Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit der Vorlage soll ein Verpflichtungskredit für einen jährlich wiederkehrenden Aufwand von rund Fr. 650'000.– beantragt werden, um Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturität für Erwachsene ab einem EFZ-Notenschnitt von 5.0 zu ermöglichen.
Mit dieser Massnahme soll das Potenzial von Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern, die den Weg an die Fachhochschulen schaffen können, besser ausgeschöpft und damit der Fachkräftemangel bekämpft werden.
Zudem soll den jungen Erwachsenen mit der BM II eine attraktive schulische Perspektive geboten werden, da vielen Abgängerinnen und Abgängern der Volksschule ein direkter Übertritt in die berufliche Grundbildung mit Berufsmaturität nicht möglich ist.
Gemäss Entwicklungsleitbild 2017–2026 will der Regierungsrat Natur und Landschaft schützen, pflegen und zielgerichtet aufwerten. Der Bund überträgt den Kantonen die Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen, den Schutz und die gezielte Förderung gefährdeter Arten sowie Aufgaben zum Schutz der Landschaft. Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz werden diese Aufgaben über Programmvereinbarungen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs zu rund 45 % durch den Bund mitfinanziert.
Der Bericht «Programm Natur 2030 – Für einen vielfältigen und vernetzten Lebensraum Aargau; Handlungsfelder bis 2030; Ziele und Massnahmen der 1. Etappe 2021–2025» orientiert zusammenfassend über die erzielten Wirkungen und Leistungen des Programms «Natur 2020» und über die Handlungsschwerpunkte und spezifischen Ziele der 1. Etappe des Programms «Natur 2030».
Mit dem Bevölkerungswachstum nimmt auch die Beeinträchtigung der Aargauer Natur und Landschaft durch intensive Nutzungen, Verkehr, Lichtimmissionen, Naherholung und Freizeitaktivitäten weiter zu. Der Klimawandel führt zu Veränderungen der Artenzusammensetzung, Hitze- und Trockenheitsereignisse wirken sich namentlich auf Feuchtlebensräume nachteilig aus und erfordern gezielte Aufwertungsmassnahmen sowie Anpassungen der Pflegekonzepte.
Das Programm «Natur 2030» knüpft nahtlos an das noch bis Ende 2020 laufende Programm «Natur 2020» an, entwickelt die bisher erfolgreich umgesetzten Instrumente und Massnahmen weiter und trägt zu Lösungen für die anspruchsvollen Interessenabwägungen bei. Vom Programm Natur 2030 profitiert nicht nur die Natur, sondern auch die Gemeinden gewinnen an Lebensqualität und Standortattraktivität.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zeigt im Anhörungs- und Erläuterungsbericht, wie die Limmattalbahn – die Ende 2022 den Betrieb zwischen Zürich Altstetten und Killwangen-Spreitenbach aufnehmen soll – in einem weiteren Schritt über Neuenhof und Wettingen bis nach Baden verlängert werden kann. Ausserdem wird je ein geeigneter Standort für eine zukünftige, zusätzliche Haltestelle Tägerhard an der SBB-Linie Wettingen–Würenlos und eine Haltestelle Asp an der im Bau befindlichen Limmattalbahn hergeleitet.
Nach der Auswertung der Eingaben aus der Anhörung könnte der Grosse Rat 2020 die Vorhaben Weiterführung der Limmattalbahn von Killwangen bis Baden, S-Bahn-Haltestelle Wettingen Tägerhard und Limmattalbahn-Haltestelle Spreitenbach Asp im kantonalen Richtplan auf Stufe Zwischenergebnis eintragen. Nach weiteren Vertiefungsarbeiten und der vollständigen räumlichen Abstimmung sollen die Vorhaben 2023 im Richtplan festgesetzt werden.
Das regionale Gesamtverkehrskonzept (rGVK OASE) ist ein verkehrsmittelübergreifendes Gesamtkonzept, das in Zusammenarbeit mit den drei Planungsverbänden Brugg Regio, Baden Regio, Zurzibiet Regio und 12 Gemeinden in den Kernstädten und im urbanen Entwicklungsraum des Ostaargaus entstanden ist.
