Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Neues Datenhaltungskonzept, Übertragung der Aufgaben der UKI an die AB-ND, Anpassungen im Bereich der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, Anpassungen formeller Natur.
Für die 4. Generation des Programms Agglomerationsverkehr schlägt der Bundesrat vor, insgesamt 32 Programme mit rund 1,3 Milliarden Franken mitzufinanzieren. Ein Schwerpunkt der mitzufinanzierenden Projekte liegt beim Ausbau des Fuss- und Veloverkehrs und des öV.
Die Schweiz hat mit der Verurteilung einer rumänischen Roma wegen Bettelns gegen den Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen. Zum diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil 14065/15 vom 19. Januar 2021. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen.
Der Kanton Luzern hat dem Urteil Rechnung zu tragen. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit soll im kantonalen Recht eine nuancierte Beschränkung des Bettelns mittels Bewilligungspflicht anstelle des faktisch bestehenden Verbots normiert werden. Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet eine Änderung von § 6 Absatz 1a der Sammelverordnung. Zudem ist in § 11 der Sammelverordnung die Rechtsmittelregelung mit der kantonal normierten Rechtsmittelordnung in Übereinstimmung zu bringen.
Mit dieser Vorlage soll die Motion 18.3021 Rieder «Schutz der Schweizer Wirtschaft durch Investitionskontrollen» umgesetzt werden. Das Parlament hat mit der Annahme dieser Motion den Bundesrat beauftragt, gesetzliche Grundlagen für eine Prüfung von ausländischen Investitionen zu schaffen.
Mit vorliegender Gesetzesänderung soll eine neue Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen werden. Diese soll analog zur Strafandrohung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot der Zielgesellschaft ausgestaltet werden. Damit wird eine Asymmetrie im Übernahmerecht beseitigt und eine Strafbarkeitslücke geschlossen.
Die Änderung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zu der am 18. März 2022 durch das Parlament verabschiedeten Änderung des VAG. Daneben werden mit der Verordnung aktuelle Entwicklungen aufgenommen und in diversen Punkten eine stufengerechte Regulierung umgesetzt.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) schlägt ein neues Gesetz vor für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und die Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter. Die Vorlage verfolgt zwei Kernziele: Zum einen sollen alle Eltern, die ihre Kinder familienextern betreuen lassen, finanziell unterstützt werden. Zum anderen soll mittels Programmvereinbarungen die Politik der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der frühen Förderung von Kindern weiterentwickelt werden.
Am 13. Februar 2020 reichte die Grüne Landratsfraktion das Postulat "Klimaschutz bei den Motorfahrzeugsteuern" ein. An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 hat der Landrat gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 24. November 2020 beschlossen, dass einerseits die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer gemäss bisheriger Praxis (Hubraum und Bonus-/Malus-System gemäss Energieetikette) beibehalten und das Postulat insoweit abgelehnt, andererseits das Postulat hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufhebung der Saldoneutralität und Prüfung von Möglichkeiten einer sinnvollen Rückerstattung eines allfälligen Malus-Überschusses an die Bevölkerung überwiesen werde. Aufgrund der Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten erweist sich die Zuweisung allfälliger Malus-Überschüsse aus den Motorfahrzeugsteuern an den kantonalen Energiefonds vorliegend als die zielführendste Vorgehensweise.
Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Revision 2023 des kantonalen Strassenrichtplans in die öffentliche Vernehmlassung gegeben. Das Vernehmlassungsergebnis soll zeigen, ob die vorgeschlagenen Änderungen und Ausbauten des Kantonsstrassennetzes, des kantonalen Radroutennetzes und des Wanderwegnetzes von den Gemeinden, Parteien und interessierten Verbänden unterstützt werden. Der Kantonsrat wird im Jahr 2023 über den kantonalen Strassenrichtplan beschliessen.
