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Am 7. März 2021 hiessen Volk und Stände eine Volksinitiative gut. Seither verbietet Artikel 10a der Bundesverfassung die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum. Dieses Verbot ist innert zwei Jahren umzusetzen. Der Bundesrat schlägt eine Umsetzung im Strafgesetzbuch vor.
Die Änderung bezweckt insbesondere die Anpassung an das neue Tiergesundheitsrecht der EU. In diesem Zusammenhang werden namentlich verschiedene Tierseuchen in die TSV aufgenommen oder bestehende Tierseuchen in eine andere Kategorie umgeteilt sowie die Massnahmen beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche werden generell verschärft. Es wird eine Regelung zur Kennzeichnung von Alt- und Neuweltkameliden erlassen und die Regelungen für Aquakulturbetriebe betreffend Registrierung und Bestandeskontrolle werden ausgebaut. Schliesslich wird eine Bestimmung erlassen zur Ausrichtung der Abgeltung aus dem Ertrag der Schlachtabgabe an die Kantone für ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem nationalen Überwachungsprogramm.
Die SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes. Die heute auf Verordnungsstufe geregelten Organisationsbestimmungen der SIFEM AG sind mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen und in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung (RPV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV) und der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Regierung hat das neue Universitätsgesetz beraten und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz klärt und entflechtet die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe, stärkt den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Das Gesetz bildet die Basis, damit sich die HSG mit regionaler Verankerung als international führende Wirtschaftsuniversität behaupten und weiterentwickeln kann.
Am 19. März 2021 hat das Parlament diverse Massnahmen im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes beschlossen. Insbesondere diese Massnahmen werden vorliegend im Rahmen von Ausführungsbestimmungen konkretisiert.
Mit der am 19. März 2021 durch das Parlament beschlossenen Revision des Geldwäschereigesetzes wird das der EZV angegliederte Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) Geldwäschereiaufsichtsbehörde über mit Bankedelmetallen handelnden Handelsprüfer und Gruppengesellschaften. Damit geht die Kompetenz zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG an die EZV über. Im vorliegenden Erlassentwurf werden die Sorgfaltspflichten für Bewilligungsinhaber und Bestimmungen über die Aufsicht durch das Zentralamt konkretisiert.
Die Revision der LiqV soll sicherstellen, dass systemrelevante Banken über die gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG erforderliche Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können. Der Liquiditätsbedarf einer systemrelevanten Bank soll auch für den Fall einer Sanierung oder Liquidation gedeckt sein.