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb dem Kantonsrat aus Gründen der Einheit der Materie drei separate Nachträge zum StVG unterbreitet werden sollen.
Das Einreise- und Ausreisesystems (EES) dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und der Erfassung von Einreiseverweigerungen an der Schengen-Aussengrenze. Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES und den dazugehörigen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird zum einen eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem (EESV) geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) geändert und einige wenige Anpassungen in der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV; SR 142.512) vorgenommen. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollen mit der Aufnahme des Betriebs des EES in Kraft treten. Die Inbetriebnahme ist zurzeit für Mai 2022 vorgesehen.
Das Sicherheitsfunksystem Polycom ermöglicht die Kommunikation zwischen den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz in allen Lagen. Damit die schweizweit flächendeckende Einsatz-Kommunikation mittels Polycom auch im Falle eines Zusammenbruchs des Stromnetzes sichergestellt werden kann, sind Massnahmen für die rund 270 Sendestandorte des Bundes notwendig. Die Stromautonomie muss auf mehrere Tage erhöht werden. Dafür beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 36,5 Millionen Franken.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung wird die Änderung des Obligationenrechts (16.077) umgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2013 ist in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Gemäss der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist der Regierungsrat beauftragt, die kantonale Umsetzung zu evaluieren und deren Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Evaluation hat er mit Bericht vom 7. April 2020 dem Kantonsrat unterbreitet.
Dieser hat den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 28./29. Mai 2020 zur Kenntnis genommen und bei der Beratung eine Anmerkung als erheblich erklärt, wonach ein gerechteres Finanzierungsmodell zur Abgeltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erarbeitet werden soll, zum Beispiel unter Berücksichtigung der Einwohnerstatistik oder der Rückvergütungen im Finanzausgleich.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Entwürfe für Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Projekt «Geo2020» im Bereich Geoinformation in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffen sind das Gesetz über Geoinformation sowie das Planungs- und Baugesetz.
Aufgrund der vom Bundesrat im Frühjahr 2020 angeordneten ausserordentlichen Lage und der damit verbundenen Massnahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie (COVID-19) hatte der Regierungsrat Notstandskredite gemäss § 29 Abs. 1 Finanzhaushaltgesetzes (BGS 611.1) beschlossen. Dieser Paragraf musste vorher noch nie angewandt werden.
In der Praxis zeigte sich, dass die Umsetzung von Abs. 2 Probleme bereitet. Dort wird bestimmt, dass nachträglich zum Beschluss der Exekutive im ordentlichen Verfahren ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Somit verlangt das Gesetz von zwei verschiedenen Organen je einen Beschluss zum gleichen Sachverhalt. Das ist nicht umsetzbar, weshalb jetzt eine Gesetzesänderung beantragt wird.
Mit dieser Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Kantone, Städte oder Gemeinden örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte zu Mobility-Pricing, die eine Abgabepflicht vorsehen, durchführen können. Mit solchen Projekten sollen Erkenntnisse zu neuartigen Bepreisungsformen zur gezielten Beeinflussung der Verkehrsnachfrage und des Mobilitätsverhaltens im motorisierten Individualverkehr sowie im öffentlichen Verkehr gewonnen werden. Mit dem Gesetz soll zudem die Grundlage geschaffen werden, damit der Bund Pilotprojekte finanziell unterstützen kann.
Conformemente all'art. 6a Ralcc il "gruppo lavoro zone di tranquillità" ha posto in consultazione il progetto di decreto concernente le aree a tutela della fauna selvatica.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 11 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates und einer Verordnung des WBF.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats schickt den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts in die Vernehmlassung, wobei zu einzelnen Bestimmungen Varianten präsentiert werden. Es werden u.a. verschiedene Anpassungen an den bestehenden Strafrahmen des Sexualstrafrechts, die Neuformulierung des Tatbestands der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sowie die Einführung eines neuen Grundtatbestands des sexuellen Übergriffs vorgeschlagen (Art. 187a StGB).
Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 führt im Zivilgesetzbuch neu die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung ein, um den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking zu verbessern. Damit sollen angeordnete Schutzmassnahmen, namentlich Annäherungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote, besser durchgesetzt werden können.
