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Am 28. November 2021 nahmen Volk und Stände die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» mit einem JA-Anteil von 61 Prozent an. Kurz zuvor, am 5. September 2021, hatte die Landsgemeinde das neue Pflege und Betreuungsgesetz (PBG) verabschiedet und sich nebst der Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen im Gesundheits- und Sozialbereich für eine Aus- und Weiterbildungsverpflichtung entschieden.
Der im PBG enthaltene Artikel 15 soll sicherstellen, dass genügend Aus- bzw. Weiterbildungsstellen für die verschiedenen Pflegeberufe vorhanden sind, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. In erster Linie sind die Einrichtungen selber angehalten, die notwendigen Aus- bzw. Weiterbildungsplätze anzubieten. Mit dem Gesetz wurde aber auch die Grundlage geschaffen, um die Leistungserbringer allenfalls zu verpflichten, eine bestimmte Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsstellen anzubieten.
Zudem sollen Einrichtungen, welche die vorgegebene Anzahl der Aus- und Weiterbildungsplätze nicht erreichen, zu Kompensationszahlungen verpflichtet werden können, wobei die entsprechenden Erträge zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zu verwenden sind. Da die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung auch für Spitäler gelten soll, wurde an der Landsgemeinde 2021 die gleichlautende Bestimmung in Artikel 23a des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG) eingefügt.
Die Kommission schlägt vor, die Liste der besonderen Kennzeichnungen von Lebensmitteln so zu ergänzen, dass deren Transportart, insbesondere Flugtransporte, deklariert werden sollen. Dies soll insbesondere Flugtransporte von Frischprodukten wie Fleisch, Fisch, Früchte und Gemüse umfassen.
Die Verordnung über die Schifffahrt soll in einzelnen Bestimmungen aktualisiert werden. Vorgesehen ist insbesondere, auf dem Sempacher- und dem Hallwilersee Segelschiffe und Segelbretter mit tragflügelähnlichen Vorrichtungen (sog. Foils) zuzulassen. Das Verbot von motorisierten Tragflügelbooten bleibt aufrechterhalten. Zum Schutz der luzernischen Gewässer vor Schadorganismen sollen Schiffe, die zuvor in anderen Gewässern lagen, vor dem Einwassern zwingend gereinigt werden.
Aktuell vergütet die IV im Rahmen eines befristeten Pilotversuchs Fallpauschalen für Kinder mit frühkindlichem Autismus, die an einer intensiven Frühintervention (IFI) teilnehmen. Ziel der Vorlage ist es, die Vergütung von IFI-Massnahmen in die ordentliche Gesetzgebung zu überführen, damit die Vergütung solcher Leistungen durch die IV auch nach Ablauf der Pilotphase per 1. Januar 2027 gewährleistet bleibt.
Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BZG; SR 520.1) sowie die Erkenntnisse aus Ereignissen wie Hochwasserlagen, Trockenheitsperioden, Tierseuchen und der Corona-Pandemie und aus verschiedenen Sicherheitsverbundsübungen des Bundes und regionalen Übungen erfordern eine Totalrevision des Gesetzes über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen (GBaoL; RB 530.11).
Die Änderung der VTNP und die neue Verordnung des EDI bezwecken insbesondere die Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gleichzeitig die Angleichung an das neue EU-Recht. In diesem Zusammenhang wird namentlich die Verwertung tierischer Nebenprodukte für Futtermittel, unter gleichzeitigem Erlass von adäquaten Sicherheitsmassnahmen, liberalisiert. Dazu wird eine Melde- und Bewilligungspflicht für Betriebe eingeführt, die tierische Nebenprodukte für Futtermittel verwerten wollen. Weiter wird eine Bestimmung aufgenommen, die es erlaubt Insektenkot als Dünger zu verwenden, wenn er zuvor einer Hitzebehandlung unterzogen wurde. Schliesslich werden sichernde Massnahmen für die Verwendung von Dünger mit tierischen Nebenprodukten festgelegt. Zusätzlich werden u.a. Regelungen zur Kremation von Tieren und zur Verfütterung von kleinen Futtertieren in der eignen Tierhaltung erlassen.
Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) wird geändert, um der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» Folge zu geben.
Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes eröffnet: Das geltende Gastgewerbegesetz enthält ein Verbot, alkoholhaltige Getränke an Betrunkene abzugeben. Diese Vorschrift erweist sich in der Praxis als kaum umsetzbar. Gestützt auf eine vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motion soll dieses Verbot daher aufgehoben werden. Damit wird auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten und auf das Verantwortungsbewusstsein der Gastgewerbebetriebe vertraut.
Schwerpunkt dieser Vorlage bildet der Nachvollzug diverser neuer Bundeserlasse. Neben diesen zwingend erforderlichen Anpassungen soll zusätzlich die Motion Simon Stadler zu Anerkennung und Wertschätzung der Pflege und Betreuung von Angehörigen zu Hause umgesetzt werden. Ausserdem sollen die bislang unbegrenzten Steuerabzüge, namentlich der Kinderdrittbetreuungs- und der Fahrkostenabzug, neu mit einem Höchstbetrag versehen werden.
Die Pflegeinitiative wurde am 28. November 2021 angenommen. Der Bundesrat hat beschlossen, die Umsetzung in zwei Etappen vorzunehmen. Für die Umsetzung der ersten Etappe beschloss das Parlament am 16. Dezember 2022 das neue «Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege».
Das neue Bundesgesetz sieht eine Ausbildungsoffensive auf den Tertiärstufen Höhere Fachschule (HF) und Fachhochschule (FH) Pflege vor. Der Bund richtet dabei den Kantonen an deren Aufwendungen Beiträge im Umfang von maximal 50 Prozent aus.
Die Umsetzung soll in der Zentralschweiz möglichst einheitlich und koordiniert werden. Dazu hat die Zentralschweizer Gesundheitsdirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZGDK) der OdA Gesundheit Zentralschweiz XUND einen entsprechenden Auftrag erteilt. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf enthält daher bei den Unterstützungsbeiträgen an die Studierenden sowie bei der Ausbildungsverpflichtung der Betriebe das Zentralschweizer Modell.
Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen im Kanton Luzern grundsätzlich jährlich eine Hundesteuer von 120 Franken. Für bestimmte Nutzhunde muss jedoch keine Hundesteuer bezahlt werden. So sind Halterinnen und Halter von Blindenführ-, Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden sowie von für die Nachsuche spezialisierten Jagdhunden von dieser Steuer befreit.
Neu sollen auch Halterinnen und Halter von sämtlichen Assistenz- und von Therapiehunden steuerbefreit werden. Der Regierungsrat gibt einen entsprechenden Änderungsentwurf des Gesetzes über das Halten von Hunden in die Vernehmlassung.
Im Kanton Aargau vollzieht die SVA Aargau die Mehrheit der Leistungen der 1. Säule. Die SVA Aargau ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und existiert in der heutigen Form kraft des kantonalen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 15. März 1994 (EG AHVG/IVG). Im Laufe der Jahre hat sich die SVA Aargau zu einem modernen Dienstleistungsbetrieb in der Durchführung der 1. Säule entwickelt. Das geltende EG AHVG/IVG entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Organisationserlasses.
Ausserdem hat das Bundesparlament am 17. Juni 2022 die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule verabschiedet. Diese wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die bundesrechtliche Revision erfordert ebenfalls Anpassungen auf organisatorischer Ebene, für deren Umsetzung die Kantone eine Übergangszeit von fünf Jahren haben. Besonders bedeutsam ist, dass der Bund die Kantone nicht länger dazu verpflichtet, Gemeindezweigstellen für den Vollzug der AHV/IV zu unterhalten.
Der Regierungsrat schlägt vor, diese Verpflichtung im kantonalen Erlass aufzuheben und dafür eine Übergangsfrist von fünf Jahren einzuräumen. Zusätzlich soll im Zuständigkeitsbereich des Kantons eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die SVA Aargau Kooperationen mit Durchführungsstellen anderer Kantone eingehe
Für den internationalen Transport von Leichen muss eine Bewilligung, ein sogenannter Leichenpass, vorliegen. Der Ablauf zur Ausstellung von Leichenpässen soll vereinfacht und die Zuständigkeitsordnung angepasst werden.
