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Der Bundesrat hat im Frühjahr 2023 die Eckwerte für die zukünftige Krisenorganisation festgelegt. Dabei hat er das VBS beauftragt, eine neue Verordnung zu erarbeiten. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass bei zukünftigen komplexen und vielseitigen Krisen ein politisch-strategischer Krisenstab unter Leitung des federführenden Departements gebildet wird. Das federführende Departement kann einen operativen Krisenstab einsetzen. Um ein ganzheitliches und überdepartementales Krisenmanagement sicherzustellen, das rasch einsetzbar ist und systematisch erfolgt, soll zudem ein permanenter Kernstab eingerichtet werden.
Der Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51) folgt dem Auftrag, den das Parlament dem Bundesrat erteilt hat, indem es am 18. Dezember 2023 die Motion 23.3585 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerats (SiK-S) annahm. Mit der Änderung soll ein neuer Artikel (22b) in das KMG eingefügt werden, welcher dem Bundesrat eine Abweichungskompetenz einräumen würde, um im Falle ausserordentlicher Umstände zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen.
Die Regierung hat zwei Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung freigegeben. Mit den betreffenden Änderungen soll das Polizeirecht aktualisiert werden, damit die Kantonspolizei weiterhin effektiv und effizient gegen kriminelle Handlungen vorgehen und diese im besten Fall verhindern kann. Die betreffenden Änderungen beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche der polizeilichen Tätigkeit. Deshalb hat die Regierung entschieden, diese in zwei Vorlagen aufzuteilen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Grosse Rat und bei einem allfälligen Referendum die Bündner Stimmbevölkerung ihren Willen frei und unverfälscht zum Ausdruck bringen können.
In den letzten Jahren haben Angriffe auf die Informatiksysteme der kantonalen Verwaltung stark zugenommen. Der Schutz von Informationen vor Cyberangriffen und anderen Bedrohungen wird immer wichtiger und ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Mit dem neuen Informationssicherheitsgesetz sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Informations- und Cybersicherheit in der Kantonsverwaltung zu stärken.
Die Anpassung bezweckt einerseits eine Ausweitung der Kompetenzen für die Kantonspolizei bei der Anordnung von Massnahmen im Rahmen der häuslichen Gewalt. Neben der schon jetzt möglichen Wegweisung der gefährdenden Person aus der Wohnung sollen künftig auch zusätzlich ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot angeordnet werden können, wenn es die Umstände erfordern.
Die Kantonspolizei wird in Fällen häuslicher Gewalt je nach Konstellation auch die entsprechenden Fachstellen des Kantons über den Sachverhalt und die getroffenen Anordnungen unterrichten (Opferberatung, Gewaltberatung, psychosoziale Beratung für Kinder und Jugendliche) sowie im Bedarfsfall auch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kooperieren. Andererseits sollen die für Laien schwer nachvollziehbaren Verfahrensvorschriften entflochten werden.
Neu – und im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorschriften – ist eine Überführung des polizeilichen Massnahmeverfahrens in die Zivilgerichtsbarkeit vorgesehen, sofern eine betroffene Partei die Fortführung, Abänderung oder gerichtliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen verlangt.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Rettung kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Ziel des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, dass jeder in Gefahr befindenden, kranken oder verunfallten Person möglichst rasch und optimal Hilfe geleistet werden kann.
Zu diesem Zweck wird die den öffentlichen Spitälern obliegende Aufgabe der Bereitstellung eines leistungsfähigen strassengebundenen Rettungsdiensts in ihrer Gesundheitsversorgungsregion präzisiert. Die Regierung soll ihnen Vorgaben hinsichtlich der Organisation ihres Rettungsdiensts machen können, wenn dies zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdiensts erforderlich ist. Neu geregelt wird auch der Einbezug der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in den Notfalldienst.
Während die für das Rettungswesen massgebenden Bestimmungen heute auf verschiedene Erlasse verteilt sind, soll das Rettungswesen im Kanton künftig umfassend in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden.
Mit der Vernehmlassungsvorlage wird die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt. Es werden Deklarationspflichten eingeführt für Stopfleber und für tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, sowie für pflanzliche Lebensmittel, an denen bestimmte Pflanzenschutzmittel angewendet wurden. Zudem wird ein Einfuhrverbot erlassen für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte.
