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Die geltende Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung und weitere Verordnungen sind mit Bestimmungen zur Änderung der KVG über die Zulassung von Leistungserbringern zu ergänzen (Geschäft des Bundesrates 18.047, am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedet). Diese Umsetzung besteht aus drei Teilprojekten, die darauf abzielen, die Zulassungsvoraussetzungen zu regeln, ein Register einzurichten und die Kriterien und methodischen Grundsätze für die Festlegung von Höchstzahlen von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zu definieren.
Die Bundeskriegstransportversicherung (BKV) ist eine subsidiäre Transportversicherung, die der Bund zur Sicherstellung lebenswichtiger Transporte bzw. zum Schutz von Transportmitteln (insb. Schweizerischer Hochseeschiffe) in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, sofern der private Versicherungsmarkt wegen erhöhter Risiken für Transportmittel, Güter und Valoren keine oder keine zumutbare Deckung mehr gewährt. Da der Versicherungsmarkt für die meisten der relevanten Risiken mittlerweile Deckung anbietet und sich die Notwendigkeit an Frachtraum unter Schweizer Flagge für die wirtschaftliche Landesversorgung relativiert hat, soll die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Bundeskriegstransportversicherung aufgehoben werden.
Am 30. Oktober 2019 überwies der Bundesrat der Bundesversammlung die Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG). Anlässlich der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 wurde die Vorlage durch den National- und Ständerat angenommen. Der Bundesrat setzt mit dieser Verordnung die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz um.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Dazu bezahlt der Bund ihnen einen Beitrag. In den letzten Jahren haben einige Kantone ihren Beitrag zur Prämienverbilligung gesenkt. Die Änderung sieht deshalb vor, die Kantone zu verpflichten, einen Mindestbetrag zur Prämienverbilligung beizutragen. Dieser Betrag soll einem Anteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die in diesem Kanton wohnen, entsprechen. Der Anteil soll danach abgestuft werden, wie stark die Prämien das Einkommen der Versicherten, die in diesem Kanton wohnen, belasten. Kantone, in denen die Prämien das Einkommen stark belasten, sollen einen höheren Anteil beitragen.
Die Vorlage setzt die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 15. Dezember 2017 (Art. 949b ZGB Personenidentifikator im Grundbuch und Art. 949c ZGB landesweite Grundstücksuche) um. Es sollen sämtliche im Hauptbuch eingetragene Inhaberinnen und Inhaber von Rechten durch Zuordnung ihrer AHV-Nummer identifiziert werden. Die Vorlage definiert, wie die Grundbuchämter dabei im Einzelnen vorzugehen haben. Durch die landesweite Grundstücksuche soll Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Zugang zur Information gewährt werden, ob und gegebenenfalls welche Rechte an Grundstücken einer bestimmten Person zustehen. Die Vorlage umfasst im Wesentlichen den Gegenstand der Suche, die Berechtigung zur Suche, den Detaillierungsgrad der abgerufenen Informationen sowie die Organisation des Dienstes der landesweiten Grundstücksuche.
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde auf Bundesebene die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs angenommen. Im Obligationenrecht (OR) wird auf den gleichen Termin eine neue Bestimmung eingeführt, welche einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (ohne Lohnfortzahlung) garantiert. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Finanzdirektion hat eine Vernehmlassungsvorlage erarbeitet für die Erhöhung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs im kantonalen Personalrecht von fünf auf zehn Arbeitstagen mit voller Lohnzahlung und der teilweisen Angleichung an die Regelung im OR und in der EO. Vorgeschlagen wird eine rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2021.
Das Bundesrecht im Bereich des Gesundheitswesens befindet sich in den letzten Jahren in einem stetigen Fluss. Es wurden zahlreiche Änderungen beschlossen. Daher ist es wichtig und sinnvoll, dass diese auch ins kantonale Recht übernommen werden, damit das Obwaldner Gesundheitsgesetz wieder auf dem aktuellsten Stand ist. Gleichzeitig möchte der Regierungsrat die eigenen Vollzugserfahrungen aus den letzten fünf Jahren einfliessen lassen.
