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Die geltende Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 ist an die im Rahmen der Bahnreform 2.2 beschlossenen Vorgaben anzupassen. Das Kapitel «Fahrzeuge» wird neu strukturiert und im Teil Bauten und Anlagen erfolgen Anpassungen in den Bereichen Tunnelsicherheit und elektrische Anlagen. In den Anhang 7 werden die aktuellen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität aufgenommen.
Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung.
Am 14. Januar 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Australien, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Aufgrund der Revision der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011), die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wird die AVO-FINMA teilrevidiert und mit zwei neuen Bestimmungen ergänzt. Erstens wird eine Bestimmung zur Kaution von ausländischen Versicherungsunternehmen aufgenommen; dabei handelt es sich in erster Linie um eine Korrektur der Regelungsstufe. Zweitens wird aufgrund einer Kompetenzdelegation in der AVO (Art. 111b AVO) eine Bestimmung betreffend die Mindestgliederung der Jahresrechnung von Versicherungsunternehmen erlassen. Die revidierte AVO-FINMA soll im Dezember 2015 in Kraft treten.
Die Finanzierung von Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. Die Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen wurde im Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der EnV dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übertragen. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf diesen Regelungsauftrag.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU erarbeitete gleichzeitig eine Vollzugshilfe zur Finanzierung der Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen, welche u.a. auch den Vollzug dieser Verordnung präzisiert.
Vom 19. November 2013 bis am 24. Januar 2014 waren eine erste Version dieser Verordnung und der Vollzugshilfe in der Anhörung. Die kritischste Rückmeldung war, dass die vorgeschlagene Berechnungsmethode der Erlöseinbussen als nicht praxistauglich beurteilt wurde.
Daher wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen betroffenen Kreisen (Bundesamt für Energie, Kantone, Kraftwerksvertreter und Umweltverbände) eine neue Berechnungsmethode für die Erlöseinbussen auf Grund einer Minderproduktion sowie auf Grund einer zeitlichen Verschiebung der Stromproduktion erarbeitet. Alle Vertreter der involvierten Kreise stimmen dieser neuen Lösungen zu.
Als Begleitmassnahme im Zusammenhang mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts per 1. Januar 2016 soll es diese neue Verordnung dem Bund (konkret fedpol) ermöglichen, Finanzhilfen zur Prävention von Kriminalität im Zusammenhang mit Prostitution auszurichten.
Das Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 soll geändert werden, so dass die Pflegefachpersonen einen Teil der Pflegeleistungen, nämlich die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege, nicht mehr auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen, sondern direkten Zugang zu den Patientinnen und Patienten haben - sowohl im Spital als auch als selbständige und auf eigene Rechnung tätige Pflegefachperson, als Angestellte eines Pflegeheims oder als Angestellte einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
Der vorliegende Bericht schlägt, in Erfüllung der Motion 11.3925 (Hess), verschiedene punktuelle Anpassungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor. Diese sind primär darauf ausgerichtet, die geltenden faktischen und rechtlichen Hürden, welche geschädigte Gläubiger bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Schuldner vorfinden, zu beseitigen oder zu senken. Damit soll der Missbrauch des Konkursrechts erschwert werden, ohne die unternehmerische Initiative zu erschweren oder das unternehmerische Scheitern an sich zu kriminalisieren.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) soll revidiert werden. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, weshalb die Ausrichtung nicht grundlegend geändert, die vorhandenen Instrumente aber gezielt verstärkt werden sollen.
In Folge der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2020 werden die strategischen Grundlagen zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsvorbeugung neu ausgerichtet. Die Strategie Sucht trägt bei zur Zielerreichung 1.3 und hat zum Ziel, die Vorbeugung, Früherkennung und Bekämpfung von Suchterkrankungen zu verbessern. Die Strategie Sucht führt die bisherigen Teilstrategien zu Alkohol, Tabak und Drogen zusammen und schafft einen nationalen Orientierungsrahmen zur Prävention, zur Früherkennung und zur Behandlung von Suchterkrankungen.
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Die Totalrevision der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik zielt hauptsächlich auf die Einführung einer ex ante betragsmässigen Obergrenze, die Neudefinition der Anwendungsgebiete und zahlreiche technische Anpassungen basierend auf den gemachten Erfahrungen ab. Weiter legt der Verordnungsentwurf die Grundlagen für eine erhöhte Transparenz der gewährten Steuererleichterungen.