Im Zusammenhang mit dem Postulat Fridolin Luchsinger, Schwanden, und Mitunterzeichner «Bildung einer unabhängigen Fachkommission bei der Überarbeitung der Gefahrenkarten» prüfte der Regierungsrat eine breitere Abstützung des Prozesses der Erarbeitung und Änderung von Gefahrenkarten. Mit der vorliegenden Vorlage soll die gesetzliche Grundlage für eine Gefahrenkartenkommission geschaffen werden, welche anstelle der heute zuständigen Abteilung Wald und Naturgefahren über die Erarbeitung neuer und die Änderung bestehender Gefahrenkarten beschliessen soll.
Auf Gesetzesstufe sollen die Aufgaben und die Zusammensetzung der Gefahrenkartenkommission geregelt werden. Neben Vertreterinnen und Vertretern des Kantons sollen auch Vertretungen der drei Gemeinden Einsitz in der Kommission nehmen. An einem konkreten Verfahren zur Erarbeitung bzw. Änderung einer Gefahrenkarte sollen allerdings neben den Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertretern lediglich die Vertreterinnen und Vertretern aus derjenigen Gemeinde mitwirken, welche von der Gefahrenkarte betroffen sind. Die Befugnis zur Regelung der Einzelheiten sowie des Verfahrens werden an den Regierungsrat delegiert.
Die Europäische Union sieht mit der Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 vor, dass die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) im Schengener Informationssystem (SIS) zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und von Terrorismus Informationsausschreibungen bei Schengen Staaten veranlassen kann. Die Umsetzung ins Landesrecht erfordert eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Mittels der Informationsausschreibungen ist für die Endnutzer des SIS, wie die Mitarbeitenden der Kantonspolizeien oder des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), bei einer Abfrage im SIS ersichtlich, dass eine bestimmte Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein. Gestützt darauf ergreifen die zuständigen Behörden die in der Ausschreibung vorgesehenen Massnahmen. Weiter ist auch vorgesehen, dass Europol die Schweiz zur Eingabe von Informationsausschreibungen im SIS anfragen darf. Auch dies wird mit der geplanten landesrechtlichen Umsetzung ermöglicht.
Ziel der vorliegenden Gesetzgebungsvorlage ist die Anpassung des kantonalen Rechts an das eidgenössische Ordnungsbussenrecht, die inhaltliche Angleichung der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung an die Bundesvorschriften sowie die systematische Zusammenfassung, Aufarbeitung und Ergänzung der kantonalen Vorschriften.
Die Änderung des ZDG dient der Umsetzung der Motion 22.3055 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei: Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken, welche sechs Massnahmen nennt, mit denen die hohe Zahl an Zulassungen von eingeteilten Armeeangehörigen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) reduziert werden sollen.
Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien insbesondere das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz geändert. In der Folge müssen u.a. die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung, die Stromversorgungsverordnung, die Winterreserveverordnung sowie die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft angepasst werden. Die Revisionsvorlagen enthalten auch einzelne weitere anstehende Anpassungen der betroffenen Verordnungen Zu erwähnen sind insbesondere Bestimmungen zu einem Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe.
Mit dem neuen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen diese Organisationen und ihre Unterstützung in der Schweiz vorgehen. Das Verbot schafft zudem Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre und trägt dazu bei, einen Missbrauch des Schweizer Finanzsystems durch die Hamas und verwandte Organisationen zu verhindern. Zusätzlich erhält der Bundesrat mit dem neuen Gesetz die Kompetenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen, die eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit ihr in Zielsetzung, Führung oder Mitteln übereinstimmen, zu verbieten. Das Bundesgesetz soll auf 5 Jahre befristet werden.
Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wird neu die Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons in den Katalog der zu bekämpfenden Seuchen aufgenommen. Zugleich enthält die Verordnung neu Bestimmungen zur Bekämpfung der BD. Im Gegensatz dazu wird die Kryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen. Die Regelungen hinsichtlich der Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) werden ebenfalls angepasst. Schliesslich werden verschiedene Aktualisierungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.
Mit der vorliegenden Revision soll die Standesinitiative 17.304 («Sicherere Strassen jetzt!») auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Mit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung können die Gerichte in Zivilverfahren ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen (insb. Verhandlungen) mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In der neuen Verordnung regelt der Bundesrat die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel. So sollen die Gerichte und Verfahrensbeteiligten über die notwendige Infrastruktur verfügen und beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten. Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmenden soll gewährleistet werden, dass die Daten aller Beteiligten bei der Vorbereitung und Durchführung der Prozesshandlung sowie bei der Aufzeichnung von Ton und Bild hinreichend geschützt sind.
