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Die Totalrevision des Gütertransportgesetzes, die 2016 in Kraft trat, war noch nicht von den aktuellen Anstrengungen zur Erreichung der Klimaziele und unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit geprägt. Davon ausgehend wurden zwei grundlegende Stossrichtungen und Varianten für die Weiterentwicklung des Güterverkehrs erarbeitet. Diese beiden Varianten werden mit dieser Vernehmlassung in ihren unterschiedlichen Ausprägungen vorgestellt, die unterschiedlichen Auswirkungen beschrieben und zwei Vorschläge für die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen unterbreitet.
Der Bundesrat und das Parlament hatten mit der Revision des Jagdgesetzes eine präventive Regulierung des Wolfes vorgeschlagen. Im Herbst 2020 lehnte die Bevölkerung in einer Volksabstimmung diese Anpassung des Jagdgesetzes ab. Um die Situation in den Gebieten mit zunehmendem Wolfbestand kurzfristig zu entschärfen, hat der Bundesrat im Auftrag des Parlaments (Motionen UREK-N 20.4340, UREK-S 21.3002) die Jagdverordnung für den Alpsommer 2021 angepasst. Mit dieser Anpassung können die Kantone rascher in Wolfsbestände eingreifen.
Die Geoinformation und die amtliche Vermessung sind derzeit in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Dies entspricht jedoch nicht mehr der Systematik auf Bundesebene. Zudem ist das Gesetz über die amtliche Vermessung bereits bald zwanzig Jahre alt, und viele seiner Artikel müssen aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es enthält auch zahlreiche Bestimmungen technischer oder administrativer Natur, die in den Vollzugsbestimmungen enthalten sein sollten. Angesichts dessen hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. November 2022 die Ermächtigung erteilt, eine Gesamtrevisionsvorlage für die Gesetzgebung über Geoinformation und die amtliche Vermessung in die Vernehmlassung zu schicken. Das «Vernehmlassungspaket» umfasst den Vorentwurf des Gesetzes über Geoinformation, den Entwurf der Verordnung über Geoinformation mit zwei Anhängen sowie den Entwurf der Verordnung über die amtliche Vermessung. Diese Vorlagen sowie die dazugehörigen erläuternden Berichte sind bis zum 17. Februar 2023 in Vernehmlassung.
Das Konzept öffentlicher Regionalverkehr 2018–2022 und das Leitbild 2011–2022, das die strategischen Grundsätze enthält, laufen Ende Jahr aus. Neu wurden die strategischen Grundsätze in das öV-Konzept 2024–2029 integriert. Das hat den Vorteil, dass Leitbild und Konzept eine starke Einheit bilden und die Ziele im sich rasch ändernden Umfeld wieder überprüft und im nächsten öV-Konzept 2030–2035 aktualisiert werden können.
Der Kanton Glarus hat beim Bund das Gesuch gestellt, das eidgenössische Jagdbanngebiet Kärpf um den Perimeter des touristischen lntensiverholungsgebietes in Elm zu verkleinern und als Ersatz ein neues Jagdbanngebiet im Chrauchtal auszuscheiden. Der Regierungsrat hat das Departement Bau und Umwelt beauftragt, diverse Verordnungen und Beschlüsse anzupassen.
Zudem besteht in den eidgenössischen Jagdbanngebieten ein Routengebot für Schneesportaktivitäten, das heisst das Verlassen von offiziellen Pisten, Loipen und Ski- und Schneeschuhrouten (Schneesportrouten) ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. g Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete). Dieses Verbot dient dem Schutz der Wildtiere vor Störung und Beunruhigungen. Der Kanton muss die offiziellen Schneesportrouten rechtsverbindlich festlegen. Dies ge- schieht in Form einer Allgemeinverfügung.
Die kantonale Jagdverordnung stammt aus dem Jahr 1988 und wurde letztmals 2010 teilweise revidiert. Revisionen in der eidgenössischen Jagdgesetzgebung, aber auch die in den vergangenen Jahren veränderten Rahmenbedingungen sowie die Erfahrungen im Vollzug, machen eine Revision der kantonalen Jagdverordnung notwendig.
Mit der Teilrevision sollen insbesondere Grundlagen für den verbesserten Schutz des Wildes und für eine individuellere Gestaltung der Jagdausübung durch die Einführung neuer Patentarten geschaffen werden. Die Anpassung einzelner Artikel an das geltende Strafrecht ist ein weiteres zentrales Element der Revision. Der neue Verfassungsartikel zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Regulierung des Bestands wird in der revidierten Jagdverordnung ebenfalls umgesetzt.