Es besteht aus fünf Handlungsfeldern und enthält Massnahmen zu den Themen öffentlicher Verkehr (öV), Fuss- und Veloverkehr (FVV), motorisierter Individualverkehr (MIV), Siedlungs- und Freiraum sowie Mobilitätsmanagement (MM). Es ist abgestimmt mit dem Themenfeld der Siedlungsentwicklung entsprechend den Vorgaben gemäss RPG und dem Richtplankapitel Siedlung.
Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts können zur oben genannten Anpassung des Richtplans Stellung nehmen.
Aufgrund verschiedener neuer Regelungen auf Bundesebene sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht Anpassungsbedarf im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB), im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA), im Dekret über die Verfahrenskosten (VKD) sowie im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif).
Elektronische Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen: Die erste Vorlage betrifft die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Einführung der elektronischen Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen. Dafür sollen die kantonalen Ausführungsbestimmungen im EG ZGB geschaffen werden.
Änderungen im Bereich des Handelsregisterrechts: Die zweite Vorlage enthält Anpassungen von Verweisungen beziehungsweise von Referenzen im EG ZGB sowie in der EG ZPO, welche aufgrund von Änderungen auf Bundesebene im Bereich des Handelsregisterrechts notwendig sind.
Änderungen im EG ZPO: Im EG ZPO sind zudem aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Änderungen notwendig. Ausserdem besteht bei zwei Bestimmungen Präzisierungsbedarf.
Gebühren für die von der Anwaltskommission durchgeführten Verfahren: In der vierten Vorlage soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Anwaltskommission für alle von ihr durchgeführten Verfahren Gebühren erheben kann. Dazu ist eine Änderung des EG BGFA vorgesehen.
Änderung des VKD: Das VKD soll so angepasst werden, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in Strafverfahren bei einfachen Fällen eine Pauschalgebühr festlegen können, die auch die Auslagen abdeckt.
Änderung des Anwaltstarifs: Durch die Änderung des Anwaltstarifs sollen zwei bundesgerichtliche Urteile im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zivilbereich und der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafrecht umgesetzt werden.
Das Polizeigesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft und hat sich in der Praxis bewährt. In einigen Bereichen hat sich jedoch gezeigt, dass die Voraussetzungen und der Rahmen für das polizeiliche Handeln zu wenig klar geregelt sind, die geltende Praxis rechtlich nicht umfassend abgestützt ist sowie der Rechtsschutz bei polizeilichen Massnahmen verbessert werden soll. Zudem besteht Handlungsbedarf aufgrund des übergeordneten Rechts, der Rechtsprechung sowie verschiedener parlamentarischer Vorstösse, welche mit der vorgeschlagenen Revision des Polizeigesetzes umgesetzt werden sollen.
Den ursprünglichen Anlass für das Vorhaben bildet eine Motion der FDP-Fraktion des Grossen Rates vom 30. August 2016, mit der verlangt wurde, den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern müsse die Freiheit gewährt werden, ihre Kaminfegerperson selbst zu wählen. Dieser Vorstoss wurde vom Regierungsrat am 30. November 2016 entgegengenommen und vom Grossen Rat am 21. März 2017 überwiesen.
Der vorliegende Anhörungsbericht nimmt diese Anliegen vollumfänglich auf und will die Konzessionierung und Aufsicht durch die Gemeinden sowie damit verbunden die Gebietsmonopole und den kantonalen Höchsttarif aufheben. Neu sollen Personen mit Meisterdiplom oder gleichwertiger Ausbildung nach Anmeldung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) in eine Liste der zugelassenen Kaminfegerpersonen eingetragen werden und dann zur Ausübung ihres Berufes auf dem gesamten Kantonsgebiet berechtigt sein.
