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Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a verabschiedet. Diejenigen Massnahmen zur Kostendämpfung, die eine materielle Anpassung der KVV nach sich ziehen, sollen per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich diesbezüglich um die Regeln zur Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen, zum Experimentierartikel sowie Übergangsbestimmungen zu den Pauschalen. Weiter hat das Parlament am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verabschiedet. Dies bedingt Änderungen der KVV und der KVAV. Um die diversen Änderungen des Umsetzungsrecht zu koordinieren, sollen diese Änderungen in einer Vorlage zusammengefasst.
Le Gouvernement transmet au Parlement un message relatif à la révision des bases légales en matière de marchés publics. Il a pour but l’adhésion de la République et Canton du Jura à l’Accord intercantonal sur les marchés publics révisé (AIMP 2019) et l’intégration des dispositions de celui-ci dans le droit cantonal.
La révision de l’Accord de l’Organisation mondiale du commerce sur les marchés publics, achevée en 2012 et entrée en vigueur pour la Suisse le 1er janvier 2021, a induit une adaptation du droit des marchés publics dans notre pays, touchant tant la loi fédérale que l’Accord intercantonal sur les marchés publics. En date du 15 novembre 2019, les cantons suisses ont ainsi adopté à l’unanimité le texte révisé dudit accord, lequel est entré en vigueur le 1er juillet 2021, suite à l’adhésion de deux cantons.
L’Accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP 2019) est harmonisé avec la nouvelle loi fédérale sur les marchés publics, dans l’optique de simplifier les procédures et d’éviter des coûts inutiles pour les participants à celles-ci. Il concrétise de nombreux éléments issus de la jurisprudence et de la doctrine en matière de marchés publics. Par conséquent, les règles qu’il instaure sont pour la plupart d’ores et déjà largement appliquées par les cantons et intégrées dans leurs dispositions d’exécution actuelles.
Certaines nouveautés, tels que le dialogue et les enchères électroniques font toutefois leur apparition L’AIMP 2019 se voulant exhaustif, la marge de manœuvre cantonale se réduit à uniquement traiter les points n’étant pas régis par le droit supérieur. Il s’ensuit que la loi concernant les marchés publics (LMP-JU ; RSJU 174.1), qui doit être adaptée au nouveau droit, se limitera à quelques dispositions d’exécution.
Das Lebensmittelrecht soll so angepasst werden, dass das EDI bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation (wie z.B. Covid-19 oder Situation in der Ukraine) in einer Verordnung befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen kann. In der Verordnung des EDI sollen Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine vorgesehen werden.
Die Nachfrage nach Förderungen entwickelte sich nach dem Start des erweiterten Förderprogramms per 1. März 2021 ausserordentlich erfreulich. Die für das Jahr 2021 zur Förderung energetischer Massnahmen vorgesehenen Mittel wurden per Mitte Oktober ausgeschöpft. Deshalb beantragt der Regierungsrat einen Zusatzkredit «Förderprogramm Energie 2021–2024» für einen einmaligen Bruttoaufwand von 52,9 Millionen Franken. Damit kann das bewährte Förderprogramm wie ursprünglich beabsichtigt bis 2024 kontinuierlich weitergeführt und eine «stop and go» Situation vermieden werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das teilrevidierte Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit soll eine gesetzliche Grundlage für die Vergabe einer Leistungsvereinbarung in den Bereichen Budgetberatung und Schuldenberatung durch den Kanton geschaffen werden.
Die erwähnten Schwierigkeiten in der beruflichen Vorsorge sowie spezifische Herausforderungen der APK haben den Regierungsrat bewogen, eine umfassende Auslegeordnung vorzunehmen. Der Regierungsrat sieht auf Basis dieser Prüfung in vier Bereichen Handlungsbedarf und schlägt daher folgende Anpassungen vor.
