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Der Kanton Zürich ist der wichtigste Stiftungsstandort der Schweiz; die Aufsicht über die sogenannten klassischen Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB ist je nach Bestimmungszweck auf Kanton, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Für den Kanton übt diese Aufsicht seit 2012 die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) aus, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Rund 600 klassische Stiftungen unterstehen der Aufsicht der BVS, während die Gemeinden und Bezirke insgesamt über 400 Stiftungen beaufsichtigen.
Eine Umfrage bei den Bezirken und Gemeinden sowie bei der BVS ergab, dass die 12 Bezirke rund 240 Stiftungen und die 166 Gemeinden rund 180 Stiftungen beaufsichtigen; bei der BVS sind es rund 630 Stiftungen. Insbesondere bei den Gemeinden ist die Stiftungsaufsicht stark fragmentiert, sodass weniger als ein Drittel der Gemeinden überhaupt Stiftungen zu beaufsichtigen haben. Mehr als die Hälfte davon hat nur eine einzige Stiftung unter sich.
Die Mehrheit der Bezirke und Gemeinden wünschten sich jedoch keine grundsätzliche Veränderung der Zuständigkeiten in der Stiftungsaufsicht. Die allgemein höheren fachlichen Anforderungen an eine zeitgemässe Stiftungsaufsicht und der steigende Aufwand für die entsprechenden Aufsichtsbehörden sowie Überlegungen zu Corporate Governance führten dazu, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Übertragung der Stiftungsaufsicht von den Gemeinden an die BVS geprüft wurde. Die Gemeinden und Bezirke nahmen diese Möglichkeit positiv auf.
Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen. Wichtigste Neuerungen:
1) Neu können im Kanton kleine Pokerturniere durchgeführt werden.
2) Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen (Tombolas, Lottos), bei denen die Summe der Einsätze weniger als 10 000 Franken beträgt, sind bewilligungsfrei.
3) Die Bewilligungspflicht für Spiellokale und Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Sach- oder Geldgewinn wird aufgehoben.
4) Die Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.
Die beiden Vorentwürfe sehen eine zweistufige Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe vor. In der ersten Etappe werden die Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften und auf ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sowie die Abgabe auf Lebensversicherungsprämien abgeschafft. In der zweiten Etappe werden die Umsatzabgabe auf den übrigen ausländischen Wertschriften sowie die Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungsprämien abgeschafft.
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes eröffnet. Das System der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Thurgau soll durch eine grundlegende Erneuerung gerechter und effizienter werden. Die Umstellung erfordert eine einmalige Investition des Kantons von rund 2,7 Mio. Franken und führt beim Kanton zu jährlichen Mehrkosten von rund 800 000 Franken. Im Gegenzug werden die Gemeinden jährlich um rund eine Million Franken entlastet.
Das internationale Steuerrecht hat in jüngerer Zeit wesentliche Änderungen erfahren. Die Totalrevision des DBAG verfolgt das Ziel, durch Anpassung der bereits bestehenden Artikel und durch Ergänzung des Gesetzes mit neuen Artikeln die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Abkommen im Steuerbereich auch zukünftig sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von Verständigungsverfahren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen.
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Zudem sollen Bundesbedienstete im Ausland die Verrechnungssteuer in ihrem veranlagenden Kanton zurückfordern.
Die Verordnungen BVV2, FZV, BVV 3 sollen punktuell angepasst werden. Ziel ist einerseits die Anpassung an die aktuellen Entwicklungen beim technischen Zinssatz, bei der Sterblichkeit sowie der Invalidität anderseits die Umsetzung von parlamentarische Vorstössen (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen), (Ip. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?) und (Mo.15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen).
Die Vorlage setzt die Motion 18.3710 (MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen) um. Vorgeschlagen wird, die Unterscheidung zwischen Pflegematerial, das von den Versicherten oder einer nichtberuflichen Person angewendet wird, und Pflegematerial, das vom Pflegepersonal bei der Pflege im Pflegeheim oder ambulant angewendet wird, bei der Vergütung aufzuheben.
An der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) mit grosser Mehrheit angenommen. Es führt die bisherige Lotterie- und Spielbankengesetzgebung in einem Erlass zusammen. Das neue BGS bezweckt einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor den von Geldspielen ausgehenden Gefahren sowie die sichere und transparente Durchführung der Geldspiele.
Ferner sollen die Reingewinne aus den Geldspielen zugunsten der AHV sowie zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Das BGS ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das neue BGS hat zur Folge, dass neben den interkantonalen Konkordaten die kantonalen Bestimmungen im Geldspielbereich umfassend revidiert werden müssen.