Da sich die Anforderungen an das Kaminfegerwesen seit Erlass des Gesetzes auch in anderen Bereichen verändert haben, hat der Regierungsrat beschlossen, die Gelegenheit für weitere Anpassungen zu nutzen. Feuerungsanlagen sind heute in aller Regel standardisiert und erfüllen weit höhere sicherheitstechnische Anforderungen als noch vor 20-30 Jahren.
Im Einklang mit den schweizweit geltenden Vorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen (VKF) soll der Eigenverantwortung der Anlageneigentümerinnen und Anlageneigentümer weit mehr Raum gewährt werden als heute. Namentlich sollen die für die Durchführung der Abnahmekontrollen an neuen Bauten und Anlagen sowie der periodischen Kontrollen aller Bauten zuständigen Stellen (Gemeinden und AGV) selbst entscheiden, an welchen Objekten und zu welchen Zeiten diese Kontrollen notwendig sind.
Der heisse und trockene Sommer 2018 warf schliesslich die Frage auf, welche Gemeinwesen und Behörden zur Anordnung von Feuerverboten befugt sind. Eine entsprechende Regelung wurde in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, der die Kompetenz des für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständigen Departements (das heisst aktuell des Departements Gesundheit und Soziales) vorsieht. Den Gemeinden soll wie bisher das Recht zukommen, kantonale Verbote zu verschärfen oder eigene zu erlassen.
Kleinere Änderungen betreffen die Zuständigkeit zum Erlass des Gebührentarifs für kantonale Brandschutzaufgaben, die vom Regierungsrat auf die AGV übertragen werden soll, und die Festlegung eines Strafrahmens für Verstösse gegen Brandschutzvorschriften. Im Sinn einer Vorschau werden geplante Änderungen auf Verordnungsstufe aufgegriffen vor allem im Bereich der Baukontrollen und der Strafverfolgung, so die Unterstellung kleinerer Verstösse unter das Ordnungsbussenverfahren.
Der im Jahr 2013 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die vierte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2019 aus. Das Programm war auch in der vierten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen.
Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden. In der fünften Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2020–2025 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate weiter umgesetzt werden.
Im Hinblick auf eine optimale Vernetzung der Lebensräume (ökologische Infrastruktur) wird der Zielwert für die aufgewerteten Waldränder auf 400 km erhöht. Zusätzliche, kleinflächige Elemente sollen die Vernetzungswirkung erhöhen. Ab 2026 wird der Fokus beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen.
Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2019 zur vierten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von brutto 8,79 Millionen Franken für die Etappe 2020–2025 beantragt. Gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen
Der NOK-Gründungsvertrag aus dem Jahr 1914 ist nur noch beschränkt umsetzbar. Mit einem zeitgemässen Vertragswerk wollen die Eigentümer (Kantone und Kantonswerke) die Axpo Holding AG in einem dynamischen Umfeld stärken. Im Kanton Aargau ist zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags eine Anpassung des kantonalen Energiegesetzes nötig.
In den Jahren 2000 bis 2002 erstellte die Migros Aare eine Studie für einen Golfplatz in direkter Nachbarschaft zum Reusspark in Gnadenthal. Das Projekt scheiterte damals unter anderem am Widerstand von Schutzorganisationen und sowie den besseren Aussichten zur Umsetzung eines Golf-projekts in Mägenwil Wohlenschwil, wo die Errichtung einer öffentlichen Golfanlage mit einem 92 von 8 Loch-Platz und einer 6 Loch-Kurzbahn auf einer Fläche von insgesamt ca. 40 ha vorgesehen war.
Im Januar 2015 wurde dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) eine Vorstudie zu einer ersten Beurteilung eingereicht. In Folge wurde das Projekt durch die Initianten detaillierter ausgearbeitet und weiterentwickelte Projektstände dem BVU zur Beurteilung eingereicht. Im Ergebnis liegt für das Vorhaben ein ausgereiftes und widerspruchfreies Dossier für die Vernehmlassung und Anhörung-/Mitwirkung vor.