Die Regierung will die Pensionskasse Graubünden (PKGR) festigen und konkurrenzfähige Leistungen ermöglichen. Dazu sollen die Sparbeiträge der Versicherten erhöht werden. Die Regierung reagiert damit auch auf die Bedürfnisse verschiedener angeschlossener Arbeitgebender, welche Anpassungen am bestehenden Vorsorgeplan fordern.
Die zentralen Elemente für die Festsetzung der Renten haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Das Zinsniveau ist – auch historisch betrachtet – extrem tief, und die Lebenserwartung steigt stetig. Beide Entwicklungen belasten die Pensionskassen stark.
Bis 2005 lag der Umwandlungssatz der PKGR – der Prozentsatz des angesparten Kapitals, der den Pensionierten als Rente jährlich ausbezahlt wird – bei 7,2 Prozent. Seither musste der Satz kontinuierlich gesenkt werden, was zu tieferen Renten führt. Die Verwaltungskommission der PKGR hat letztmals 2015 eine Reduktion ab 2017 bis 2024 beschlossen. In dieser Zeit sinkt der reglementarische Umwandlungssatz von 6,55 Prozent kontinuierlich auf 5,49 Prozent. Es zeigt sich, dass dieser Absenkungspfad zu lange dauert und ungenügend ist. Ohne Gegenmassnahmen werden sich die Rentenleistungen stetig weiter verschlechtern.
Die PKGR hat 2019 eine umfassende Benchmarkanalyse mit vergleichbaren öffentlichen Pensionskassen durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass die PKGR bei vielen Leistungskomponenten das Schlusslicht bildet. Mit der notwendigen Anpassung der technischen Grundlagen wird die Lücke noch grösser. Der Vergleich der Finanzierung ergab, dass die PKGR prozentual die tiefsten Sparbeiträge aufweist. Damit die Leistungen nicht noch weiter reduziert werden müssen, beantragt die Regierung mit einer Änderung des Pensionskassengesetzes höhere Sparbeiträge. Der Kanton, die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und die angeschlossenen Gemeinden sollen attraktive Arbeitgebende bleiben.
Im April 2020 hat der Regierungsrat eine Anhörung für eine Erhöhung des Pauschalabzuges für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen durchgeführt. In der Anhörung stellte der Regierungsrat zudem eine Reduktion des Gewinnsteuertarifs für die Unternehmen in einer separaten Änderung in Aussicht, ohne jedoch einen konkreten Vorschlag zu präsentieren.
Von der Wirtschaft (Aargauische Industrie- und Handelskammer [AIHK], Aargauischer Gewerbeverband [AGV]) und von bürgerlichen Parteien (FDP.Die Liberalen, SVP) wird in der Anhörung sowie mit dem von den Fraktionen der CVP, FDP und SVP am 26. November 2019 eingereichten und am 16. Juni 2020 mit 85 : 46 Stimmen überwiesenen (19.348) Postulat der Fraktionen der CVP, FDP (Sprecher Herbert H. Scholl, Zofingen) und SVP vom 26. November 2019 betreffend Senkung der Gewinnsteuersätze für juristische Personen verlangt, die Reduktion des Gewinnsteuertarifs bereits in die aktuelle Änderung zu integrieren. Weil es sich bei der Tarifentlastung um eine wichtige steuerpolitische Frage handelt, sollten sich alle Parteien und interessierten Kreise äussern können.
