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Das heute faktisch bestehende Bettelverbot im Kanton Luzern soll der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angepasst werden. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen.
Im Übertretungsstrafgesetz soll deshalb mit einer neuen Strafnorm ein partielles Bettelverbot erlassen werden. Der Gesetzesentwurf verbietet das Betteln im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten, wenn dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört wird.
Das Departement des Innern erstellt alle fünf Jahre einen Wirkungsbericht Behindertenpolitik. Dieser untersucht, ob das Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung die gewünschte Wirkung entfalten kann. Der aktuelle Bericht zeigt auf, dass mit den im Jahr 2018 beschlossenen Massnahmen viel erreicht werden konnte. Ab sofort können alle interessierten Personen beim neuen Wirkungsbericht Behindertenpolitik mitreden.
Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, die Leistungen der EO zu vereinheitlichen, indem die unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Nebenleistungen, welche derzeit nur an dienstleistende Personen ausbezahlt werden, beseitigt wird. Ausserdem soll den Bedürfnissen von Neugeborenen besser Rechnung getragen werden, wenn die Mutter kurz nach ihrer Geburt für längere Zeit im Krankenhaus verweilen muss. Ferner soll das Bedürfnis von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, ihre Eltern während eines Spitalaufenthalts bei sich zu haben, besser berücksichtigt werden.
Im Behindertengleichstellungsgesetz vom 13.12.2002 wird der materielle und prozessuale Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung vom privaten Erwerbsverhältnis sowie beim Zugang und der Inanspruchnahme von privaten Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gestärkt. Der Vorentwurf regelt auch die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Personen.
Nach geltendem Recht legt der Regierungsrat für jedes Jahr zwei Sonntagsverkaufstage in der Adventszeit fest, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Neu sollen die Gemeinden für das jeweilige Gemeindegebiet einen weiteren Sonntagsverkaufstag im Jahr bestimmen können, an dem Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Dazu ist eine Änderung des EG ArR nötig.
Mit der Parlamentarischen Initiative «Anpassung Ruhetagsgesetz» vom 16. August 2023 wurde eine moderate Lockerung des Veranstaltungsverbots an hohen Feiertagen beantragt. In seiner Stellungnahme (RRB Nr. 559 vom 3. Oktober 2023) begrüsste der Regierungsrat diese vorgesehene Lockerung im Grundsatz und beantragte dem Büros des Grossen Rates, die Parlamentarische Initiative zurückzuweisen, da beabsichtigt sei, das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (RTG; RB 822.9) einer Totalrevision zu unterziehen.
Darauf zogen die Initiantinnen und Initianten die Initiative anlässlich der Sitzung des Grossen Rates vom 8. November 2023 zurück. Der Regierungsrat legt nun einen Entwurf für ein totalrevidiertes RTG vor, der das Anliegen der Initiantinnen und Initianten umsetzt. Zudem werden die Gesetzesbestimmungen der aktuellen Rechtslage oder redaktionell angepasst.
Sitzungen von Gemeindebehörden fanden bisher unter physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Vermehrt kommt die Frage auf, ob und wie Gemeindebehörden in Zukunft Sitzungen auch virtuell und mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln durchführen können. Bisher haben nur wenige Gemeinden eine Regelung zu virtuellen Behördensitzungen getroffen. Es ist ungeklärt, ob solche Bestimmungen zulässig sind. Dem Gemeindegesetz lässt sich einzig entnehmen, dass die Behördenmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind und dass eine Behörde beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. In welcher Form die Mitglieder teilnehmen müssen und was unter «anwesend» zu verstehen ist, ist nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung hat bisher nicht entschieden, ob Beschlüsse gültig sind, die mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst worden sind. Schliesslich kamen Rechtsgutachten zu ähnlichen Fragestellungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es besteht somit Rechtsunsicherheit, ob virtuelle Behördenbeschlüsse gültig sind. Es wäre möglich, dass solche Beschlüsse angefochten und für ungültig erklärt werden. Die Arbeitsgruppe «Digitale Transformation» der Plattform «Gemeinden 2030» pflegt einen Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons über die Zukunft der Gemeinden. Sie hat sich mit dem Thema befasst und bei der Direktion der Justiz und des Innern angeregt, mit einer klaren rechtlichen Grundlage die nötige Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für digitale Behördenbeschlüsse zu schaffen. Weiter sollen die Gemeinden entsprechend der Entwicklung der digitalen Transformation verpflichtet werden, den Behörden virtuelle Sitzungsformen zur Verfügung zu stellen. Diese Anliegen werden mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.
In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 hat der Staatsrat den Vorentwurf der Verordnung über die Finanzierung der Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen (WEV) zur Vernehmlassung freigegeben. Gemäss Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) wird dieser Entwurf somit bei den Direktionen, den Anstalten und den Personalverbänden in die Vernehmlassung geschickt.
Mit der Teilrevision der KJFV sorgt der Bundesrat für eine Stärkung der Kinderrechte. Mit den neuen Verordnungsbestimmungen soll präzisiert werden, dass das BSV zuständig ist für die fachliche Weiterentwicklung und die Vernetzung im Bereich der Kinderrechte. Es wird zudem eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit der Bund einen Dritten mit gewissen unterstützenden und koordinierenden Aufgaben im Bereich der Kinderrechte beauftragen kann.