Mit der Änderung sollen gestützt auf das Betreuungsgesetz künftig neben stationären auch ambulante Leistungen angeboten und finanziert werden können. Damit können erwachsene Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt ausserhalb von Einrichtungen leben und am gesellschaftlichen Alltag teilhaben. Auch Kinder und Jugendliche können vermehrt ambulant betreut statt in stationären Einrichtungen untergebracht werden.
Mit dem Angebot ambulanter Leistungen als Alternative zu den stationären Leistungen lässt sich das anhaltende Kostenwachstum eindämmen. Denn ambulante Leistungen sind in der Regel günstiger als stationäre Leistungen. Die Änderung führt zu einer Lastenverschiebung im Umfang von rund 2 Millionen Franken von den Gemeinden zum Kanton. Über direkte Ausgleichszahlungen gestützt auf § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) soll diese Lastenverschiebung kompensiert werden.
Die Änderung des Betreuungsgesetzes wird auch zu weiteren kleineren Gesetzesänderungen genutzt. So wird namentlich eine Grundlage für die Durchführung von Pilotprojekten geschaffen, bei denen gezielt und zeitlich befristet vom Gesetz abgewichen werden kann. Damit lassen sich praxisnah neue Wege erproben, um künftigen Herausforderungen bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen rechtzeitig und zielführend begegnen zu können.
Zur Deckung des strukturellen Defizits des Kantons Aargau und zur Wiedererlangung des politischen Handlungsspielraums, hat der Regierungsrat im Mai 2017 im Rahmen der Gesamtsicht Haushaltsanierung in allen Departementen langfristig wirkende Reformen beschlossen. Eine dieser Reformen ist das Vorhaben «finanzierbare Ergänzungsleistungen». Die vorliegend vorgeschlagene Anhebung des Vermögensverzehrs bei IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern in Heimen und Spitälern von einem Fünfzehntel auf einen Fünftel ist Teil dieses Reformprojekts.
Zusätzlich zur Anhebung des Vermögensverzehrs wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die es der SVA Aargau (Ergänzungsleistungen) erlaubt, direkt auf die benötigten Sozialversicherungs- und Steuerdaten der EL-Versicherten im Kanton Aargau zuzugreifen. Dieser Datenzugriff führt zu zeitlichen und qualitativen Verbesserungen in der Fallbearbeitung und liegt im Interesse nicht nur der SVA Aargau, sondern auch der Anspruchstellenden auf beziehungsweise der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.
Um einen schweizweit geltenden Minimalstandard zu etablieren, hat der Bund den Kantonen einen Modell-Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung gestellt, in der Erwartung, dass die Kantone ihre Normalarbeitsverträge für Hauspersonal mit den neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung ergänzen. Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, den vom Bund vorgeschlagenen Minimalstandard zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der 24-Stunden-Betreuung umfassend im Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) zu verankern.
Der Kanton verfügt über ein sanierungsbedürftiges Immobilienportfolio. Mit dem Reformvorhaben Immobilien hat der Regierungsrat ein neues ganzheitliches Zielbild zum gesamten Immobilienportfolio erarbeitet und sich mit den damit verknüpften Finanzierungsfragen auseinandergesetzt. Der Regierungsrat will so in einer langfristigen Sicht agieren und nicht nur aufgrund von aktuellen Bedürfnissen kurzfristig reagieren. Somit sollen Einzelvorhaben unter Kenntnis des Zielbilds beurteilt werden und die oft unbefriedigenden und teuren Mietlösungen überdacht werden.
Für die Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Bauvorhaben stellt der Regierungsrat in der Anhörung zwei gleichwertige Finanzierungsvarianten zur Debatte. Beide tasten die gesetzlich verankerte Schuldenbremse nicht an. Bei beiden Varianten sind nur Grossvorhaben, das heisst Immobilienprojekte mit einem Volumen ab 20 Millionen Franken betroffen. Bei der Variante 1 wird die heutige Finanzierungsgesellschaft Fachhochschule Nordwestschweiz erweitert. Die Variante 2 sieht vor, dass anstelle der Investitionen neu die Abschreibungen in der Finanzierungsrechnung berücksichtigt werden. Bei beiden Varianten wird die Belastung der Schuldenbremse über die gesamte Nutzungsdauer gleichmässig verteilt. Die Varianten entsprechen damit den Kriterien des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM 2). Sie werden im Grundsatz auch von anderen Kantonen so angewendet.