Deshalb wird eine Zusatz-Anhörung durchgeführt. Insbesondere sollten sie auch zu einem konkreten Vorschlag Stellung nehmen können. Der Regierungsrat schlägt vor, die Gesamtsteuerbelastung bei den juristischen Personen (Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde) von heute 18,6 % auf 15,1 % zu reduzieren. Die Reduktion soll zwischen 2022 und 2024 in drei Etappen erfolgen. Infolge der Zusatz-Anhörung wird die 1. Beratung im Grossen Rat im 2. Quartal 2021 und die 2. Beratung im 2. Semester 2021 stattfinden. Damit ist es nach wie vor möglich, dass die Gesetzesrevision auf den 1. Januar 2022 in Kraft tritt.
Der freiwillige Abbau von Reserven und der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen erlauben es den Versicherern, ein Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten nachträglich zu gewährleisten. Die vorliegende Vorlage stellt die Voraussetzungen dieser beiden Instrumente klar.
Die Prämienverbilligung soll nur solchen Haushalten zugutekommen, welche die Unterstützung effektiv benötigen. In Einzelfällen können aber auch wohlhabende Personen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten, da Steuerabzüge für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse oder für Hausrenovationen zu einer entsprechenden Reduktion des massgebenden Einkommens führen. Der Regierungsrat will diese Verzerrungen korrigieren und plant deshalb eine Anpassung der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (BGS 842.61).
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und der neuen Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) eröffnet. Diese Verordnungen schaffen die notwendigen Grundlagen - insbesondere im Bereich des E-Government - für die Umsetzung der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG).
Der Gemeinderat Baar gelangte im Januar 2017 an den Regierungsrat mit der Bitte, die Höhe der Ergänzungsleistungen für einen Pflegeheimaufenthalt anzupassen, namentlich bei Aufenthalten in einer Abteilung mit einem spezialisierten Angebot, die sich nicht mit Ergänzungsleistungen finanzieren liessen, da diese zu tief seien.
Die zuständigen Direktionen trafen sich daraufhin mit Vertretern der Gemeinden und beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Problemanalyse einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wurde von den Gemeinden eingesetzt und geleitet und war zwischen Mai 2018 und Mai 2019 tätig. Von Seiten des Kantons nahmen an den Sitzungen jeweils die Generalsekretärin der Gesundheitsdirektion sowie ein Vertreter aus dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse in beratender Funktion teil. Das Resultat der Analyse der Finanzierung der Langzeitpflege im Kanton Zug wurde im Bericht der Arbeitsgruppe vom Mai 2019 festgehalten.
Mit ihrem Vorentwurf will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen umfassend verbessern. Junge Erwachsene sollen nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt werden können, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Die Krankenversicherer sollen die säumigen Versicherten höchstens viermal pro Jahr betreiben dürfen. Kantone, die 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen der Krankenversicherer übernehmen, sollen neu die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Sie sollen aber nach dem Willen der Kommissionsmehrheit keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen.
Die eidgenössischen Räte haben am 29. September 2017 ein neues Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) verabschiedet. Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 gutgeheissen und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das Gesetz setzt den Verfassungsartikel (Art. 106 BV) über die Geldspiele um, der am 11. März 2012 mit rund 87% der Stimmen und von allen Ständen angenommen wurde. Im Geldspielgesetz werden die bisherigen beiden Gesetze, das Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz, in einem Erlass zusammengefasst, womit das Ziel erreicht wurde, eine kohärente Regelung des gesamten Geldspielbereichs zu schaffen.
Spielbankenspiele, Lotterien und Sportwetten unterstehen nach wie vor einer Bewilligungspflicht. Neu sind auch Online-Spiele wie Roulette oder Poker explizit zugelassen. Erträge aus den Geldspielen sollen wie bisher der AHV/IV sowie gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Den Kantonen bleibt eine Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkraftsetzung des Geldspielgesetzes, um die kantonalen Bestimmungen den Bundesvorgaben anzupassen.
