Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Um den Entwicklungen der letzten Jahre sowie den in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen vorgebrachten Anliegen Rechnung zu tragen, muss das ETH-Gesetz angepasst werden. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere die Themen Corporate-Governance, Studiengebühren sowie potenzielle Zulassungsbeschränkungen und die wissenschaftliche Integrität.
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird einerseits bezweckt, bestehende Handelshemmnisse zwischen dem schweizerischen Recht und demjenigen der EU abzubauen und anderseits wird gewährleistet, dass der Schutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Konsumentenschutz in der EU vergleichbar ist. Weiter schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können. Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das bisherige Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird.
Die eidgenössischen Räte haben am 26. September 2014 eine Änderung des Vernehmlassungsgesetzes angenommen (BBl 2014 7267; https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/7267.pdf). Als Folge davon ist auch die Vernehmlassungsverordnung anzupassen.
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung soll die aktive Mitgestaltung der Bürger am Gemeindeleben schützen. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten insbesondere dazu, Mitwirkungsrechte wie z.B. das Referendumsrecht gegen Gesetze vorzusehen. Weiter muss der Zugang zu amtlichen Dokumenten geregelt werden und Betroffenen ein Beschwerderecht eingeräumt werden.
Mit dem im Herbst 2013 angenommenen Postulat «Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten» von Nationalrat Karl Vogler hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Strategie der Schweiz zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten zu erarbeiten. Der Strategieentwurf zeigt Massnahmen auf, mit welchen das Ziel der Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten effizient und wirksam verfolgt werden kann. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden auch die bestehenden rechtlichen Grundlagen überprüft und die Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen vorgenommen.
Nichtdiensthabende Angehörige von Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen sollen künftig bei unvorhergesehenen Rettungseinsätzen nicht mehr vom Alkoholverbot erfasst werden. Ebenfalls vom Verbot ausgenommen werden sollen Führerinnen und Führern auf Fahrten mit Fahrzeugen mit geringeren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten sowie mit Lastwagen, die den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.
Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen die Anhebung der Leistungsgrenze bei der Kategorie «A beschränkt» von 25 auf 35 kW, die Zulassung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen sowie die Änderung in der Berechnungsmethode zur Erhebung von bestimmten Versicherungsbeiträgen. Die Anhörung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen dauert bis zum 16. Oktober 2015.
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Mit dem Bildungszusammenarbeitsgesetz (BiZG) wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes im Sinne der Verfassung gefördert und eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglicht werden. Auf Basis des neuen Erlasses soll die Fortführung bereits seit Jahren bestehender gemeinsamer Vorhaben von Bund und Kantone im Sinne von Artikel 61a Absatz 1 der Bundesverfassung, wie etwa das Schweizer Bildungsmonitoring, gewährleistet und koordiniert werden. Das BiZG soll das befristete Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraumes Schweiz (SR 410.1) ablösen.
Mit der neuen Finanzordnung 2021 (NFO 2021) sollen die beiden Haupteinnahmequellen MWST und DBST gesichert werden. Die auf 2020 terminierte Befristung der Erhebung der MWST und der DBST soll deshalb aufgehoben werden. Dies würde es dem Bund erlauben, die beiden Steuern permanent zu erheben. Die NFO 2021 setzt sich somit für die Kontinuität der Steuerpolitik ein, ein Umbau des Steuersystems wird mit dieser Vorlage nicht bezweckt. Neben der Aufhebung der Befristung der DBST und der MWST soll noch eine hinfällige Übergangsbestimmung zur Erhebung der Biersteuer (Art. 196 Ziff. 15 BV) ebenfalls gestrichen werden.
Änderung der Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC).
Das Parlament hat das Bundesgesetz über die Weiterbildung am 20. Juni 2014 verabschiedet. Die Verordnung zum Weiterbildungsgesetz dient der Konkretisierung der Bestimmungen zu den Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung sowie zur Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener.
Neue Verordnung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 mit ausführenden Regeln namentlich zu den neuen Finanzmarktinfrastrukturen und zum Derivathandel.
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4931) soll auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Der Schwerpunkt der Teilrevision 1+ des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0) liegt im Infrastrukturbereich. Es handelt sich dabei primär um eine technische Revision mit dem Ziel, Verfahrensabläufe zu vereinfachen und das Sicherheitsniveau in der Luftfahrt zu verbessern.