Aktuell wird mit 14 solcher Grossvorhaben gerechnet, die bis anfangs der 2030er-Jahre realisiert werden sollen. Dank der Priorisierung und der Glättung der Investitionsspitze kann der Saldo der Finanzierungsrechnung in den Jahren 2021 bis 2030 stark entlastet werden. Umgekehrt resultiert ab dem Jahr 2031 bis ins Jahr 2057 eine Mehrbelastung. Über die gesamte Periode 2021–2057 lässt sich durch die Optimierung des Portfolios infolge Reduktion der Büroflächen und dem Ersatz von teuren Mietlösungen gesamthaft eine Entlastung von rund 120 Millionen Franken erzielen.
Das Standortförderungsgesetz (SFG) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das SFG ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wobei der Grosse Rat die Aufhebung der Befristung beschliessen kann (§ 11 SFG). Zudem sieht § 10 SFG eine Berichterstattung des Regierungsrats an den Grossen Rat alle vier Jahre vor. Mit der vorliegenden Berichterstattung werden die Aktivitäten der Standortförderung nach 2011 und 2014 zum dritten Mal evaluiert.
Zur Erreichung der Zielsetzungen des SFG bedarf es dauerhafter Anstrengungen seitens der Standortförderung wie auch ihrer Partner. Entsprechend muss auch das SFG unbefristet gelten, um die Planungssicherheit für die Vollzugsaufgaben und die Projekte der Standortförderung zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Regierungsrat die Wirkung des Gesetzes laufend überprüft und dem Grossen Rat über die Ergebnisse alle vier Jahre Bericht erstattet, bleibt bestehen.
Das SFG ist zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau als Wirtschafts- und Wohnstandorts unerlässlich und gibt der Standortförderung – wie in praktisch allen Kantonen – einen expliziten rechtlichen Rahmen. Das SFG ist zwingend notwendig, damit der Aargau als wirtschaftsfreundlicher Kanton auftreten und ein Basisangebot an Dienstleistungen für die Aargauer Unternehmen bereitstellen kann.
Das kantonale Spitalgesetz (SpiG) aus dem Jahr 2003 wird einer Totalrevision unterzogen. Es werden Handlungsspielräume geschaffen und Massnahmen zur Kostendämpfung vorgesehen. Der Regierungsrat hat die Vorlage, welche auf den 1. Juli 2020 in Kraft treten soll, zur Anhörung freigegeben.
Das aktuelle SpiG bietet dem Kanton zu wenige Handlungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten, um den nationalen und kantonalen Entwicklungen gerecht zu werden. Zudem enthält das aktuelle SpiG viele Bestimmungen, beispielsweise zur Umwandlung der kantonseigenen Spitäler, die inzwischen überholt sind und ersatzlos gestrichen werden müssen. Die grosse Anzahl an Anpassungen hat die Durchführung einer Totalrevision notwendig gemacht.
Strikte Bestimmungen sollen dort erlassen werden, wo dies mitunter aus Gründen der Patienten- oder Versorgungssicherheit notwendig ist. Ansonsten sollen dem Kanton und den betroffenen Gesundheitsversorgern Handlungsspielräume offen gelassen oder eröffnet werden, um mit einer angemessenen Flexibilität den auftretenden Herausforderungen im Gesundheits- und Spitalmarkt entgegen treten zu können.
Das kantonale Steuergesetz muss an diverse neue bundesrechtliche Vorgaben angepasst werden. Die wesentlichste Neuerung betrifft eine grundlegende Revision des Quellensteuerrechts. Weiter werden drei politische Anliegen beantragt: Verzicht auf die Mindestbesteuerung von neu gegründeten Unternehmen, Einführung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zur Sicherstellung der Steuern bei Verkauf von Liegenschaften, sowie eine direkte Einreichungspflicht der Lohnausweise.