Die Kantone sind gestützt auf Art. 39 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet, für die stationäre Pflegeversorgung ihrer Wohnbevölkerung eine bedarfsorientierte Angebotsplanung zu erstellen. Die Resultate dieser Planung fliessen sodann in die kantonalen Pflegeheimlisten ein. Mit der Aufnahme in die Pflegeheimliste werden die Institutionen berechtigt, die in Artikel 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) umschriebenen Pflegeleistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abzurechnen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG).
Die Zuger Pflegeheimliste setzt die Planung kapazitätsorientiert um, indem sie den kantonalen Gesamtbedarf an Pflegebetten ermittelt und auf Antrag den einzelnen Institutionen der Langzeitpflege zahlenmässig zuweist. Das Festlegen der Kapazitäten dient der Kosteneindämmung, da Überangebote an Pflegebetten erfahrungsgemäss zu Zusatzkosten führen.
Am 22. November 2011 verabschiedete der Regierungsrat erstmals eine Pflegeheimplanung über mehrere Jahre (2012—2015), um die Planungssicherheit für die Gemeinden zu erhöhen. Am 3. Dezember 2015 verabschiedete der Regierungsrat die Planung der Pflegebetten im Kanton Zug für die Jahre 2016 bis 2020. Er beauftragte die Gesundheitsdirektion, bei Bedarf die Pflegeheimliste anzupassen und zu publizieren. Zudem wurde die Gesundheitsdirektion beauftragt, den prognostizierten Bettenbedarf spätestens im Jahr 2017 durch das Obsan überprüfen zu lassen und dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.
Einige Punkte der Vereinbarung der Versicherer sind für verbindlich zu erklären (Vermittlerprovisionen, Verbot der telefonischen Kaltakquise, Ausbildung, Beratungsprotokoll). Zudem sind Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen.
Die einheitlichen Planungskriterien werden namentlich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt. Die Tarifgrundsätze werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Revision der Spitalfinanzierung angepasst.
In die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) sind die notwendigen Bestimmungen zur Umsetzung der Änderung vom 21. Juni 2019 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit aufzunehmen.
Das Anhörungsverfahren betrifft die Frage, ob der heutige steuerliche Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen erhöht werden soll. Damit würde insbesondere den in den letzten Jahren gestiegenen Krankenkassenprämien Rechnung getragen. Die heutige Pauschale wurde seit 2001 nie mehr an die Kostenentwicklung angepasst.
Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Mit der beantragten Neuregelung wird der steuerbare Ertragsanteil der Leibrenten und ähnlicher Versicherungsformen flexibilisiert und den jeweiligen Anlagebedingungen angepasst. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt und bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen deutlich gemildert.
Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der obligatorischen Vorsorge muss der Mindestumwandlungssatz gesenkt werden. Mit Ausgleichsmassnahmen muss dafür gesorgt werden, dass das Rentenniveau nicht sinkt. Die Reform übernimmt die Reformvorschläge der Sozialpartner, welche diese auf Einladung des Bundesrates erarbeitet haben.
Das Parlament hat am 21. Juni 2019 eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verabschiedet (ATSG-Revision, BBl 2019 4475). Die Umsetzung dieser Gesetzesbestimmungen wirkt sich teilweise auch auf Verordnungsebene aus. Mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden und einige weitere punktuelle Anpassungen in der ATSV erfolgen.
Die beiden Vorentwürfe sehen eine zweistufige Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe vor. In der ersten Etappe werden die Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften und auf ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sowie die Abgabe auf Lebensversicherungsprämien abgeschafft. In der zweiten Etappe werden die Umsatzabgabe auf den übrigen ausländischen Wertschriften sowie die Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungsprämien abgeschafft.
Die Einzelheiten der Prämienverbilligung und des Versicherungsobligatoriums des Kantons Luzern sind im Prämienverbilligungsgesetz geregelt. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision sollen die Prämienverbilligung und die Kontrolle des Versicherungsobligatoriums noch besser umgesetzt werden. Zudem soll das Prämienverbilligungsgesetz an das geänderte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angepasst werden.