Als verantwortungsbewusste Antwort auf die Biodiversitätskrise und als Folge diverser parlamentarischer Vorstösse legt der Staatsrat eine kantonale Biodiversitätsstrategie (KBS) vor. Sie berücksichtigt die bestehenden Anstrengungen anderer nationaler und kantonaler Planungen und schlägt 47 konkrete Massnahmen vor.
Die Biodiversität ist auch im Kanton Thurgau unter Druck. Um eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt zu fördern, legt der Kanton seine erste Biodiversitätsstrategie samt Massnahmenplan vor.
Negli ultimi anni, vari eventi e catastrofi naturali hanno toccato la nostra regione, segnando la popolazione e le autorità chiamate ad intervenire, ma anche e soprattutto permettendo di evidenziare i punti forti e i punti deboli delle norme cantonali vigenti. La presente revisione si iscrive nell'ottica di apportare i correttivi necessari al fine di costantemente migliorare il sistema di protezione della popolazione odierno e renderlo ancora più performante e efficiente.
Con la presente siamo perciò a sottoporvi in procedura di consultazione il progetto di messaggio governativo di revisione della Legge sulla protezione della popolazione (LProtPop) e del Regolamento sulla protezione della popolazione (RProtPop) affinchè possiate esprimere le vostre osservazioni.
Anlässlich der Klimadebatte des Kantonsrates im Juni 2019 wurden verschiedene Vorstösse zum Thema Verkehrssteuer eingereicht. Das Postulat P 25 von Othmar Amrein verlangte die Prüfung einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für deren Erhebung nach ökologischen Gesichtspunkten.
Auch mit der Motion M 39 von Hannes Koch wurde der Regierungsrat aufgefordert, die Berechnung der Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen zu überarbeiten und als ein zeitgemässes und ökologisiertes System auszugestalten. Es wurden verschiedene Bemessungsgrundlagen in Betracht gezogen und eine Wertung vorgenommen. Eine der geprüften Varianten wird nun in die Vernehmlassung gegeben.
An der Sitzung des Grossen Rats vom 31. August 2021 wurde die Parlamentarische Initiative (21.159) Jonas Fricker, Grüne, Baden (Sprecher), Gian von Planta, GLP, Baden, Uriel Seibert, EVP, Schöftland, Gabi Lauper Richner, SP, Niederlenz, und Alfons Paul Kaufmann, Mitte, Wallbach, vom 15. Juni 2021 betreffend Klima-Artikel in der Verfassung vorläufig unterstützt und der Kommission Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) zur Behandlung zugewiesen.
Die Kommission UBV hat das Geschäft am 12. Dezember 2021, am 10. März 2022 sowie am 24. Juni 2022 beraten und beschlossen, die Parlamentarische Initiative mit Änderungen in die Anhörung zu geben. Neu soll die Aargauer Kantonsverfassung mit einem § 42a abis) Klima ergänzt werden. Die von der Kommission UBV vorgeschlagene Formulierung dieses Paragrafen verpflichtet Kanton und Gemeinden, sich für den Klimaschutz einzusetzen.
Gleichzeitig erhalten sie den Auftrag, sich auch mit den Auswirkungen des Klimawandels auseinanderzusetzen und Massnahmen zur Anpassung an dessen schädliche Auswirkungen zu ergreifen. Dabei sind die Ziele des Bundes und die für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen zu berücksichtigen.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) führt stellvertretend für den Regierungsrat und im Auftrag der Kommission UBV das Anhörungsverfahren gemäss § 66 Verfassung des Kantons Aargau durch.
Mit der langfristigen Klimastrategie hat der Regierungsrat des Kantons Zürich aufgezeigt, wie er mit der Herausforderung des Klimawandels umgehen will. Er beauftragte die Baudirektion, ihm zur gesetzlichen Verankerung eine Vorlage zur Teilrevision des Energiegesetzes zu unterbreiten. Im Kanton Zürich ist im Energiegesetz zwar ein CO2-Reduktionsziel enthalten, dieses ist inzwischen aber überholt.
So strebt der Regierungsrat an, das Ziel Netto-Null möglichst bis 2040, aber spätestens bis 2050 zu erreichen. Die Klimastrategie sieht zudem ein Zwischenziel vor: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 48% reduziert werden. Diese Ziele sollen gesetzlich verankert werden und das bisherige CO2-Reduktionsziel ersetzen.