Die Kantone müssen gemäss Artikel 60a des Gewässerschutzgesetzes dafür sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die Motion «Zeitgemässe Abwassergebühren» verlangt den Verzicht auf Verwendung der zonengewichteten Grundstücksflächen als Bemessungsmethode für die Grundgebühr. In Erfüllung der Motion soll die entsprechende Bestimmung (Art. 9 Abs. 2) in der Gewässerschutzverordnung aufgehoben werden.
Die Deponie Ardega (Typ A und B) wird in den nächsten 15 bis 20 Jahren abgeschlossen. 2020 wurde in Schwanden eine Deponie Täniberg (Typ A) eröffnet. Die Bewilligungsverfahren für zusätzliche Deponien des Typs A sind sowohl in den Gemeinden Glarus und Glarus Nord im Gange. Gleichzeitig wird eine Nachfolgedeponie für die Deponie Ardega gesucht. Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren ein bis zwei Standorte im kantonalen Richtplan festgelegt werden. Deponien des Typs C, D oder E sind vorläufig im Kanton Glarus nicht geplant. Eine allfällige Nachfolgedeponie für die heutige Schlackendeponie der Keh- richtverbrennungsanlage Linth ist in Ausserschwyz geplant. Die Werksdeponie Limmerntobel der Kraftwerke Linth-Limmern wurde im Jahre 2015 abgeschlossen und befindet sich heute in der Nachsorgephase.
Der Regierungsrat hat den Entwurf der Klimastrategie Thurgau in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Klimastrategie wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt und der Abteilung Energie sowie unter Mitwirkung von weiteren betroffenen kantonalen Fachstellen ausgearbeitet. Die Klimastrategie umfasst Ziele und Handlungsfelder für alle relevanten Sektoren, in denen der Kanton Thurgau den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel vorantreiben will.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) in erster Lesung verabschiedet. Die kantonalen Bestimmungen über den Wald sind teilweise nicht mehr mit Bundesrecht und der weiterentwickelten Praxis kompatibel. Diese Diskrepanzen sollen mit einer Teilrevision behoben werden. Ebenfalls sollen die behördlichen Zuständigkeiten transparenter und eindeutiger abgebildet werden. Weitere Anpassungen erfolgen in den Bereichen Beitragswesen, Waldplanung, Erholungsnutzung und Waldfeststellung. Nachdem der Regierungsrat das Gesetz in 1. Lesung verabschiedet hat, geht es nun in die externe Vernehmlassung.
Die öffentliche Statistik bildet den Zustand und die Entwicklung vieler wichtiger Lebensbereiche der Gesellschaft ab und unterstützt damit die demokratische Meinungs- und politische Willensbildung. Im Weiteren stellen statistische Informationen wichtige Grundlagen für die Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Forschung, Wissenschaft und Bevölkerung dar. Während die Datenerhebung und Datenlieferung an den Bund durch das Bundesrecht geregelt sind, ist die rechtliche Grundlage für Kantonsstatistiken nur lückenhaft oder unzureichend in einzelnen Erlassen definiert. Mit der Schaffung eines kantonalen Statistikgesetzes sollen die statistischen Tätigkeiten auf die erforderliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Mit dem kantonalen Statistikgesetz soll das grosse Potential der Digitalisierung der Daten ausgeschöpft werden. Gleichzeitig werden klare Leitplanken für einen starken Datenschutz gesetzt. Dabei steht einerseits eine effiziente Datennutzung und die Reduktion des Aufwands bei den Gemeinden und weiteren Datenlieferanten im Vordergrund. Dies in dem Sinne, dass die kantonale Statistik, wenn immer möglich, auf bestehende Verwaltungs- und Registerdaten zurückgreift. Erhoben werden sollen Daten nur noch dann, wenn ein Rückgriff auf bestehende Daten nicht möglich ist. Andererseits wird mit den grundlegenden Prinzipien des Statistikgeheimnisses und der Zweckbindung der Datenschutz gestärkt. So dürfen Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, ausschliesslich für Bundes- und Kantonsstatistiken verwendet werden. Insgesamt sind die neuen Rechtsgrundlagen so ausgestaltet, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.