Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Sowohl bei der Militärgesetzgebung als auch bei der Wehrpflichtersatzabgabe besteht bis anhin keine kantonale rechtliche Grundlage in der Form eines Gesetzes oder einer kantonsrätlichen Verordnung. In der Militärgesetzgebung kennt der Kanton Solothurn regierungsrätliche Verordnungen und einen Regierungsratsbeschluss, welche sich alle direkt auf Bundesrecht abstützen.
Dasselbe gilt für die Wehrpflichtersatzabgabe, bei der die Verordnungskompetenz des Regierungsrates ebenfalls direkt aus dem Bundesrecht abgeleitet wurde. Diese direkte Ableitung einer Regelungskompetenz des Regierungsrates aus dem Bundesrecht war früher üblich, insbesondere wenn der Regelungsgegenstand vom Bundesrecht derart eng umschrieben ist wie im Militärbereich oder im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe.
Heute wird diese Ansicht nicht mehr als zeitgemäss erachtet und entspricht auch nicht mehr dem Grundgedanken der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 ). Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 ), welche am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, muss die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe angepasst werden. Auch im Bereich der Militärgesetzgebung hat sich Anpassungsbedarf gezeigt.
Mit dem EG MW soll neu eine den heutigen Anforderungen entsprechende Delegationsnorm geschaffen werden. Dabei werden die Regelungen der bestehenden kantonalen Verordnungen der Militärgesetzgebung und der Wehrpflichtersatzabgabe überprüft, ergänzt und auf die hierarchisch korrekte Stufe von Gesetz oder Verordnung gestellt. Die finanziellen Auswirkungen sind gering. Die Kosten können voraussichtlich mit dem Globalbudget des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) gedeckt werden.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht vor, dass für Massnahmen zur Sanierung von Schiessanlagen Bundesabgeltungen gewährt werden können, die aus einem Fonds stammen, der durch die Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien im In- und Ausland geäufnet wird (VASA-Fonds). Voraussetzung für den Erhalt dieser Abgeltungen ist, dass nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr abgelagert werden, d. h. keine Geschosse mehr in den Boden gelangen (Art. 32e Abs. 3 Bst. c. Ziff. 2 USG). Der Revisionsentwurf sieht vor, dass der Bund Sanierungen von belasteten Standorten auch nach dem 31. Dezember 2020 finanziell unterstützt, sofern es sich um Orte handelt, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass (Feldschiessen oder historisches Schiessen) stattfindet.
Bundesbeschluss des Parlaments mit dem Auftrag an den Bundesrat, die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge und eines neues bodengestützten Systems zur Luftverteidigung mit einem Finanzvolumen von maximal 8 Milliarden Franken zu planen.
Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes werden aufgrund eines Revisionsauftrags des Bundesrates die Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank, die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte sowie die Übertragung des Betriebs an die identitas AG gesetzlich geregelt. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit das Tierseuchengesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispielsweise soll die Bestimmung zu den Informationssystemen im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit an die heutigen Ansprüche an eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung angepasst werden. Ebenfalls an die aktuellen Anforderungen angepasst werden soll die Bestimmung zum nationalen Überwachungsprogramm insbesondere hinsichtlich der dafür den Kantonen auszurichtenden Abgeltungen. Schliesslich sollen die Strafbestimmungen punktuell revidiert werden.
Der Kanton Zug aktualisiert seine Rechtsgrundlagen zum Schutz der Bevölkerung im Fall von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen. Das Gesetzesvorhaben bezweckt, die Handlungsfähigkeit der kantonalen und kommunalen Institutionen der Legislative und der Exekutive zu erhalten, wenn die üblichen Mittel und Entscheidungswege aufgrund der ausserordentlichen Dringlichkeit im Ereignisfall nicht genügen. Im Weiteren werden die kantonalen Rechtsgrundlagen an neue Bundesvorgaben anpasst.