Künftig soll nicht mehr die Polizei, sondern das zuständige Zivilstandsamt Leichenpässe ausstellen. Hinsichtlich der Einhaltung der Einsargungsvorschriften soll auf eine schriftliche Bestätigung einer Bestatterin oder eines Bestatters abgestellt werden.
Am 16. Dezember 2022 hat das Parlament das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, welches auch eine Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) beinhaltet, sowie drei Bundesbeschlüsse über finanzielle Beiträge des Bundes gutgeheissen. Im Rahmen seiner Delegationskompetenz erlässt der Bundesrat das für die Umsetzung erforderliche Ausführungsrecht. Neben den das neue Bundesgesetz betreffenden Beiträgen soll der Bund zudem mit 8 Millionen Franken während vier Jahren Projekte unterstützen, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung und insbesondere der Interprofessionalität dienen. Dazu bedarf es der abschliessenden Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes sowie der Schaffung des dazugehörigen Ausführungsrecht.
Die Änderung der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten bezweckt insbesondere die Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit dem EU-Recht in diesem Bereich. Zudem werden – analog dem EU-Recht – neue Einfuhrbedingungen für Nutztiere erlassen, welche mit bestimmten Arzneimitteln behandelt wurden und für aus solchen Tieren hergestellte Lebensmittel. Es wird die gesetzliche Grundlage für ein Informationssystem geschaffen, mit welchem die Gesuche für Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet werden können. Sodann haben Personen mit Wohnsitz im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen künftig Möglichkeit, für ihren Hund, ihre Katze oder ihr Frettchen einen Schweizerischen Heimtierpass zu erhalten.
Der Bundesrat soll die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen erneut anpassen und festlegen. Dazu braucht es eine Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für ein Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffene sollen 25'000 Franken erhalten. Die Pharmaindustrie soll sich finanziell beteiligen.
Der Entwurf des Sachplans der Trinkwasserinfrastrukturen (STWI) geht auf eine Anforderung des Trinkwassergesetzes (TWG) zurück, das 2012 in Kraft getreten ist. Er baut auf den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erstellten Planungen der Trinkwasserinfrastrukturen (PTWI) sowie auf vom Kanton durchgeführten Studien auf. Der Entwurf des STWI hat zum Ziel, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gemeinden für den gesamten Kanton eine nachhaltige Trink- und Löschwasserversorgung sicherzustellen. Der Schutz der strategischen Fassungen, die zwei Drittel des Trinkwassers des Kantons liefern, ist ein Kernstück dieser Planung. Um sich vor neuen Problemen im Zusammenhang mit Schadstoffen (Pestizide und andere Mikroverunreinigungen) zu schützen und die Auswirkungen des Klimawandels einzubeziehen, wird für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen eine regionale Koordination empfohlen.
In Erfüllung der Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (18.3716) «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» schlägt der Bundesrat vor, das betreute Wohnen in den Ergänzungsleistungen zur AHV anzuerkennen. Die Vorlage führt im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Leistungen ein, die das selbständige Wohnen im angestammten Zuhause oder in einer betreuten Wohnform ermöglichen.
Mit dem elektronischen Patientendossier (EPD) sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Das EPDG regelt die Rahmenbedingungen für die Einführung und Verbreitung des EPD. Dieses Gesetz soll umfassend revidiert werden, so dass das EPD mit verschiedenen Massnahmen angemessen weiterentwickelt werden kann. Die Revision enthält insbesondere folgende Eckwerte: das EPD als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; eine Verpflichtung für ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen, sich dem EPD anzuschliessen; die Regelung der Aufgaben und Kompetenzen sowie der Beiträge im Bereich des EPD von Bund und Kantonen, die Frage der Freiwilligkeit für Patientinnen und Patienten (bisheriges Modell versus Opt-Out-Lösung/Modell).