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Seit dem 1. Januar 2018 werden das neue Kulturförderungsgesetz (sGS 275.1; abgekürzt KFG) und das neue Kulturerbegesetz (sGS 277.1; abgekürzt KEG) angewendet. Sowohl das KFG wie auch das KEG sehen vor, dass die Regierung ergänzendes Recht auf Verordnungsstufe erlässt. Zu regeln sind insbesondere die Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen. Daneben sind für den Vollzug beider Erlasse weitere Verordnungsbestimmungen nötig.
Im Rahmen der Gesamtverhandlungen zur Bildungs- und Kulturpartnerschaft vereinbarten die beiden Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, dass der bestehende Kulturvertrag (Kulturvertragspauschale) durch einen neuen Kulturvertrag abgelöst werden soll. Im Juni 2017 definierten die beiden Regierungen erstmals Eckwerte für die Ausarbeitung eines neuen Kulturvertrags. Nachdem sich die finanzielle Situation des Kantons Basel-Landschaft im Frühjahr 2018 entspannt hatte, wurden diese Eckwerte teilweise nochmals überprüft.
Die VISOS stammt von September 1981. Sie soll an ihre beiden Schwesterverordnungen - Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) und Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - angeglichen werden. Neu werden die massgebenden Grundsätze der ins ISOS aufzunehmenden Objekte sowie die entsprechenden methodischen Prinzipien auf Verordnungsstufe geregelt. Ziel ist es, unter anderem die Rechtssicherheit für Kantone und Gemeinden zu erhöhen.
Bis heute gibt es im Kanton Thurgau kein Archivgesetz, die Grundlage für die Archivierung bilden immer noch ein Reglement über das Staatsarchiv (1988) und eine Verordnung über die Gemeindearchive (1948). Nach der Modernisierung des Staatsarchivs sollen nun auch die Rechtsgrundlagen für Aktenführung und Archivierung bei Kanton und Gemeinden den Erfordernissen des digitalen Zeitalters angepasst werden.
Der Staatsrat hat grünes Licht für die Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes (Schulgesetz, SchG) und des Gesetzes über die Sonderpädagogik (SPG) erteilt. Nebst drei Varianten und einer Motion für die Finanzierung der Schulkosten, die den Eltern nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen, werden im Vorentwurf die jüngst vom Grossen Rat angenommenen Motionen konkretisiert. Darüber hinaus gibt die Vernehmlassung den Teilnehmenden Gelegenheit, sich zu mehreren kürzlich eingereichten Motionen zur Schule zu äussern.
Seit dem 1. Juli 2011 wird das Gesetz über Aktenführung und Archivierung (sGS 147.1: abgekürzt GAA) angewendet. Es enthält die von den öffentlichen Organen einzuhaltenden Grundsätze einerseits über die Aktenführung im Sinn der systematischen Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen und anderseits über die Archivierung der dabei entstandenen archivwürdigen Unterlagen.
Der Vorentwurf des Gesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Er beinhaltet eine Pflicht, das Gesicht vor bestimmten Behörden zu enthüllen. Ausserdem wird explizit eine strafrechtliche Sanktion im Falle der Anwendung von Zwang zur Gesichtsverhüllung vorgesehen.
Das geltende Bestattungsgesetz ist über 85 Jahre alt. Geringfügige Anpassungen erfolgten letztmals 1996, also wiederum vor mehr als zwanzig Jahren. Mit der Revision des Bestattungsgesetzes werden die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Bestattungswesens den heutigen Bedürfnissen und dem eidgenössischen Recht angepasst.
Mit dem Legionärspfad entstand im Kanton Aargau ein Ort der Geschichtsvermittlung, der sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Vermittlungsformat Neuland war. Die Idee, die Geschichte des ehemaligen römischen Legionslagers Vindonissa am Schauplatz zu vermitteln, wurde 2002 durch einen politischen Vorstoss aus dem Grossen Rat lanciert. Heute ist der Legionärspfad einer der wichtigsten Vermittlungsorte zur römischen Geschichte und Kultur in der Schweiz.
Mit seinem spannenden, abwechslungsreichen und wissenschaftlich fundierten Vermittlungsangebot hat er sich als Kulturinstitution, Bildungsort und ausserschulischer Lernort mit Ausstrahlung in der ganzen Schweiz und nach Süddeutschland positioniert. Im Jahr 2017 zählte er rund 45'000 Besucherinnen und Besucher. Davon reisten 65 % aus anderen Kantonen und aus dem Ausland nach Windisch. Der Legionärspfad hat sich mit seinem Angebot insbesondere als kulturhistorische Marke für ein junges Zielpublikum, für Familien und Schulen profiliert. 2017 wurde er mit dem Vindonissa Museum zum Römerlager Vindonissa innerhalb des Museum Aargau zusammengeführt.
Während der Aufbau- und Startphase wurde der Legionärspfad mit Mitteln des Swisslos-Fonds, mit selbst erwirtschafteten Mitteln sowie Spenden und Sponsorengeldern finanziert. Nachdem sich der Legionärspfad erfolgreich etabliert hat, beabsichtigt der Regierungsrat, diese Kultureinrichtung langfristig zu sichern und in den ordentlichen Betrieb zu überführen. Er plant deshalb, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen wiederkehrenden Bruttoaufwand von jährlich 1,285 Millionen Franken zu beantragen. Netto belaufen sich die benötigten Finanzmittel auf jährlich Fr. 680'000.–.