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sollen Anpassungen in folgenden Bereichen vorgenommen werden: Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Publikation der KEV- und Einmalvergütungsdaten (EIV), Auskünfte über KEV und EIV-Projekte an Kantone und Gemeinden und Anlagendefinition Kleinwasserkraftwerke und Wasserbaubonus.
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) wurde am 26. September 2014 verabschiedet. Die vorliegende Verordnung (KVAV) beinhaltet die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Die Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wurde angepasst und in die Vernehmlassung gegeben. Die Festlegung der Anwendungsgebiete liegt wie bisher in der Kompetenz des WBF. Dieses hat die Anwendungsgebiete nach den neuen Grundsätzen der Bundesratsverordnung überprüft und die Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete angepasst. Nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik wird der Abgrenzungsvorschlag den Kantonen zur Anhörung vorgelegt.
Mit ihrer Vorlage zur Umsetzung von fünf parlamentarischen Initiativen beabsichtigt die Kommission, ausländische Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber ausländischen Ehepartnerinnen und Ehepartnern beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gleichzustellen. Durch eine Änderung der Bundesverfassung (Vorentwurf 1) soll dem Bund die Kompetenz zugewiesen werden, nebst der Einbürgerung infolge Abstammung, Heirat und Adoption auch den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte kraft der Eintragung einer Partnerschaft einheitlich zu regeln. Parallel dazu soll das Bürgerrechtsgesetz so geändert werden, dass die Bestimmungen für die erleichterte Einbürgerung fortan auch auf ausländische Personen in einer eingetragenen Partnerschaft mit Schweizer Staatsangehörigen anwendbar sind (Vorentwurf 2).
Im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung von Artikel 175 der Bundesverfassung wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Bundesrates von sieben auf neun zu erhöhen. Damit soll einerseits eine bessere Vertretung der unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen ermöglicht werden, zum anderen sollen die erheblich grösser gewordenen Aufgaben der Regierung auf mehr Schultern verteilt werden können. Die angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat soll nach wie vor in Artikel 175 Absatz 4 BV festgehalten werden, wobei die Bestimmung neu so formuliert werden soll, dass die verschiedenen Sprachversionen besser übereinstimmen.
Das dritte Fakultativprotokoll ergänzt das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle. Es sieht drei neue Kontrollelemente vor: ein individuelles Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Ersteres Verfahren erlaubt Einzelpersonen oder Personengruppen, welche behaupten, in einem Recht aus der Kinderrechtskonvention oder den ersten beiden Fakultativprotokollen der Kinderrechtskonvention verletzt worden zu sein, sich mit einer schriftlichen Mitteilung an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlage ist das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und die zugehörige Verordnung (VöB) sowie von den Kantonen durch ein Konkordat (IVöB) umgesetzt wird. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen inhaltlich so weit wie möglich einander angeglichen werden.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sofern für deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinen übergeben werden. Die betroffenen Abfälle werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sollen die Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten erweitert werden.
Das Parlament hat 2013 einer Revision und Verlängerung des Gesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen zugestimmt. Der Bundesrat hat in der Folge diese Änderungen bereits im März 2014 in Kraft gesetzt. Mit dem Abschluss des ersten, im Jahr 2000 gestarteten Programms zur Lärmsanierung an allen bestehenden Eisenbahnstrecken drängt sich eine umfassende Revision der Ausführungsbestimmungen auf. Einerseits werden in der revidierten Verordnung ab 2020 geltende Emissionsgrenzwerte für auf dem Schweizer Netz verkehrende Güterwagen verankert. Andererseits werden Massnahmen zur Lärmreduktion an der Fahrbahn sowie Investitonshilfen für besonders leises Rollmaterial und Ressortforschungen ermöglicht.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassungen an 17 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und einem des BLW. Schwergewichtig werden administrative Vereinfachungen im Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes und Anpassungen bei den Standardarbeitskräften vorgeschlagen.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erweitern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem in der Verfassung verankern. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Der Vorentwurf zielt darauf ab, das Liegenlassen kleinerer Mengen von Abfällen (Littering) zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke soll eine Strafnorm eingeführt werden, welche Personen, die Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgen, mit einer Busse belegt.
In den letzten Jahren hat sich die Diskrepanz zwischen Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung und Realität des Arbeitsalltags vergrössert. Immer mehr Mitarbeitende arbeiten zeitlich und örtlich flexibel, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert. Seit 2009 versuchten Sozialpartner, SECO und das Parlament eine Anpassung der Arbeitszeiterfassung zu erreichen. Nun wurde ein Einigungsvorschlag von Bundesrat Schneider-Ammann von Sozialpartnern bereinigt.