Im Kanton Zürich sollen mit einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Grundlagen für die Durchführung von Electronic Monitoring im Zivilrecht geschaffen werden. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat hierzu am 20. Januar 2021 einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Gesetzes gestellt.
Der Regierungsrat wird die Einzelheiten betreffend Zuständigkeit, Ablauf und Verfahren in einer Verordnung regeln, deren Vorentwurf aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit bereits vorliegt. Sollten sich aufgrund der Behandlung im Kantonsrat wesentliche Änderungen in der gesetzlichen Vorlage ergeben, würde die Verordnung entsprechend angepasst werden.
Mit dem Planungsbericht Klima und Energie zeigt der Regierungsrat auf, mit welchen Stossrichtungen und Massnahmen der Kanton Luzern die Ziele zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel in den nächsten Jahren gezielt und koordiniert angehen will.
Dabei wird insbesondere aufgezeigt, was das – vom Luzerner Kantonsrat festgelegte und auch national und international geltende – Ziel «Netto null Treibhausgasemissionen bis 2050» für den Kanton Luzern bedeutet und wie dieses Ziel erreicht werden kann. Wir setzen auf die Innovationskraft unserer Unternehmungen, auf Fördermassnahmen und erlassen wo notwendig Vorschriften.
Das Parlament hat mit der Überweisung zweier gleichlautender Motionen (UREK-NR 20.4340; UREK-SR 21.3002) den Bundesrat mit einer erneuten Revision der JSV beauftragt. Um eine geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren und Nutztieren sicherzustellen, sollen innerhalb des Spielraums, welcher das aktuelle Jagdgesetz (SR 922.0) einräumt, die Verordnungsbestimmungen angepasst werden. Die stark verkürzte Vernehmlassungsfrist soll es erlauben, die Verordnungsänderung noch im Sommer 2021 in Kraft zu setzen.
Das Historische und das Natur-Museum Luzern sollen zum neuen «Luzerner Museum» werden. Für den Zusammenschluss der beiden kantonalen Museen ist eine Änderung des Kulturförderungsgesetzes erforderlich. Das Natur-Museum und das Historische Museum Luzern erfreuen sich bei den Besucherinnen und Besuchern grosser Beliebtheit. Die zwei Museen arbeiten bereits heute zusammen, bislang vorwiegend bei Veranstaltungen und in der Verwaltung, mit diesem Jahr aber auch in einer gemeinsamen Ausstellung.
Nun soll diese Kooperation konsequent weitergeführt werden, indem die beiden Museen ganz zu einem neuen verschmelzen. Die Themenbereiche von Natur, Umwelt, Geschichte und Gesellschaft treten nicht mehr grundsätzlich getrennt voneinander auf, sondern verbinden sich zu einem spannenden Gesamterlebnis. Mit seinem interdisziplinären und zeitgemässen Angebot will das neue Museum auch stärker in den aktiven und direkten Austausch mit dem Publikum treten.
Die gehörige Publikation insbesondere von Erlassen ist ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Entsprechend beinhalten publikationsrechtliche Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die in der Form eines Gesetzes im formellen Sinn, das heisst in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu erlassen sind. Der Erlass muss zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen.
Ende letzten Jahrs stellte der Regierungsrat gestützt auf eine Begutachtung des Landammannamts fest, dass die Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121), die die Publikation von Erlassen regelt, diesen Anforderungen nicht genügt. Denn sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Danach erlässt der Landrat eine Geschäftsordnung, die gerade nicht dem Volksreferendum unterliegt. Der Regierungsrat beauftragte das Landammannamt daher, den Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz auszuarbeiten.
Weiter stellte der Regierungsrat damals fest, dass Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung im heutigen kantonalen Recht fehlen. Mit Blick auf die gegenwärtige labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus konnte nicht zugewartet werden, bis das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Sinne eines Notbehelfs überbrückte er die Lücke betreffend dringliche bzw. ausserordentliche Veröffentlichung über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311).
Das Landammannamt hat inzwischen eine Vernehmlassungsvorlage entworfen. Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.