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Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV), der Rohrleitungsverordnung (RLV) und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Kommission schlägt vor, die Bundesverfassung so zu ändern, dass das aktive Stimm- und Wahlrechtsalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt wird. Das Mindestalter für die Wählbarkeit in politische Ämter und an das Bundesgericht soll bei 18 Altersjahren belassen werden.
Für den Fall einer schweren Strommangellage sind verschiedene Bewirtschaftungsmassnahmen vorbereitet, die sich auf das Landesversorgungsgesetz abstützen. Die entsprechenden Verordnungsentwürfe würden im konkreten Fall auf die entsprechende Krisensituation angepasst und vom Bundesrat in Kraft gesetzt.
Durch die parlamentarische Initiative soll das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) so geändert werden, dass Schweizerinnen und Schweizer beim Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten gegenüber EU- und EFTA-Staatsangehörigen nicht weiter diskriminiert werden.
Der Planungsbericht über die Sportförderung 2024–2028 des Kantons Luzern zeigt auf, welchen gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen sich der Kanton Luzern für den Sport in den kommenden Jahren zu stellen hat, welche Massnahmen in welchen Handlungsfeldern umgesetzt werden sollen und welche zusätzlichen Mittel dazu notwendig sind. Der vorliegende Planungsbericht beruht auf den Erkenntnissen aus der im Jahr 2021 durchgeführten vertieften Evaluation der Sportförderungspolitik des Kantons Luzern.
Das neue Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) wurde am 1. Oktober 2021 vom Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz wurde der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt. Da das Volk die Initiative am 13.02.2022 angenommen hat, muss das Gesetz angepasst werden, damit das von der Initiative verlangte Verbot jeglicher Tabakwerbung, die Kinder und Jugendliche erreicht, darin aufgenommen werden kann.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die zugehörige Verordnung sowie von den Kantonen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen umgesetzt wird, sowie im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen einander inhaltlich soweit möglich und sinnvoll angeglichen werden.
Um administrative Leerläufe zu verhindern und keine unnötigen Kosten zu generieren, soll die Eintragung der Dienstbarkeit zur Unterschreitung der Grenzabstandsvorschriften ins Grundbuch zukünftig erst zum Zeitpunkt der Baufreigabe nachgewiesen werden. Damit werden unnötige Kosten vermieden, sollte das Baugesuch nicht bewilligungsfähig sein. Für eine Baubewilligung muss aber auch in Zukunft im Zeitpunkt der Baubewilligung die schriftliche Zustimmung des Nachbarn für Unterschreitung von Grenzabständen vorliegen. Verzichtet wird lediglich darauf, dass die Vereinbarung beurkundet und im Grundbuch eingetragen ist.
Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank haben sich in den letzten Jahren wieder zu einer wesentlichen Einnahmequelle für den Kanton Luzern entwickelt. Die Erfahrungen der Vergangenheit, aber auch die aktuelle weltwirtschaftliche Situation haben gezeigt, dass diese Einnahmequelle mit grossen Unsicherheiten behaftet ist. Im Finanzleitbild 2022 hat sich der Regierungsrat intensiv mit den Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank befasst. Er hat aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er der Abhängigkeit von unsicheren Erträgen entgegenwirken will.
Ein Vollausfall der Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank könnte aufgrund seiner Höhe kurzfristig nicht kompensiert werden. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag soll die zur Verfügung stehende Reaktionszeit bei einem Rückgang oder Ausfall der Nationalbank-Ausschüttungen erhöht werden. Damit Rückgänge von solchen Ausschüttungen nicht bereits im nachfolgenden Voranschlag kompensiert werden müssen, wird eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen. Diese bezweckt auch, die dazu notwendigen Reserven zu bewahren. Damit wird das Anliegen im Postulat P 776 von Armin Hartmann über den Vorschlag von SVP, Die Mitte und FDP zur Erhöhung der Reaktionszeit auf unerwartete Veränderungen bei der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank aufgenommen.
Das geltende Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 soll angepasst werden, damit eine Parlamentarierin ihren Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung auch für ihre berufliche Tätigkeit nicht verliert, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubes an einer Ratssitzung des Parlamentes teilnimmt.
Das Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz (ISG) umfasst drei neue Verordnungen (Informationssicherheitsverordnung, Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen, Verordnung über das Betriebssicherheitsverfahren) und eine teilrevidierte Verordnung, so die Verordnung über die Identitätsverwaltungssysteme und Verzeichnisdienste des Bundes. Die wichtigste Änderung ist die Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems bei allen Verwaltungseinheiten. Das Inkrafttreten des ISG ist auf Mitte 2023 geplant.
Die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV) vom 7. September 2022 wird bereits totalrevidiert. Die Regeln zur Wasserkraftreserve bleiben gleich, werden aber um Regeln zum Einsatz von Reservekraftwerken erweitert. Diese sollen ergänzend zur Wasserkraftreserve bereits im kommenden Spätwinter zur Bewältigung von ausserordentlichen Knappheitssituationen im Strombereich bereitstehen. Die Verordnung wird in «Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung, WResV)» umbenannt.
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Mindestbesteuerung auf der Grundlage der sich in der parlamentarischen Beratung befindenden Verfassungsänderung teilweise umgesetzt. Die Mustervorschriften der OECD/G20 werden mittels eines Verweises für anwendbar erklärt. Zudem wird die Verteilung des Kantonsanteils an der Ergänzungssteuer präzisiert. Insbesondere das Verfahrensrecht wird in einem zweiten Schritt in die Vernehmlassung gehen.