Die Fachgruppe Dolmetscherwesen hat die Dolmetscherverordnung einer Totalrevision unterzogen und eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet. Eine Revision haben die Themenbereiche Organisation/Struktur, Aufnahme- und Löschungsverfahren, Entschädigungen und interkantonale Zusammenarbeit erfahren. Hierbei wurden die neuere Gesetzgebung und die bisherige Rechtsprechung mitberücksichtigt.
Am 24. August 2011 erklärte der Kantonsrat den Auftrag Markus Knellwolf (glp, Obergerlafingen): Optimierung der Kirchensteuer für juristische Personen vom 23. März 2011 (A 45/2011) mit geändertem Wortlaut erheblich. Er hat uns damit beauftragt, nach Inkraftsetzung des neuen Finanzausgleichs bei den Einwohnergemeinden eine Vorlage zur Neugestaltung des Finanzausgleichs unter den Kirchgemeinden nach der gleichen Logik wie jener bei den Einwohnergemeinden vorzubereiten.
Im Zusammenhang mit dem Massnahmenpaket 2014 hat uns der Kantonsrat mit Beschluss vom 26. März 2013 zudem beauftragt, die Umsetzung der Massnahme K_19 anzugehen, welche eine Deckelung der Finanzausgleichssteuer für die Kirchen bei 10 Mio. Franken vorsieht. Im Zuge der Diskussion um die Unternehmenssteuerreform III schliesslich haben wir mit RRB Nr. 2017/194 vom 3. Februar 2017 beschlossen, dass die Deckelung auch von unten gilt. Dieser Beschluss wurde von uns auch nach der Ablehnung der Bundesvorlage zur Unternehmenssteuerreform III mit der Genehmigung der Hauptstudie und Freigabe des Gesetzgebungsverfahrens (RRB Nr. 2017/1226 vom 4. Juli 2017) bekräftigt.
Der Revisionsentwurf der Gastgewerbeverordnung sieht Erleichterungen im Bereich der baulichen Vorschriften, der Toiletten sowie bei den persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Wirtschaftsbetriebes vor. Mit der Vorlage soll auch die vom Kantonsrat in ein Postulat umgewandelte Motion M 271 Pardini umgesetzt werden. Sie verlangt, dass Unisex-Toilettenanlagen in gastgewerblichen Betrieben künftig zugelassen werden können.
Das Übereinkommen definiert das Kulturerbe als wichtige Ressource für die Förderung der kulturellen Vielfalt und der nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Es fordert, Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Kulturerbe in den Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit rücken und den Zugang zum Kulturerbe sowie die Teilhabe einer breiten Bevölkerung daran stärken. Das Übereinkommen respektiert die bestehenden staatlichen Strukturen und Verfahren.
Das Übereinkommen ist ein wirksames Instrument, um die weltweit stark zunehmende Plünderung und Ausbeutung des Kulturerbes unter Wasser zu verhindern und seinen Schutz zu garantieren. Die institutionellen und rechtlichen Grundlagen sowie die Umsetzungsinstrumente von Bund und Kantonen tragen den Anliegen des Übereinkommens bereits weitgehend Rechnung.
Die Volksschule des Kantons Aargau soll einen neuen Aargauer Lehrplan erhalten, der ein zeitgemässes Instrument für die Planung und Entwicklung des Unterrichts und der Schule darstellt. Ein solcher Entwurf liegt nun vor: Der neue Aargauer Lehrplan basiert auf der Grundlage des Deutschschweizer Lehrplans (Lehrplan 21).
Seine Inhalte sowie die entsprechenden Stundentafeln wurden unter Einbezug wichtiger Anspruchs- und Interessensgruppen aus Schule, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erarbeitet und mit aargauspezifischen Anpassungen ergänzt. Gleichzeitig mit der Einführung des neuen Aargauer Lehrplans soll auch die nationale Sprachenstrategie umgesetzt werden, welche die Einführung einer Fremdsprache sowie einer Landessprache in der Primarschule vorsieht. Im Kanton Aargau soll dazu das Fach Französisch ab der 5. Klasse eingeführt werden.
Es ist vorgesehen, für die dafür zusätzlich benötigten zwei Wochenlektionen beim Grossen Rat einen wiederkehrenden Verpflichtungskredit von 3,03 Millionen Franken zu beantragen. Die Frage nach der Finanzierung der zwei Französischlektionen an der Primarschule unterliegt der obligatorischen Anhörung. Zu allen anderen Fragen zum neuen Aargauer Lehrplan wird eine fakultative Anhörung durchgeführt.
Gemäss der Vorlage sollen einerseits die Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten angepasst und andererseits eine gesetzliche Grundlage für die Archivierung von Behandlungsdokumentationen der Luzerner Psychiatrie geschaffen werden. Ausserdem ist eine gesetzliche Grundlage für Online-Datenverzeichnisse nötig, da Recherchen in Archivbeständen heute vermehrt online, via Internet, durchgeführt werden und das Staatsarchiv diese Dienstleistung anbieten möchte.