Der Regierungsrat sieht vor, das bestehende kantonale Gesetz über Lotterien und Glücksspiele von 1838 durch ein neues Geldspielgesetz zu ersetzen. Die Kantone müssen die drei Kategorien der zukünftigen Grossspiele, nämlich Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele regeln.
Gleiches gilt betreffend zukünftige Kleinspiele (Kleinlotterien, Tombolas und Lottos, lokale Sportwetten und neu kleine Pokerspiele). Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, dass neben den bereits bisher im Kanton Aargau erlaubten Geldspielen inskünftig zum Beispiel auch kleine Pokerturniere gestattet werden. Die Verwendung des Reingewinns (v.a. bei Grossspielen) soll wie bisher geregelt werden.
Das schweizerische Unternehmenssteuerrecht muss an die neuen internationalen Standards angepasst werden. Nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III erfolgt dies nun mit der Steuervorlage 17. Die bisherigen privilegierten Besteuerungsformen werden abgeschafft, dafür besteht die Möglichkeit von international akzeptierten neuen Sonderregelungen.
Aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen werden die vorstehend erwähnten Gesetze einer Revision unterzogen. Das Gesetzgebungsprojekt wird aus Gründen der Wahrung der Einheit der Materie in folgende drei Vorlagen unterteilt, die dem Grossen Rat separat unterbreitet werden:
1. Zuständigkeit und Verfahren bei der Volkswahl von Behörden: Zwecks Vereinfachung der Abläufe bei der Volkswahl von Behörden sollen die bisherigen Zuständigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres an die Staatskanzlei, die Justizleitung oder das Departement Bildung, Kultur und Sport übergehen. Dies führt auch zu Anpassungen bei den Zuständigkeiten zur Anordnung der Ersatzwahlen der Gemeinderäte und der Schulräte der Bezirke.
Sodann ist vorgesehen, dass bei der Wahl von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten alle Gerichtspräsidien eines Bezirks durchnummeriert und separat ausgeschrieben werden. Diese Praxis hat sich als zweckmässig erwiesen und soll deshalb neu gesetzlich verankert werden.
2. Wählbarkeit und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern: Künftig sollen nur angemeldete Personen als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident wählbar sein. Zu diesem Zweck wird bereits für den 1. Wahlgang ein formelles Anmeldeverfahren eingeführt. Zu den bereits bestehenden Wählbarkeitsvoraussetzungen werden für Richterinnen und Richter neu Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund gestellt.
Ausgenommen davon sind die vom Volk gewählten nebenamtlichen Richterinnen und Richter, die jedoch im Rahmen einer Selbstdeklaration nach der Wahl einen Strafregisterauszug einreichen müssen. Konsequenterweise soll für sämtliche Richterinnen und Richter eine Amtsenthebung möglich sein, wenn gewisse strafrechtliche Verfehlungen während der Amtszeit vorkommen.
3. Unvereinbarkeitsbestimmungen für Angehörige der Gerichte: Es ist vorgesehen, die geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen für nebenamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, Friedensrichterinnen und Friedensrichter, Mitglieder des Justizgerichts sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte zu lockern.
Das 2014 sistierte Projekt «Optimierte Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» wurde gemäss dem im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2018–2021 ausgewiesenen Entwicklungsschwerpunkt wieder aufgenommen.