Der Bundesrat hat am 14. Januar 2015 entschieden, der am 19. Dezember 2014 bei der Bundeskanzlei eingereichten Wiedergutmachungsinitiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Vorliegender Gesetztesentwurf setzt diesen Auftrag um und nimmt auch die Anliegen der Volksinitiative auf.
Der Erlassvorentwurf sieht vor, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes einzuführen, die zum Auftrag hat, die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO zu verwalten. Diese Anstalt wird als juristische Person geführt und im Handelsregister eingeschrieben sein.
Grundstückgewinne aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden privilegiert besteuert. Ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2011 beschränkte diese Privilegierung auf Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind. Seither werden Veräusserungsgewinne aus Baulandreserven des Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vollumfänglich besteuert. Die Vernehmlassungsvorlage beabsichtigt eine Rückkehr zur Steuerpraxis vor 2011. Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Baulandreserven land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sollen inskünftig wieder nur im Umfang der wiedereingebrachten Abschreibungen den Einkommenssteuer unterliegen. Der Wertzuwachsgewinn soll beim Bund steuerbefreit sein. In sämtlichen Kantonen soll der Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.
Diese Gesamtschau enthält ein Breitensport-, ein Leistungssport- und ein Immobilienkonzept inklusive Schneesportzentrum. Die Vorlage skizziert die Weiterentwicklung der Sportförderung des Bundes, des Breiten- und Leistungssports sowie unserer Sportzentren Magglingen und Tenero.
Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. Das mit der EU ausgehandelte Änderungsprotokoll enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen, die aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen wurde.
In der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung 2011-2015 (BBl 2012 481) sieht der Bundesrat die Erarbeitung eines Konzeptberichts «Mobility Pricing» vor. Der Konzeptbericht soll als Grundlage für eine gesellschaftliche und politische Diskussion und für die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Lösung anstehender Herausforderungen angesichts des anhaltenden Verkehrswachstums dienen.
Die Gesetzesänderungen gemäss Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389) sollen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Das Konzept Biber Schweiz ist eine Vollzugshilfe des BAFU und regelt den Umgang mit dem Biber. Aufgrund der Erfahrungen der letzten zehn Jahre wird das Konzept aktualisiert und den heutigen Anforderungen angepasst. Verschiedene rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Präventionsmassnahmen und Biberschäden sowie der Umgang mit seinem selbst gestalteten Lebesnraum werden klar festgelegt.
Volk und Stände haben am 18. Mai 2014 die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» angenommen. Die Bundesverfassung wurde mit Artikel 123c ergänzt, wonach Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Der Bundesrat schlägt vor, die neue Verfassungsbestimmung im Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetz (MStG) basierend auf den Bestimmungen des bestehenden Tätigkeitsverbots, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, umzusetzen. Das neue Tätigkeitsverbot soll sich dabei eng an den Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung halten und damit dem darin avisierten Automatismus betreffend Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Verbots weitestgehend Rechnung tragen. Den bestehenden Verfassungsgrundsätzen soll im Rahmen einer eng formulierten Härtefallbestimmung für leichte Fälle, bei denen das Gericht ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot absehen kann, und beim Vollzug des Tätigkeitsverbots Rechnung getragen werden.
Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) ist eine neue Finanzinstitution. Sie hat zum Ziel, mit Finanzierungen in der Infrastruktur und anderen produktiven Sektoren die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in Asien zu fördern. Die Statuten wurden am 29. Juni 2015 in Peking durch die Schweiz unterzeichnet und müssen nun bis am 31. Dezember 2016 ratifiziert werden. In Anbetracht der Bedeutung dieses Beitritts zu einer neuen asiatischen Finanzinstitution - und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zu einem raschen Vorgehen - hat der Bundesrat entschieden, dieses Geschäft einer verkürzten Vernehmlassung zu unterziehen.
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation. Mit der Vorlage soll die gesetzliche Grundlage zur Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen werden. Der Gesetzesentwurf legt die Organisation der neuen Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» fest. Das Förderorgan setzt auch in seiner neuen Rechtsform die Mission der heutigen KTI fort. Mit der Reorganisation der KTI wird die Motion Gutzwiller 11.4136 umgesetzt.
Grund der Änderung der KVV ist die Umsetzung der Datenbekanntgabe im Sinne von Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gemäss der in Artikel 22a Absatz 4 KVG festgehaltenen Kompetenz des Bundesrates auf Verordnungsstufe.