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Die Verordnung wird um Vorgaben zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen erweitert, da diese in der Schweiz zunehmend an Bedeutung gewinnt. Weiter sollen Vorgaben zur Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern erlassen werden. Schliesslich erfolgen verschiedene Anpassungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Diese betreffen u.a. die Stromparameter für die Elektrobetäubung, die Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Betäubung, das Streichen der Ganzkörperdurchströmung als zulässige Betäubungsmethode für Säugetiere und die Einführung eines Maximalgewichts von Geflügel, bei dem die Kopfschlagbetäubung erlaubt ist.
Das UVEK plant Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie Teilrevisionen der Leitungsverordnung, der Niederspannungs-Installationsverordnung, der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen und der Energieeffizienzverordnung.
Die Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) fusst im Wesentlichen auf der digitalen Transformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) (Programm DaziT) und den entsprechenden Anpassungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der EZV zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Einerseits sind technologieneutrale Verfahrens- und Datenschutzbestimmungen zu schaffen, die eine durchgängig digitale Führung aller Verfahren vor dem BAZG sowie eine möglichst automatisierte Prüfung der Einhaltung der nichtzollrechtlichen Erlasse vorsehen. Andererseits sind Bestimmungen zu streichen, die einer agilen Organisationsform hinderlich sind. In den Bereichen Risikoanalyse, Kontrolle und Strafverfolgung sollen schliesslich die Rechtsgrundlagen modernisiert werden.
Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Grundsätze parlamentarischer Tätigkeit auf kantonaler Ebene sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere dem Regierungsrat. Die vorliegende Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes nimmt mehrere auf dem parlamentarischen Weg eingereichte Anliegen auf. Einerseits soll neu die Möglichkeit einer Vertretung von Parlamentsmitgliedern auf Kantonsebene bei deren längerfristiger Abwesenheit geschaffen werden. Andererseits sollen differenziertere Regelungen für die Behandlung und Erledigung überwiesener parlamentarischer Vorstösse im Grossen Rat erlassen werden. Die Gründe, bei welchen eine Vertretung möglich ist, sollen abschliessend im Gesetz aufgezählt werden. Es sind dies Mutterschaft, Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst. Die Vertretung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr dauern. Ob sich jemand unter diesen Prämissen vertreten lassen will, soll vollumfänglich vom Entscheid des betreffenden Ratsmitglieds abhängen. Ein ähnlicher Vorstoss, welcher eine gesetzliche Grundlage für die Stellvertretungsmöglichkeit in den Einwohnerräten schaffen wollte, wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Das Anliegen wird somit nicht formell in die Gesetzesvorlage (Synopse) aufgenommen. Im vorliegenden Anhörungsbericht werden jedoch im Sinne einer vollständigen Bearbeitung der Thematik Ausführungen dazu gemacht, und das Anliegen wird im Fragebogen ebenfalls aufgeführt, damit auch hierzu Klarheit über die bestehende Einschätzung der Anhörungsteilnehmenden geschaffen werden kann. Der Erledigungszeitpunkt für einen überwiesenen parlamentarischen Vorstoss soll neu ausdrücklich gesetzlich definiert werden, was bis anhin nicht der Fall war. Für parlamentarische Vorstösse, welche keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen erfordern, soll die Frist zur Erledigung von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Schliesslich sollen Zugang und Information zu den (überfälligen) parlamentarischen Vorstössen verbessert werden. Damit der Grosse Rat und insbesondere die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Gelegenheit haben, ihren politischen Willen möglichst unverfälscht zum Ausdruck zu bringen (Grundsatz der Einheit der Materie), wird das Änderungsvorhaben in zwei Gesetzesvorlagen unterteilt. Die Änderungen betreffend Vertretungsregelung benötigen zudem eine Verfassungsänderung.
L’avant-projet mis en consultation par le Gouvernement prévoit de fixer un cadre clair aux relations prévalant entre les propriétaires et gestionnaires de réseau de distribution et les collectivités publiques. Il définit, par exemple, de quelle manière l’Etat attribuera les zones de desserte et quelles redevances pourront être prélevées par le canton et les communes.
Le Gouvernement jurassien met en consultation un avant-projet de loi concernant la représentation de l’Etat au sein de personnes morales. La majorité de son contenu est repris d’une directive interne à l’administration cantonale. Néanmoins, le Gouvernement introduit un élément important : le principe d’incompatibilité entre la fonction exécutive et le rôle de représentant de l’Etat au sein de personnes morales. Le Gouvernement entend démontrer sa volonté de répondre aux principes de bonne gouvernance d’entreprise publique, avec un renforcement de son indépendance ou encore un évitement des conflits d’intérêts.
Mit der Motion Feller (15.3531) hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Bedingungen, insbesondere die Fristen zu lockern, unter denen sich Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften gemäss Artikel 926 des ZGB ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen. Die Umsetzung der Motion verlangt eine Teilrevision des ZGB und der ZPO.
Der freiwillige Abbau von Reserven und der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen erlauben es den Versicherern, ein Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten nachträglich zu gewährleisten. Die vorliegende Vorlage stellt die Voraussetzungen dieser beiden Instrumente klar.