Mit der Revision sollen der Bevölkerungsschutz und der Zivilschutz weiterentwickelt und gezielter auf die heutigen Gefahren und Risiken ausgerichtet werden. Die Änderungen zielen unter anderem darauf ab, die Kommunikationssysteme zu erneuern und gesetzlich zu verankern, den Bundesstab Bevölkerungsschutz besser aufzustellen, den ABC-Schutz zu verbessern und die Koordination des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz etwa beim Schutz kritischer Infrastrukturen zu stärken. Im Zivilschutz betreffen die Änderungen insbesondere das Dienstleistungs- und Ausbildungssystem, die Schutzanlagen und das Material.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde im September 2015 (Parlament) beziehungsweise im September 2016 (Referendumsabstimmung) gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des NDG bedingt eine vollständige Erneuerung des einschlägigen Verordnungsrechts. Es sind drei Verordnungen vorgesehen: Die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sowie eine Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND). Gegenstand der Vernehmlassung ist die Verordnung VAND.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde im September 2015 (Parlament) beziehungsweise im September 2016 (Referendumsabstimmung) gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des NDG bedingt eine vollständige Erneuerung des einschlägigen Verordnungsrechts. Es sind drei Verordnungen vorgesehen: Die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sowie eine Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. Gegenstand der Vernehmlassung sind die beiden Verordnungen NDV und VIS-NDB.
Das Wehrpflichtabgabegesetz (WPEG) wird im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert: Die Ersatzpflichtdauer wird an das neue Militär- und Zivildienstrecht angeglichen. Die Ersatzabgabepflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule (RS) fällt weg. Durch die einmalige Abschluss-WPE bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen wird die Wehrgerechtigkeit erhöht. Die Vorlage enthält zudem weitere Anpassungen und Präzisierungen.
Polycom ist das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz. Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung geschaffen werden.
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das politische Grundlagendokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Der Bericht enthält eine ausführliche Analyse der aktuellen Bedrohungen und Gefahren sowie des sicherheitspolitischen Umfelds der Schweiz. Der Bericht gibt Auskunft darüber, welche sicherheitspolitische Strategie die Schweiz verfolgt und welchen Beitrag die einzelnen sicherheitspolitischen Instrumente zur Prävention, Abwehr und Bewältigung der Bedrohungen und Gefahren leisten. Weiter äussert sich der Bericht auch zur sicherheitspolitischen Führung auf Stufe Bund und Kantone sowie zur Zusammenarbeit im Rahmen des Sicherheitsverbunds Schweiz. Der vorliegende Berichtsentwurf wurde wiederum, wie bereits der letzte Bericht 2010, in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird einerseits bezweckt, bestehende Handelshemmnisse zwischen dem schweizerischen Recht und demjenigen der EU abzubauen und anderseits wird gewährleistet, dass der Schutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Konsumentenschutz in der EU vergleichbar ist. Weiter schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können. Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das bisherige Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird.
Mit der Verordnung wird ein Kontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit importierter Fischereierzeugnisse eingeführt. Erzeugnisse aus illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei sollen nicht auf den Schweizer Absatzmarkt gelangen. Die Verordnung trägt damit zu einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei.
Die TSV, die VTNP und die TSchV sollen in verschiedenen Punkten angepasst werden.
In der TSchV sollen die Vorschriften zum Aufenthalt von Tieren in Transportmitteln (Art. 165) sowie zur Dokumentation von Tiertransporten (Art. 152) angepasst werden.
Die Änderung der TSV hat die Umteilung von zwei Tierseuchen von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen, die Aktualisierung diverser Bestimmungen aufgrund neuer Erkenntnisse sowie die Aufnahme von konkreten Vorgaben zur Leitung eines diagnostischen Labors und zum Verfahren für die Anerkennung der Laboratorien zum Gegenstand.
Bei der VTNP gehören der Status von Equiden, die Regelung betreffend Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer, die Einführung von Vorgaben zur Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Klauentiere, gewisse Neuerungen und Präzisierungen bezüglich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und bezüglich Anlagen zur Verarbeitung von Nutz- und Heimtierfutter sowie eine Erweiterung der Ausnahmen für die Inlandentsorgungsgarantie zu den wichtigsten Änderungen.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen zum Gegenstand, wodurch im Verdachts- und Seuchenfall Massnahmen ergriffen werden können. Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden und Untersuchungen deuten darauf hin, dass er sich in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwischen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Weil Importe von Bienenvölkern, die insbesondere auch aus Italien stammen, üblicherweise in den Frühlingsmonaten erfolgen und zudem im März die Flugsaison der Bienen beginnt, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer zu ergreifen. Dementsprechend soll eine rasche Änderung der TSV erfolgen.