Im Falle einer schweren Strommangellage in der Schweiz wird die Stromversorgung durch die Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung, Sofortkontingentierung und Netzabschaltungen eingeschränkt. Die Verbrauchsstätten, die der Aufrechterhaltung des Festnetzes und des Mobilfunks dienen, werden davon ausgenommen. Diese Verordnung legt fest, welche branchenspezifischen Massnahmen die Mobilfunkkonzessionärinnen im Falle einer Strommangellage im Mobilfunk durchführen.
Das Steuergericht ist in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Kontrollzeichengebühr das Äquivalenzprinzip verletze. Folglich können die Kosten für die kantonalen Leistungen im Bereich Hunde (Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Sicherheit) grösstenteils nicht mehr über Gebühren aufgefangen werden.
Die Revision setzt die Motion 14.4122 Caroni «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht» um, die der Bundesrat beauftragt, das VStrR anzupassen, damit es den wichtigen rechtlichen Entwicklungen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1975 Rechnung trägt.
Mit einem Planungsbericht legt die Luzerner Regierung dar, wie der Kanton Luzern künftig mit Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts umgehen will. Der Planungsbericht zeigt die derzeit gültigen rechtlichen Grundlagen und die Wirkungen von Tempo 30 auf. Ausserdem beinhaltet er die vorgesehenen Entscheidungskriterien für neu zu beurteilende Tempo-30-Abschnitte.
Das heute faktisch bestehende Bettelverbot im Kanton Luzern soll der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angepasst werden. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen.
Im Übertretungsstrafgesetz soll deshalb mit einer neuen Strafnorm ein partielles Bettelverbot erlassen werden. Der Gesetzesentwurf verbietet das Betteln im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten, wenn dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört wird.
Das Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) wurde auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. In den über zwanzig Jahren seither wurde es nur punktuell angepasst. In derselben Zeitspanne wurden jedoch grosse technologische Fortschritte erzielt. Die sinkenden Preise für Speicherplatz sowie die wachsende Verfügbarkeit immer schnellerer Internetanschlüsse eröffnen in viel umfangreicherem Ausmass als früher die Möglichkeit, Daten über das Netz zu empfangen und zu versenden sowie zu speichern. Zudem gewinnt die grenzüberschreitende Dimension von Datenbearbeitungen an Bedeutung.
Aus diesen Gründen wurden in den letzten Jahren auf europäischer Ebene diverse Datenschutzerlasse erlassen bzw. revidiert. Diese Erlasse sind auch für Bund und Kantone verbindlich und müssen im kantonalen Recht umgesetzt werden, damit die kantonalen Datenschutzbestimmungen auch künftig dem europäischen Standard genügen. Insbesondere für die Polizeiarbeit wird dadurch der Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) weiterhin sichergestellt.
Das KDSG ist daher umfassend zu revidieren. Die Revision soll sich dabei auf diejenigen Punkte beschränken, welche zur Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben zwingend notwendig sind. Die dem Gesetz unterstellten öffentlichen Organe müssen einige neue Instrumente und Verpflichtungen befolgen, welche in erster Linie der Stärkung der Rechte der betroffenen Personen dienen, über welche Daten bearbeitet werden. Im Weiteren fordert das übergeordnete Recht eine Stärkung der Datenschutzaufsicht, welche im Kanton Graubünden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird. Einerseits wird die Unabhängigkeit dieser Stelle zu stärken sein. Anderseits erhält sie mit der Gesetzesrevision neue Aufgaben und Befugnisse.
Das kantonale Polizeigesetz wurde im Jahr 2014 totalrevidiert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigte sich im Rahmen der Polizeiarbeit, dass insbesondere in drei Bereichen ein Änderungsbedarf besteht, um effektiv oder effizienter gegen kriminelle Handlungen vorgehen zu können oder diese im besten Fall sogar vorgängig verhindern zu können. Bei diesen Bereichen handelt es sich um: 1. Die Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements (Prävention). 2. Die Verbesserung des Datenaustauschs in der polizeilichen Polizeiarbeit. 3. Die Einführung einer automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates plant die Umsetzung der Standesinitiative des Kantons St. Gallen 19.300 «Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher» in einem Vorentwurf. Mit der beantragten Neuregelung soll der Mord im Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz in den Katalog der unverjährbaren Straftaten aufgenommen werden.