Ziele der vorgesehenen Teilrevision sind sowohl die Verankerung der neuen Klimaziele zum Klimaschutz wie auch zur Anpassung an den Klimawandel. Zur Umsetzung der angestrebten Änderungen wird die Zweckbestimmung gemäss § 1 EnerG ergänzt und angepasst. Im Weiteren wird nach § 8 e ein neuer Gliederungstitel «Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel» eingefügt.
Die Parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 229/2020 will über eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) den Schutz von Vögeln vor transparenten Glasfassaden erreichen. Die PI wurde durch den Kantonsrat im April 2021 vorläufig unterstützt (90 Stimmen) und der Kommission für Planung und Bau (KPB) zu Bericht und Antrag zugewiesen.
Im Rahmen der Vorberatung in der KBP wurde die ursprüngliche parlamentarische Initiative abgeändert und vorbehältlich der Schlussabstimmung, die erst nach Abschluss der Vernehmlassung stattfinden wird, mit 8:7 Stimmen unterstützt. Zwei weitere Anträge (Ausdehnung auf bestehende Bauten und eine abgeschwächte Formulierung des ursprünglichen Antrags) fanden mit jeweils 7:8 Stimmen keine Mehrheit.
Die einzelnen Anträge entnehmen Sie bitte der Stellungnahme des Gesetzgebungsdienstes der Justizdirektion. Eine Vernehmlassung gemäss § 65 Abs. 3 KRG ist bei der vorliegenden PI notwendig, da der Vollzug mehrheitlich bei den Baubehörden der Gemeinden und somit ausserhalb der kantonalen Verwaltung stattfindet.
Der kantonale Richtplan bezeichnet den Auenschutzpark Aargau. Ziel des Auenschutzparks ist, die auentypische einheimische Tier- und Pflanzenwelt und die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts zu erhalten und zu fördern, sowie bestehende Beeinträchtigungen zu beheben, im Sinne von Art. 4 und 8 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung).
Das Auengebiet mit der Lokalbezeichnung «Grien» am Chly Rhy bei Rietheim (Gemeinde Zurzach) wurde im Hinblick auf eine spätere Realisierung des Auenschutzparks Aargau als Zwischenergebnis in den Richtplan aufgenommen (Richtplankapitel L 2.2, Beschluss 2.1). Damit der Auenschutzpark im Gebiet «Grien» erweitert und die Auenrenaturierung realisiert werden kann, muss vorgängig das Auengebiet «Grien» im Richtplan festgesetzt werden. Dies bedingt die Anpassung des kantonalen Richtplans (Kapitel L 2.2, Beschlüsse 1.1 und 2.1).
Nach der öffentlichen Anhörung, Mitwirkung und Vernehmlassung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des Auengebiets «Grien» im Richtplan unterbreitet.
Das geltende Aargauer Waldgesetz, das aus dem Jahr 1997 stammt, wird einer Teilrevision unterzogen. Auslöser der Teilrevision sind die für die Einführung der Schutzwaldpflege notwendigen Anpassungen am Aargauer Waldgesetz und Walddekret sowie an der Aargauer Waldverordnung.
Das Aargauer Waldgesetz wird weiter an verschiedene veränderte rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Dies in den Bereichen waldtypische Gefahren, Zonen für Freizeitnutzungen im Wald, Ausgleich erheblicher Vorteile, Waldstrassenplan, Waldentwicklungsplan, Förderung der Holzverwendung, Mehrwertsteuer und digitale Prozesse. Weiter erfolgen Anpassungen an Verfahrensbestimmungen.
Das Energiegesetz sieht kein Verbot von fossilen Energieträgern vor. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Gebäuden mit Wohnnutzung darf der Anteil nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des Bedarfs nicht überschreiten. Dabei können auch Effizienzmassnahmen an der Gebäudehülle berücksichtigt werden. Zudem ist eine einfach anwendbare Härtefallregelung vorgesehen. Mit der Teilrevision des Energiegesetzes unternimmt der Regierungsrat einen weiteren Schritt in Richtung einer nachhaltigen Energiezukunft – mit dem Ziel der Dekarbonisierung, des Erhalts der Versorgungssicherheit und des Ausbaus erneuerbarer Energien.