Abfederungsmassnahmen mit Leistungsziel 60 %: Als Folge der Senkungen des Umwandlungssatzes durch den Vorstand der APK reduziert sich das planmässige Leistungsniveau von 65 % (2018) auf neu 55 % (ab 2024) des versicherten Lohnes. Damit wird das aus der Bundesverfassung abgeleitete Vorsorgeziel von 60 % aus 1. und 2. Säule im Durchschnitt nicht mehr erreicht. Der Regierungsrat möchte diese Absenkung im Vorsorgeplan des Kantons abfedern und schlägt verschiedene Massnahmen vor.
So ist neu ein planmässiges Leistungsziel von 60 % des versicherten Lohns vorgesehen. Um dieses Ziel zu erreichen sollen die Sparbeiträge anteilsmässig erhöht werden. Weiter schlägt der Regierungsrat eine Einmaleinlage für Personen 50+ sowie eine Anpassung des Koordinationsabzugs vor. Mit letzterem sollen auch sozialpolitische Ziele verfolgt und Angestellte mit tiefen Löhnen besser versichert werden.
Definierung der Eckwerte für Massnahmen bei Unterdeckung: Im Falle einer Unterdeckung verpflichtet das BVG die Vorsorgeeinrichtungen, Massnahmen zu deren Behebung zu ergreifen. Das bis anhin gültige Sanierungskonzept der APK zielte einseitig auf Minderverzinsungen zulasten der Versicherten ab. Auf Empfehlung der Expertin für die Berufliche Vorsorge möchte der Vorstand das Konzept überarbeiten.
Neu sollen die Grundzüge der Sanierungsmassnahmen im Pensionskassendekret festgehalten werden, was die Planungssicherheit für den Kanton erhöht. Neben der Erhebung von Sparbeiträgen soll das Instrument der Minderverzinsung gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz als Massnahme festgelegt werden. Zurzeit liegt der Deckungsgrad der APK über 100 Prozent. Damit besteht kein Sanierungsbedarf.
Mit einer Anpassung der Sportförderungsverordnung wird festgelegt, welchen minimalen Anforderungen die Anstrengungen von Sportorganisationen zugunsten des fairen und sicheren Sports künftig zu genügen haben, wenn sie Finanzhilfen des Bundes beanspruchen wollen.
Mit der Änderung des Heilmittelgesetzes soll die Versorgung der Bevölkerung mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll der Bund Finanzhilfen gewähren können. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende soll explizit im Gesetz verankert und es sollen entsprechende Strafbestimmungen geschaffen werden. Weiter sollen die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.
Mit dieser Vorlage wird die Angleichung des Schweizer Rechts an das erste Mobilitätspaket der EU beabsichtigt. Das geltende Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) soll angepasst werden, um Massnahmen für eine bessere Kontrolle der sogenannten «Briefkastenunternehmen» und Kriterien für den Zugang zum Beruf für Unternehmen einzuführen, die Lieferwagen über 2,5 Tonnen zu gewerblichen Zwecken einsetzen. Weiter sind Rechtgrundlagen für die Schweizer Teilnahme am europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen ERRU vorgesehen. Mit den Anpassungen im Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 soll zudem eine Grundlage für die Gewährung von Amtshilfe durch die Schweiz geschaffen werden. Die Amtshilfe durch Schweizer Behörden kommt zur Anwendung, wenn Schweizer Strassentransportbetriebe, welche Arbeitnehmer in die EU-/EFTA-Länder entsenden, im Gastland auf Einhaltung der dortigen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen während des Zeitraums der Entsendung hin kontrolliert werden sollen.
In der steuerlichen Liegenschaftsbewertung des Kantons Aargau werden verschiedene bundesrechtliche Vorgaben nicht mehr erfüllt. So ist unter anderem die aktuelle Eigenmietwertbesteuerung bei einer Vielzahl von selbstbewohnten Liegenschaften rechtswidrig und die Vermögenssteuerwerte mit Wertbasis 1998 entsprechen nicht mehr den aktuellen Immobilienpreisen.
Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. September 2020 wurde der Kanton Aargau verpflichtet, die Eigenmietwertbesteuerung anzupassen. Des Weiteren erfolgt die Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke immer noch nach der eidgenössischen Anleitung vom 1. Februar 1996 und ist damit nicht mehr zeitgemäss. Die vorliegende Strategie Schätzungswesen löst diesen Handlungsbedarf.