Die Motion „Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ vom 24. Oktober 2015, überwiesen am 10. Februar 2016, verlangt eine Reduktion der Anzahl Objekte, die für das Inventar der schützenswerten Bauten vorgesehen sind. Die Arbeiten am Inventar waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion abgeschlossen. Die im Gesetz vorgesehene Anhörung waren durchgeführt worden, es fehlte noch der Erlass durch den Regierungsrat.
Dem Departement Bildung und Kultur und den Gemeinden obliegt es, Verzeichnisse der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler zu erstellen. Die Verzeichnisse wurden unter Beizug externer Spezialisten nach fachlichen Kriterien erarbeitet. Sie bilden nach Artikel 9 Absatz 3 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (kNHG) die Grundlage für das vom Regierungsrat zu beschliessende Inventar. Das Verfahren der Inventarisierung ist in Artikel 12 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (kNHV) geregelt. Es sieht vor, dass das Departement aufgrund der Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vorschlägt, die in das Inventar der schützenswerten Kultur- und Baudenkmäler aufgenommen werden sollen.
Handlungsbedarf besteht einerseits aufgrund von parlamentarischen Vorstössen. Andererseits werden mit der Anpassung des Denkmalschutzgesetzes auch Anliegen aus der Praxis und Forderungen der zentralen Anspruchsgruppen umgesetzt und Rahmenbedingungen geschaffen, die den Anforderungen an eine moderne Denkmalpflege gerecht werden.
Mehr Mitsprache für Eigentümerschaften, Unterschutzstellungen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag, Stärkung der Politik im Unterschutzstellungsverfahren, Aufhebung der Denkmalkommission, regelmässige Aktualisierung des Inventars der schützenswerten Denkmäler und bessere Koordination von gemeindlichem Ortsbild- und kantonalem Denkmalschutz. So lauten die wichtigsten Änderungen der Revision des Denkmalschutzgesetzes gemäss Vorschlag des Regierungsrates.
Die Gymnasien sind aufgefordert, eine Antwort auf die veränderte Stundentafel (WOST) sowie die veränderten Lerninhalte und die Kompetenzorientierung des Lehrplans 21 an den Volksschulen zu geben. Innerhalb der Wochenstundentafeln des 1. und 2. Zyklus gemäss Lehrplan 21 werden in der Volksschule Kompetenzen in der Erstsprache und in der Mathematik gestärkt.
Dies dient auch einem erfolgreichen Übergang von der Primarschule in das Langzeitgymnasium. Im Fokus der revidierten Stundentafel und der angepassten Lehrpläne des Untergymnasiums sollen vier Zielsetzungen stehen. Zwei dieser Zielsetzungen stehen nur indirekt in Zusammenhang mit der Einführung des Lehrplans 21.
Diese Ziele sollen jedoch nun im Kontext der ohnehin notwendigen Revision der Stundentafel des Untergymnasiums umgesetzt werden. So kann auf eine weitere, spätere Anpassung der Stundentafel und der Lehrpläne verzichtet werden.
Für Religionsgemeinschaften legt die Verfassung des Kantons Luzern fest, dass die anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts (heute römisch-katholische, evangelisch-reformierte und christkatholische Landeskirche) berechtigt sind, von ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen, das Gesetz hat das Nähere zu regeln.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll dieser Verfassungsauftrag erfüllt werden. Geplant ist eine Revision des Gesetzes über die Kirchenverfassung. Namentlich ist eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen sind.
Das Kantonale Integrationsprogramm (KIP) basiert auf einer Programmvereinbarung des Kantons mit dem Bund und wurde im Jahr 2014 gestartet, um im Kanton Aargau gezielte Massnahmen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive aufzubauen. Dabei wird auf diejenigen Zielgruppen fokussiert, deren Integration nur mit spezifischen Angeboten, wie beispielsweise Deutschkursen oder Arbeitsintegrationsprogrammen gelingt.
Zur Zielgruppe des KIP gehören insbesondere schul- und bildungsungewohnte Personen. Die Auswertung der ersten Programmjahre und der geleisteten Aufbauarbeit im Rahmen des ersten KIP zeigt, dass die Massnahmen mit den Schwerpunkten Information und Beratung, Sprachförderung und Arbeitsmarktintegration notwendig sind und einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Integration zu verbessern. Der Prozess für den Aufbau von bedarfsorientierten Angeboten in den Gemeinden ist langfristig angelegt und benötigt eine beständige Grundlage. Der Kanton will hier ein zuverlässiger Partner der Gemeinden bleiben.
Damit die aufgebauten Massnahmen in der zweiten Programmperiode 2018–2021 weitergeführt werden können, ist ein neuer Kredit erforderlich. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 13,6 Millionen Franken, davon voraussichtlich 7,8 Millionen Franken Bundesbeiträge und maximal 5,8 Millionen Franken Kantonsanteil, zu beantragen.