Die Gebäude auf dem Campus Horw sind zeitgemäss unterhalten, müssen aber dringend umfassend erneuert werden. Der erneuerte und erweiterte Campus Horw soll Heimat für die Hochschule Luzern Technik und Architektur und neu für die Pädagogische Hochschule Luzern werden.
Der Campus Horw soll im dynamischen Wirtschafts- und Bildungsumfeld agil bewirtschaftet werden und die Vernetzung von Bildung und Wirtschaft fördern. Die Realisierung der Erneuerung und Erweiterung des Campus Horw und dessen Bewirtschaftung soll nach einer Volksabstimmung durch eine kantonseigene, gemeinnützige Aktiengesellschaft erfolgen.
Die Entpolitisierung und Verselbständigung der beruflichen Vorsorge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften hat mit der Finanzierungsreform des BVG im Jahre 2012 Einzug gehalten. Für die Pensionskasse Kanton Solothurn hat die Reform auf Bundesebene in erster Linie zum Erlass des heutigen Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG; BGS 126.581) geführt.
Mit dem Inkrafttreten des PKG am 1. Januar 2015 wurde mitunter auch der Beschluss gefasst, die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) in die Vollkapitalisierung zu führen und folglich eine Ausfinanzierung - rückwirkend auf den 1. Januar 2012 - in die Wege zu leiten.
Im Nachgang zu dieser grundlegenden Anpassung des Regelungsgerüstes im Jahre 2015 galt es für die PKSO, die wesentlichen Herausforderungen für eine nachhaltige Entwicklung der Kasse auszumachen und die entsprechenden Handlungsfelder festzulegen. In diesem Zusammenhang sind die strategischen Ziele der PKSO definiert worden, womit im Wesentlichen eine Stärkung der Kundenbeziehungen und ein gesundes Wachstum der PKSO beabsichtigt wird.
In diesem Sinne sieht die Vorlage punktuelle Änderungen des PKG vor, welche dazu beitragen sollen, die Transparenz und die Flexibilität betreffend das Vorsorgeangebot zu erhöhen. Damit soll die PKSO auch an Attraktivität gewinnen.
Der Staatsrat gibt den Vorentwurf des Gesetzes über die Politikfinanzierung in die Vernehmlassung. Mit diesem Vorentwurf soll der neue Verfassungsartikel umgesetzt werden, den die freiburgische Bevölkerung am 4. März 2018 mit der Initiative «Transparenz bei der Finanzierung der Politik» angenommen hat. Der Gesetzesvorentwurf präzisiert die Anwendungsmodalitäten dieser neuen Bestimmungen und gewährleistet eine pragmatische und dem Willen der Bevölkerung entsprechende Umsetzung.
Aufgrund von bundesrechtlichen Änderungen, verschiedenen parlamentarischen Aufträgen sowie von Praxiserfahrungen bedarf es einer Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 8. März 2015 (WAG) ). Mit der Teilrevision kommt der Regierungsrat seiner Verpflichtung zur periodischen Evaluation, welche in § 104 WAG verankert ist, nach. Mit dieser Gesetzesrevision werden hauptsächlich Änderungen in folgenden Bereichen vorgenommen bzw. eingeführt:
1. Lockerung der Voraussetzungen bei der Erteilung der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung für Kleinstbetriebe;
2. Erteilung befristeter Betriebsbewilligungen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten bei fehlender minimaler fachlicher Qualifikation;
3. Notwendige Anpassungen infolge neuem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) );
4. Umbenennung der Wirtschaftsförderungsstelle in Fachstelle Standortförderung;
5. Gesetzliche Regelung für die Offenlegung von Förderbeiträgen;
6. Änderung der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters / der Eichmeisterin.
Die Revision hat voraussichtlich nur geringe personelle oder organisatorische Konsequenzen. Die Stelle des Eichmeisters oder der Eichmeisterin wird in die kantonale Verwaltung integriert.
Im Kollektivanlagengesetz (KAG) soll ein nicht genehmigungspflichtiger Fonds für qualifizierte Anleger geschaffen werden. Dadurch sollen die Attraktivität des Fondsplatzes Schweiz verbessert und die Markteinführung innovativer Produkte erleichtert werden.
Auf die obligatorische Unterzeichnung der elektronisch eingereichten Steuererklärung soll sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene verzichtet werden (Umsetzung der Motion Schmid 17.3371). Zudem sollen in einzelnen Steuerbereichen die Unternehmen zur elektronischen Einreichung der Unterlagen verpflichtet werden können. Damit wird die Digitalisierung vorangetrieben.