Ziel der Vorlage «Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» ist es, die Steuerung der Volksschule zu vereinfachen, die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Gremien zu klären sowie die Schulleitungspensen anzupassen. Die Vorlage setzt sich aus drei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich zum Teil aufeinander beziehen:
- Kommunale Führungsstruktur: Neuorganisation der kommunalen Führungsstruktur an den Schulen vor Ort, Aufhebung der Schulpflege und Reduktion der Anzahl Steuerungsebenen
- Kantonale Führungsstruktur: Bezirksschulräte als erste Beschwerdeinstanz sowie Variantendiskussion zur Organisation des Erziehungsrats und der Berufsbildungskommission
- Schulleitungspensen: Erhöhung der Schulleitungspensen um kantonal durchschnittlich 10 % und ein neues Berechnungsmodell für Schulleitungspensen
Im Rahmen der aktuellen Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Birmenstorf beabsichtigt die Gemeinde Birmenstorf an drei Orten (Brüel/Steckacker, Grüt/Lindestalderai und Ämmert/Oedhus), die bestehenden Speziallandwirtschaftszonen der ansässigen Gemüsebaubetriebe um insgesamt 13,33 ha zu erweitern. Die gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde in den Speziallandwirtschaftszonen zugelassenen Bauten und Anlagen dienen der bodenunabhängigen Produktion von Gemüse und können den gewachsenen Boden dauerhaft beeinträchtigen.
Zulässig sind beispielsweise Gewächshäuser oder Kaltfolientunnel. Anders als beispielsweise bei einem Materialabbaugebiet, das zu einem späteren Zeitpunkt rekultiviert wird, entfallen bei den hier geplanten Nutzungen die Fruchtfolgeflächen (FFF) dauerhaft, und es entsteht ein Verlust an FFF im Umfang von 13,33 ha, was eine Streichung im Richtplan erforderlich macht.
Ein Grossteil der vorgesehenen Speziallandwirtschaftszonen liegt innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1305 Reusslandschaft (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Gemäss Richtplankapitel L 3.1 Fruchtfolgeflächen setzen Planungen und Vorhaben, die die FFF um mehr als 3 ha vermindern, einen Richtplanbeschluss voraus (Planungsanweisung 2.2). Dieser Pflicht wird im Rahmen der vorliegenden Richtplananpassung nachgekommen.
Die Firma Aarvia Baustoffe AG ist seit 2005 Grundeigentümerin und Betreiberin des Steinbruchs «Steinacher» in Mönthal. Im seit 1953 betriebenen Steinbruch wird hauptsächlich Kalkstein abgebaut, der als Juramergel und Juraschotter für den Strassen-, Wald- und Feldstrassenbau sowie für die Zementherstellung verwendet wird.
Die Wiederauffüllung des Steinbruchs erfolgt gemäss der heute gültigen Bewilligung mit unverschmutzem Aushub. Die Firma Aarvia Baustoffe AG beabsichtigt nun, den Steinbruch nicht mehr mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, sondern mit Material des Typs B gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) aufzufüllen.
Material des Typs B ist auf Deponien des Typs B abzulagern, wenn es nicht verwertet werden kann. Gemäss Art. 5 VVEA haben die Kantone die in der Deponieplanung vorgesehenen Deponiestandorte in ihren Richtplänen auszuweisen. Folglich wird für die Änderung des Materials zur Auffüllung des Steinbruchs «Steinacher» eine Richtplananpassung notwendig. Der Standort «Steinacher» in Mönthal muss vorgängig im kantonalen Richtplan als Deponiestandort festgesetzt werden.
Im Kanton Aargau wird die Ahndung von Littering in den kommunalen Polizeireglementen geregelt. Deshalb kann Littering in den meisten Aargauer Gemeinden bereits heute im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Höhe der Bussen beträgt zwischen Fr. 40.– und Fr. 100.–. Die Einführung einer schweizweiten Lösung zur Sanktionierung von Littering hat das Bundesparlament 2016 abgelehnt.
Der Grosse Rat hat am 25. Oktober 2016 mit der Annahme der Motion Gabriel Lüthy betreffend Littering den Regierungsrat beauftragt, ein kantonales Litteringverbot mit einer prohibitiven Sanktionsregel auszuarbeiten. Mit der nun zur Anhörung vorliegenden gesetzlichen Regelung soll im Kanton Aargau mittels einer Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) eine kantonale Regelung zur Ahndung von Littering geschaffen werden.
Die Höhe der Ordnungsbusse soll Fr. 100.– betragen; die Höhe der Busse regelt der Regierungsrat in der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussenverfahrenverordnung, OBVV).