Die vorliegende Revision der Hinterlassenenrenten enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen. Die Massnahmen sehen vor, die Hinterlassenenleistungen unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Erziehungszeit auszurichten und enthalten Übergangsregelungen, um die Einführung des neuen Systems zu begleiten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat umfangreiche Gesetzesänderungen im Bereich der familien- und schulergänzenden Betreuung verabschiedet und in eine externe Vernehmlassung gegeben. Damit will er die Strukturen der Frühen Förderung im Kanton vereinheitlichen. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung flächendeckend zu gewährleisten und durch staatliche Beiträge (Betreuungsgutscheine) zu fördern.
Die schulärztlichen Dienste erfüllen eine im Kanton gesetzlich verankerte wichtige Aufgabe im Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge. Die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen werden aktuell in Form von Reihenuntersuchungen organisiert. Gegenüber dieser Form bestehen jedoch gewisse Vorbehalte. Die Standeskommission möchte daher, dass künftig nebst den üblichen Reihenuntersuchungen Alternativen zur Organisation der schulärztlichen Untersuchungen gewählt werden können. So sollen die Schulgemeinden die Möglichkeit haben, den Eltern Gutscheine für entsprechende privatärztliche Untersuchungen abzugeben. Aufgrund dieses Systemwechsels soll eine Totalrevision der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen gemacht werden.
Vorliegend soll mit Art. 25a ArGV 2 die gesetzliche Grundlage auf nationaler Ebene geschaffen werden für Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften, welche sich in Quartieren von grossen Städten mit internationalem Tourismus befinden und ein bestimmtes Warenangebot führen.
Die Regierung gibt den Entwurf für die Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger frei. Dabei sollen die Regelungen über die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen überarbeitet werden.
Der Grosse Rat hat die Regierung in der Oktobersession 2021 beauftragt, eine Botschaft mit einem Gesetzesentwurf zur Aufhebung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen für junge Erwachsene während der Erstausbildung vorzulegen und darüber hinaus die geltende Regelung betreffend Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen für alle bedürftigen Personen zu überprüfen. In Umsetzung dieses Auftrags hat der Kanton einen Regelungsvorschlag ausgearbeitet. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) dienten dabei als Orientierungshilfe.
So sollen bezogene Sozialhilfeleistungen erstattet werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse erheblich verbessern oder wenn ein Vermögensanfall resultiert. Es gibt aber auch Ausnahmen, nämlich für junge Erwachsene, die während einer Erstausbildung bedürftig werden und auf Sozialhilfe angewiesen sind. Auch sollen beispielsweise Unterstützungsleistungen, welche im Zusammenhang mit der beruflichen und sozialen Integration oder mit einer Behinderung stehen, nicht erstattet werden.
Die Regierung gibt den Entwurf für die Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger frei. Die Revision behandelt die Verteilung von allfälligen Sozialhilfekosten von Schweizerinnen und Schweizern mit fahrender Lebensweise, die in einer Gemeinde des Kantons einen Standplatz nutzen.
Es ist der Regierung ein Anliegen, dass die Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise ihre Tradition und Kultur bewahren können. Zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an Halte- bzw. Standplätzen sollen bei den betroffenen Gemeinden Anreize geschaffen werden. Deshalb soll im Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger eine neue Regelung eingeführt werden: Allfällige Sozialhilfekosten, die in Zusammenhang mit einem Standplatz für Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise entstehen, werden gerecht auf alle Gemeinden des Kantons verteilt. Damit wird vermieden, dass Gemeinden, die über einen Standplatz verfügen bzw. einen solchen anbieten, ungleich belastet werden.
Die Vernehmlassungsvorlage schlägt zur Umsetzung der Motion 19.3445 eine neue Voraussetzung bei der Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen vor.
Das EG AHVG/IVG ist deshalb zu revidieren, weil auf Bundesebene das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anlässlich der Revision "Modernisierung der Aufsicht" Anpassungen hin zu einer verstärkten risikoorientierten Aufsicht, einer optimierten Governance und einer zweckmässigen Steuerung der Informationssysteme der 1. Säule erfahren wird.
Aktuell vergütet die IV im Rahmen eines befristeten Pilotversuchs Fallpauschalen für Kinder mit frühkindlichem Autismus, die an einer intensiven Frühintervention (IFI) teilnehmen. Ziel der Vorlage ist es, die Vergütung von IFI-Massnahmen in die ordentliche Gesetzgebung zu überführen, damit die Vergütung solcher Leistungen durch die IV auch nach Ablauf der Pilotphase per 1. Januar 2027 gewährleistet bleibt.
Schwerpunkt dieser Vorlage bildet der Nachvollzug diverser neuer Bundeserlasse. Neben diesen zwingend erforderlichen Anpassungen soll zusätzlich die Motion Simon Stadler zu Anerkennung und Wertschätzung der Pflege und Betreuung von Angehörigen zu Hause umgesetzt werden. Ausserdem sollen die bislang unbegrenzten Steuerabzüge, namentlich der Kinderdrittbetreuungs- und der Fahrkostenabzug, neu mit einem Höchstbetrag versehen werden.
Im Jahr 2016 hat das Bundesparlament die Pflicht von Hundehaltenden zum Besuch von Theorie- und Praxiskursen zur Erlangung des Sachkundenachweises (sog. Hunde-Erziehungskurse) per Jahresende aufgehoben. Mit Blick auf die öffentliche Sicherheit, die Tierseuchenprophylaxe und den Tierschutz wird eine kantonale Wiedereinführung des Praxiskurses aus fachlicher Sicht für notwendig erachtet.