Seit Inkraftsetzung des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen vom 26. Juni 1995 (Katastrophen- und Nothilfegesetz, SHR 500.100) vor 20 Jahren veränderte sich der Bevölkerungs- und Zivilschutz grundlegend. Seitdem gab es sowohl auf Bundes- wie auch Kantonsebene Veränderungen, welche eine Totalrevision der Gesetzgebung notwendig machten. Im 3. Quartal 2014 wurde daher eine Vorlage betreffend Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) und Zivilschutzgesetz (ZSG) in die Vernehmlassung gegeben.
Der Bundesrat hat am 1. Januar 1992 die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN; SR 531.32) in Kraft gesetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass in Notlagen die normale Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt, auftretende Störungen rasch behoben werden können und das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist. Der Bund hat den Vollzug dieser Verordnung den Kantonen übertragen.
Gestützt auf die VTN hat das Amt für Umweltschutz ein Konzept zur Umsetzung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) erarbeitet. Das TWN-Konzept soll den Wasserversorgungen bei der Erstellung Ihrer jeweiligen TWN-Dokumentation als Anleitung dienen.
Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren stützt sich auf Artikel 29 TSchV und soll die Grundsätze zum Züchten von Tieren nach Art. 25 TSchV präzisieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und enthält präzisierende Bestimmungen zur Haltung insbesondere von Hunden. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden KGSG genannt) wird totalrevidiert. Aufgrund der im KGSG vorgenommenen Änderungen ist auch die auf das KGSG basierende Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV; SR 520.31) entsprechend anzupassen und somit einer Totalrevision zu unterziehen.
Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.
Im Militärstrafprozessrecht verfügt die geschädigte Person heute über weniger Mitwirkungsrechte als im Strafprozessrecht nach der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung. Insbesondere der nach dem Unfall an der Jungfrau im Jahr 2007 geführte Militärstrafprozess hat aufgezeigt, dass das geltende Recht in Bezug auf die Parteirechte der geschädigten Person den Ansprüchen an ein modernes Strafprozessrecht nicht vollständig zu genügen vermag. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie schlägt vor, die Parteirechte der geschädigten Person im Militärstrafprozess jenen der eidgenössischen Strafprozessordnung anzupassen.
Der Bundesrat hat dem Parlament den Armeebericht 2010 am 1. Oktober 2010 unterbreitet. Darin wurden ein Leistungsprofil, ein Grundmodell sowie der entsprechende Finanzbedarf für die Armee abgeleitet. Nach der parlamentarischen Behandlung des Berichts und den resultierenden Vorgaben und Eckwerten für die Umsetzung soll dem Parlament die Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen vorgelegt werden.
Der Bundesrat hat am 30. November 2011 die Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) beschlossen. Die Änderung trat zusammen mit der vom Bundesparlament beschlossenen Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) auf 1. Januar 2012 ohne Übergangsfrist in Kraft. Mit dieser Teilrevision wurden den Kantonen folgende zusätzliche Aufgaben zugewiesen:
– die Festsetzung, Erhebung und Verwaltung der Ersatzbeiträge für Schutzplätze (bisher bei den Gemeinden);
– die Bewilligung von Wiederholungskursen im grenznahen Ausland;
– die Durchführung des Kantonalen Anteils der Kommandantenausbildung;
Diese Neuerungen bedingen eine entsprechende Anpassung des kantonalen Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzgebung vom 2. Februar 2005 (EG BZG; BGS 531.1). Im Übrigen werden mit dieser Vorlage weitere Änderungsanliegen zum kantonalen Einführungsgesetz ohne direkten Bezug zu den Neuerungen im Bundesgesetz aufgenommen.