Das Kernstück der Anpassungen bildet im Wesentlichen ein neues Bewertungsverfahren, das sich auf statistisch ausgewertete Kauf- und Mietpreise stützt. Damit können die gesetzlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgaben eingehalten werden und die beiden Veranlagungsgrössen Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert einer Immobilie wesentlich einfacher und genauer festgelegt werden. Neben der Sicherstellung der Verfassungskonformität werden die steuerliche Grundstückbewertung vereinfacht und modernisiert sowie die Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke nach der aktuellen Anleitung sichergestellt.
Die Gebäudeversicherungsprämien für nichtmassive Bauten sollen auf das Niveau der Prämie von massiven Bauten gesenkt werden. Zudem sollen die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Prämienrabatten neu und unmissverständlicher geregelt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat eine Revision des Polizeigesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Mit den Änderungen will der Regierungsrat aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen. Insbesondere der Bedarf nach Prävention in verschiedenen Bereichen hat stark zugenommen.
Mit der geplanten Einführung der Mindestbesteuerung von 15 % durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) können Gewinne von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften abgeschöpft, das heisst, höher besteuert werden. Einige Länder kennen bereits heute eine solche Regelung. Bei einer Unterschreitung der Mindestbesteuerungsschwelle werden dem beherrschenden Anteilsinhaber (zum Beispiel in einem Konzernverhältnis die Muttergesellschaft) die Gewinne der ausländischen (Tochter-) Gesellschaft fiktiv zugerechnet und ordentlich besteuert.
Die Einführung der OECD-Mindestbesteuerung ist per 1. Januar 2023 geplant. Eine schweizerische Lösung zur Umsetzung der Mindestbesteuerung ist erst per 1. Januar 2024 geplant. Um eine Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland zu verhindern, kann eine einzelfallweise Gewinnsteuersatzerhöhung (Zusatzsteuer) vorgesehen werden.
Damit können international tätige Konzerne für ihre Geschäftseinheiten im Aargau auf ein OECD-konformes oder nach ausländischem Recht vorgesehenes Besteuerungsniveau gelangen, ohne dass generell der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss. Damit kann sichergestellt werden, dass die Differenz zur ausländischen Mindeststeuer, welche in jedem Fall von den Unternehmen zu entrichten ist, im Kanton Aargau und nicht im Ausland erhoben wird.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll neu ein über die Erwerbsersatzordnung entschädigter Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil gewährt werden, wenn der andere Elternteil kurz nach der Geburt des Kindes stirbt. Der Vater soll einen Urlaub von 14 Wochen am Stück erhalten, wenn die Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt. Die Mutter soll einen Urlaub von 2 Wochen erhalten, wenn der Vater während der 6 Monate nach der Geburt des Kindes stirbt. Zusätzlich soll die Vorlage dazu genutzt werden, die begrifflichen Anpassungen zur Vaterschaftsentschädigung vorzunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 ergeben.
In der VÜPF werden die Neuerungen der 5G-Technologie aufgenommen und weitere, teilweise technische, Änderungen angebracht. Infolge Einführung fünf Auskunfts- und vier Überwachungstypen in die VÜPF, muss auch der Anhang der GebV-ÜPF mit neuen Gebühren und Entschädigungen ergänzt werden. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, auch einige Bestimmungen der VD-ÜPF, wie die Bearbeitungsfristen, und der VVS-ÜPF, wie die Zugriffen des Dienstes ÜPF auf Daten im Verarbeitungssystem, zu revidieren.
Der Bundesrat will mit der Vorlage den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion beschleunigen. Dazu sieht er zum einen vor, die Planungs- und Bewilligungsverfahren für die bedeutendsten Anlagen der Wasserkraft und der Windenergie zu beschleunigen. Zum anderen soll der Ausbau der Photovoltaik und Solarthermie vorangetrieben werden, indem die Investitionen in Solaranlagen an Neubauten steuerlich abgezogen werden können und das Meldeverfahren ausgeweitet wird.