Der Regierungsrat hat den Entwurf der Klimastrategie Thurgau in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Klimastrategie wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt und der Abteilung Energie sowie unter Mitwirkung von weiteren betroffenen kantonalen Fachstellen ausgearbeitet. Die Klimastrategie umfasst Ziele und Handlungsfelder für alle relevanten Sektoren, in denen der Kanton Thurgau den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel vorantreiben will.
Die Kantone müssen gemäss Artikel 60a des Gewässerschutzgesetzes dafür sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die Motion «Zeitgemässe Abwassergebühren» verlangt den Verzicht auf Verwendung der zonengewichteten Grundstücksflächen als Bemessungsmethode für die Grundgebühr. In Erfüllung der Motion soll die entsprechende Bestimmung (Art. 9 Abs. 2) in der Gewässerschutzverordnung aufgehoben werden.
Die Deponie Ardega (Typ A und B) wird in den nächsten 15 bis 20 Jahren abgeschlossen. 2020 wurde in Schwanden eine Deponie Täniberg (Typ A) eröffnet. Die Bewilligungsverfahren für zusätzliche Deponien des Typs A sind sowohl in den Gemeinden Glarus und Glarus Nord im Gange.
Gleichzeitig wird eine Nachfolgedeponie für die Deponie Ardega gesucht. Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren ein bis zwei Standorte im kantonalen Richtplan festgelegt werden. Deponien des Typs C, D oder E sind vorläufig im Kanton Glarus nicht geplant.
Eine allfällige Nachfolgedeponie für die heutige Schlackendeponie der Keh- richtverbrennungsanlage Linth ist in Ausserschwyz geplant. Die Werksdeponie Limmerntobel der Kraftwerke Linth-Limmern wurde im Jahre 2015 abgeschlossen und befindet sich heute in der Nachsorgephase.
Die Standeskommission möchte mit einer Revision der Verordnung zum Jagdgesetz Mängel beheben, die sich in der Praxis gezeigt haben. So sollen insbesondere die Aufgabenbereiche von Jagdverwaltung und Wildhut weitgehend getrennt werden. Ausserdem ist vorgesehen, den Vollzug der Jagdgesetzgebung zu vereinfachen. Bei den Jagdvorschriften werden verschiedene Präzisierungen und Anpassungen zu Punkten vorgenommen, die in der Praxis zu Diskussionen Anlass geboten haben.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) in erster Lesung verabschiedet. Die kantonalen Bestimmungen über den Wald sind teilweise nicht mehr mit Bundesrecht und der weiterentwickelten Praxis kompatibel.
Diese Diskrepanzen sollen mit einer Teilrevision behoben werden. Ebenfalls sollen die behördlichen Zuständigkeiten transparenter und eindeutiger abgebildet werden. Weitere Anpassungen erfolgen in den Bereichen Beitragswesen, Waldplanung, Erholungsnutzung und Waldfeststellung.
Auf Antrag der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission und gestützt auf die kantonale Naturschutzgesetzgebung soll das Naturobjekt Eisweiher, Riehen, durch Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt werden. Gemäss dem geltenden Zonenplanplan der Gemeinde Riehen befindet sich das Gebiet nur teilweise, namentlich der zentrale Weiher- und Tümpelbereich dieses Naturobjekts in der Naturschutzzone.
Die Naturwerte dieses im Zonenplan nicht ausreichend durch Naturschutz- oder Naturschonzonen erfassten Naturobjekts sollen daher durch die Unterschutzstellung und die Aufnahme in das IGNO sowie der gleichzeitigen Anordnung der zugehörigen Schutzbestimmungen mittels Beschluss des Regierungsrates als Allgemeinverfügung umfassend und nachhaltig gesichert werden.
Mit dieser Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird der von den eidgenössischen Räten beschlossene Artikel 9 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) konkretisiert, welcher die Überprüfung der Zulassung von Pestiziden regelt, wenn sie wiederholt und verbreitet ihre Grenzwerte in den Gewässern überschreiten. Weil das Abwasser von Plätzen, auf denen Spritzgeräte für Pflanzenschutzmittel befüllt oder gereinigt werden, die Gewässer verunreinigen kann, sollen auch die Kontrolle und wenn nötig die Sanierung dieser Plätze verbindlich terminiert werden. Zusätzlich sollen die rechtskräftige Ausscheidung und der Vollzug der Grundwasserschutzzonen beschleunigt werden, um den Schutz unserer wichtigsten Trinkwasserressource sicherzustellen.